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M 260-2022 Zryd (Magglingen, SP) Schwimmunterricht sicherstellen. Antwort des Regierungsrates

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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 260-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.400

Eingereicht am: 01.12.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Zryd (Magglingen, SP) (Sprecher/in) Pichard (Biel/Bienne, GLP) Günthör (Erlach, SVP) Weitere Unterschriften: 11

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 457/2023 vom 26. April 2023 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Schwimmunterricht sicherstellen

Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass die Ausrichtung von Schwimmgutscheinen möglich ist, falls wegen des Mangels an qualifi- zierten Lehrpersonen oder an Verfügbarkeit von Wasser die Einhaltung des Lehrplans nicht ge- währleistet werden kann.

Begründung:

Der Lehrplan 21 (Fachbereichslehrplan | Bewegung und Sport | Kompetenzaufbau BS.6 Bewe- gen im Wasser) hält als Grundanspruch fest, dass alle Schülerinnen und Schüler sicher schwimmen und in einer frei gewählten Technik 50 Meter schwimmen können bzw. den Was- sersicherheitscheck erfüllen.

Diesem Anspruch können viele Schule nicht gerecht werden. Nach wie vor fehlen Wasserflä- chen, und die Corona-Pandemie hat die Ausgangslage noch verschärft (Schliessung der Hallen- bäder, Lockdown). In der Schweiz ertrinken jedes Jahr im Schnitt 46 Menschen (Tendenz stei- gend). Immer mehr Schülerinnen und Schüler können nicht mehr schwimmen. Auch in der Se- kundarstufe 1 steigt die Zahl der Nichtschwimmer und Nichtschwimmerinnen, was im Einzelfall ein schamhaftes Gefühl und Ausgrenzungen zur Folge haben kann, abgesehen von der fehlen- den Sicherheit. Gerade diese Schülerinnen und Schüler benötigen unkomplizierte und schnell- wirkende Massnahmen, damit sie diese Kompetenz erwerben können. Qualifiziertes Personal und Wasserfläche sind rar. Damit die Vorgaben des Lehrplans eingehalten werden können, braucht es zusätzliche Massnahmen. Mit dem Einführen von Schwimmgutscheinen würde ein Schritt in Richtung Chancengleichheit vollzogen. Das gilt insbesondere auch für Regionen, die

wegen fehlender Schwimmflächen keinen Schwimmunterricht während der Schulzeit sicherstel- len können. Ein möglicher Partner wären Schwimmclubs, die sowohl Zugriff auf die Infrastruktur

haben sowie zeitliche Flexibilität und fachliche Kompetenz aufweisen, Schwimmunterricht si- cherzustellen. Gutscheine haben den Vorteil, bedarfsgerecht und punktuell eingesetzt werden zu können. So könnte beispielsweise eine Klassenlehrperson einen Schwimmgutschein für eine Schülerin oder einen Schüler bei der örtlichen Schulbehörde beantragen.

Antwort des Regierungsrates

Dem Regierungsrat ist es ein Anliegen, dass die Kinder das Schwimmen erlernen. Diese Fertig- keit schützt nicht nur vor dem Ertrinken, sondern ermöglicht Bewegungs- und Gemeinschaftser- lebnisse im, am und auf dem Wasser. Primär sind die Eltern dafür verantwortlich, dass ihre Kin- der das Schwimmen erlernen. So gibt es im Kanton viele Angebote von öffentlichen Schwimm- kursen für Kinder, welche die Eltern nutzen können. Im Lehrplan 21 (Fachbereichslehrplan | Be- wegung und Sport) ist als Grundsatz auch festgehalten, dass die Schülerinnen und Schüler si- cher schwimmen können sollen. Im Rahmen des Sportunterrichts kann die Schule dazu einen wertvollen Beitrag dazu leisten und die Eltern dabei unterstützen. Geeignete Wasserflächen für den Sportunterricht sind allerdings knapp.

Deshalb steht es den Schulen ohne Zugang zu einer entsprechenden Infrastruktur frei, eine ge- eignete Organisation des Schwimmunterrichts zu wählen. Sei es im Rahmen des obligatori- schen Schulunterrichts beispielsweise in Projekt-, Lager- und Landschulwochen oder in Schul- quartalen mit Schwerpunkt Schwimmunterricht, im freiwilligen Schulsport (Kurse an freien Nach- mittagen und in den Schulferien) oder im Angebot der Schule.

Seit dem Schuljahr 2013/14 sind die Volksschulen im Kanton Bern dazu verpflichtet, mit allen Schülerinnen und Schülern (ausgenommen wenn aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert) den Wasser-Sicherheits-Check (WSC) bis spätestens Ende des 4. Schuljahres der Primarstufe durchzuführen. Die Schulaufsicht hat die Verpflichtung zum Schwimmunterricht und zur Abs ol- vierung des WSC wiederholt im Rahmen des Controllings und der Berichterstattung der Ge- meinden thematisiert. Die BKD hat keine Anhaltspunkte, dass der WSC nicht durchgeführt wird. Der Lehrplan kann somit eingehalten werden. Durch zusätzliche Lektionen als Folge der Auftei- lung einer Klasse in zwei Gruppen gemäss den Richtlinien für die Schülerzahlen kann zudem im Schwimmunterricht ein Teamteaching mit einer Klassenlehrperson und einer Fachlehrperson (z. B. Schwimminstruktor/-in) realisiert werden. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler den WSC nicht erfolgreich absolvieren konnte, sucht die Schule zusammen mit den Erziehungsverant- wortlichen und allenfalls auch mit der Gemeinde nach einer Lösung, damit die Schülerin oder der Schüler die entsprechenden Kompetenzen erwerben kann.

Da hauptsächlich die fehlenden Wasserflächen oder lange Wegzeiten dafür verantwortlich zeichnen, dass nicht alle Schulen regelmässigen Schwimmunterricht anbieten können, erachtet der Regierungsrat das Einführen von Schwimmgutscheinen nicht als zielführend. Gemeinsam mit den Schulen wird mit den oben erwähnten Massnahmen erreicht, dass möglichst alle Schü- lerinnen und Schüler den Wasser-Sicherheits-Check erfolgreich absolvieren können. Eine wei- tergehende Finanzierung von Schwimmunterricht in Form von Gutscheinen lehnt der Regie- rungsrat auch aus finanziellen Gründen ab.

Verteiler ‒ Grosser Rat

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