Vernehmlassung des Bundes: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts. Stellungnahme des Kantons Bern
tt Kanton Bern Canton de Berne
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RRB Nr.: 37/2023 18. Januar 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Revision des Verordnungsrechts zur Le- bensmittelgesetzgebung Stretto 4. Im Grundsatz sind wir mit der Vorlage einverstanden und begrüssen die Mehrheit der vorgese- henen Anpassungen.
Die detaillierten Bemerkungen und Anträge für Anpassungen und Änderungen finden Sie im An- hang in der von Ihnen gewünschten tabellarischen Form. Wir erlauben uns zudem, Sie auf folgende Punkte besonders hinzuweisen:
Antrag Die Umsetzung der Motion 18.4411 wird in dieser Form abgelehnt.
Begründung Die Motion Savary (18.4411) wurde von den eidgenössischen Räten mit überwältigendem Mehr überwiesen. In der Motion wird die Umsetzung einer zusätzlichen Kontrolle des landwirtschafts- rechtlichen Schutzes von Bezeichnungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse wie Ursprungsbe- zeichnungen (GUB) und geografischen Angaben (GGA) durch private Organisationen gestützt auf das Lebensmittelgesetz gefordert. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Motion 18.4411 vom 20.02.2019 festgehalten, dass die Schaffung eines weiteren Kontrollorgans parallel zu den kantonalen Behörden zum Vollzug des Lebensmittelgesetzes im Vergleich zur heutigen Situation keinen Mehrwert bringen würde. Vielmehr würden dadurch ein grösserer Koordinationsaufwand entstehen, damit Doppel- kontrollen und weitere administrative Belastungen der Betriebe verhindert werden können. Es
erstaunt deshalb umso mehr, dass jetzt vom Bundesrat ein Vorschlag zur Umsetzung der Mo-
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tion 18.4411 eingebracht wird, der genau diese Nachteile festlegen will, die der Bundesrat of- fensichtlich erkannt hat. Die Betriebe würden mit einem solchen Vollzugssystem massiv durch zusätzliche ineffiziente Kontrollen belastet und das Anliegen der Motionärin und des eidgenössi- schen Parlaments können so nicht erreicht werden. Mit der jetzt vorgelegten Regelung wird ein Kontrollsystem geschaffen, das von den Abläufen her doppelt prüfen muss und primär mit sich selber beschäftigt sein wird. Eine notwendige und sinnvolle Kontrolle der geschützten Bezeichnungen wird so durch komplizierte Schnittstellen und Doppelspurigkeit behindert. Um eine effiziente und kostengünstige Kontrolle zu ermögli- chen ist es unabdingbar, dass diejenige Kontrollinstanz, welche Mängel feststellt diese umfas- send abklärt und auch die administrativen Massnahmen festlegt.
Art. 37 Abs. 1 LMVV
Antrag Wir beantragen die in unserer Begründung erwähnte Unstimmigkeit zu klären und die Vernehnn- lassungsvorlage sowie den erläuternden Bericht in Einklang zu bringen.
Begründung Im erläuternden Bericht wird zu Art. 37 Abs. 1 LMVV ausgeführt, dass der bisherige Anhang 1 (der in diesem Artikel erwähnt wird) neu die Nummer la trage, weil in Art. 22a Abs. 1 LMVV ein neuer Anhang 1 geschaffen werde. Demgegenüber ist in der Vernehmlassungsvorlage keine derartige Änderung vorgesehen; vielmehr scheint offenbar der Anhang 1 nun zwei verschiedene Themen zu regeln, nämlich die Ausführungen zu Art. 22a Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 LMVV. Ent- sprechend wird auch der Verweis in Ad. 37 LMVV nicht angepasst.
VSFK
Antrag Die Entwicklung hin zu einer visuellen Fleischkontrolle wird grundsätzlich begrüsst. Allerdings sind die Voraussetzungen dafür noch nicht gegeben und die Einführung sollte schrittweise erfol- gen.
