Neue Regionalpolitik; Darlehen und Beiträge an Projekte. Rahmenkredit, 2024 bis 2027
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1429/2023 Datum RR-Sitzung: 20. Dezember 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2022.WEU.5940 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Neue Regionalpolitik; Darlehen und Beiträge an Projekte; Rahmenkredit, 2024 bis 2027
Erwägungen
1. Gegenstand
Rahmenkredit für Darlehen und Beiträge an Infrastrukturen und Entwicklungsprojekte 2024 bis 2027.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Regionalpolitik (SR 901.0) ‒ Kantonales Gesetz vom 16. Juni 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG, BSG 902.1) ‒ Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung Umsetzungsprogramm 2024–2027 des Kantons Bern zur Neuen Regionalpolitik vom 28. Juni 2023 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG, BSG 620.0): Art. 27, Art. 30 Abs. 1 und Art. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV, BSG 621.1): Art. 28
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Neue, einmalige Ausgabe (Art. 27 und Art. 30 Abs. 1 FHG). Gestützt auf Art. 5 KIHG werden die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates dem Regierungsrat übertragen .
4. Massgebende Kreditsumme
Rahmenkredit von 50 Millionen Franken.
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Verpflichtungskredit in Form eines Rahmenkredits. Die Verpflichtungen für Projekte Dritter wer- den in den Jahren 2024 bis 2027 eingegangen. Die Auszahlungen erfolgen voraussichtlich in den Jahren 2024 bis 2030 über die Konten 363200000, 363500000, 542000000 und 545000000 der Produktgruppe 4437000001 Wirtschaftsentwicklung und -aufsicht.
Die Ausgaben sind im Budget sowie im Aufgaben-/Finanzplan enthalten. Die Mittel werden dem Investitionshilfefonds entnommen.
6. Für die Verwendung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer zuständiges Or- gan
Artikel 5 Absatz 1 KIHG überträgt die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates dem Regierungsrat. Er ist somit für die Bewilligung dieses Rahmenkredits abschliessend zu- ständig.
Die Zusicherungen sind mit den im kantonalen Fonds für Investitionshilfe im Berggebiet zur Ver- fügung stehenden Mitteln abzustimmen. Über die Ausgaben zulasten des Rahmenkredites be- schliessen:
Darlehen Beiträge
Abteilung Standortförderung des Amts für Wirtschaft bis CHF 750 000 bis CHF 200 000
Amt für Wirtschaft CHF 750 001 bis CHF 200 001 bis CHF 1 500 000 CHF 500 000
Vorhaben, die höhere Darlehen oder Beiträge erfordern, werden dem Regierungsrat ausserhalb des vorliegenden Rahmenkredits zum Entscheid vorgelegt.
Für die Finanzkompetenz sind bei Beiträgen die vom Kanton zu erbringenden Mittel massge- bend. Bei Darlehen sind es die kantonalen Darlehen und die Haftung für einen allfälligen Darle- hensverlust gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Regionalpolitik.
7. Begründung
Der Rahmenkredit ist eine Voraussetzung dafür, dass der Bund seine NRP-Beiträge und -Darle- hen für neue Projekte bereitstellt. Mit dem Rahmenkredit wird die gesetzlich erforderliche äqui- valente Finanzierung der Bundesmittel durch den Kanton sichergestellt. Gegenüber dem Rah- menkredit der Vorperiode konnte der Betrag leicht reduziert werden.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion