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Entscheid

10644/17-judgments-chamber-2023-03-28-15

CASE OF HAMDANI v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

28. März 2023Deutsch (+ 1 weitere Sprache)10 min

Der Bf lebt seit 2009 in Genf. Zum Zeitpunkt der relevan- besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufwerfen und

Source coe.int

NLMR 2/2023-EGMR

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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2023/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2023/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2023/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Weigerung der Gerichte, den Verteidiger des Bf zum

unentgeltlichen Verfahrenshelfer zu bestellen

Hamdani gg die Schweiz, Urteil vom 28.3.2023, Kammer III, 10644/17

Sachverhalt

Sachverhalt

Der Bf lebt seit 2009 in Genf. Zum Zeitpunkt der relevan- besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufwerfen und

ten Ereignisse befand er sich illegal im Land und war der Bf wäre durchaus in der Lage, sich selbst effektiv zu

ohne festen Wohnsitz bzw fixe Beschäfigung.

verteidigen. Letzterer erhob gegen diesen Beschluss ein

Am 19.3.2016 wurde der Bf auf frischer Tat beim Steh- Rechtsmittel.

len einer Handtasche ertappt und von der Polizei festge-

Am 16.6.2016 lud der zuständige Staatsanwalt die

nommen. Im Zuge seiner Einvernahme bestritt er den Parteien zu einer ersten Anhörung vor, im Zuge derer

Diebstahl, gab aber zu, sich illegal im Land aufzuhal- der Bf den Diebstahl zugab und sich bei der betroffe-

ten.

nen Person entschuldigte. Ferner stellte er den Antrag,

Am 20.3.2016 erließ der zuständige Staatsanwalt seine Freiheitsstrafe nicht antreten zu müssen. In der

einen Strafefehl, mit dem der Bf des Diebstahls und Folge wurde die Angelegenheit dem Polizeigericht des

des illegalen Aufenthalts schuldig erklärt und – mit Kantons Genf zur Fortführung des Verfahrens über-

Blick auf eine früher erfolgte Verurteilung zu einer zur mittelt.

Bewährung ausgesetzten Geldstrafe – zu einer unbe-

Mit Urteil vom 3.8.2016 wies das Bundesstrafgericht

dingten Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt wurde. das gegen den Beschluss der Staatsanwaltschaf vom

Der Bf erhob dagegen Einspruch, wodurch das ordent- 25.5.2016 erhobene Rechtsmittel zurück. Zwar sei die

liche Strafverfahren in Gang gesetzt wurde, und bestell- Angelegenheit nicht von minderer Schwere, jedoch

te Anwalt P. zu seinem Verfahrensvertreter. In der Folge weise sie keine besonderen Schwierigkeiten auf, was

stellte dieser bei der Staatsanwaltschaf den Antrag, ihn Sach- und Rechtsfragen betreffe. Da er die ihm zur Last

aufgrund der Mittellosigkeit des Bf zum kostenlosen gelegten Tatsachen anerkannt habe, bedürfe er auch

Pflichtverteidiger zu bestellen. Mit Beschluss vom nicht mehr eines anwaltlichen Beistands, um die stritti-

25.5.2016 gab diese dem Antrag keine Folge. Begrün- gen Ereignisse und allfällige (strafmildernde) Umstän-

dend führte sie aus, die Angelegenheit würde keine de näher zu erläutern.

Der Bf wandte sich daraufin mit einer Beschwerde

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Hamdani gg die Schweiz

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an die Strafammer des Bundesgerichts, welche diese

mit Urteil vom 22.11.2016 mit der Begründung abwies,

2. In der Sache

dass der Bf, welcher sich der französischen Sprache (28) Der GH möchte zunächst auf eine Entwicklung in

bedienen konnte, im gegen ihn angestrengten Straf- seiner Rsp auf dem Gebiet des Rechts auf kostenlosen

prozess in der Lage gewesen sei, seine Sicht darzulegen Beistand durch einen Anwalt hinweisen. Mag er diese

und sich zwecks finanzieller Unterstützung an Hilfsor- Frage in früheren Urteilen als autonomen Bestandteil

ganisationen zu wenden. Ferner würden die rechtlichen des Begriffs »faires Strafverfahren« geprüf haben (vgl

Fragen, die sich hinsichtlich seiner strafrechtlichen bspw sein Urteil im Fall Pham Hoang/FR, Rz 39-41), so

Verantwortung bzw strafmildernder Umstände stellten, ging er in jüngsten Urteilen einschließlich von der GK

keine besonderen Schwierigkeiten für ihn darstellen.

gefällten dazu über, seinem [ursprünglich gewählten]

Am 13.3.2017 hielt das Polizeigericht die Hauptver- Ansatz eine andere Richtung zu geben, indem er fortan

handlung ab. P. begehrte eine Herabsetzung der im eine Würdigung der Fairness des Verfahrens in seiner

Strafefehl angeordneten Strafe. Auf seinen Antrag hin Gesamtheit vornahm.

lud das Polizeigericht einen Leumundszeugen vor, der

bezeugte, dass der Bf an einem sozialen Reintegrations- Einschätzung zu gelangen, ob ein Strafprozess insge-

projekt mitwirke. samt fair verlaufen ist – die in Art 6 Abs 3 EMRK auf-

(29) In der Tat berücksichtigt der GH – um zu einer

Mit Urteil vom selben Tag verurteilte das Polizei- gelisteten Mindestverfahrensgarantien, die anhand

gericht den Bf zu einer Geldstrafe von CHF 900,–, die konkreter Beispiele zeigen, wie ein faires Verfahren in

unter Setzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren prozessualen Situationen, wie sie sich häufig in straf-

ausgesetzt wurde. Ihm wurden jedoch die Kosten und rechtlichen Angelegenheiten ergeben, auszusehen hat.

Auslagen für das Verfahren iHv CHF 691,– auferlegt. Es Man kann folglich in diesen Rechten spezielle Aspek-

ist nicht bekannt, ob die Parteien gegen dieses Urteil te des in Art 6 Abs 1 EMRK enthaltenen Begriffs »faires

ein Rechtsmittel einlegten.

Verfahren auf strafrechtlichem Gebiet« erkennen. Diese

von Art 6 Abs 3 EMRK garantierten Minimalgarantien

sind jedoch keineswegs Selbstzweck, ist doch ihr eigent-

liches Ziel immer noch, zur Wahrung der Fairness des

Strafverfahrens in seiner Gesamtheit beizutragen (siehe

Rechtsausführungen

Der Bf beklagt sich über die Ablehnung des Antrags, unter anderem Beuze/BE, Rz 120-123, 147).

seinen Anwalt zum kostenlosen Pflichtverteidiger zu

(30) Der GH möchte auch in Erinnerung rufen, dass

bestellen, wodurch er des Rechts beraubt worden sei, das Recht auf anwaltlichen Beistand nicht absolut ist,

in den Genuss der kostenlosen Vertretung durch einen sondern zwangsläufig gewissen Einschränkungen im

Anwalt zu kommen. Er rügt eine Verletzung von Art 6 Bereich der Gewährung kostenfreier Verfahrenshilfe

Abs 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art 6 durch die Gerichte unterliegt. Es obliegt somit Letzte-

Abs 3 lit c EMRK (hier: Recht, den Beistand eines Verteidi- ren, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Inte-

gers seiner Wahl zu erhalten).

ressen der Rechtspflege es erfordern, dem Angeklagten

einen Pflichtverteidiger beizugeben. Sollten die natio-

nalen Behörden das Recht des Angeklagten, den Bei-

stand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, ein-

schränken, ohne dafür relevante und ausreichende

Gründe zwecks Beurteilung der Frage zu nennen, ob die

Interessen der Rechtspflege es erfordern, so bringt eine

I.ꢀ ꢀZurꢀbehauptetenꢀVerletzungꢀvonꢀArtꢀ6ꢀAbsꢀ1ꢀEMRKꢀ

iVmꢀArtꢀ6ꢀAbsꢀ3ꢀlitꢀcꢀEMRK

Erwägungen

1.

Zulässigkeit

(21) Laut der Regierung sei die Beschwerde [aus näher derartige Einschränkung eine Verletzung der Art 6 Abs 1

genannten Gründen] wegen offensichtlicher Unbegrün- EMRK iVm Art 6 Abs 3 lit c EMRK mit sich, wenn die Ver-

detheit für unzulässig zu erklären.

teidigung des Bf – aus Sicht des gesamten Verfahrens

(22) Der GH hält dazu fest, dass die Regierung sich gesehen – dadurch beeinträchtigt wurde (vgl – mutatis

nicht auf die Nichterschöpfung des innerstaatlichen mutandis – Dvorski/HR, Rz 79 und die dort angeführten

Instanzenzugs berufen hat, was die Nichteinbringung Referenzen).

eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Polizeigerichts

[vom 13.3.2017] angeht. Sie hat sich somit nicht zu die- vorliegenden Fall über folgende Fragen entscheiden,

sem Zulässigkeitskriterium geäußert.

nämlich ob die nationalen Instanzen mit relevanten

(31) Mit Blick auf diese Prinzipien muss der GH im

(23) Die vorliegende Beschwerde ist weder offensicht- und ausreichenden Beweggründen darzulegen ver-

lich unbegründet noch aus einem anderen, in Art 35 mochten, dass die Interessen der Rechtspflege es ver-

EMRK genannten Grund unzulässig. Sie ist daher für langten, dem Bf die Bestellung eines [von ihm ausge-

zulässig zu erklären (einstimmig).

wählten] Pflichtverteidigers zu verweigern und ferner,

negativ ausgedrückt, ob die Verteidigung des Bf – bei

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NLMR 2/2023-EGMR

Hamdani gg die Schweiz

3.

Betrachtung des Strafverfahrens als Ganzes – aufgrund abzusprechen, ist sie doch von jener hinsichtlich der

eben dieser Weigerung beeinträchtigt wurde. Fairness des gegen den Bf abgeführten Strafverfahrens

(32) Der GH ist nicht überzeugt vom Vorbringen der grundverschieden, dies umso mehr als P. die Beschwer-

Regierung, wonach im gegenständlichen Fall die Inte- de [an den EGMR] nicht in eigenem Namen eingebracht

ressen der Rechtspflege nicht die Bestellung eines hat.1

Pflichtverteidigers für den Bf verlangt hätten. Einerseits

(38) Folglich kam es zu keinerꢀVerletzung von Artꢀ6ꢀ

befand sich dieser nämlich in einer Situation der Mit- Absꢀ1ꢀundꢀAbsꢀ3ꢀlitꢀcꢀEMRK (4:3 Stimmen; gemeinsames

tellosigkeit, andererseits war die Angelegenheit »nicht abweichendes Sondervotum der Richter Serghides, Ktista-

von minderer Schwere«, riskierte der Bf doch [im Fall kis und Zünd).

der Nichterlegung der Geldstrafe] eine nicht vernach-

lässigbare Entziehung seiner persönlichen Freiheit. [...]

Der GH beantwortet daher die oben aufgeworfene erste

Frage mit einem Nein.

(33) Was die zweite Frage anbelangt, ist hervorzuhe-

ben, dass der Bf vom Stadium der Voruntersuchung

an bis wenigstens zur Verkündung des Schuldspruchs

(einschließlich der rechtskräfigen Abweisung seines

Antrags auf Verfahrenshilfe) von einem Verteidiger sei-

ner Wahl vertreten und unterstützt wurde. Der anwalt-

liche Beistand ermöglichte es dem Bf, sich effektiv zu

verteidigen, und er erhielt auch eine signifikante Her-

absetzung der ursprünglich von der Staatsanwaltschaf

ausgesprochenen Strafe.

(34) Die vorliegende Angelegenheit unterscheidet

sich daher von jenen, in denen der GH auf eine Verlet-

zung von Art 6 Abs 3 lit c EMRK wegen fehlenden Bei-

stands durch einen Anwalt als Folge der Weigerung,

den Bf Verfahrenshilfe zu gewähren, schloss (vgl etwa

Talat Tunç/TR, Rz 62; Zdravko Stanev/BG, Rz 40 sowie

Saranchov/UA, Rz 59).

(35) Zu guter Letzt möchte der GH festhalten, dass

ihm der Bf keinerlei Informationen geliefert hat, ob von

seiner Seite gegen den Schuldspruch auch nur irgend-

ein Rechtsmittel eingelegt wurde, wäre doch eine sol-

che Information für die Einschätzung der Gesamtfair-

ness des Verfahrens relevant gewesen.

(36) In dieser Hinsicht ist in Erinnerung zu rufen,

dass die Beachtung der Anforderungen eines fairen Ver-

fahrens von Fall zu Fall am Maßstab der Führung des

Prozesses in seiner Gesamtheit – und nicht anhand

einer isolierten Prüfung des einen oder anderen Punkts

oder Ereignisses – beurteilt werden muss (vgl Ibrahim

ua/GB, Rz 251, 272). Unter den Umständen des vorliegen-

den Falls vermag der GH daher nicht zu dem Schluss zu

gelangen, dass die Weigerung der Gerichte, P. zum kos-

tenlosen Pflichtverteidiger des Bf zu nominieren (mag

dies auch noch so bedauerlich für seinen Anwalt gewe-

sen sein), einen realen Einfluss auf die Gesamtfairness

des Strafprozesses des Bf hatte.

(37) Dem GH ist durchaus bewusst, dass besagte Wei-

gerung den Anwalt des Bf vor eine delikate Wahl berufs-

ethischer Natur stellen musste, nämlich entweder auf

die rechtliche Vertretung des Bf vor Gericht zu ver-

zichten oder diese fortan pro bono zu übernehmen. Er

hält es jedoch nicht für notwendig, über diese Frage

1.

In einem Urteil vom 9.5.2012, 1B 705/2011, hatte das Bun-

desgericht zu dieser Frage Folgendes festgehalten: »Lediglich

die Prozesspartei, welche die rechtlichen Voraussetzungen

erfüllt, ist Inhaber eines Rechts auf kostenlosen Rechtsbei-

stand. Folglich ist einzig und allein die Person, deren Antrag

auf Erhalt eines kostenlosen Rechtsbeistands abgelehnt wur-

de, berechtigt, die Ablehnungsentscheidung anzufechten.

Hingegen kann ihr Anwalt, der sich erfolglos in seiner Eigen-

schaft als rechtlicher Vertreter in ihrem Namen um kostenlo-

sen Rechtsbeistand bemüht hat, diese Entscheidung nicht im

eigenen Namen bekämpfen. Zwar trifft es zu, dass dieser un-

ter gewissen Umständen ein faktisches Interesse daran haben

kann, dass die Ablehnungsentscheidung aufgehoben wird,

nämlich wenn die finanziellen Forderungen wegen Aufwen-

dungen, die er gegenüber der von ihm vertretenen Person ge-

tätigt hat, bereits gelieferte Leistungen betreffen und sich als

uneintreibbar erweisen. Auch in einem solchen Fall vermag

er jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse iSv Art 81 Abs 1

lit b Bundesgesetz über das Bundesgericht zu bescheinigen.«

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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