Begründung Der Informationsfluss der Tiergesundheitsdaten vom Herkunftsbetrieb entlang der Lebensmittel- kette zu den Fleischverarbeitungsbetrieben hat sich seit 2014 langsam, aber stetig weiterentwi- ckelt. Beim Hausgeflügel erlauben die heute verfügbaren Daten die Implementierung der visuel- len Fleischkontrolle. Beim Schlachtvieh sind die Informationen zum Gesundheitszustand im Herkunftsbetrieb jedoch lückenhaft und die Einführung der visuellen Fleischkontrolle ist mit den heute verfügbaren Daten lebensmittel-, aber auch tierseuchenrechtlich nicht vertretbar. Beispiel- haft seien hier multiple Abszesse beim Schwein, Parasitosen mit zoonotischem Potential bei den Wiederkäuern und Tuberkulose erwähnt. Des Weiteren hat der Vollzug der Tierschutz- und Tierarzneimittelgesetzgebung gesellschaftlich und politisch für die Schweiz eine grosse Bedeutung. Dies bedingt eine starke amtliche Präsenz beim Schlachtprozess. Auch ist die Trennung zwischen visueller und erweiterter Fleischuntersuchung organisatorisch und infrastrukturell in einem Grossbetrieb noch kaum praktikabel, müssten doch entweder die Geschwindigkeit des Schlachtbandes oder die personellen Ressourcen der Fleischkontrollor- gane ständig angepasst werden. Dazu sind die Kriterien für die Differenzierung zwischen einer visuellen Untersuchung gegen- über einer erweiterten Fleischuntersuchung noch unklar. Es besteht ein hoher Bedarf an Klä- rung und Harmonisierung dieser Kriterien für die Handhabung und praktische Umsetzung. Ebenfalls müssen privatrechtliche Fragen betreffend Datenaustausch geklärt werden.
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 09.01.20231 Version: 5 I Dok.-Nr.: 719942 1 Geschäftsnummer: 2022.VVEU.5943 2/3
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Die visuelle Fleischuntersuchung beim Schlachtvieh kann folglich nur stufenweise und abhängig von den zukünftig verfügbaren Daten aus den Herkunftsbetrieben mit einer substanziellen Über- gangsfrist von mindestens 5 Jahren eingeführt werden. Weiter ist die Unterstützung des BLV im Management von epidemiologischen Daten und von Tiergesundheitsdaten entscheidend.
Art. 17 LIV
Antrag Wir beantragen, den Art. 17 weitergehend als vorgeschlagen in Bezug auf Begrifflichkeiten und in Bezug auf die Struktur ohne inhaltliche Änderungen grundlegend zu überarbeiten.
Begründung Die strukturellen Anpassungen (ohne inhaltliche Änderungen) von Art. 17 LIV werden begrüsst. Allerdings bleibt unklar, weshalb die Gelegenheit nicht benutzt wurde, diese Bestimmungen grundsätzlich lesbarer und die einzelnen Absätze mit einer einheitlichen Struktur zu gestalten. Damit würden die von der Sache her bereits komplizierten Bestimmungen für die Betriebe und die Vollzugsbehörden klarer. Es ist z.B. nicht nachvollziehbar, weshalb als Grundlage für die Auslobung "Herkunft: Nicht EU/EWR" nach Art. 17 Abs. 2 die Voraussetzung ist, dass das Fleisch ausserhalb der EU produziert wurde und zum Zwecke des lnverkehrbringens in der Schweiz eingeführt wird (Art. 17 Abs. 1 Bst. a.). Auch in diesem Fall ist wohl gemeint, dass das Fleisch von EU oder EVVR produziert wurde. In Abs. 4 ist bei der Formulierung "bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch ..." zudem unklar, ob die in Art. 17 verwendeten Begriffe mit den Begriffsbestimmungen (Art. 4) in der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH) übereinstimmen. Frisches Fleisch ist Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschliesslich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde, folglich ist die Umschreibung "frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch" in Art. 17 Abs. 4 wohl eine sinnentstellende Wiederholung, aber es ist unklar, ob die Bestimmung für frisches Fleisch (das gemäss Begriffsbestimmung auch gefroren sein kann) oder für frisches Fleisch und gefro- renes Fleisch (das nicht frisch sein muss) gilt.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 09.01.2023 I Version: 51 Dok.-Nr.: 719942 I Geschäftsnummer: 2022.WEU.5943 3/3