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Entscheid

14065/15-judgments-chamber-2021-01-19-15

CASE OF LACATUS v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

19. Januar 2021Deutsch (+ 2 weitere Sprachen)17 min

mende Romni, die sich ab 2011 immer wieder in Genf bezahlen konnte, wurde sie in der Folge zwischen dem

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NLMR 1/2021-EGMR

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te 2021/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2021/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2021/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Lacatus gg. die Schweiz – 14065/15

Urteil vom 19.1.2021,, Kammer III

Sachverhalt

Sachverhalt

Bei der Bf. handelt es sich um eine aus Rumänien stam-

Da die Bf. die gegen sie verhängte Geldstrafe nicht

mende Romni, die sich ab 2011 immer wieder in Genf bezahlen konnte, wurde sie in der Folge zwischen dem

aufhielt, um dort zu betteln. Da sie dadurch gegen 24. und dem 28.3.2015 im Gefängnis von Champ-Dollon

Art. 11A des Genfer Strafgesetzes (»GSG«)1 verstieß, wur- inhaftiert.

den gegen sie mehrere Geldstrafen verhängt.

Nachdem die Bf. gegen die entsprechenden Strafbe-

fehle Einspruch erhoben hatte, befand sie das Polizei- Rechtsausführungen

gericht des Kantons Genf am 14.1.2014 der Bettelei für

schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von CHF Die Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 8 EMRK

500,– sowie für den Fall der Nichtbezahlung selbiger zu (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens), da das Bettel-

einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.

verbot sie daran gehindert hätte, für ihr Existenzmini-

Diese Entscheidung wurde sowohl vom Justizhof des mum aufzukommen. Sie rügte auch eine Verletzung von

Kantons Genf als auch vom Bundesgericht (Urteil vom Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit), da sie gehin-

10.9.2014, 6B_530/2014) bestätigt. Letzteres konnte ins- dert worden wäre, ihr Elend durch das Betteln um Almo-

besondere keine Verletzung von Art. 8, 10 oder 14 EMRK sen mitzuteilen. Unter Art. 14 EMRK (Diskriminierungs-

durch das Bettelverbot erkennen.

verbot) iVm. Art. 8 EMRK behauptete die Bf. schließlich,

aufgrund ihrer sozialen und finanziellen Situation sowie

ihrer Herkunft Opfer einer Diskriminierung geworden

zu sein.

1

Dessen Abs. 1 lautet: »Wer bettelt, wird mit einer Geldstrafe

bestraft.« Die Höhe der Geldstrafe ergibt sich aus dem Strafge-

setz des Bundes. Soweit nichts anderes bestimmt wird, sieht

dessen Art. 106 Abs. 1 eine Höchststrafe von CHF 10.000,– vor.

Art. 106 Abs. 2 legt fest, dass der Richter im Urteil für den Fall,

dass die Strafe schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfrei-

heitsstrafe zwischen einem Tag und drei Monaten ausspricht.

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

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Lacatus gg. die Schweiz

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zu erhalten, offenkundig als eine grundlegende Frei-

heit angesehen werden muss, die der persönlichen Frei-

1. Zulässigkeit

(53) Der GH war bislang noch nicht dazu aufgerufen, über heit gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verfassung unterfällt«. Der

die Frage zu entscheiden, ob sich eine Person, gegen die GH teilt diese Sichtweise. Er ist der Ansicht, dass das

wegen Bettelei eine Sanktion verhängt wurde, auf Art. 8 Recht, sich an einen anderen zu wenden, um Unterstüt-

EMRK berufen kann. Das Bundesgericht befand in sei- zung zu erhalten, den Kerngehalt der durch Art. 8 EMRK

ner Leitentscheidung vom 9.5.2008 [6C_1/2008, BGE geschützten Rechte betrifft.

134 I 214] [...], dass die Bettelei der persönlichen Freiheit

(60) Das reicht aus, um zum Schluss zu kommen, dass

gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verfassung unterfällt. [...] Der Art. 8 EMRK auf die Rüge der Bf. anwendbar ist.

Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist zwar nicht

mit jenem von Art. 8 EMRK identisch, aber ähnlich.

(61) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbe-

gründet und auch aus keinem anderen Grund [...] unzu-

(54) Was den Aspekt des Privatlebens unter Art. 8 lässig ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).

EMRK betrifft, hatte der GH bereits Gelegenheit festzu-

halten, dass dieser Begriff ein weiter ist und sich einer

erschöpfenden Definition entzieht. [...]

(55) Der Begriff des Privatlebens umfasst auch [...]

das Recht, Beziehungen zu anderen Menschen und der

2. In der Sache

a. Erfolgte ein Eingriff in die Ausübung der durch Art. 8

EMRK geschützten Rechte?

Außenwelt zu knüpfen und zu unterhalten. Es existiert (91) Der GH erinnert daran, dass die Bf. der Bettelei iSv.

daher ein Bereich der Interaktion zwischen einem Indi- Art. 11A GSG für schuldig befunden und zu einer Geld-

viduum und einem anderen, der auch in einem öffentli- strafe von € 500,– sowie einer [...] [Ersatzfreiheitsstra-

chen Kontext dem »Privatleben« unterfallen kann.

fe] von fünf Tagen verurteilt wurde. Die Bf., die diese

(56) [...] Das Konzept der Menschenwürde liegt dem Summe nicht bezahlen konnte, hat diese Strafe schließ-

Geist der Konvention zugrunde. [...] Die Menschenwür- lich ab dem 24.3.2015 im [...] Gefängnis von Champ-Dol-

de wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn die betrof- lon verbüßt.

fene Person nicht über ausreichende Existenzmittel

(92) Daher befindet der GH, dass ein Eingriff in die Aus-

verfügt [...]. Durch das Betteln praktiziert der Betroffe- übung der von Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die

ne eine spezielle Lebensweise, um eine unmenschliche Bf. erfolgt ist.

und prekäre Lebenssituation zu überwinden.

(57) Der GH erinnert auch daran, dass das Ziel der Kon-

vention nicht darin besteht, theoretische oder illusori-

b. Zur Rechtfertigung des Eingriffs

sche Rechte zu schützen, sondern konkrete und wirksa-

i. Gesetzliche Grundlage

me Rechte zu garantieren. Mit anderen Worten müssen (94) Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass der

die Besonderheiten des konkreten Falles und insbeson- Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage – nämlich

dere die wirtschaftliche und soziale Realität der betrof- Art. 11A GSG – beruhte.

fenen Person berücksichtigt werden.

(58) Im vorliegenden Fall macht die Bf. geltend, dass

Erwägungen

ii. Legitimes Ziel

sie extrem arm, Analphabetin und arbeitslos ist. [...] Der (95) Was die legitimen Ziele iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK

GH hat keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Anga- angeht, vertritt die Regierung, dass das Bettelverbot

ben zu zweifeln. Die Betroffene behauptet außerdem, mehrere der dort aufgezählten Ziele verfolgte, nämlich

dass sie nicht in den Genuss von Sozialhilfe gekommen die Aufrechterhaltung der Ordnung und der öffentli-

sei, und es scheint auch nicht, dass sie von einer dritten chen Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes

Person unterstützt wird. Der GH ist bereit zu akzeptie- sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die

ren, dass die Bettelei der Bf. erlaubte, ein Einkommen Bf. teilt diese Ansicht nicht, sondern bringt insbesonde-

zu erlangen und ihre Armut zu verringern. Indem die re vor, die Bettelei würde für sich nicht zu Störungen der

Schweizer Behörden die Bettelei allgemein untersagten öffentlichen Ordnung führen.

und der Bf. eine Geldstrafe sowie [...] [eine Ersatzfrei-

(96) [...] Die Beurteilung durch die innerstaatlichen

heitsstrafe] auferlegten, hinderten sie Letztere daran, Instanzen stellt den Ausgangspunkt für die Prüfung durch

mit anderen Personen in Kontakt zu treten und damit den GH dar. Gemäß der Leitentscheidung des Bundesge-

eine Unterstützung zu erhalten, die für sie eine der richts vom 9.5.2008 scheint der Eingriff ein zweifaches

Möglichkeiten begründete, um für ihre grundlegenden Ziel zu verfolgen. Einerseits ging es darum, die öffentli-

Bedürfnisse aufkommen zu können.

che Ordnung zu schützen und die öffentliche Sicherheit

(59) Im Übrigen erinnert der GH daran, dass das Bun- und Ruhe sicherzustellen. Das Bundesgericht betonte

desgericht selbst in seinem Urteil vom 9.8.2008 fest- nämlich, dass Bettler oft ein aufdringliches Verhalten an

gestellt hatte, dass »die Bettelei als Form des Rechts, den Tag legen und die Passanten sogar belästigen sowie

sich an einen anderen zu wenden, um Unterstützung sich oft in der Nähe von Zahlungsstationen (insbesonde-

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re von Bankomaten) und Eingängen von Supermärkten, (103) Die Regierung bringt vor, sie würde im vorliegen-

Bahnhöfen oder anderen öffentlichen Gebäuden nieder- den Fall über einen beträchtlichen Ermessensspielraum

lassen würden. Es hielt außerdem fest, dass dieses Ver- verfügen, insbesondere weil die Bettelei auch in anderen

halten mehr oder weniger heftige Reaktionen provozie- Mitgliedstaaten des Europarats Gegenstand von Verbo-

ren würde, die eskalieren könnten. Andererseits ging es ten oder Beschränkungen sei. Der GH teilt a priori die

laut demselben Urteil des Bundesgerichts darum, Bettel- Ansicht, wonach die Schweiz sich auf einen gewissen

netzwerke zu bekämpfen, die häufig Personen – und ins- Ermessensspielraum stützen kann, dessen Reichweite

besondere Minderjährige – ausbeuten [...].

jedoch bestimmt werden muss. Er erinnert daran, dass

(97) Angesichts des Vorgesagten schließt es der GH dieser Spielraum nicht unbegrenzt ist und er vor allem

nicht aus, dass bestimmte Formen der Bettelei – ins- Hand in Hand mit einer europäischen Kontrolle geht.

besondere ihre aggressiven Formen – die Passanten, Dies gilt umso mehr, als es sich im vorliegenden Fall um

Anwohner und Geschäftsinhaber stören können. Er einen sehr schweren Eingriff handelt, der bedeutende

erachtet auch das Argument betreffend die Bekämpfung Auswirkungen auf die Ausübung der von der Konventi-

des Phänomens der Ausbeutung von Personen und ins- on garantierten Rechte durch die Bf. hatte. Diesbezüg-

besondere von Kindern als stichhaltig. Der Eingriff zielte lich erinnert der GH daran, dass er bereits Gelegenheit

somit a priori auf legitime Ziele iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK, hatte festzuhalten, dass der dem Staat zukommen-

nämlich die Aufrechterhaltung der Ordnung und den de Spielraum für gewöhnlich beschränkt ist, wenn ein

Schutz der Rechte anderer.

(98) Deshalb befindet der GH, dass er die Frage offen- tität) eines Individuums auf dem Spiel steht.

lassen kann, ob die Maßnahme weitere legitime Ziele (104) Was die verschiedenen Lösungen angeht, wel-

besonders wichtiger Aspekt der Existenz (oder der Iden-

verfolgte. Es bleibt zu bestimmen, ob sie im konkreten che die Mitgliedstaaten des Europarats entwickelt haben,

Fall der Bf. in einer demokratischen Gesellschaft not- beobachtet der GH, dass eine gewisse Zahl unter ihnen

wendig war.

(neun) es nicht für notwendig befunden hat, die Bette-

lei – sei es auf nationaler oder auf lokaler Ebene – zu ver-

bieten. Von den 18 Staaten, welche die Bettelei auf nati-

onaler Ebene reglementiert haben, haben sechs sie nur

im Hinblick auf aggressive oder aufdringliche Formen

iii. Notwendigkeit in einer demokratischen

Gesellschaft

– Kontrollmöglichkeit des innerstaatlichen Richters

(101) Der GH erinnert daran, dass es gemäß Art. 11A GSG untersagt und sieben den Anwendungsbereich des Ver-

heißt: »Wer bettelt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.« bots auf andere Weise eingeschränkt oder begrenzt. Im

Mit anderen Worten sanktioniert diese Bestimmung Rest der untersuchten Staaten (fünf) sieht der Gesetzge-

Personen, die der Bettelei nachgehen, auf allgemei- ber ein weniger differenziertes Bettelverbot vor. Im Übri-

ne Weise. [...] Das allgemeine Verbot eines bestimm- gen ist das Verbot in den elf Mitgliedstaaten, in denen die

ten Verhaltens wie im vorliegenden Fall stellt eine radi- Bettelei lediglich auf lokaler Ebene reglementiert ist, wie

kale Maßnahme dar, die einer soliden Rechtfertigung in der Schweiz, im Allgemeinen ebenfalls beschränkt,

und einer besonders strengen Kontrolle durch Gerichte insbesondere auf die Form aggressiven oder aufdringli-

bedarf, die befugt sind, eine Abwägung der einschlägi- chen Bettelns. Außerdem kamen mehrere Höchstgerich-

gen auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen.

te der Mitgliedstaaten zum Schluss, dass ein allgemeines

(102) Im vorliegenden Fall erlaubt das anwendbare Verbot der Bettelei unverhältnismäßig ist, insbesondere

Recht keine wirkliche Abwägung der relevanten Interes- unter dem Blickwinkel der Menschenwürde und der Mei-

sen und sanktioniert die Bettelei auf allgemeine Weise, nungsfreiheit. Schließlich wurde von bestimmten Exper-

das heißt unabhängig vom Täter [...] und seiner mögli- ten und Organen auf UN- oder regionaler Ebene Kritik im

chen Verwundbarkeit, der Natur der Bettelei bzw. ihrer Hinblick auf Maßnahmen zum Ausdruck gebracht, wel-

aggressiven oder harmlosen Form, des Ortes, an dem sie che auf die Bettelei abzielen, und zwar insbesondere, was

praktiziert wird, oder der Zugehörigkeit des Beschuldig- allgemeine Verbote angeht.

ten zu einem kriminellen Netzwerk. Nun befindet der

(105) Angesichts der großen Vielfalt an Lösungen, wel-

GH aber, dass er die Frage offenlassen kann, ob trotz che die Mitgliedstaaten entwickelt haben, kommt der GH

der Striktheit des anwendbaren Rechts im vorliegenden zum Schluss, dass im Rahmen des Europarats kein Kon-

Fall ein gerechter Ausgleich zwischen den öffentlichen sens im Hinblick auf das Verbot oder die Beschränkung

Interessen des Staates einerseits und den Interessen der von Bettelei besteht. Er beobachtet dennoch eine gewisse

Bf. andererseits geschaffen werden hätte können. Der Tendenz zur Beschränkung des Verbots und einen Willen

belangte Staat hat – aus den in der Folge dargelegten der Staaten, sich damit zu begnügen, die öffentliche Ord-

Gründen – jedenfalls den Ermessensspielraum über- nung wirksam durch Verwaltungsmaßnahmen zu schüt-

schritten, über den er im vorliegenden Fall verfügte.

zen. Demgegenüber scheint ein allgemeines Verbot, das

in einer Strafbestimmung vorgesehen ist, wie jenes, das

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist, die Aus-

– Ermessensspielraum der Schweiz

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4.

Lacatus gg. die Schweiz

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nahme zu sein. Der GH befindet, dass dieses Element – schaften sowie die Verpflichtung der Vertragsparteien

neben jenem, das aus der grundlegenden Natur der auf der Konvention, die Opfer zu schützen.

dem Spiel stehenden Frage für die Existenz der Bf. abge-

(112) Hingegen bezweifelt er, dass die Bestrafung

leitet werden kann – ein zweites Indiz für den begrenz- der Opfer dieser Netzwerke eine wirksame Maßnah-

ten Ermessensspielraum darstellt, über den der belangte me gegen diese Phänomene darstellt. Diesbezüglich

Staat im vorliegenden Fall verfügte.

(106) Der GH ist deshalb dazu aufgerufen zu prüfen, zur Schweiz befunden, dass die Kriminalisierung der

hat GRETA2 in seinem 2019 veröffentlichten Bericht

ob der Staat diesen Spielraum [...] überschritten hat.

Bettelei die Opfer von Zwangsbettelei in eine Situati-

on großer Verwundbarkeit bringt.3 Es hat zudem »die

Schweizer Behörden [aufgefordert], sich an Art. 26 der

– Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen

(107) Was zunächst das (private) Interesse der Bf. angeht, Konvention zur Bekämpfung des Menschenhandels zu

[...] der Bettelei nachzugehen, ist unbestritten, dass sie halten, indem sie eine Vorschrift einführen, welche die

aus einer extrem armen Familie stammt, Analphabe- Möglichkeit vorsieht, Opfer von Menschenhandel nicht

tin ist, keine Arbeit hatte und keine Sozialhilfe bezog. Es wegen ihrer Beteiligung an illegalen Aktivitäten zu sank-

geht aus der Akte nicht hervor, dass sie von sonst jemand tionieren, wenn sie dazu gezwungen wurden«. Im Übri-

unterstützt worden wäre. Daher besteht [...] kein Grund gen macht die Regierung nicht geltend, dass die Bf.

daran zu zweifeln, dass die Bettelei für sie eines der Mittel einem solchen kriminellen Netzwerk angehören würde

zum Überleben darstellte. Die Bf., die sich in einer Situa- oder sonst Opfer von kriminellen Aktivitäten anderer

tion offensichtlicher Verwundbarkeit befand, hatte das wäre, und es existieren auch in der Akte keine Elemente,

der Menschenwürde immanente Recht, ihr Elend zum welche darauf schließen lassen würden.

Ausdruck bringen zu dürfen und zu versuchen, durch die

Bettelei ihre Bedürfnisse zu decken.

(113) Was das öffentliche Interesse der Behörden

angeht, die strittige Maßnahme zum Schutz der Rechte

(108) Was die Natur und Schwere der verhängten Sank- der Passanten, Anwohner oder Geschäftsinhaber zu ver-

tion angeht, erinnert der GH daran, dass die Bf. zu einer hängen, beobachtet der GH, dass es nicht scheint, dass

Geldstrafe von CHF 500,– sowie zu einer [...] [Ersatzfrei- die Behörden der Bf. vorgeworfen hätten, Formen aggres-

heitsstrafe] von fünf Tagen verurteilt wurde. Da sie nicht siver oder aufdringlicher Bettelei nachzugehen, oder dass

in der Lage war, die Summe zu bezahlen, verbüßte sie ab gegen sie bei der Polizei von Dritten Anzeigen erstattet

dem 24.3.2015 auch tatsächlich eine Freiheitsstrafe [...]. worden wären. Jedenfalls erachtet es der GH für passend,

Entgegen der Behauptung der Regierung ist der GH der die Auffassung der UN-Sonderberichterstatterin betref-

Ansicht, dass diese Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall fend extreme Armut und Menschenrechte hervorzuheben,

berücksichtigt werden kann, auch wenn sie erst nach wonach die Motivation, die Armut in einer Stadt weniger

Einbringung der gegenständlichen Beschwerde exeku- sichtbar zu machen und Investitionen anzuziehen, ent-

tiert wurde, da sie die direkte Folge der fehlenden Mög- gegen dem, was die Regierung zu behaupten scheint, im

lichkeit der Bf. war, die ihr auferlegte Geldstrafe – bei der Hinblick auf die Menschenrechte nicht legitim ist.

es sich um die Maßnahme handelt, über die sie sich vor

(114) Der GH muss schließlich die Frage prüfen, ob

dem GH beschwert – zu bezahlen. Im Übrigen hatte die weniger strenge Maßnahmen zum selben oder zu einem

Regierung hinreichend Gelegenheit, sich im Laufe des vergleichbaren Ergebnis führen hätten können. Er betont,

kontradiktorischen Verfahrens vor dem GH zur Verhält- dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 9.8.2008 die

nismäßigkeit dieser Maßnahme zu äußern.

Nutzlosigkeit einer weniger restriktiven Gesetzgebung

(109) [...] Es handelt sich um eine schwere Sanktion. festgestellt hat [...]. Die rechtsvergleichende Analyse der

Unter den Umständen des Falles war die Verhängung Gesetzgebung im Bereich der Bettelei hat offenbart, dass

einer Freiheitsstrafe, die das Elend und die Verwundbar- die Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarats nuan-

keit eines Individuums noch verstärken kann, für die Bf. ciertere Beschränkungen vorsieht als ein allgemeines

angesichts ihrer prekären und verwundbaren Situation Verbot wie es sich aus Art. 11A GSG ergibt. Auch wenn

fast automatisch und quasi unvermeidbar.

der Staat in diesem Bereich über einen gewissen Ermes-

(110) Der GH ist der Ansicht, dass eine solche Maß- sensspielraum verfügt, hätte es die Beachtung von Art. 8

nahme durch solide Gründe des öffentlichen Interes- EMRK verlangt, dass die innerstaatlichen Gerichte eine

ses gerechtfertigt werden muss. Wie die nachstehenden

Ausführungen belegen, lagen solche im vorliegenden

Fall allerdings nicht vor.

2.

Expertengruppe für die Bekämpfung des Menschenhandels,

die im Rahmen der Konvention des Europarats zur Bekämp-

fung des Menschenhandels vom 16.5.2005 (SEV Nr. 197) zur

Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens einge-

richtet wurde.

GRETA, Report concerning the implementation of the Council

of Europe Convention on Action against Trafficking in Human

Beings by Switzerland, 11.7.2019, GRETA(2019)14, Rn. 235.

(111) Was das Argument des belangten Staates angeht,

wonach eines der Ziele des Art. 11A GSG darin bestehe,

wirksam gegen den Menschenhandel und insbesondere

die Ausbeutung von Kindern vorzugehen, anerkennt der

GH die Bedeutung des Kampfes gegen derartige Machen-

3.

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5.

gründliche Prüfung der konkreten Situation des Falles

vornehmen. Daher kann der GH dem Argument des Bun-

desgerichts nicht beipflichten, wonach weniger restrikti-

ve Maßnahmen es nicht erlaubt hätten, dasselbe oder ein

vergleichbares Ergebnis zu erreichen.

– Schlussfolgerungen

(115) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass

die der Bf. auferlegte Sanktion eine Maßnahme darstell-

te, die weder im Hinblick auf das Ziel der Bekämpfung

der organisierten Kriminalität noch auf jenes des Schut-

zes der Rechte der Passanten, Anwohner und Geschäfts-

inhaber verhältnismäßig war. Im vorliegenden Fall

wurde die Bf. – bei der es sich um eine extrem verwund-

bare Person handelt – für ihre Handlungen in einer Situ-

ation bestraft, in der sie sehr wahrscheinlich über keine

anderen Existenzmittel verfügte und daher für ihr Über-

leben keine andere Wahl als die Bettelei hatte. Die Maß-

nahme beeinträchtigte ihre Menschenwürde und den

Kerngehalt der durch Art. 8 EMRK geschützten Rech-

te. Somit überschritt der belangte Staat den Ermessens-

spielraum, über den er im vorliegenden Fall verfügte.

(116) Deshalb kommt der GH zum Schluss, dass der

Eingriff in die Ausübung der von Art. 8 EMRK geschütz-

ten Rechte durch die Bf. [...] nicht »in einer demokrati-

schen Gesellschaft notwendig« war.

(117) Folglich kam es zu einer Verletzung von Art. 8

EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmende Son-

dervoten der Richter Lemmens und Ravarani).

II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK

(120) Nachdem er eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest-

gestellt hat, befindet der GH, dass die auf Art. 10 EMRK

gestützte Rüge keine wesentliche Frage aufwirft, die sich

von der behandelten unterscheidet. Daher ist es nicht

angezeigt, über diese Rüge gesondert zu entscheiden

(5:2 Stimmen; abweichende Sondervoten der Richter Lem-

mens und Ravarani; im Ergebnis übereinstimmendes Son-

dervotum von Richterin Keller).

III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8

EMRK

(123) Nachdem er eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest-

gestellt hat, befindet der GH, dass es nicht angezeigt ist,

über die Rüge unter Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK gesondert

zu entscheiden (5:2 Stimmen; abweichende Sondervoten

der Richter Lemmens und Ravarani).

IV. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 922,– für immateriellen Schaden (einstimmig).

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