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Verlängerung der besonderen Verwaltung für die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Thun-Strättligen

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1367/2023 Datum RR-Sitzung: 13. Dezember 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Geschäftsnummer: 2022.DIJ.7454 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Verlängerung der besonderen Verwaltung für die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Thun-Strättligen

1 Sachverhalt

a) Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Thun-Strättligen ist eine eigenständige Kirch- gemeinde im Sinne von Art. 2 des Gemeindegesetzes (GG)1. Sie bildet zusammen mit den Kirchgemeinden Goldiwil-Schwendibach, Lerchenfeld, Paroisse française de Thoune und Thun-Stadt die reformierten Gesamtkirchgemeinde Thun. Der Kirchgemeinderat Thun-Strättligen besteht mit seinem Präsidenten aus sieben Mit- gliedern. Zwei Sitze waren bereits länger vakant. Am 14. Oktober 2022 gab der Kirchge- meinderat Thun-Strättligen in einer Medienmitteilung bekannt, dass alle fünf Ratsmitglie- der ihr Amt per Ende Jahr niederlegen werden. Der Kirchgemeinderat gab an, die Leitung der Kirchgemeinde nicht mehr verantworten zu können. Das Weiterarbeiten unter den ge- gebenen Voraussetzungen sei für ihn undenkbar geworden. Es bestünden unterschiedli- che Auffassungen bezüglich der Gemeindeleitung, der internen Strukturen, der Gebäude- entwicklungsstrategie und der verfügbaren finanziellen Mittel für das Gemeindeleben zwi- schen dem Kirchgemeinderat, dem Pfarrteam und der Gesamtkirchgemeinde Thun. Die veralteten Strukturen der Gesamtkirchgemeinde würden eine geordnete, Zukunft gerich- tete Arbeit nicht mehr zulassen. Anlässlich der Kirchgemeindeversannmlung vom 9. November 2022 wurden weder Wahl- vorschläge vorgebracht noch konnten neue Mitglieder in den Kirchgemeinderat gewählt werden. Der Kirchgemeinderat war somit ab 1. Januar 2023 nicht mehr handlungs- und beschlussfähig und konnte seine Aufgaben formell nicht mehr wahrnehmen. b) Am 23. November 2022 gelangte das Regierungsstatthalterannt Thun mit dem Anliegen an das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), für die Kirchgemeinde Thun-Strätt- ligen ab sofort eine besondere Verwaltung gemäss Art. 90 Bst. b des Gemeindegesetzes (GG)2 einzusetzen. Nachdem das AGR der Gesamtkirchgemeinde Thun das rechtliche Gehör gewährt und den Synodalrat der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn (Ref- BeJuSo) zur Stellungnahme eingeladen hatte, mussten aufgrund der Rückmeldungen dieser beiden Körperschaften weitere Abklärungen getroffen werden. Zudem liess sich die Kirchgemeinde Thun-Strättligen auf deren Ersuchen noch einmal vernehmen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 schliesslich reichte die Regierungsstatthalterin von Thun dem Regierungsrat den Antrag ein, in der Kirchgemeinde Thun-Strättligen eine

Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG); BSG 170.11. 2 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG); BSG 170.11.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 13.12.2023 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 2780791 Geschäftsnummer: 2022.DIJ.7454 1/6

besondere Verwaltung gemäss Art. 90 Bst b GG einzusetzen und diese bis zur rechts- kräftigen Wahl eines handlungsfähigen Kirchgemeinderates, vorläufig bis maximal am 31. Dezember 2023 zu befristen. c) Mit Regierungsratsbeschluss vom 11. Januar 2023 (RRB 2/2023) verfügte der Regie- rungsrat die Einsetzung der besonderen Verwaltung gemäss Art. 90 Bst. b GG bis am 31. Dezember 2023. Die besondere Verwaltung erhielt die umfassenden Kompetenzen des Kirchgemeinderats. Als besonderer Verwalter eingesetzt wurde Herr Dr. Christoph Lerch, alt Regierungs- statthalter und Fürsprecher. Er erhielt den Auftrag, die umfassende Aufgabenerfüllung des Kirchgemeinderates wahrzunehmen, die Wiederbesetzung des Kirchgemeinderates einzuleiten und bis am 31. März 2023 eine ausserordentliche Kirchgemeindeversamm- lung zur Beschlussfassung über die Mitwirkung der Kirchgemeinde Thun-Strättligen an den geplanten Fusionsabklärungen «Eine Kirchgemeinde Thun» einzuberufen und zu lei- ten.

d) Der besondere Verwalter erstattete am 10. April 2023 einen ersten Zwischenbericht. Er fasste die Geschehnisse des 1. Quartals zusammen und kam zum Schluss, dass die be- sondere Verwaltung bereits einiges klären und erarbeiten konnte, darunter insbesondere die Beendigung der laufenden Kündigungsverfahren gegen zwei Pfarrpersonen, den Rückzug der Revision des Organisationsreglements und Erledigung des laufenden Be- schwerdeverfahrens gegen die Revision sowie die Kündigung der Mietvereinbarung mit der landeskirchlichen Gemeinschaft Jahu. Zudem wurde der Auftrag des Regierungsrates, eine ausserordentliche Kirchgemeinde- versarnmlung zum Thema «Eine Kirchgemeinde Thun» zu organisieren und zu leiten, er- füllt. Die Kirchgemeindeversammlung fand am 22. März 2023 im Saal der Johanneskirche Thun statt. Die 93 anwesenden Stimmberechtigen haben mit 74 : 6 Stimmen bei einigen Enthaltungen dem Beginn von Fusionsabklärungen zugestimmt. e) Der besondere Verwalter erstattete dem Regierungsstatthalteramt Thun auch für das 2. und 3. Quartal schriftlichen Bericht (Zwischenberichte vom 23. Juli und 15. Oktober 2023). Den beiden Berichten kann vor allem entnommen werden, dass sich die Suche nach neuen Kirchgemeinderatsmitgliedern schwierig gestaltet. Trotz entsprechenden Aufrufen und persönlichen Gesprächen konnten nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten für die Wiederbesetzung des Kirchgemeinderates gefunden werden. In seinem Zwischenbericht vom 15. Oktober 2023 und mit zusätzlichem Mail vom 20. Ok- tober 2023 beantragt Dr. Christoph Lerch daher, die besondere Verwaltung bis Mitte 2024 zu verlängern. Die Kostenschätzung des besonderen Verwalters vom 26. Oktober 2023 entspricht - bei gleichbleibendem Stundenansatz - dem bisherigen Rahmen und erscheint plausibel und verhältnismässig. Die Regierungsstatthalterin von Thun gab am 27. Oktober 2023 der Gesamtkirchge- meinde Thun und dem Synodalrat der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn die Ge- legenheit, bis am 6. November 2023 zur Verlängerung der besonderen Verwaltung Stel- lung zu nehmen. Die Gesamtkirchgemeinde Thun begrüsste die Weiterführung des Man- dates gemäss Stellungnahme vom 3. November 2023. Der Synodalrat hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

g) Die Regierungsstatthalterin beantragte dem Regierungsrat mit Schreiben vom 15. Novem- ber 2023 die Verlängerung der besonderen Verwaltung für die Kirchgemeinde Thun- Strättligen gemäss Art. 90 Bst. b GG.

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2 Erwägungen

a) Gemäss Art. 90 Bst. b GG kann der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen kantonalen Stelle oder von Amtes wegen für die Gemeinde eine besondere Verwaltung einsetzen, so- fern die ordnungsgemässe Verwaltung der Gemeinde nicht anders gewährleistet werden kann. b) Ein Kirchgemeinderat ist gemäss Art. 12 Abs. 1 der Gemeindeverordnung (GV)3 be- schlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Kirchgemeinderat der Kirchgemeinde Thun-Strättligen besteht mit seinem Präsidenten aus sieben Mitglie- dern, wobei zwei Sitze während längerer Zeit nicht besetzt waren. Nach den Rücktritten aller fünf amtierenden Kirchgemeinderatsmitglieder per 31. Dezember 2022 und der nicht möglichen Wiederbesetzung während der einjährigen besonderen Verwaltung, ist die Kirchgemeinde seit dem 1. Januar 2023 mangels eines beschlussfähigen Kirchgemeinde- rates nicht mehr handlungsfähig. Trotz grossen Engagements des besonderen Verwalters ist es diesem, abgesehen von der Bewerbung von Herrn René Meier, Ulmenweg 50, 3604 Thun, nicht gelungen, weitere Kandidierende für den Kirchgemeinderat zu finden. Alle weiteren angefragten Interessen- tinnen und Interessenten haben abgesagt. Im 3. Quartal wurden zusätzlich zu den Anfra- gen durch den besonderen Verwalter und zum Inserat auf der Homepage auch weitere Leute angeschrieben und gebeten, Aufrufe in ihren Bulletins zu veröffentlichen. Es sind keine Bewerbungen eingegangen. Angefragte zeigten sich bei einer ersten Kontaktnahme zunächst interessiert, erteilten dem besonderen Verwalter aber nach einer Bedenkfrist und eigenen Recherchen bzw. Gesprächen eine Absage, meist verbunden mit dem Hin- weis auf die Vorgeschichte. c) Aus diesem Grund ist die Verlängerung der besonderen Verwaltung für die Kirchge- meinde Thun-Strättligen nach Art. 90 Bst. b GG unabdingbar, um die ordnungsgemässe Verwaltung der Kirchgemeinde sicherzustellen. d) Als besonderer Verwalter wird weiterhin Herr Dr. Christoph Lerch, alt Regierungsstatthal- ter und Fürsprecher, eingesetzt. e) Der besondere Verwalter wird insbesondere beauftragt, die umfassende Aufgabenerfül- lung des Kirchgemeinderates wahrzunehmen und die Wiederbesetzung des Präsidiums und des Kirchgemeinderates so rasch wie möglich einzuleiten und vorzunehmen. Herr René Meier wird sich bei den kommenden Kirchgemeinderatswahlen als Kandidat zur Verfügung stellen. Bis dahin soll er in geeigneter Art und Weise und unter Wahrung des Datenschutzes miteinbezogen und als Beisitzer zu den Kirchgemeinderatssitzungen eingeladen werden. g) Die besondere Verwaltung wird bis zur rechtskräftigen Wahl eines handlungsfähigen Kirchgemeinderates, vorläufig maximal bis am 30. Juni 2024, verlängert. h) Nach Art. 91 Abs. 1 GG werden durch die Einsetzung der besonderen Verwaltung entste- henden Kosten in der Regel der betroffenen Gemeinde auferlegt. i) Für die Einsetzung des besonderen Verwalters für die Kirchgemeinde Thun-Strättligen bis am 30. Juni 2024 wird ein Kostendach von CHF 50000 vorgesehen. Dieses setzt sich zu- sammen aus der Entschädigung des besonderen Verwalters Herr Dr. Christoph Lerch ge- mäss dessen Offertstellung sowie aus Spesen, Auslagen und weiteren Ausgaben für die

3 Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV); BSG 170.111.

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Aufgabenerfüllung in der Kirchgemeinde Thun-Strättligen. Die Kosten für die besondere Verwaltung gehen zulasten der Kirchgemeinde Thun-Strättligen. Es ist kein Grund ersichtlich, welcher ein Abweichen von der normalen Kostentragung durch die Kirchgemeinde Thun-Strättligen rechtfertigen würde. Die Kosten für die beson- dere Verwaltung gehen zulasten der Kirchgemeinde Thun-Strättligen. Besondere rechtli- che Verpflichtungen zur Kostentragung zwischen der Gesamtkirchgemeinde Thun und ih- ren Mitgliedern haben die Körperschaften innerkirchlich unter sich zu regeln.

D Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern kommt die aufschiebende Wirkung in sinngemässer Anwendung von Art. 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG)4 zu. Nach Art. 68 Abs. 2 VRPG kann die verfügende Behörde aus wichtigen Gründen anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Vorliegend hätte eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid die Konsequenz, dass die Verwaltung der Kirchgemeinde Thun-Strättligen während mehrerer Monate füh- rungslos bliebe resp. ihre Geschäfte nicht ordnungsgemäss erledigen könnte. Mangels Besetzung des Präsidiums und Vizepräsidiums und der weiteren Ratssitze könnten im Besonderen weder Entscheide getroffen noch Stellungnahmen des Kirchgemeinderates herausgegeben werden, Unterschriften getätigt oder Zahlungen und Entschädigungen ausgelöst werden. Die dadurch entstehenden Schulden der Kirchgemeinde würden diese schuld betreibungsfähig machen. Das Vorliegen dieser risikobehafteten Situation stellt ei- nen wichtigen Grund für den Regierungsrat als verfügende Behörde dar, einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen. k) Nach Art. 21 des Dekretes über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsra- tes (GebD GR/RR)5 hat in der Regel die Person, Körperschaft oder Anstalt, gegen die sich die Untersuchung richtete, nach Massgabe der Untersuchungsergebnisse die Gebüh- ren, welche durch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung, bei der rechts- oder ordnungs- widrige Zustände festgestellt wurden, zu tragen. Da sich die Situation der Kirchgemeinde Thun-Strättligen weder aus einem rechtswidrigen noch offensichtlich nachlässigen Verhalten der Kirchgemeinde ergeben hat, kann vorlie- gend auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

3 Verfügung

Gestützt auf die vorstehende Begründung wird

verfügt

Erwägungen

1. Die besondere Verwaltung für die ev.-ref. Kirchgemeinde Thun-Strättligen gemäss Art. 90 Bst. b GG wird verlängert. Die eingesetzte besondere Verwaltung behält die umfassenden Kompetenzen des Kirchgemeinderates.

Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG); BSG 155.21. 5 Dekret vom 15. Januar 1996 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR); BSG 154.11.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 13.12.2023 I Version: 9 I Dok.-Nr.: 2093906 I Geschäftsnummer: 2022.DIJ.7454 4/6

2. Als besonderer Verwalter eingesetzt bleibt Herr Dr. Christoph Lerch, alt Regierungs- statthalter und Fürsprecher. Er wird weiterhin beauftragt, die umfassende Aufgabener- füllung des Kirchgenneinderates wahrzunehmen und die Wiederbesetzung des Kirchge- meinderates so rasch als möglich vorzunehmen.

3. Die Einsetzung der besonderen Verwaltung endet mit der rechtskräftigen Wahl eines handlungsfähigen Kirchgemeinderates, vorläufig spätestens am 30. Juni 2024.

4. Für die Kosten dieser besonderen Verwaltung wird bis am 30. Juni 2024 ein Kostendach von CHF 50000 zulasten der Kirchgemeinde Thun-Strättligen festgesetzt.

5. Die besondere Verwaltung wird beauftragt, dem Regierungsstatthalterannt Thun zuhanden des Regierungsrats per 31. März und 30. Juni 2024 Bericht zu erstatten. Sollte eine wei- tere Verlängerung der besonderen Verwaltung notwendig erscheinen, hat er sich frühzei- tig mit dem Reg ierungsstatthalteramt in Verbindung zu setzen.

6. Der für einen Kirchgemeinderatssitz kandidierende Herr René Meier ist in geeigneter Art und Weise und unter Wahrung des Datenschutzes miteinzubeziehen. Er kann als Beisit- zer zu den Kirchgemeinderatssitzungen geladen werden, soweit dies die Geschäfte erlau- ben.

7. Es werden keine Gebühren für diese Verfügung erhoben.

8. Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

9. Dieser Entscheid ist durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung im kantonalen Amtsblatt und im Thuner Amtsanzeiger öffentlich bekannt zu machen.

4 Eröffnung

Durch die Direktion für Inneres und Justiz mit A-Post-Plus zu eröffnen:

  • Ev.-ref. Kirchgemeinde Thun-Strättligen, Schulstrasse 45 B, 3604 Thun Dr. Christoph Lerch, alt Regierungsstatthalter, Bächtelenweg 1, 3084 Wabern
  • Gesamtkirchgemeinde Thun, Schlossberg 8, 3600 Thun

Durch die Direktion für Inneres und Justiz mit schriftlicher Mitteilung per A-Post zu eröffnen:

  • Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun
  • Synodalrat der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn, Altenbergstrasse 66, 3000 Bern 22

Im Namen des Regierungsrates

PhilippzMüller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

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Rechtsnnittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 74 if. VRPG). Eine Beschwerde kann von der Partei, die mit einer minima- len Wahrscheinlichkeit ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzli- chen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden (Art. 15 und 79a VRPG).

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