Kantonsbeitrag an die Landeskirchen für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse. Objektkredit 2026–2031
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 465/2024 Datum RR-Sitzung: 8. Mai 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Geschäftsnummer: 2023.DIJ.14779 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Kantonsbeitrag an die Landeskirchen für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Inte- resse; Objektkredit 2026–2031
Erwägungen
1. Gegenstand
Mit der Einführung des totalrevidierten Gesetzes über die bernischen Landeskirchen (Landeskir- chengesetz, LKG) per 1. Januar 2020 richtet der Kanton den Landeskirchen neu Sockelbeiträge zur Wahrung der historischen Rechtstitel aus und unterstützt sie mit einem Beitrag für die von ihnen erbrachten Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse (Art. 29 ff. LKG und Art. 28 ff. LKV). Der vorliegende Objektkredit in der Höhe von CHF 29'358'334.00 pro Jahr umfasst den neuen wiederkehrenden Kantonsbeitrag an die drei bernischen Landeskirchen für ihre Leistun- gen im gesamtgesellschaftlichen Interesse in der Periode 2026 bis 2031.
Analog zu den vom Kanton (mit)finanzierten Betrieben im Bildungs-, Sozial- und Gesundheits- bereich wird alljährlich ein Teuerungsausgleich vorgenommen, wobei 80 % des Kantonsbeitrags an das Lohnsummenwachstum des Kantonspersonals und 20 % an den Landesindex der Kon- sumentenpreise (LIK) angeglichen werden. Eine pauschal festgelegte Wachstumsrate von 1.2% dient als Kostendach. Wird das Kostendach nicht ausgeschöpft, verfällt die Differenz.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Art. 31 – 35 des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen vom 21. März 2018 (LKG; BSG 410.11) ‒ Art. 28 – 38 der Verordnung über die bernischen Landeskirchen vom 24. April 2019 (LKV; BSG 410.111) ‒ Art. 21 – 30 und 33 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) ‒ Art. 27 – 39 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1)
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Es handelt sich um eine wiederkehrende und neue Ausgabe (Art. 28 und Art. 30 Abs. 1 FHG).
4. Massgebende Kreditsumme
Rechnungs- Wachstumsprognose in % Kostendach (in CHF) jahre 2026 (1.2)1 29'358'334.00 2027 1.2 29'710'634.00 2028 1.2 30'067'161.62 2029 1.2 30'427'967.56 2030 1.2 30'793'103.17 2031 1.2 31'162'620.40
Die Beträge sind in den entsprechenden Rechnungsjahren im Budget bzw. in den Finanzplänen eingestellt.
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Kreditart: Verpflichtungskredit Produktgruppe: 4453031000 Rechnungsjahre: 2026 bis 2031
6. Begründung
Mit der Einführung des totalrevidierten Gesetzes über die bernischen Landeskirchen (Landes- kirchengesetz, LKG) per 1. Januar 2020 unterstützt der Kanton die Landeskirchen neu mit ei- nem Beitrag für die von ihnen erbrachten Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse (Art. 31 ff. LKG und Art. 28 ff. LKV). Für die erste Beitragsperiode 2020–2025 wurde die Bei- tragshöhe in den Übergangsbestimmungen festgelegt. Für die zweite Beitragsperiode 2026– 2031 wird die Höhe der kantonalen Beiträge an die drei Landeskirchen für ihre Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstmals unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Leis- tungen festgelegt.
Auf Basis von Artikel 31 Absatz 3 LKG hat die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) mit den Landeskirchen drei Jahre vor Beginn der nächsten Beitragsperiode 2026–2031 die Höhe des künftigen Beitrags ausgehandelt. Die Verhandlungspartnerinnen sind zum Ergebnis gelangt, den Gesamtbetrag für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse analog des bisherigen theoretischen Volumens von CHF 29'358'334.00 zu beantragen und in der zweiten Beitragsperi- ode, d.h. erstmals per 1.1.2027, jährlich der Teuerung anzupassen.
Der Kantonsbeitrag für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse wird erstmals per 1. Januar.2027 der Teuerung angeglichen.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Grosser Rat ‒ Direktion für Inneres und Justiz
Beilagen ‒ Vortrag ‒ Stellungnahme des BKRA zuhanden der Direktion für Inneres und Justiz in Erfüllung Art. 33 LKV