Lexipedia

Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbständigen Erwerbstätigen. Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Per Email (als Word und PDF) an: vernehmlassungen@estv.admin.ch

RRB Nr.: 317/2023 22. März 2023 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbständigen Er- werbstätigen: Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Bundesrat hat am 21. Dezember 2022 die Vernehmlassung für eine Neuregelung der Be- rufskosten eröffnet.1 Neu sollen unselbstständig erwerbstätige Personen bei der Deklaration der Berufskosten zwischen den effektiven Kosten und einer fixen Berufskostenpauschale wählen können. Mit der Möglichkeit einer Pauschale sollen Verzerrungen bei der Wahl zwischen den Arbeitsformen reduziert und der administrative Aufwand sowohl bei der steuerpflichtigen Person wie auch bei den Steuerbehörden verkleinert werden. Per Saldo soll die Reform aufkommens- neutral sein.

Der Regierungsrat ist gegenüber der vorgeschlagenen Revision kritisch eingestellt:

Erwägungen

1. Arbeitsformneutralität: Ob mit der Einführung einer fixen Berufskostenpauschale Verzerrun- gen bei der Wahl zwischen Arbeitsformen reduziert werden, erscheint fraglich. Im erläutern- den Bericht wird die Berufskostenpauschale mit der daraus resultierenden Neutralität des Steuerrechts für verschiedene Arbeitsformen begründet. Diese Überlegung ist aus Sicht des Regierungsrates jedoch nicht zutreffend: Neutralität erreicht das Steuerrecht nur dann, wenn die Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung trägt. Eine Berufs- kostenpauschale führt indessen zwangsläufig zu einer Begünstigung von Erwerbstätigkeiten mit tiefen Berufskosten (Homeoffice, Hauswart etc.) gegenüber solchen mit hohen Berufs- kosten (physische Arbeit ausser Haus, Arbeitskleidung etc.) und ist deshalb gerade nicht neutral gegenüber verschiedenen Arbeitsformen. Hohe Berufskosten können je nach Bran- che anfallen und sind in den allermeisten Fällen nicht selbst gewählt oder vermeidbar.

2. Administrative Vereinfachung: Es ist richtig, dass mit der Einführung einer fixen Berufskos- tenpauschale der administrative Aufwand bei den steuerpflichtigen Personen und den Steu- erbehörden tendenziell abnimmt. Die potenzielle Vereinfachung wird aber dadurch relati-

viert, dass weiterhin die Möglichkeit bestehen soll, die effektiven Kosten geltend zu machen.

Medienmitteilung vorn 21.12.2022

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 14.3.2023 I Version: 2 Dok.-Nr.: 264059 I Geschäftsnummer: 2022.FINGS.392 1/3

Kanton Bern Canton de Berne

Es ist davon auszugehen, dass Personen mit hohen Berufskosten davon Gebrauch machen werden. Zudem trägt auch die geplante Differenzierung bei Teilzeitarbeit und Erwerbsunter- brüchen dazu bei, dass die Vereinfachung nicht vollständig gelingt.

3. Aufkommensneutralität: Die vom Bundesrat angestrebte Aufkommensneutralität dürfte kaum zu erreichen sein, da die freiwillige Pauschale natürlich nur von jenen Personen gewählt wird, die bisher tiefere effektive Berufskosten geltend gemacht haben. Dementsprechend erscheint es unvermeidbar, dass die Revision zu Mindereinnahmen führen wird. Die Minder- einnahmen werden umso höher sein, je höher die Berufskostenpauschale festgelegt wird. Der Kanton Bern kannte bis Ende 2013 eine Berufskostenpauschale in der Höhe von 20 Prozent des Nettolohnes, maximal 7200 Franken. Im Rahmen der Angebots- und Struktu- rüberprüfung 20142 wurde diese Berufskostenpauschale aufgehoben, was zu Steuermehr- einnahmen von rund 41 Millionen Franken pro Jahr führte. Bei einer Wiedereinführung einer analogen Pauschale müsste mit Mindereinnahmen in dieser Grössenordnung gerechnet werden .3

Der Regierungsrat unterstützt Bestrebungen für Vereinfachungen bei der Steuerdeklaration. Da- bei ist jedoch zwingend dem verfassungsmässigen Gebot der Besteuerung nach der wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Pauschalierungen sind problematisch, wenn ein Grossteil der Betroffenen dadurch deutlich besser oder deutlich schlechter gestellt wird, als es die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfordert. Eine Pauschalierung der Fahrkosten widerspricht dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit. Eine Berufskostenpauschale dürfte demnach die Fahrkosten nicht nnitunnfassen. Der Re- gierungsrat schliesst sich der diesbezüglichen Einschätzung des Bundesamtes für Justiz (Ziffer 4 des erläuternden Berichts) an, wonach der Einbezug der Fahrkosten in eine Pauschale ver- fassungswidrig wäre.

Ein gewisser Reformbedarf ist bei den Berufskosten zweifellos gegeben. So sind beispielsweise die Realitäten bezüglich auswärtiger Verpflegung heute nicht mehr dieselben wie noch vor eini- gen Jahren. Der Regierungsrat beantragt vor diesem Hintergrund, eine Pauschale vorzusehen, welche die Fahrkosten nicht enthält. Die so bestimmte Pauschale könnte entsprechend tiefer festgelegt werden und die ungerechtfertigte Begünstigung von Personen mit tiefen Berufskosten würde deutlich reduziert.

Die Berufskostenpauschale sollte zudem einfacher ausgestaltet sein, indem der Beschäfti- gungsgrad über eine prozentuale Bemessung bezogen auf das Lohneinkommen indirekt be- rücksichtigt wird. Die Berufskostenpauschale könnte beispielsweise X Prozent des Lohneinkom- mens, mindestens Y Franken, maximal Z Franken betragen. Mit einer derart gestalteten (kleine- ren) Berufskostenpauschale würden jene Kosten berücksichtigt, die bei fast allen berufstätigen Personen anfallen.

Effektive Kosten müssten nur noch geltend gemacht werden für den Arbeitsweg (Fahrkosten, auswärtiger Wochenaufenthalt), wobei die von den Kantonen zu bestimmende Fahrkostenbe- grenzung auch auf die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts angewendet werden könnte. Im Gegensatz zum Arbeitsweg ist der Wochenaufenthalt in vielen Fällen eine private Entschei- dung und ist deshalb den Lebenshaltungskosten zuzuordnen, muss also steuerlich nicht zwin- gend berücksichtigt werden.

Geschäfts-Nr. 2013.RRGR.727 3 Seite 26 des Berichts des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 26. Juni 2013: RRB 0891/2013

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 14.3.2023 I Version: 33 I Dok.-Nr.: 99078930 I Geschäftsnummer: 2022.FINGS.392 2/3

Kanton Bern Canton de Berne

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Verteiler — Finanzdirektion

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 14.3.2023 I Version: 33 I Dok.-Nr.: 99078930 I Geschäftsnummer: 2022.FINGS.392 3/3

Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbständigen Erwerbstätigen. Stellungnahme des Kantons Bern | Lexipedia | Lexipedia