UV.2023.30
Geschäftsnummer: UV.2023.30 (SVG.2023.249)
Instanz: Sozialversicherungsgericht
Entscheiddatum: 28.09.2023
Erstpublikationsdatum: 20.06.2026
Aktualisierungsdatum: 20.06.2026
Titel: UVG
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28. September 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller , S. Schenker
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.30
Einspracheentscheid vom 24. Mai 2023
Kasusalzusammenhang
Sachverhalt
I.
Der 1981 geborene Beschwerdeführer ist diplomierter B____ und seit dem 1. Januar 2018 angestellt bei der C____ in [...]. Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis ist der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 27. Mai 2022 geriet der Beschwerdeführer bei einem Sprung von einem Stein zum anderen aus dem Gleichgewicht und verletzte sich dabei bei einer Ausgleichsbewegung die linke Schulter (Suva-Akte 1). Bei Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, wurde der Beschwerdeführer am 13. September 2022 in der E____ in [...] erstmals behandelt (Suva-Akten 9 und 11). In der Folge wurde am 16. September 2022 eine MR-Arthrographie der Schulter links erstellt und durch Dr. med. F____, Facharzt für Radiologie FMH, beurteilt (Suva-Akte 14). Nach Rückfrage beim Versicherungsmediziner Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie (Suva-Akte 19), lehnte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. November 2022 ihre Leistungspflicht ab (Suva-Akte 20). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Schreiben vom 17. November 2022 Einwand (Suva-Akte 23). Nachfolgend veranlasste die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen durch den Versicherungsmediziner Dr. G____ (Suva-Akten 26 und 28). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid und lehnte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab (Suva-Akte 29).
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 Einsprache erhoben und den Arztbericht von Dr. D____ vom 11. Januar 2023 eingereicht (Suva-Akte 33 f.). Nach Einholung einer radiologischen Zweitmeinung von Prof. Dr. med. H____, Facharzt für Radiologie FMH, vom 16. Mai 2023 und einer ärztlichen Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. Mai 2023 (Suva-Akten 40 und 42) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2023 teilweise gut. Dabei hielt sie jedoch im Wesentlichen an ihrem abweisenden Entscheid fest. Dies mit der Begründung, dass zwar ein Unfall gegeben sei, jedoch kein sicherer oder überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den an der linken Schulter geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis bestehe. Jedoch übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten der Erstuntersuchung bei Dr. D____ vom 13. und 19. September 2022 sowie die MR-Arthrographie der Schulter links vom 16. September 2022 zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht gemäss Art. 45 ATSG (Suva-Akte 44).
II.
Am 21. Juni 2023 (Postaufgabe: 22. Juni 2023) erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin. Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 überweist die Beschwerdegegnerin die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäss Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Suva-Akte 52). Darin beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auch nach dem 19. September 2022 zu erbringen (Suva-Akte 50).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 7. August 2023 (Postaufgabe: 8. August 2023) hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 22. August 2023 auf eine Duplik und hält an der in der Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2023 beantragten Abweisung fest.
III.
Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 28. September 2023 die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt statt.
Erwägungen
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 ATSG.
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2023 hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Behandlungen bis und mit 19. September 2022 im Sinne von Art. 45 ATSG übernommen. Jedoch hat sie eine Versicherungsdeckung ab dem 19. September 2022 abgelehnt. Sie stellt sich dabei auf den Standpunkt, aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen der Versicherungsmediziner, welche durch die bildgebenden Abklärungen gestützt würden, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zwischen dem gemeldeten Unfallereignis vom 27. Mai 2022 und den gemeldeten Beschwerden an der linken Schulter kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Der Unfall habe keine unfallkausalen strukturellen Veränderungen zur Folge gehabt. Insbesondere stelle Prof. Dr. H____ entgegen divergierender ärztlicher Beurteilungen in seiner radiologischen Zweitmeinung eindeutig fest, dass weder eine SLAP-Läsion noch eine Normvariante im Sinne eines Foramen sublabrale vorliege und die Bildgebung der Schulter links weder posttraumatische noch degenerative Veränderungen aufweise. Aus all diesen Gründen habe die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint (Suva-Akte 44).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien in Anbetracht der reinen Aktenbeurteilung der Versicherungsmediziner nicht überzeugend, weshalb nicht darauf abgestützt werden könne. Er beruft sich dabei insbesondere auf die Ausführungen seines behandelnden Arztes Dr. D____. Dieser habe nachgewiesen, dass eine Instabilität des Bizepssehnenankers (SLAP-Läsion) vorliege und Schmerzen zur Folge habe. Die SLAP-Läsion könne – entgegen der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. I____ – durch eine hochenergetische Schleuderbewegung des Armes verursacht werden. Der Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis ergebe sich daraus, dass diese unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetreten seien. Entsprechend sei hiernach unbestritten, dass die natürliche Kausalität gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb Anspruch auf die Übernahme der Heilbehandlung auch ab dem 19. September 2022 (vgl. Beschwerde vom 21. Juni 2023 und Replik vom 7. August 2023).
2.3. Unstreitig ist, dass keine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (Suva-Akten 19 und 21). Ebenfalls nicht strittig ist die Qualifikation des Schadensereignisses vom 27. Mai 2022 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2). Im Nachfolgenden streitig und zu prüfen ist indes, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgebehandlungen ab dem 19. September 2022 leistungspflichtig ist. Entscheidend ist namentlich, ob die geltend gemachten Schulterbeschwerden links in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem am 27. Mai 2022 erlittenen Unfall stehen.
3.
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen der Unfallversicherung in der Regel bei Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1 und E. 3.2).
3.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1).
Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist. Vielmehr genügt es, wenn das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1; BGE 119 V 335 E. 1; BGE118 V 286 E. 1.b).
Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1).
3.3. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1).
4.
4.1. Zu prüfen ist, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 27. Mai 2022 und den persistierenden Beschwerden an der linken Schulter des Beschwerdeführers besteht.
4.2. Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 E. 3).
4.3. Nachfolgend werden die wichtigsten medizinischen Aktenauszüge kurz dargestellt:
Mit Verlaufsbericht vom 13. September 2022 stellt Dr. D____ anlässlich der Röntgenaufnahme der linken Schulter eine Reizung der posterosuperioren Rotatorenmanschette und des Labrums fest. Im Rahmen der Untersuchung werden unter anderem der O’Brien- sowie der Palm-up-Test durchgeführt, die beide negativ ausgefallen seien. Mit Verlaufsbericht vom 19. September 2022 nimmt Dr. D____ Stellung zur Bildgebung (MR-Arthrographie) der Schulter links vom 16. September 2022. Er gibt an, die Beschwerden seien zurückzuführen auf eine reaktive Bursitis subacromialis und einer Instabilität des Bizepssehnenankers. Weiter wird anhand der Bildgebung präzisiert, dass eine SLAP-Läsion Typ I-II vorliege (Suva-Akte 11).
Mit ärztlichem Bericht vom 16. September 2022 stellt Dr. F____, Radiologe J____, eine gute Muskelqualität der Rotatorenmanschette und intakte Supraspinatus-, Subscapularis-, Infraspinatus- und Teres minor-Sehnen fest. Weiterhin gibt er an, das Flüssigkeitssignal an der Basis des superioren Labrums, parallel zur Knorpelschicht verlaufend, weise auf ein Foramen sublabrale hin. Schliesslich äussert Dr. F____ einen Verdacht auf ein Foramen sublabrale und als Differentialdiagnose eine mögliche kleine SLAP-Läsion bei entsprechender Symptomatik (Suva-Akte 14).
Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 28. November 2022 und 7. Dezember 2022 nimmt Dr. G____ Stellung zur MR-Arthrographie vom 16. September 2022. Dabei führt er aus, die Beschwerden der linken Schulter seien primär nicht behandlungsbedürftig gewesen. Weiter zeige die durchgeführte Schulterarthrographie keine strukturellen Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette. Der Bizepssehnenanker, die Bizepssehne sowie die Pulley-Schlinge seien intakt. Ausserdem würde das Flüssigkeitssignal am superioren Labrum am ehesten einem Foramen sublabrale entsprechen – einer anatomischen Normvariante des superioren Labrum-Bizepssehnen-Komplexes, welche häufig zu finden sei (63 % im Durchschnittsalter von 49 Jahren). Das Foramen sublabrale würde häufig als eine SLAP-Läsion fehlinterpretiert werden. Die von Dr. D____ erwähnte Differentialdiagnose – eine SLAP-Läsion – entstehe in der Regel durch einen plötzlichen, unerwarteten Zug oder Druck auf die vorgespannte Bizepssehne. Ein Sturz auf den ausgestreckten Arm oder das Heben einer schweren Last seien Mechanismen, die mit einer SLAP-Läsion assoziiert werden könnten. Ebenfalls mögliche Ursache sei eine Schulterluxation. Diese Unfallmechanismen würden nicht vorliegen. Eine chronische Überbelastung der Bizepssehne, beispielsweise durch die Ausübung von Wurfsportarten (Handball, Baseball, Volleyball, usw.), führe indes im Verlauf zu Faserrissen, dem Abschälen der oberen Gelenklippe und zu einer SLAP-Läsion. Unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus, der Zusammenschau des Krankheitsverlaufs und unter Würdigung der eingegangenen Befunde sei es daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die geklagten Schulterbeschwerden auf das Ereignis vom 27. Mai 2022 zurückzuführen seien (Suva-Akten 26 und 28).
Mit Bericht vom 11. Januar 2023 gibt der behandelnde Orthopäde Dr. D____ an, dass es im Mai letzten Jahres beim Überqueren eines Flusses nach Verlust des Gleichgewichts zu einer ausladenden Bewegung des linken Arms in extremer Abduktion und Aussenrotation gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sofort Schmerzen verspürt. Seither persistierten diese bei ausladenden Bewegungen. Vor dem Unfallereignis sei der Beschwerdeführer seitens der Schulter beschwerdefrei gewesen. Im Rahmen der klinischen wie radiologischen Abklärung habe sich eine Instabilität des Bizepssehnenankers (SLAP-Läsion) gezeigt. Der Mechanismus einer unkontrollierten, hochenergetischen Schleuderbewegung des Armes in extremer Abduktion und Aussenrotation sei durchaus passend, um die oben genannte Verletzung zu verursachen. Andere Unfallereignisse bzw. Schmerzepisoden der Schulter aus der Vergangenheit seien nicht bekannt. Somit könne in seinen Augen das angegebene Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich als Ursache für die vorliegende SLAP-Läsion angesehen werden (Suva-Akte 32).
Mit Bericht vom 16. Mai 2023 kommt Prof. Dr. H____ hinsichtlich der Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2023 zum Schluss, dass die Schulterarthrographie vom 16. September 2022 eine normale Anatomie aufzeige und zudem kein Schmerzkorrelat gegeben sei. Weiter stellt Prof. Dr. H____ fest, dass weder eine posttraumatische, noch eine degenerative Veränderung der linken Schulter gegeben sei. Auch zeige sich keine SLAP-Läsion (Suva-Akte 39).
Mit Bericht vom 24. Mai 2023 zieht die Beschwerdegegnerin zur Beantwortung weiterer Ergänzungsfragen den Versicherungsmediziner Dr. I____ bei. Dieser nimmt Stellung zu den ärztlichen Einschätzungen der Dres. D____, G____ und H____: Gemäss der radiologischen Zweitmeinung liege eine Einstrahlung des superioren genohumeralen Ligamentes von anterior in den Bizepssehnenanker vor. Eine SLAP-Läsion bzw. eine Normvariante im Sinne eines Foramen sublabrale sei nicht erkennbar. Ergänzt werden müsse, dass sowohl der O’Brien-Test als auch der Palm-up-Test, die zur Untersuchung und Feststellung einer SLAP-Läsion dienen, anlässlich der Untersuchung von Dr. D____ vom 13. September 2022 negativ gewesen seien. Schliesslich könne festgehalten werden, dass aufgrund der radiologischen Zweitmeinung von Prof. Dr. H____ sowie der negativen Tests bezüglich der SLAP-Läsion am 13. September 2022 überwiegend wahrscheinlich keine Veränderung im Sinne einer SLAP-Läsion im Bereich der linken Schulter vorliege. Die geltend gemachten Beschwerden der linken Schulter seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 27. Mai 2022 zurückzuführen (Suva-Akte 42).
4.4. Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung (vgl. insbesondere E. 3.2) sowie der medizinischen Aktenlage ist vorliegend ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 27. Mai 2022 und den im August 2022 gemeldeten Schulterbeschwerden links zu verneinen.
Mit der Beschwerdegegnerin kann den Beurteilungen von Dr. I____, welcher das radiologische Konsil bei Prof. Dr. H____ berücksichtigt und im Ergebnis mit demjenigen von Dr. G____ übereinstimmt, gefolgt werden. Entsprechend kommt dieser Beurteilung voller Beweiswert zu, da der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde und in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie in der gezogenen Schlussfolgerung einleuchtend und nachvollziehbar begründet ist.
Wie der Versicherungsmediziner Dr. I____ schlüssig darlegt, seien weder posttraumatische noch degenerative Veränderungen zu erkennen, indes liege ein Normalbefund der linken Schulter vor. Auf diese nachvollziehbare Einschätzung des Versicherungsmediziners kann abgestellt werden, stimmt sie doch im Wesentlichen mit der medizinischen Aktenlage überein. So weisen auch die Ausführungen des beratenden Radiologen, Prof. Dr. H____, in diese Richtung. Er gibt an, dass die Schulterarthrographie eine normale Anatomie aufzeige. Zudem kann auch er die von Dr. D____ diagnostizierte SLAP-Läsion nicht bestätigen (Suva-Akte 40). In diesem Zusammenhang bleibt zudem auf die mittels MR-Arthrographie vorgenommene Beurteilung der Beschwerden vom 16. September 2022 hinzuweisen. In dieser Beurteilung erwähnt Dr. F____, dass lediglich ein Verdacht auf ein Foramen sublabrale bzw. als Differentialdiagnose eine mögliche SLAP-Läsion vorliege (Suva-Akte 14). Im Weitern führt auch der behandelnde Arzt, Dr. D____, im Rahmen der Erstbehandlung selbst auf, dass die Tests (O‘Brien-Test und Palm-Up-Test), die der Feststellung einer allfälligen SLAP-Läsion dienen, negativ ausgefallen seien (Suva-Akte 11).
Auch die Darlegungen von Dr. D____, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen sei, so dass die danach geklagten Beschwerden durch den Unfall hervorgerufen sein müssten und entsprechend auch die Unfallkausalität im Ergebnis bejaht werden könne (Suva-Akte 32), vermögen nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Denn diese Argumentation beruht auf der unzulässigen Beweismaxime „post hoc, ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335). Inwiefern ein Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Schadenereignis vom 27. Mai 2022 gegeben sei, wird auch im letzten vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht von Dr. D____ vom 22. Juni 2023 nicht weiter dargelegt (vgl. Replikbeilage). Vor diesem Hintergrund vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Berichte von Dr. D____ an den Einschätzungen der Versicherungsmediziner keine Zweifel zu begründen.
Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die versicherungsmedizinischen Einschätzungen seien nicht beweiskräftig, da keine Untersuchung stattgefunden habe (Suva-Akte 54 und Replik vom 22. Juni 2023), ist auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen. Danach können auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste bzw. der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1). Davon ist vorliegend auszugehen, zumal die klinische Untersuchung keine neuen medizinischen Erkenntnisse bezüglich der Kausalität liefern würde. Vielmehr sind die radiologische Bildgebung zur Beurteilung der natürlichen Kausalität als auch die klinischen Erstbefunde relevant. Diesbezüglich liegt indes ein lückenloser Befund vor, so dass die fachärztliche Beurteilung dieses feststehenden medizinischen Sachverhalts ausreichte, um sich vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein umfassendes Bild machen zu können. Gesamthaft betrachtet, vermögen somit die Vorbringen des Beschwerdeführers die versicherungsmedizinischen Beurteilungen nicht in Frage zu stellen.
4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geklagten Beschwerden an der linken Schulter nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 27. Mai 2022 verursacht wurden. Aufgrund des fehlenden Nachweises des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den linksseitigen Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 27. Mai 2022 entfällt somit eine diesbezügliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Demnach hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 bzw. mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2023 zu Recht für die im August 2022 gemeldeten Schulterbeschwerden links eine Leistungspflicht für die Folgebehandlungen ab dem 19. September 2022 verneint.
5.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2023 zu bestätigen.
5.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: