Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderung (BLV) / neu / 2024. Beschluss Regierungsrat
Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) vom 22.11.2023
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: 860.31 Geändert: 154.21 | 860.111 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2 und 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 27, Artikel 28 Absatz 3 und 4, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 34, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 3, Artikel 56 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 2, Artikel 65, Artikel 69, Artikel 71 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behin- derungen (BLG)1), auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 860.31 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinde- rungen (BLV) wird als neuer Erlass publiziert.
1) BSG 860.3
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Zuständigkeiten Art. 1 1 Das Amt für Integration und Soziales (AIS) ist die für den Vollzug des BLG und
dieser Verordnung zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrations- direktion des Kantons Bern (GSI). 2 Die Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen (FiB) ist zuständig für
folgende Aufgaben: a Durchführung von individuellen Bedarfsermittlungen, b Beratung während den individuellen Bedarfsermittlungen. 3 Die Bedarfsprüfungsstelle (BPS) ist zuständig für folgende Aufgaben:
a Fachliche Prüfung der Ergebnisse der individuellen Bedarfsermittlungen, b Bereinigung der Ergebnisse der individuellen Bedarfsermittlungen, c Bemessung des individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbe- darfs, d Empfehlung der geprüften und bereinigten zu verfügenden Leistungsstun- den zuhanden des AIS.
1.2 Digitale Lösung Art. 2 1 Das AIS stellt eine Webapplikation für die Erledigung der Aufgaben nach den
Rechtsgrundlagen über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung. 2 Zur Nutzung der Webapplikation sind verpflichtet:
a das AIS, b die FiB, c die BPS, d die Fachpersonen für individuelle Bedarfsermittlungen, e die regulären Assistenzdienstleistenden, f die Wohnheime, g die anderen betreuten kollektiven Wohnformen, h die Tagesstätten, i allfällig vom Kanton beauftragte Dritte. 3 Insbesondere folgende Aufgaben werden mit der Webapplikation erledigt:
a Stammdatenpflege,
b Einreichung und Abwicklung der Gesuche um Zulassung und um eine Leis- tungsgutsprache, c Abwicklung des Abrechnungs- und Auszahlungsprozesses, d Abwicklung der allgemeinen Korrespondenz, e Erfassen von Meldungen, f Bereitstellung von Führungsinformationen. 4 Von der Pflicht zur Nutzung der Webapplikation ausgenommen sind
a Menschen mit Behinderungen, b Assistenzpersonen, c gelegentliche Assistenzdienstleistende.
1.3 Definitionen und Begriffe Art. 3 Unterstützungsbedarf 1 Als Unterstützungsbedarf im Sinne dieser Verordnung gilt der mit der individu-
ellen Bedarfsermittlung erhobene individuelle behinderungsbedingte Unterstüt- zungsbedarf. Art. 4 Kategorien personaler Leistungen 1 A-Leistungen befähigen Menschen mit Behinderungen zur selbstbestimmten
und eigenständigen Alltagsbewältigung. 2 B-Leistungen kompensieren komplexe Handlungen, die Menschen mit Behin-
derungen nicht eigenständig durchführen können. 3 C-Leistungen kompensieren einfache Handlungen, die Menschen mit Behin-
derungen nicht eigenständig durchführen können. Art. 5 Bereinigte und gewichtete Leistungsstunden 1 Die durch die individuelle Bedarfsermittlung erhobenen Leistungsstunden wer-
den bereinigt und gewichtet. 2 Bei der Bereinigung werden sämtliche durch Dritte finanzierte behinderungs-
bedingte Leistungen von den erhobenen Leistungsstunden abgezogen. 3 Bei der Gewichtung werden die den verschiedenen Qualifikationen zugeordne-
ten Leistungsstunden anhand von Referenzwerten auf einen einheitlichen An- satz umgerechnet. 4 Die so ermittelten Stunden werden als bereinigte und gewichtete Leistungs-
stunden bezeichnet.
Art. 6 Vor- und nachgelagerte Leistungen 1 Vor- und nachgelagerte Leistungen umfassen Leistungen, die mit der Erbrin-
gung der personalen Leistungen zusammenhängen, jedoch keine direkte Be- treuungsleistung für Menschen mit Behinderungen darstellen. Art. 7 Fachpersonen 1 Als Fachpersonen im Sinne dieser Verordnung gelten Fachpersonen von
Wohnheimen und der FiB, die individuelle Bedarfsermittlungen durchführen. Art. 8 Andere betreute kollektive Wohnformen 1 Andere betreute kollektive Wohnformen im Sinne dieser Verordnung sind pri-
vate Haushalte nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung vom 24. November 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLV) 1). Art. 9 Angehörige 1 Als Angehörige im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 BLG gelten
a in direkter Linie Verwandte, b in der Seitenlinie Verwandte bis zum vierten Grad, c Ehegatten, d eingetragene Partnerinnen und Partner, e Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner, f Schwägerinnen und Schwäger, g Stiefeltern und Stiefkinder. h Schwiegertöchter und Schwiegersöhne. 2 Als Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner gelten nicht verheiratete
Personen, die a seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt leben oder b die mit mindestens einem gemeinsamen Kind zusammenleben. Art. 10 Assistenzdienstleistende 1 Als reguläre Assistenzdienstleistende im Sinne der vorliegenden Verordnung
gelten Assistenzdienstleistende, die wiederholt und regelmässig Assistenz- dienstleistungen erbringen. 2 Als gelegentliche Assistenzdienstleistende im Sinne der vorliegenden Verord-
nung gelten Assistenzdienstleistende, die nur einmalig oder sporadisch Assis- tenzdienstleistungen erbringen.
1) BSG 860.21
1.4 Anforderungen an die FiB und die BPS Art. 11 Anforderungen an die FiB 1 Die FiB erfüllt folgende Anforderungen:
a Erfahrung in der Diagnostik oder Bedarfsermittlung von Menschen mit Be- hinderungen oder Menschen mit Pflegebedarf, b Abdeckung der Sprachen Deutsch und Französisch auf dem Sprachniveau C2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) durch das Personal, c gewissenhafte Wahrnehmung der obliegenden Aufgaben, d Unabhängigkeit von der BPS, e Vermeidung von Interessenkonflikten im Rahmen der Leistungserbringung. 2 Die mit den fachlichen Aufgaben betrauten Personen verfügen über
a eine hinreichende Ausbildung in Bezug auf die wahrzunehmende Funktion, b praktische Erfahrung in der Diagnostik oder Bedarfsermittlung von Men- schen mit Behinderungen oder Menschen mit Pflegebedarf, c Kenntnisse im schweizerischen System der sozialen Sicherheit, d praktische Erfahrung in der Anwendung oder den Anwendungsmöglichkei- ten der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Gesund- heit (International Classification of Functioning, Disability and Health, ICF), e Beratungserfahrung im sozialen Bereich oder im Gesundheitsbereich. Art. 12 Anforderungen an die BPS 1 Die BPS erfüllt folgende Anforderungen:
a Erfahrung im Rahmen der Begleitung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit Pflegebedarf, b Abdeckung der Sprachen Deutsch und Französisch auf dem Sprachniveau c gewissenhafte Wahrnehmung der obliegenden Aufgaben, d keine gleichzeitige Tätigkeit als FiB oder als Leistungserbringer im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 BLG. 2 Die mit den fachlichen Aufgaben betrauten Personen verfügen über
a eine hinreichende Ausbildung in Bezug auf die wahrzunehmende Funktion, b Erfahrung bei der Definition, Erhebung und Beurteilung des Unterstüt- zungsbedarfs von Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit Pfle- gebedarf, c Kenntnisse im schweizerischen System der sozialen Sicherheit, insbeson- dere im Bereich der Leistungsvergütungen,
d praktische Erfahrung in der Anwendung oder den Anwendungsmöglichkei- ten der ICF. 2 Verfahren
2.1 Gesuche um Zulassung und Leistungsgutsprache Art. 13 Gesuch um Zulassung 1 Menschen mit Behinderungen reichen das Gesuch um Zulassung elektronisch
oder postalisch beim AIS ein. 2 Sie liefern folgende Angaben und entsprechende Belege dazu:
a Personalien, b AHV-Nummer nach dem Gesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 1), c Informationen zu einer Rente nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)2), nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) 3) oder nach dem Bun- desgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) 4) oder zu einer Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG. Art. 14 Gesuch um eine Leistungsgutsprache 1 Menschen mit Behinderungen reichen das Gesuch um eine Leistungsgutspra-
che spätestens drei Monate nach der Zulassung beim AIS ein. 2 Sie liefern insbesondere folgende Angaben und entsprechende Belege dazu:
a vollständige Deklaration aller durch Dritte finanzierten behinderungsbe- dingten Leistungen, b Wohn- und Arbeitsort, c Leistungserbringer, bei denen bereits Leistungen bezogen werden. 3 Bei Belegen, die älter als fünfjährig sind, ist eine Bestätigung über die Aktualität
des Inhalts des Belegs von der ausstellenden Stelle einzureichen.
1) SR 831.10 2) SR 831.20 3) SR 832.20 4) SR 833.1
2.2 Vorsorgliche Beiträge Art. 15 Grundsatz 1 Vorsorgliche Beiträge können auf Gesuch hin gewährt werden, wenn Men-
schen mit Behinderungen während des Gesuchsverfahrens auf sofortige Unter- stützung angewiesen sind. Art. 16 Voraussetzungen 1 Menschen mit Behinderungen müssen sich aufgrund eines unvorhergesehe-
nen Ereignisses in einer dringlichen Lage befinden und Folgendes vorweisen: a eine ärztliche Bescheinigung der Dringlichkeit, b Zusagen von einem oder mehreren der folgenden Leistungserbringer für die sofortige Erbringung personaler Leistungen:
1. Wohnheime oder andere betreute kollektive Wohnformen, 2. Tagesstätten,
3. reguläre Assistenzdienstleistende. Art. 17 Verfügung 1 Vorsorgliche Beiträge werden als Pauschale verfügt.
2 Die Pauschale ist befristet bis die definitive Leistungsgutsprache rechtskräftig
ist. 3 Das AIS richtet die Pauschale monatlich direkt den Leistungserbringern nach
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b aus. Art. 18 Teilnahme an der individuellen Bedarfsermittlung 1 In der Verfügung wird eine Frist festgelegt, bis wann Menschen mit Behinde-
rungen spätestens an der individuellen Bedarfsermittlung teilnehmen müssen. 2 Nehmen Menschen mit Behinderungen nicht innert der Frist nach Absatz 1 an
der individuellen Bedarfsermittlung teil, wird die Zahlung der Pauschale einge- stellt. Art. 19 Leistungsbezug 1 Vorsorgliche Beiträge können zur Finanzierung personaler Leistungen in
Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen, Tagesstätten oder bei regulären Assistenzdienstleistenden verwendet werden. 2 Sie können nicht zur Finanzierung personaler Leistungen von Assistenzperso-
nen verwendet werden.
2.3 Individuelle Bedarfsermittlung Art. 20 Methodik 1 Die individuelle Bedarfsermittlung erfolgt mit dem Individuellen Hilfeplan (IHP).
2 Selbst- oder fremdverletzendes Verhalten wird von der Fachperson im IHP-
Bogen ebenfalls erfasst. 3 Die individuelle Bedarfsermittlung
a orientiert sich an den Zielen der Menschen mit Behinderungen, b ermittelt unter Berücksichtigung verschiedener Perspektiven deren indivi- duelle Teilhabeziele sowie die zu deren Erreichung erforderlichen Mass- nahmen und Leistungen. Art. 21 Durchführung durch Wohnheime 1 Mit Menschen mit Behinderungen, die in einem Wohnheim leben, wird die in-
dividuelle Bedarfsermittlung von einer Fachperson des Wohnheims durchge- führt. In begründeten Ausnahmefällen kann die individuelle Bedarfsermittlung nach Artikel 22 durchgeführt werden. 2 Das AIS entscheidet, ob ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1
vorliegt. 3 Die Wohnheime sind frei, die individuellen Bedarfsermittlungen von bei ihnen
angestellten oder von ihnen beauftragten Fachpersonen durchführen zu lassen. 4 Fachpersonen nach Absatz 1 und 3 müssen die Voraussetzungen nach Artikel
11 Absatz 2 erfüllen. Art. 22 Durchführung durch die FiB 1 Mit Menschen mit Behinderungen, die in einer anderen betreuten kollektiven
Wohnform oder privat leben, wird die individuelle Bedarfsermittlung von einer Fachperson der FiB durchgeführt. Art. 23 Verfahren 1 Auf Wunsch der Menschen mit Behinderungen können an der individuellen Be-
darfsermittlung Vertrauens- und Beratungspersonen teilnehmen. 2 Die Fachperson erstellt den IHP-Bogen und stellt diesen den Menschen mit
Behinderungen zur Rückmeldung zu. 3 Nach Fertigstellung des IHP-Bogens übermittelt sie diesen der BPS.
2.4 Fachliche Prüfung, Subsidiaritätsprüfung, Gewichtung sowie Bemessung und Empfehlung durch die BPS Art. 24 Fachliche Prüfung der Ergebnisse der individuellen Bedarfsermitt- lung 1 Die BPS prüft, ob die Ergebnisse der individuellen Bedarfsermittlung angemes-
sen und nachvollziehbar sind. Art. 25 Subsidiaritätsprüfung 1 Die BPS bereinigt die geprüften Leistungsstunden, indem sämtliche durch
Dritte finanzierten behinderungsbedingten Leistungen vom fachlich plausibili- sierten Bedarf abgezogen werden. Art. 26 Gewichtung 1 Die BPS gewichtet die geprüften und bereinigten Leistungsstunden, indem sie
diese mit folgenden Referenzansätzen multipliziert: a A-Leistungen mit dem Referenzansatz 1 b B-Leistungen mit dem Referenzansatz 0,8 c C-Leistungen mit dem Referenzansatz 0,54 Art. 27 Bemessung des Unterstützungsbedarfs und Empfehlung 1 Nach der Prüfung der Ergebnisse der individuellen Bedarfsermittlung sowie der
Bereinigung und Gewichtung dieses Ergebnisses bemisst die BPS den Unter- stützungsbedarf. 2 Die BPS stellt dem AIS das Ergebnis zu und gibt eine Empfehlung bezüglich
der zu verfügenden Leistungsstunden ab.
2.5 Leistungsgutsprache Art. 28 Grundsatz 1 Das AIS verfügt die Leistungsgutsprache grundsätzlich basierend auf der Emp-
fehlung der BPS. Art. 29 Bedarfsstufen 1 Das AIS ordnet die empfohlenen Leistungsstunden den Bedarfsstufen nach
Anhang 1 und 2 zu. Art. 30 Minimalbedarf 1 Der Minimalbedarf nach Artikel 8 Absatz 2 BLG beträgt vier bereinigte und ge-
wichtete Leistungsstunden pro Monat.
Art. 31 Maximaler Leistungsbezug 1 Die Leistungsgutsprache wird grundsätzlich auf 160 bereinigte und gewichtete
Leistungsstunden pro Monat begrenzt. Art. 32 Überschreitung des maximalen Leistungsbezugs 1 Ergibt die individuelle Bedarfsermittlung einen höheren Unterstützungsbedarf
und entspricht dieser der Empfehlung der BPS, prüft das AIS anhand eines stan- dardisierten Verfahrens, ob ausnahmsweise eine Überschreitung des in Arti- kel 31 festgelegten maximalen Leistungsbezugs verfügt wird. Art. 33 Leistungsgutsprache 1 Die Leistungsgutsprache für den Leistungsbezug in Wohnheimen, anderen be-
treuten kollektiven Wohnformen und Tagesstätten beinhaltet a die Bedarfsstufen nach Anhang 1 und 2, b die Anzahl an Leistungsstunden, die von Assistenzpersonen und Assis- tenzdienstleistenden erbracht werden und vom AIS finanziert werden kön- nen, c die Anzahl an Leistungsstunden, die von Angehörigen erbracht und vom AIS finanziert werden können. 2 Die Leistungsgutsprache für den Leistungsbezug von Assistenzpersonen, As-
sistenzdienstleistenden und Angehörigen beinhaltet a die Anzahl an Leistungsstunden aufgeteilt nach den Kategorien personaler Leistungen nach Artikel 4, b die Anzahl an Leistungsstunden, die von Angehörigen erbracht und vom AIS finanziert werden können. 3 Leistungsbezug
3.1 Einschränkung der Wahlfreiheit Art. 34 Beschränkung des Bezugs von Assistenzleistungen 1 Assistenzleistungen werden grundsätzlich nur bis zu jenem Betrag finanziert,
der für gleichwertige Leistungen beim Leistungsbezug in einem Wohnheim, ei- ner anderen betreuten kollektiven Wohnform oder einer Tagesstätte anfallen würde. 2 Ausnahmen sind unter Berücksichtigung des Einzelfalls und mit Blick auf eine
angemessene Bedarfsdeckung möglich.
Art. 35 Beschränkung der Assistenzleistungen, die durch Angehörige er- bracht werden können und finanziert werden 1 Das AIS finanziert Leistungen, die durch Angehörige erbracht werden, höchs-
tens bis zu einem Drittel der durch die individuelle Bedarfsermittlung erhobenen Leistungsstunden. Art. 36 Beschränkung des Bezugs personaler Leistungen bei neuer Wohnsitznahme im Kanton 1 Menschen mit Behinderungen, die neu im Kanton Wohnsitz nehmen, können
in den ersten fünf Jahren nach Wohnsitznahme personale Leistungen aus- schliesslich in Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen und Ta- gesstätten beziehen. 2 Ist erst nach Wohnsitznahme ein Unterstützungsbedarf entstanden, so ist der
Bezug von Leistungen bei Assistenzpersonen und Assistenzdienstleistenden im Rahmen des Gesuchs um eine Leistungsgutsprache zu begründen.
3.2 Änderungen beim Leistungsbezug Art. 37 Kurzfristige und vorübergehende Änderungen 1 Kurzfristige und vorübergehende Änderungen des Bezugs der verfügten Kate-
gorien personaler Leistungen müssen dem AIS elektronisch oder postalisch ge- meldet werden. Art. 38 Wesentliche Änderungen 1 Wesentliche Änderungen nach Artikel 24 Absatz 2 BLG müssen dem AIS elekt-
ronisch oder postalisch gemeldet werden. 2 Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie ununterbrochen drei Monate angedau-
ert hat und voraussichtlich dauerhaft ist. 3 Das AIS beurteilt, ob die Änderung eine Überprüfung des individuellen behin-
derungsbedingten Unterstützungsbedarfs und eine neue Leistungsgutsprache erfordert.
3.3 Freibetrag Art. 39 1 Der Freibetrag deckt ausschliesslich Kosten, die Menschen mit Behinderungen
im Rahmen der Arbeitgeberrolle entstehen.
2 Er beträgt fünf Prozent der monatlich erbrachten Assistenzleistungen von As-
sistenzpersonen, unabhängig davon, ob diese durch den IV-Assistenzbeitrag, die Hilflosenentschädigungen nach IVG, UVG oder MVG oder durch Leistungen nach dieser Verordnung finanziert werden, höchstens jedoch 150 Franken pro Monat. Vorbehalten bleibt Absatz 4. 3 Der Freibetrag wird als Pauschale monatlich ausbezahlt.
4 Für die von Angehörigen erbrachten Assistenzleistungen wird kein Freibetrag
gewährt.
3.4 Verzicht auf Rückforderung Art. 40 1 Auf die Rückforderung nach Artikel 26 BLG kann ausnahmsweise verzichtet
werden, wenn die Pflichtverletzung fahrlässig erfolgte und den betroffenen Men- schen mit Behinderungen dadurch eine grosse Härte entsteht. 4 Assistenzleistungen Art. 41 Anforderungen an die Ausbildung 1 A-Leistungen können nur Personen erbringen, die grundsätzlich eine einschlä-
gige Ausbildung auf Tertiärstufe abgeschlossen haben. 2 B-Leistungen können nur Personen erbringen, die grundsätzlich eine einschlä-
gige Ausbildung auf Sekundarstufe II abgeschlossen haben. 3 C-Leistungen können ohne einschlägige Ausbildung erbracht werden.
4 Die GSI regelt durch Direktionsverordnung
a die einschlägigen Ausbildungen nach Absatz 1 und 2, b wann A- und B-Leistungen auch von Personen ohne die einschlägige Aus- bildung erbracht werden können, wenn sie über entsprechende Weiterbil- dungen oder genügend Berufserfahrung verfügen. Art. 42 Ausbildungsnachweise 1 Reguläre Assistenzdienstleistende sind verpflichtet, die Ausbildungsnachweise
nach Artikel 41 Absatz 1 und 2 der von ihnen angestellten Personen dem AIS vorzulegen. 2 Menschen mit Behinderungen sind verpflichtet, dem AIS die Ausbildungsnach-
weise nach Artikel 41 Absatz 1 und 2 vorzulegen von den von ihnen a angestellten Assistenzpersonen, b beauftragten gelegentlichen Assistenzdienstleistenden,
c angestellten Angehörigen. Art. 43 Privat- und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister bei Assis- tenzdienstleistenden 1 Reguläre Assistenzdienstleistende müssen von den von ihnen angestellten
Personen, die personale Leistungen erbringen, einen Privat- und einen Sonder- privatauszug aus dem Strafregister nach Artikel 54 und 55 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafre- gistergesetz, StReG)1) einfordern und auf Nachfrage vorweisen. 2 Gelegentliche Assistenzdienstleistende sind von dieser Pflicht ausgenommen.
5 Finanzierung 5.1 Personale Leistungen
5.1.1 Ansätze für Assistenzleistungen Art. 44 1 Assistenzleistungen werden pro effektiv bezogene Leistungsstunde wie folgt
entschädigt: a A-Leistungen zu CHF 64.10 b B-Leistungen zu CHF 51.50 c C-Leistungen zu CHF 34.30 d Leistungen, die durch Angehörige erbracht werden, zu CHF 25.00 2 Vor- und nachgelagerte Leistungen bei Assistenzdienstleistenden werden pau-
schalisiert und wie folgt entschädigt: a für A-Leistungen 11,9 % von CHF 64.10 b für B-Leistungen 12,8 % von CHF 51.50 c für C-Leistungen 15,1 % von CHF 34.30
5.1.2 Bedarfsstufen Art. 45 Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen 1 Personale Leistungen in Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven
Wohnformen werden pauschalisiert und gemäss den Bedarfsstufen im Anhang 1 pro Aufenthaltstag entschädigt.
1) SR 330
2 Vor- und nachgelagerte Leistungen in Wohnheimen und anderen betreuten kol-
lektiven Wohnformen werden pauschalisiert und mit 45 Prozent des Betrags der Bedarfsstufen nach Anhang 1 pro Aufenthaltstag entschädigt. Art. 46 Tagesstätten 1 Personale Leistungen in Tagesstätten werden pauschalisiert gemäss den Be-
darfsstufen im Anhang 2 pro halbem oder ganzem Präsenztag entschädigt. 2 Vor- und nachgelagerte Leistungen in Tagesstätten werden pauschalisiert und
mit 45 Prozent des Betrags der Bedarfsstufen nach Anhang 2 pro halbem oder ganzem Präsenztag entschädigt. 5.2 Nicht-personale Leistungen
5.2.1 Tarife bei Assistenzdienstleistenden Art. 47 1 Die Tarife der nicht-personalen Leistungen für reguläre Assistenzdienstleis-
tende betragen bei a A-Leistungen 7,8 % von CHF 64.10 b B-Leistungen 9,7 % von CHF 51.50 c C-Leistungen 14,6 % von CHF 34.30 2 Gelegentlichen Assistenzdienstleistenden werden keine nicht-personalen Leis-
tungen ausgerichtet.
5.2.2 Tarife in Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen
5.2.2.1 Tarife für Menschen mit Behinderungen, die jährliche Ergänzungsleistungen beziehen Art. 48 Anerkannte Plätze in Wohnheimen 1 Die Tarife für nicht-personale Leistungen für Plätze eines Wohnheims, die an-
erkannt sind, betragen pro a einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 84.60 b zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 104.10 c ganzem Aufenthaltstag CHF 123.60 d Abwesenheitstag CHF 65.00 2 Von den Tarifen nach Absatz 1 müssen jeweils 33.60 Franken als Infrastruk-
turpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat ver- bucht werden.
3 Die Tarife für nicht-personale Leistungen für Plätze eines Wohnheims, die an-
erkannt und auf der Pflegeheimliste sind, betragen pro a einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 142.70 b zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 155.45 c ganzem Aufenthaltstag CHF 168.20 d Abwesenheitstag CHF 129.95 4 Von den Tarifen nach Absatz 3 müssen jeweils 33.60 Franken als Infrastruk-
turpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat ver- bucht werden. Art. 49 Nicht anerkannte Plätze in Wohnheimen 1 Die Tarife für nicht-personale Leistungen für Plätze eines Wohnheims, die nicht
anerkannt sind, betragen pro a einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 77.90 b zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 95.75 c ganzem Aufenthaltstag CHF 113.60 d Abwesenheitstag CHF 60.00 2 Von den Tarifen nach Absatz 1 müssen jeweils 28.60 Franken als Infrastruk-
turpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat ver- bucht werden. 3 Die Tarife für nicht-personale Leistungen für Plätze eines Wohnheims, die nicht
anerkannt, aber auf der Pflegeheimliste sind, betragen pro a einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 142.70 b zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 155.45 c ganzem Aufenthaltstag CHF 168.20 d Abwesenheitstag CHF 129.95 4 Von den Tarifen nach Absatz 3 müssen jeweils 33.60 Franken als Infrastruk-
turpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat ver- bucht werden. Art. 50 Plätze in anderen betreuten kollektiven Wohnformen 1 Die Tarife für nicht-personale Leistungen für Plätze anderer betreuter kollekti-
ver Wohnformen betragen pro a einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 66.70 b zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 78.45 c ganzem Aufenthaltstag CHF 90.15 d Abwesenheitstag CHF 55.00
2 Von den Tarifen nach Absatz 1 müssen jeweils 23.60 Franken als Infrastruk-
turpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat ver- bucht werden.
5.2.2.2 Tarife für Menschen mit Behinderungen, die keine jährlichen Ergänzungsleistungen beziehen Art. 51 1 Beziehen Menschen mit Behinderungen keine Ergänzungsleistungen, können
Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen die Tarife der nicht- personalen Leistungen frei festlegen. 2 Von den Tarifen nach Absatz 1 müssen mindestens folgende Beträge als Inf-
rastrukturpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat verbucht werden: a bei Plätzen in Wohnheimen, die anerkannt sind: CHF 33.60 b bei Plätzen in Wohnheimen, die anerkannt und auf der Pflegeheimliste sind: CHF 33.60 c bei Plätzen in Wohnheimen, die nicht anerkannt sind: CHF 28.60 d bei Plätzen in Wohnheimen, die nicht anerkannt, aber auf der Pflegeheim- liste sind: CHF 33.60 e bei Plätzen in anderen betreuten kollektiven Wohnformen: CHF 23.60
5.2.3 Tarife in anerkannten Tagesstätten Art. 52 1 Die Tarife der nicht-personalen Leistungen für anerkannte Tagesstätten betra-
gen pro ganzem Präsenztag 49.70 Franken und pro halbem Präsenztag
24.85 Franken. 2 Von den Tarifen nach Absatz 1 müssen pro ganzem Präsenztag 18.40 Fran-
ken und pro halbem Präsenztag 9.20 Franken als Infrastrukturpauschale zweck- gebunden verwendet und in der Buchhaltung separat verbucht werden. 6 Abrechnung der personalen Leistungen
6.1 Abrechnungsmodalitäten Art. 53 Reguläre Assistenzdienstleistende, Wohnheime, andere betreute kollektive Wohnformen, Tagesstätten 1 Reguläre Assistenzdienstleistende rechnen die von ihnen erbrachten Leistun-
gen monatlich pro Stunde ab.
2 Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen rechnen die von ihnen
erbrachten Leistungen monatlich pro Aufenthaltstag ab. 3 Tagesstättenrechnen die von ihnen erbrachten Leistungen monatlich pro halbem oder ganzem Präsenztag ab. Art. 54 Assistenzpersonen und gelegentliche Assistenzdienstleistende 1 Menschen mit Behinderungen rechnen die von den von ihnen angestellten As-
sistenzpersonen und beauftragten gelegentlichen Assistenzdienstleistenden er- brachten Leistungen monatlich pro Stunde ab. 2 Ineinem Monat können höchstens 150 Prozent der verfügten monatlichen Leistungsstunden abgerechnet werden.
6.2 Rechnungseinreichung Art. 55 1 Reguläre Assistenzdienstleistende, Wohnheime, andere betreute kollektive
Wohnformen, Tagesstätten sowie Menschen mit Behinderungen müssen ihre Rechnungen beim AIS einreichen.
6.3 Rechnungsgenehmigung durch Menschen mit Behinderungen Art. 56 1 Menschen mit Behinderungen genehmigen oder beanstanden die nach Arti-
kel 55 von regulären Assistenzdienstleistenden, Wohnheimen, anderen betreu- ten kollektiven Wohnformen und Tagesstätten beim AIS eingereichten Rechnun- gen. 2 Sie können die Rechnungen manuell oder durch automatische Freigabe ge-
nehmigen. 3 Nach erfolgter Genehmigung löst das AIS die Zahlung aus.
6.4 Pflichten der Menschen mit Behinderungen Art. 57 1 Menschen mit Behinderungen müssen spätestens mit der ersten Abrechnung
folgende Unterlagen einreichen: a die mit den Assistenzpersonen abgeschlossenen Arbeitsverträge, b den durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmig- ten oder vertretungsweise abgeschlossenen Arbeitsvertrag, sofern ihre Beistandsperson als Assistenzperson angestellt wird,
c den Nachweis, dass sie sich als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern angemeldet haben. 2 Wird der Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe c nicht erbracht, so setzt das AIS
die Ausrichtung der Beiträge aus, bis ein entsprechender Nachweis erbracht worden ist. 3 Jede bezogene Leistung von Assistenzpersonen und gelegentlichen Assis- tenzdienstleistenden muss vom Menschen mit Behinderungen auf Nachfrage belegt werden können. 7 Auszahlung
7.1 Personale Leistungen Art. 58 Auszahlung bei effektiv erbrachten Leistungen 1 Das AIS richtet Menschen mit Behinderungen monatlich den Betrag für die
durch Angehörige, Assistenzpersonen sowie durch gelegentliche Assistenz- dienstleistende effektiv erbrachten Leistungen aus. 2 Es richtet den regulären Assistenzdienstleistenden, Wohnheimen, anderen be-
treuten kollektiven Wohnformen sowie Tagesstätten monatlich den Betrag für die effektiv erbrachten Leistungen aus. Art. 59 Auszahlung bei nicht erbrachten Leistungen aufgrund nicht ge- planter Abwesenheit von Menschen mit Behinderungen 1 Das AIS richtet Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen und
Tagesstätten aufgrund einer nicht geplanten Abwesenheit der Menschen mit Be- hinderungen pro Abwesenheitsereignis für eine Dauer bis zu 30 Tagen Leistun- gen aus, die geplant gewesen sind, jedoch nicht mehr als für 180 Tage pro Jahr. 2 Es richtet den Menschen mit Behinderungen während höchstens drei Monaten
den durchschnittlichen Betrag für die von der Assistenzperson in den letzten zwölf Monaten erbrachten Leistungen aus, wenn die Assistenzperson die Leis- tung nicht erbringen konnte.
Art. 60 Auszahlung bei nicht erbrachten Leistungen aufgrund nicht ver- schuldeter Verhinderung der Assistenzpersonen 1 Ist die Assistenzperson ohne ihr Verschulden am Erbringen der Leistung ver-
hindert, richtet das AIS Menschen mit Behinderungen für die Dauer des Lohn- anspruchs nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR) 1), jedoch höchstens während drei Monaten, den Betrag des Durchschnitts der von der Assistenzper- son in den letzten zwölf Monaten erbrachten Leistungen weiter aus. 2 Allfällige, den Menschen mit Behinderungen als Ausgleich für die wirtschaftli-
chen Folgen dieser Arbeitsverhinderung ausgerichtete Versicherungsleistungen werden abgezogen. Art. 61 Auszahlung im Todesfall der Menschen mit Behinderungen 1 Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen richtet das AIS den Wohnhei-
men, anderen betreuten kollektiven Wohnformen, Tagesstätten und regulären Assistenzdienstleistenden während sieben Tagen nach dem Todeszeitpunkt den Betrag für die von ihnen geplanten Leistungen weiter aus. 2 Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen richtet das AIS den Assistenz-
personen während der vereinbarten, jedoch höchstens während der ordentli- chen Kündigungsfrist nach OR den durchschnittlichen Betrag für die von der As- sistenzperson in den letzten zwölf Monaten erbrachten Leistungen weiter aus. 3 Besteht ein befristetes Arbeitsverhältnis richtet das AIS im Todesfall der Men-
schen mit Behinderungen den Assistenzpersonen den durchschnittlichen Betrag für die von ihnen in den letzten zwölf Monaten erbrachten Leistungen während der vereinbarten Kündigungsfrist oder höchstens bis zum Ende der Befristung weiter aus, sofern diese nicht länger als die ordentliche Kündigungsfrist nach OR für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis dauert. Art. 62 Auszahlung im Todesfall der Assistenzperson 1 Im Todesfall der Assistenzperson richtet das AIS Menschen mit Behinderungen
während eines Monats und nach fünfjähriger Dienstdauer während zwei weite- ren Monaten den durchschnittlichen Betrag für die von der Assistenzperson in den letzten zwölf Monaten erbrachten Leistungen aus, sofern die Assistenzper- son einen Ehegatten, eine eingetragene Partnerin, einen eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hin- terlässt, denen gegenüber sie eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
1) SR 220
2 Das AIS richtet Menschen mit Behinderungen während eines Monats den Be-
trag für die von einer zusätzlichen Assistenzperson effektiv erbrachten Leistun- gen aus.
7.2 Nicht-personale Leistungen Art. 63 Auszahlung bei effektiv erbrachten personalen Leistungen 1 Das AIS richtet den regulären Assistenzdienstleistenden die Tarife nach Arti-
kel 47 nach Abrechnung der von ihnen effektiv erbrachten personalen Leistung aus. 2 Menschen mit Behinderungen richten den Wohnheimen und anderen betreu-
ten kollektiven Wohnformen jeweils den Tarif für den Aufenthaltstag nach Arti- kel 48 bis 50 nach Abrechnung der von ihnen effektiv erbrachten personalen Leistung aus. 3 Das AIS richtet den Tagesstätten die Tarife nach Artikel 52 nach Abrechnung
der von ihnen effektiv erbrachten personalen Leistungen aus. Art. 64 Auszahlung bei nicht erbrachten personalen Leistungen 1 Menschen mit Behinderungen richten den Wohnheimen und anderen betreu-
ten kollektiven Wohnformen bei nicht geplanten Abwesenheiten jeweils den Tarif für zwei Drittel eines Aufenthaltstags nach Artikel 48 bis 50 für Leistungen aus, die geplant gewesen sind. 2 Das AIS richtet den Tagesstätten bei nicht geplanten Abwesenheiten die Tarife
nach Artikel 52 für Leistungen aus, die geplant gewesen sind. 3 Die Dauer richtet sich nach Artikel 59 Absatz 1.
Art. 65 Auszahlung im Todesfall der Menschen mit Behinderungen 1 Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen richtet das AIS den regulären
Assistenzdienstleistenden während sieben Tagen nach dem Todeszeitpunkt die Tarife nach Artikel 47 für Leistungen aus, die geplant gewesen sind. 2 Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen richtet es den Tagesstätten
während sieben Tagen nach dem Todeszeitpunkt die Tarife nach Artikel 52 für Leistungen aus, die geplant gewesen sind.
7.3 Vorschuss Art. 66 Grundsatz 1 Beziehen Menschen mit Behinderungen Leistungen von Assistenzpersonen,
können sie beim AIS einen Vorschuss beantragen.
2 Die Vorschusszahlung kann gewährt werden, wenn
a die Leistungsgutsprache rechtskräftig verfügt worden ist, b nachgewiesen wird, dass die verfügbaren Eigenmittel sowie die Mittel der Primärfinanziererinnen und Primärfinanzierer die Kosten der personalen Leistungen nicht decken, c die unterzeichneten Verträge mit den Assistenzpersonen vorliegen. Art. 67 Rückforderung 1 Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen fordert das AIS einen allfälligen
Vorschuss zurück. 8 Versorgungsplanung Art. 68 Grundsätze 1 Die GSI stellt die nach der Bundesgesetzgebung den Kantonen obliegende
Versorgung für Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz im Kanton sicher. 2 Mit der Versorgungsplanung werden namentlich folgende Versorgungsziele si-
chergestellt: a die Versorgungssicherheit, b die Garantie von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen, c die Deckung des behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs der Men- schen mit Behinderungen, d die Durchlässigkeit und Wahlfreiheit beim Leistungsbezug, e die Steuerung der Kosten. 3 Die Versorgungsplanung beinhaltet eine Analyse zur Bedarfs- und Angebots-
lage sowie zur Bedarfsprognose. 4 Die regionalen Bedürfnisse insbesondere der französisch- und zweisprachigen
Kantonsteile werden berücksichtigt. Art. 69 Versorgungsperiode 1 Die Versorgungsplanung wird periodisch frühestens alle vier und spätestens
alle zehn Jahre überarbeitet. 2 Sie kann in Teilbereiche aufgeteilt und gestaffelt überarbeitet werden.
9 Anerkennung Art. 70 Gesuch 1 Das Gesuch um Erteilung einer Anerkennung ist auf dem amtlichen Formular,
das vom AIS zur Verfügung gestellt wird, elektronisch einzureichen.
Art. 71 Voraussetzungen für Wohnheime 1 Wohnheime müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a Ein Teil oder das ganze Angebot entspricht einem ausgewiesenen Bedarf des Kantons. b Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Ein- gliederung von invaliden Personen (IFEG)1) sind erfüllt. c Sie sind Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsbewilligung nach Artikel 89 ff. des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)2). d Sie bieten die Betreuung von mindestens zehn Menschen mit Behinderun- gen an. e Sie halten die IVSE-Rahmenrichtlinie vom 1. Dezember 2005 zu den Qua- litätsanforderungen3) ein. f Sie verfügen über genügend Fachpersonen für die Durchführung der indi- viduellen Bedarfsermittlungen. Art. 72 Voraussetzungen für Tages- und Werkstätten 1 Tages- und Werkstätten müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a Ein Teil oder das ganze Angebot entspricht einem ausgewiesenen Bedarf des Kantons. b Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 IFEG sind er- füllt. c Sie bieten die Betreuung von mindestens zehn Menschen mit Behinderun- gen an. d Sie halten die IVSE-Rahmenrichtlinie zu den Qualitätsanforderungen ein. e Sie halten die von der GSI durch Direktionsverordnung zu erlassenden Vor- schriften betreffend Raumprogramm und Hindernisfreiheit ein. 2 Die Voraussetzungen müssen für jeden einzelnen Standort erfüllt werden.
Art. 73 Zeitpunkt, Meldung und Überprüfung 1 Die Voraussetzungen der Artikel 71 und 72 müssen zum Zeitpunkt der Einrei-
chung des Gesuchs erfüllt sein. 2 Jede Veränderung der Voraussetzungen muss dem AIS gemeldet werden.
1) SR 831.26 2) BSG 860.2 3)
3 Das Einhalten der Voraussetzungen wird periodisch durch das AIS überprüft.
Art. 74 Ausgewiesener Bedarf 1 Das AIS legt fest, ob das Angebot einer Institution einem ausgewiesenen Be-
darf des Kantons entspricht (Versorgungsnotwendigkeit). 2 Die Versorgungsnotwendigkeit eines Angebots einer Institution wird anhand
folgender Kriterien festgelegt: a Auslastung der Institution, b Nachfrage des Angebots durch Menschen mit Behinderungen, c Verteilung der Bedarfsstufen, d Auslastung der bestehenden Angebote, e Nachweis der bezogenen Leistungen, f geografische Lage. Art. 75 Erforderliche Unterlagen 1 Zusammen mit dem Gesuch um Anerkennung sind alle zur Beurteilung des
Gesuchs erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere a der Nachweis, dass die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 1 IFEG er- füllt werden, b die gültige Betriebsbewilligung für den konkreten Standort des Wohnheims oder der anderen betreuten kollektiven Wohnform, c der Nachweis, dass ein Angebot zur Betreuung von mindestens zehn Men- schen mit Behinderungen besteht, d der Nachweis, dass die IVSE-Rahmenrichtlinie zu den Qualitätsanforderun- gen erfüllt werden, e der Nachweis, dass das Wohnheim über genügend Fachpersonen für die Durchführung der individuellen Bedarfsermittlungen verfügt. Art. 76 Anerkennungserteilung 1 Die Anerkennung wird befristet durch Verfügung längstens bis zur nächsten
Versorgungsperiode erteilt. 2 Soll das Angebot erweitert oder reduziert werden, so ist ein neues Gesuch um
Anerkennung einzureichen. Art. 77 Meldepflicht 1 Die für die Erteilung der Betriebsbewilligung von Wohnheimen zuständige
Stelle des AIS meldet der für die Anerkennung zuständigen Stelle des AIS auto- matisch jeden Entzug und jedes Erlöschen einer Betriebsbewilligung.
Art. 78 Entzug der Anerkennung 1 Fallen eine oder mehrere Anerkennungsvoraussetzungen weg oder werden
Tatsachen festgestellt, aufgrund derer die Anerkennung hätte verweigert werden müssen, entzieht das AIS die Anerkennung durch Verfügung. 10 Datenlieferung Art. 79 1 Die Tages- und Werkstätten liefern dem AIS jeweils per 30. April insbesondere
folgende Daten: a Vollständigkeitserklärung, b genehmigte Jahresrechnung, c Revisionsbericht, d Management Letter, e Geschäftsbericht einschliesslich Bilanz und Erfolgsrechnung, f Vergütungsbericht, g Bestätigung der Revisionsstelle betreffend Internes Kontrollsystem (IKS), sofern ein IKS erforderlich ist, h Selbstdeklarationsblatt zur Gewährleistung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann nach Artikel 7a des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. Sep- tember 1992 (StBG)1), i Jahres-Reporting zur Zielerreichung. 2 Die Datenlieferung erfolgt elektronisch und gestützt auf Artikel 51 BLG.
3 Das AIS kann weitere Daten erheben, die für die Wahrnehmung seiner Aufga-
ben nach Artikel 51 Absatz 1 BLG erforderlich sind. 11 Investitionen Art. 80 1 Die Finanzierung der Infrastruktur von Wohnheimen sowie der Tages- und
Werkstätten erfolgt grundsätzlich durch Infrastrukturpauschalen. 2 Ausnahmsweise kann das AIS neben Infrastrukturpauschalen Investitionsbei-
träge gewähren, wenn a Massnahmen der Denkmalpflege angeordnet worden sind, b die Liegenschaft vor Inkrafttreten des BLG im Eigentum des Wohnheims, der Tages- oder der Werkstätte gewesen ist und
1) BSG 641.1
c die Wohnheime, Tages- und Werkstätten nachweisen, dass es sich um un- gedeckte zwingende Mehrkosten handelt, die nicht anderweitig gedeckt werden können. 3 Der Investitionsbeitrag ist auf 20 Prozent der gesamten Bausumme begrenzt.
12 Rechnungslegung und Kostenrechnung in anerkannten Tages- und Werkstätten Art. 81 1 In Tages- und Werkstätten erfolgt die Rechnungslegung grundsätzlich nach
den Standards der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER)1). 2 Keine Kostenrechnung führen müssen
a Tagesstätten, die ausschliesslich Leistungen nach dem BLG und dieser Verordnung im Rahmen der Tagesstruktur für Menschen mit Behinderun- gen anbieten, b Werkstätten, die ausschliesslich Leistungen nach dem BLG und dieser Ver- ordnung im Rahmen der geschützten Arbeit für Menschen mit Behinderun- gen anbieten. 3 Bietet eine Tages- oder Werkstätte zusätzlich andere Leistungen an, so ist eine
Kostenrechnung nach den Vorgaben des Verbands Heime und Institutionen Schweiz (CURAVIVA Schweiz) zu führen. 13 Ausgabenbewilligung für personale und nicht-personale Leistungen Art. 82 1 Die GSI bewilligt die Ausgaben für die personalen und nicht-personalen Leis-
tungen.
1) Swiss Generally Accepted Accounting Principles Fachempfehlungen zur Rechnungslegung SWISS GAAP FER; zu beziehen bei: http://www.verlagskv.ch/ (Webshop)
14 Übergangsbestimmungen 14.1 Überführung
14.1.1 Menschen mit Behinderungen, die in Wohnheimen leben Art. 83 Grundsatz 1 Die erstmaligen individuellen Bedarfsermittlungen von Menschen mit Behinde-
rungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BLG in Wohnheimen leben, werden grundsätzlich in den im Leistungsvertrag ihres Wohnheims festgehalte- nen Überführungsphase durchgeführt. 2 Ein Rechtsanspruch auf vorherige Durchführung der erstmaligen individuellen
Bedarfsermittlung besteht nicht. Art. 84 Kategorien und Überführungsphasen der Wohnheime 1 Wohnheime werden anhand ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BLG
angebotenen Anzahl Plätze in Kategorien eingeteilt und in ihrem Leistungsver- trag festgehaltenen Überführungsphase zugeordnet.
14.1.2 Menschen mit Behinderungen, die ausserhalb von Wohnheimen leben Art. 85 Zuteilung 1 Das AIS teilt Menschen mit Behinderungen nach Eingang des Gesuchs um
eine Leistungsgutsprache in den zur Verfügung stehenden Quartalen zu. 2 Es kann Menschen mit Behinderungen bei freier Kapazität die Durchführung
der erstmaligen individuellen Bedarfsermittlungen abweichend von ihrem zuge- teilten Quartal anbieten. Art. 86 Menschen mit Behinderungen, die ambulante Leistungen im Rah- men des Pilotmodells «Assistenzbudget des Kantons Bern ABBE» beziehen 1 Mit Menschen mit Behinderungen, die ambulante Leistungen im Rahmen des
Pilotmodells «Assistenzbudget des Kantons Bern ABBE» beziehen, werden die erstmaligen individuellen Bedarfsermittlungen im ersten Jahr der Einführungs- zeit durchgeführt. 2 Menschen mit Behinderungen müssen das Gesuch um eine Leistungsgutspra-
che bis am 30. Juni 2024 einreichen.
3 Die Kostengutsprachen dieses Pilotmodells verlieren mit rechtskräftig verfügter
Leistungsgutsprache, spätestens aber mit Ablauf der Einführungszeit, ihre Gül- tigkeit. Art. 87 Tagesstätten 1 Die erstmaligen individuellen Bedarfsermittlungen von Menschen mit Behinde-
rungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BLG Leistungen in einer Ta- gesstätte beziehen und nicht in einem Wohnheim leben, werden in den im Leis- tungsvertrag ihrer Tagesstätte festgehaltenen Überführungsphasen durchge- führt.
14.2 Härtefälle während der Einführungszeit Art. 88 Darlehen 1 Können Wohnheime, Tages- oder Werkstätten während der Einführungszeit
eine dringliche Investition aufgrund unzureichender Eigenmittel und aufgrund fehlender Investoren und Rücklagen nicht finanzieren, kann der Regierungsrat ein Darlehen gewähren. 2 Das Darlehen wird verzinslich und rückzahlbar gewährt.
Art. 89 Investitionsbeitrag 1 Kann die Investition trotz des Darlehens nicht ausreichend finanziert werden,
kann der Regierungsrat zusätzlich einen Investitionsbeitrag gewähren. 2 Damit der Investitionsbeitrag gewährt wird, müssen die Wohnheime, Tages-
und Werkstätten nachweisen, dass es sich um ungedeckte zwingende Mehrkos- ten handelt, die nicht anderweitig finanziert werden können. 3 Der Investitionsbeitrag ist auf 20 Prozent der gesamten Bausumme begrenzt.
Art. 90 Menschen mit Behinderungen, die ambulante Leistungen im Rah- men der Pilotmodelle «Assistenzbudgets des Kantons Bern ABBE» und «Berner Modell» beziehen 1 Menschen mit Behinderungen, die ambulante Leistungen im Rahmen der Pi-
lotmodelle «Assistenzbudgets des Kantons Bern ABBE» und «Berner Modell» beziehen und die aufgrund der rechtskräftig verfügten Leistungsgutsprache min- destens 20 Prozent weniger Leistungen erhalten als während der Pilotphase, erhalten auf Gesuch hin stattdessen während sechs Monaten seit Rechtskraft der Leistungsgutsprache weiterhin die während der Pilotphase ausgerichteten Leistungen.
2 Beziehen sie gleichzeitig Leistungen in einem Wohnheim, erhalten sie auf Ge-
such hin die Leistungen nach Absatz 1, wenn sie mindestens 10 Prozent weni- ger Leistungen erhalten als während der Pilotphase. 3 Das AIS gewährt die zusätzlichen Leistungen zur Leistungsgutsprache durch
separate Verfügung. 4 Diese zusätzlichen Leistungen werden längstens bis zum Ende der Einfüh-
rungszeit gewährt.
14.3 Betriebsbeiträge Art. 91 1 Die GSI bewilligt die Ausgaben für die Gewährung von Betriebsbeiträgen wäh-
rend der Einführungszeit.
14.4 Entschädigung von Beistandspersonen Art. 92 1 Im Falle einer umfassenden Beistandschaft und Vertretungsbeistandschaft mit
eingeschränkter Handlungsfähigkeit werden die Beistandspersonen für Auf- wände während der Einführungszeit pro Mandat mit einer einmaligen Pauschale von 560 Franken entschädigt. 2 Die Auszahlung erfolgt, nachdem die Leistungsgutsprache rechtskräftig verfügt
worden ist. 15 Schlussbestimmungen Art. 93 Änderung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden geändert:
a Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwal- tung (Gebührenverordnung; GebV) 1), b Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozial- hilfeverordnung, SHV)2). Art. 94 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
1) BSG 154.21 2) BSG 860.111
A1 Anhang 1 zu Artikel 29 und 45 Art. A1-1 Bedarfsstufen für personale Leistungen in Wohnheimen und ande- ren betreuten kollektiven Wohnformen einschliesslich integrierter Tagesstätte 1 Personale Leistungen in Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven
Wohnformen werden wie folgt nach Bedarfsstufen pro Aufenthaltstag monatlich entschädigt: Bedarfsstufe Leistungsstun- Leistungsstun- max. Beitrag pro max. Beitrag pro den pro Monat den pro Monat Monat Tag
von bis in CHF in CHF
0 0 3,9 0 0
1 4 7,9 381 12.70
2 8 11,9 638 21.25
3 12 15,9 894 29.80
4 16 19,9 1151 38.35
5 20 23,9 1407 46.90
6 24 27,9 1663 55.45
7 28 33,9 1984 66.15
8 34 39,9 2368 78.95
9 40 45,9 2753 91.75
10 46 51,9 3138 104.60
11 52 57,9 3522 117.40
12 58 63,9 3907 130.25
13 64 75,9 4484 149.45
14 76 87,9 5253 175.10
15 88 99,9 6022 200.75
Bedarfsstufe Leistungsstun- Leistungsstun- max. Beitrag pro max. Beitrag pro den pro Monat den pro Monat Monat Tag
16 100 111,9 6791 226.40
17 112 123,9 7561 252.00
18 124 135,9 8330 277.65
19 136 147,9 9099 303.30
20 148 160 9870 329.00
A2 Anhang 2 zu Artikel 29 und 46 Art. A2-1 Bedarfsstufen für personale Leistungen in Tagesstätten 1 Personale Leistungen in Tagesstätten werden wie folgt nach Bedarfsstufen pro
Präsenztag monatlich entschädigt: Bedarfsstufen Leistungsstunden Leistungsstunden Beitrag pro Präsenz- pro Monat pro Monat tag
von bis in CHF
0 0 3,9 0
1 4 7,9 17.60
2 8 11,9 29.40
3 12 15,9 41.30
4 16 22,9 57.50
5 23 29,9 78.20
6 30 36,9 99.00
7 37 43,9 119.70
8 44 55,9 147.80
9 56 67,9 183.30
10 68 80 218.90
II.
1. Der Erlass 154.21 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22.02.1995 (Gebührenverordnung; GebV) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt ge- ändert: Anhänge Anhang 03A: Gebührentarif der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirek- tion (geändert)
2. Der Erlass 860.111 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24.10.2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert: Titel nach Art. 23d 3 (aufgehoben) Titel nach Titel 3 3.1 (aufgehoben) Titel nach Art. 24
3.2 (aufgehoben) Art. 25 Aufgehoben. Art. 26 Aufgehoben. Art. 27 Aufgehoben. Art. 28 Aufgehoben. Art. 29 Aufgehoben. Art. 30 Aufgehoben.
Art. 31 Aufgehoben. Art. 32 Abs. 1 (aufgehoben) 1 Aufgehoben.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bern, 22. November 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer