Vernehmlassung des Bundes: "Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS)". Stellungnahme des Kantons Bern
Regierungsrat
Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr
Eidgenössisches Departement des Innern
per E-Mail an: Bereich.Recht@bsv.admin.ch
RRB Nr.: 277/2024 20. März 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 hat uns das Departement des Innern zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren zur obgenannten Vorlage eingeladen. Der Regierungsrat des Kan- tons Bern dankt Ihnen dafür und nimmt wie folgt Stellung dazu:
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Der Regierungsrat begrüsst, dass mit dem BISS die Voraussetzung für ein durchgängig digita- les, medienbruchfreies und vereinheitlichtes Verwaltungsverfahren für die Versicherungen der
1. Säule geschaffen wird. Zudem befürwortet er, dass die versicherten Personen ihre Daten im Sinne der Open-Government-Data-Strategie selbständig einsehen können. Dies gehört heute in vielen Bereichen wie bspw. bei Banken und Krankenversicherungen zum Standard. Für viele Versicherte ist es deshalb unverständlich, dass es bei den Sozialversicherungen der 1. Säule noch nicht der Fall ist.
2. Anträge zu bestimmten Themen
2.1 Gesetzliche Regelung (Ziffer 1.7.3.1 des erläuternden Berichts)
2.1.1 Antrag
Es ist zur Kenntnis zu nehmen, dass der Regierungsrat die Regelung in einem neuen Gesetz (dem E-BISS) befürwortet.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 30.01.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 2833421 Geschäftsnummer: 2023.DIJ.15148 1/11
2.1.2 Begründung
Anstelle der Schaffung eines neuen Gesetzes hat der Bundesrat die Regelung der neuen Platt- form und der weiteren Informationssysteme des Bundes u.a. im ATSG geprüft (Erläuternder Be- richt, S. 12, Ziff. 1.7.3.1). Das ATSG dient der Koordination des Sozialversicherungsrechts des Bundes, indem es u.a. Begriffe definiert, ein einheitliches Verfahrensrecht festlegt und Leistun- gen aufeinander abstimmt (Art. 1 ATSG). Die Bestimmungen im E-BISS gehen jedoch darüber hinaus. So sollen u.a. die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um für die digitale Ge- schäftsabwicklung in der 1. Säule (inkl. Erwerbsersatzordnung und Familienzulagen) mit den Versicherten eine zentrale einheitliche Plattform entwickeln und betreiben zu können.
Die mit dem E-BISS vorgesehene Digitalisierung und die Standardisierungen würden die föde- rale Umsetzung der Sozialversicherung in keiner Weise behindern, sondern vielmehr unterstüt- zen. Mit entsprechenden Effizienzgewinnen könnten die wachsenden Kosten durch die steigen- den Anforderungen und Komplexität sowie durch Anstieg der Fallzahlen teilweise kompensiert werden. Damit würden in den Durchführungsstellen mehr Ressourcen für einzelfallgerechte Be- ratung und Begleitung von Kundinnen und Kunden, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Leis- tungserbringenden sowie weiteren Stakeholdern zur Verfügung stehen. Der Regierungsrat be- grüsst aus diesen Gründen, dass für diese Regelungen ein neues Gesetz geschaffen wird. Er weist jedoch betreffend den Umgang mit den Effizienzgewinnen auf die Anträge und Begrün- dungen unter Ziffer 2.3 sowie Ziffer 3.6 hin.
2.2 Nationale Plattform
2.2.1 Antrag 1
Der systematische Einbezug der Durchführungsstellen bzw. von deren Fachausschüssen und die Verankerung dieser Mitarbeit ist im E-BISS zu regeln.
2.2.2 Begründung
Die heute existierenden digitalen Portale haben die beitragszahlenden Mitglieder im Fokus. Während die Betreuung der Mitglieder einen grösseren Ausgestaltungsspielraum bietet, ist die Leistungserbringung für versicherte Personen viel normierter. Daher macht eine nationale Platt- form ökonomisch und bezüglich der einheitlichen Ausgestaltung Sinn. Das Verwaltungsverfah- ren würde mit einer umfassenden digitalen Geschäftsabwicklung mit den versicherten Personen enorm erleichtert und für diese Personen würde die Interaktion mit der Durchführungsstelle ver- einfacht und beschleunigt. Ein Zusammenzug aller wichtigen Informationen, die heute auf unter- schiedlichen Portalen publiziert sind (z.B. ZAS, eAHV/IV, BSV), auf einer Plattform und die Ein- sicht der versicherten Person in die eigenen Daten würden Transparenz schaffen und die Durchführung bezüglich Auskunftstätigkeit entlasten. Mit der im E-BISS vorgesehenen Portallö- sung würde zudem die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Bereich der 1. Säule deutlich ver- einfacht, was die Automatisierung verschiedener Arbeitsschritte ermöglichen und im Einzelfall zu einer positiven Entwicklung der Verfahrensdauer führen würde.
Ein Teil der Aufgaben der Durchführungsstellen sind aufgrund der ihnen übertragenen Aufga- ben (bspw. Ergänzungsleistungen) stark kantonsspezifisch. Deshalb braucht es neben einer einheitlichen Plattformlösung auch durchführungsstellenspezifische Informationssysteme. Die
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 30.01.2024 I Version: 4 I Dok.-Nr.: 2207454 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.15148 2/11
Durchführungsstellen müssen weiterhin die Möglichkeit haben, selber eigene oder gemeinsame Lösungen zu entwickeln. Entsprechend kommt der Standardisierung von Schnittstellen eine grosse Bedeutung zu. Nur so kann die lnteroperabilität über den ganzen Prozess jederzeit ge- währleistet sein.
Für eine zielführende und effiziente elektronische Kommunikation der einzelnen Sozialversiche- rungszweige der 1. Säule ist das Einbinden von deren Fach- und Organisations-Know-How un- erlässlich. Der systematische und koordinierte Einbezug der Durchführungsstellen hat in der Vergangenheit sehr gut funktioniert (z.B. beim Aufbau der EL- und EO-Register, bei der Umset- zung von Projekten im Bereich des europäischen Datenaustausches [EESSI] oder beim Umset- zungsprojekt AHV21). Daher erachtet es der Regierungsrat als wichtig, dass die Fachaus- schüsse der Durchführungsstellen für die nationale Plattform nicht nur sporadisch, sondern von Anfang an verbindlich miteinbezogen werden. Dieser verbindliche Einbezug ist im neuen Gesetz zu verankern.
2.2.3 Antrag 2
Sämtliche Bestrebungen, die zu weiteren Verzögerungen bei der Digitalisierung und dem digita- len Datenaustausch von strukturierten und maschinenlesbaren Daten im Bereich der 1. Säule führen, sind abzulehnen.
2.2.4 Begründung
Der Regierungsrat begrüsst, dass mit dem E-BISS nun ein Gesetz vorliegt, das gewisse Stan- dardisierungen anstrebt. Gestützt auf das E-BISS sollen entsprechende Lösungen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten umgesetzt werden. Dies ist nur möglich, weil mit der ZAS bereits eine Behörde besteht, die schon heute zentrale Register und schweizweit anwendbare Informations- systeme führt. Die Ziele der Standardisierung und der raschen Realisierung sind unbedingt mit Nachdruck zu verfolgen. Insofern lehnt der Regierungsrat sämtliche Vorhaben ab, welche zu ei- ner weiteren Verzögerung führen. Mit Bestrebungen, wie beispielsweise die in der Motion SR 23.4041 geforderten eATSG-Lösung, wird vor allem eine in diesem Bereich sinnvolle Zentrali- sierung und Standardisierung verhindert. Wie oben erwähnt, dient das ATSG der Koordination des Sozialversicherungsrechts des Bundes, indem es u.a. Begriffe definiert, ein einheitliches Verfahrensrecht festlegt und Leistungen aufeinander abstimmt (Art. 1 ATSG). Es räumt dem BSV jedoch keinerlei Kompetenzen für Standardisierungen ein. Weil das ATSG nicht nur auf die Sozialversicherungen der 1. Säule anzuwenden ist, würde die Erarbeitung einer Gesetzes- grundlage, welche weitere Versicherungen (z.B. Krankenversicherungen, Arbeitslosenversiche- rung) ausserhalb der 1. Säule umfasst, das Vorhaben massiv verzögern und damit Digitalisie- rungsbemühungen und den digitalen Datenaustausch von strukturierten und maschinenlesba- ren Daten im Bereich der ersten Säule weiterhin über Jahre verunmöglichen.
2.3 Wirtschaftlichkeit einer nationalen Plattform
2.3.1 Antrag
Es ist eine fundierte Analyse der finanziellen Auswirkungen einer nationalen Plattform auf die Durchführungsstellen der Sozialversicherungen durchzuführen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 30.01.2024 I Version: 4 I Dok.-Nr.: 2207454 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.15148 3/11
2.3.2 Begründung
Heute entwickeln, betreiben und koordinieren mehrere IT-Pools der Ausgleichkassen und IV- Stellen mit parallelen Aufwendungen und Entwicklungsarbeiten ihre ePortale, welche schluss- endlich der Durchführung der gleichen nationalen Gesetzesbestimmungen dienen. Eine Koordi- nation zwischen den IT-Pools bezüglich ePortalen erfolgt nicht bzw. nicht systematisch, was kostenintensiv ist, dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit widerspricht und aus Kundensicht nicht be- friedigt.
Mit den Ausführungen im erläuternden Bericht (S. 42 zu Art. 26 Abs. 1 E-BISS und S. 58, Ziff. 5.2) entsteht der Eindruck, dass nationale Plattformen in jedem Fall zu finanziellen Einspa- rungen führen, was der Regierungsrat angesichts der künftigen Herausforderungen bezweifelt.
Der Vollzug von Bundesrecht findet bei den Durchführungsstellen statt. Entsprechend fallen bei ihnen im Falle von nationalen Plattformen Zusatzkosten an in Form von Anpassungen an ihren bestehenden Systemen und dem Aufbau von Schnittstellen an. Die Effizienzgewinne in der Durchführung durch nationale Plattformen werden die erhöhten Anforderungen in der Qualitäts- sicherung und im Datenschutz sowie die Zunahme der Arbeit durch den Anstieg der Gesuche (Demographie) und der Komplexität nur teilweise kompensieren und in keinem Fall überkom- pensieren. Es ist deshalb eine fundierte Analyse der finanziellen Auswirkungen auf die Durch- führungsstellen der Sozialversicherungen durchzuführen.
24 Organisatorische Lösung (Ziffer 1.7.2 des erläuternden Berichts)
2.4.1 Antrag
Es ist sicherzustellen, dass die ZAS für die Entwicklung und den Betrieb von schweizweit ge- nutzten Informationssystemen jederzeit eine hohe Verfügbarkeit sowie einen zuverlässigen und sicheren Service garantieren kann.
2.4.2 Begründung
Die Entwicklung und zur Verfügungsstellung nationaler Plattformen innert nützlicher Frist und in guter Qualität bedingen entsprechende Projekt- und Fachkompetenzen der dafür verantwortli- chen Stellen. Es muss bei zentralen Systemen jederzeit eine hohe Verfügbarkeit garantiert und ein zuverlässiger, rascher und sicherer Service gewährleistet werden. Es ist sicherzustellen, dass die ZAS diese Anforderungen erfüllt.
2.5 Begriffsdefinitionen im E-BISS
2.5.1 Antrag
Es ist im E-BISS ein Kapitel mit den Definitionen allgemeiner Begriffe analog Art. 3 if. ATSG einzufügen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 30.01.2024 I Version: 4 I Dok.-Nr.: 2207454 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.15148 4/11
2.5.2 Begründung
Das E-BISS soll als Harmonisierungsgesetz in der 1. Säule gelten. Aus Sicht des Regierungsra- tes werden jedoch nicht alle Begriffe eindeutig und zweifelsfrei in den geltenden Rechtsgrundla- gen verwendet (z.B. «Versicherte», «Mitglieder», «Dritte», «Durchführungsstellen» etc.). Es ist daher im E-BISS ein Kapitel mit den Definitionen allgemeiner Begriffe einzufügen.
3. Anträge zu einzelnen Bestimmungen
3.1 Art. 1 E-BISS — Gegenstand
3.1.1 Antrag
In Art. 1 E-BISS ist entweder die Aufzählung der Sozialversicherungen mit den «Überbrü- ckungsleistungen für ältere Arbeitslose» (ÜL) zu ergänzen oder es ist im erläuternden Bericht darzulegen, weshalb die ÜL nicht in Art. 1 E-BISS aufgeführt werden.
3.1.2 Begründung
In Art. 1 E-BISS werden die sozialversicherungsrechtlichen Zweige aufgeführt, für welche ins- künftig eine Plattform entwickelt und betrieben werden soll. Die Auflistung erscheint abschlies- send zu sein. Die Leistungsart «Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose» (ÜL) ist nicht aufgeführt. Ebenso erfahren die ÜL auch keine Erwähnung bei den einzelnen Informationssys- temen in den Art. 11 bis 24 E-BISS. Dem erläuternden Bericht ist nicht zu entnehmen, weshalb die ÜL nicht zu den Sozialversicherungen gemäss Art. 1 E-BISS zählen. Es ist entweder Art. 1 E-BISS entsprechend zu ergänzen oder im erläuternden Bericht darzulegen, weshalb die ÜL in Art. 1 E-BISS nicht aufgeführt werden.
3.2 Art. 4 E-BISS — Plattformen für den elektronischen Datenaustausch
3.2.1 Antrag 1
Im erläuternden Bericht ist darzulegen, inwieweit die digitale Plattform Dienstleistungen im Be- reich der Ergänzungsleistungen (EL) bietet. Allenfalls sind Grundleistungen explizit in Art. 16 E- BISS vorzusehen.
3.2.2 Begründung
Im erläuternden Bericht sind zum Art. 4 verschiedene Dienstleistungen in den Bereichen Ren- ten, Erwerbsersatz und Familienzulagen aufgeführt, die von der Plattform erbracht werden sol- len. Die EL werden dabei an keiner Stelle erwähnt. Dies obwohl das Gesetz gemäss Art. 1 Bst. e E-BISS den Bereich der EL offensichtlich festhält. Für die Durchführung ist es von gros- ser Bedeutung, den Betroffenen Dienstleistungen zu den EL über die gleiche Plattform anbieten zu können, zumal die EL — wie der Name bereits sagt — nur in Ergänzung zu den AHV- bzw. IV- Renten ausgerichtet werden.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 30.01.2024 I Version: 41 Dok.-Nr.: 22074541 Geschäftsnummer: 2023.DIJ.15148 5/11
3.2.3 Antrag 2
Im erläuternden Bericht ist darzulegen, welche Aufgaben zum «Betrieb» der Plattform zählen, für den die ZAS verantwortlich sein soll.
3.2.4 Begründung
Gemäss Art. 4 Abs. 1 E-BISS ist die ZAS für den Betrieb der Plattform zuständig. Dem erläu- ternden Bericht ist zu entnehmen, dass die E-Sozialversicherungsplattform (E-SOP) die eindeu- tige Authentifizierung der Versicherten sicherstellt. In gewissen Fällen registriert sich aber nicht die versicherte Person selber auf der Plattform, sondern eine bevollmächtigte Person. Es gibt viele Formen von Vollmachten (für ein Geschäft, für einen Teil der Geschäfte, als Beiständin usw.). Es stellt sich die Frage, wer für die Gewährleistung der juristischen Richtigkeit bestimm- ter Informationen bzw. der Authentifizierung von Personen, welche stellvertretend für eine versi- cherte Person handeln, verantwortlich ist. Im erläuternden Bericht ist folglich darzulegen, wel- che Aufgaben zum «Betrieb» der Plattform durch die ZAS zählen.
3.3 Art. 5 E-BISS — Funktionen der Plattformen
3.3.1 Antrag 1
Art. 5 E-BISS ist mit der Funktion «Schnittstellen zu anderen Sozialversicherungen ausserhalb der 1. Säule» zu ergänzen.
3.3.2 Begründung
Es fehlt bei den Funktionen der Plattform die explizite Erwähnung der Schnittstellen zu den an- deren Sozialversicherungen ausserhalb der 1. Säule (z.B. zur Arbeitslosenversicherung oder zur Unfallversicherung). Art. 5 E-BISS ist entsprechend zu ergänzen.
3.3.3 Antrag 2
Im erläuternden Bericht ist klarzustellen, wer unter den Begriff der «Dritten» zu subsumieren ist.
3.3.4 Begründung
Es ist aufgrund des Wortlauts und des erläuternden Berichts nicht klar, wer unter den Begriff der «Dritten» (Art. 5 Bst. e Ziff. 2 E-BISS) fällt und ob bspw. wichtige Zusammenarbeitspartner der Durchführungsstellen darunter subsumiert werden können.
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 30.01.20241 Version: 41 Dok.-Nr.: 2207454 I Geschäftsnummer: 20231/U.15148 6/11
3.4 Art. 6 E-BISS — Pflicht zur elektronischen Kommunikation und zum elektroni- schen Datenaustausch
3.4.1 Antrag
Im erläuternden Bericht sind eine Präzisierung sowie weitere Erläuterungen bezüglich dem vom Parlament noch nicht verabschiedeten Art. 47a E-VwVG einzufügen.
3.4.2 Begründung
In Art. 6 Abs. 1 Bst. b E-BISS wird für die Definition der berufsmässig handelnden Personen auf den neuen Art. 47a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) verwiesen. Dieser soll im Rahmen des BEKJ im VwVG eingeführt werden. Ob Art. 47a E-VwVG und mit welchem Inhalt diese Bestim- mung in Kraft treten wird, ist somit ungewiss. Im erläuternden Bericht zum E-BISS sind deshalb eine Präzisierung und weitere Erläuterungen bezüglich dem vom Parlament noch nicht verab- schiedeten Art. 47a E-VwVG einzufügen.
3.5 Art. 7 E-BISS — Elektronischer Datenaustausch auf Verlangen
3.5.1 Antrag 1
Die Durchführungsstellen der Sozialversicherungen der 1. Säule sind im Gesetz zu verpflichten, dass sie mit unterstützenden Massnahmen für die Kundinnen und Kunden die Kommunikation über die Plattform fördern.
3.5.2 Begründung
Dass die versicherten Personen gemäss Art. 7 E-BISS nicht zur Benutzung der Plattform ver- pflichtet werden können, erachtet der Regierungsrat als richtig, weil dies für einige Kundinnen und Kunden eine unüberwindbare Hürde darstellen könnte. Es muss von den Durchführungs- stellen jedoch explizit verlangt werden, dass sie mit unterstützenden Massnahmen für die Kun- dinnen und Kunden die Kommunikation über die Plattform fördern sollen. Ohne eine solche Ver- pflichtung der Durchführungsstellen dürfte die Umstellung auf die digitale Kommunikation mit den Kundinnen und Kunden sehr viel länger dauern.
3.5.3 Antrag 2
In Art. 7 E-BISS und dem erläuternden Bericht ist klarzustellen, wer genau mit dem Begriff «Personen» gemeint ist (nur versicherte Personen oder auch juristische Personen).
3.5.4 Begründung
In Art. 7 ist die Rede von «Personen», die verlangen können, dass die Kommunikation elektro- nisch über die Plattform abgewickelt wird. Im erläuternden Bericht hingegen ist die Rede von
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 30.01.2024 I Version: 4 I Dok.-Nr.: 2207454 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.15148 7/11
«versicherten Personen» und «Personen». Damit ist unklar, ob in Art. 7 neben den natürlichen Personen auch die juristischen Personen gemeint sind. Sollten auch juristische Personen damit gemeint sein, stellt sich die Frage der Identifikation der natürlichen Person, die im Auftrag der juristischen Person mit der Behörde kommuniziert. Im Kanton Bern sind im Übrigen alle juristi- schen Personen zum digitalen Verkehr mit Behörden verpflichtet (Art. 8 Abs.1 Bst. a DVG).
3.6 Art. 26 E-BISS — Finanzierung der Plattform
3.6.1 Antrag
Im erläuternden Bericht ist festzuhalten, dass die aufgrund der Zentralisierung freiwerdenden personellen Ressourcen beispielsweise für den Ausbau von Beratungsdienstleistungen für Kun- dinnen und Kunden oder zur Bewältigung der höheren Fallzahlen genutzt werden sollen. Auf die Erwähnung der Reduktion der Personalaufwände ist im erläuternden Bericht zu verzichten.
3.6.2 Begründung
Der Regierungsrat begrüsst das Finanzierungsmodell der Plattform nach Art. 4 Abs. 1 E-BISS. Es soll unbedingt verhindert werden, dass die gleichen Dienstleistungen an verschiedenen Stel- len entwickelt werden. Kritisch sieht der Regierungsrat jedoch die Ausführungen im erläutern- den Bericht, dass mit einer Zentralisierung Personalaufwände in den Durchführungsstellen re- duziert werden können (S. 42 zu Art. 26 Abs. 1 E-BISS und S. 58, Ziff. 5.2). Die Digitalisierung soll vielmehr dazu führen, dass allfällig freiwerdende personelle Ressourcen anders genutzt werden können (bspw. für den Ausbau von Beratungsdienstleistungen für Kundinnen und Kun- den sowie zur Bewältigung der höheren Fallzahlen). Wenn bereits mit der Reduktion von Perso- nalbeständen in den Durchführungsstellen gedroht wird, bestehen weniger Anreize, die Digitali- sierung voranzutreiben. Im erläuternden Bericht ist deshalb festzuhalten, dass freiwerdende personelle Ressourcen beispielsweise für den Ausbau von Beratungsdienstleistungen für Kun- dinnen und Kunden oder zur Bewältigung der höheren Fallzahlen genutzt werden sollen.
3.7 Art. 30 E-BISS — Übergangsbestimmungen
3.7.1 Antrag
Im erläuternden Bericht ist darzulegen, welche Konsequenzen die Nichteinhaltung der Frist nach Art. 30 E-BISS hat.
3.7.2 Begründung
Der Regierungsrat begrüsst, dass die Umsetzung der Informationssysteme innert fünf Jahren erfolgen soll. Das trägt dem grossen Nachholbedarf in Sachen Digitalisierung im Rahmen der
1. Säule Rechnung. Diese Frist erscheint jedoch sehr ambitiös. Es fragt sich, was die Konse- quenzen einer Überschreitung der Frist sind. Der erläuternde Bericht sollte sich dazu äussern.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 30.01.20241 Version: 41 Dok.-Nr.: 2207454 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.15148 8/11
3.8 Art. 49 Abs. 1bis ATSG — Verfügungen
3.8.1 Antrag
Art. 49 Abs. 1bis ATSG ist so zu ergänzen, dass Vorbescheide der IV ebenfalls rechtsgültig elektronisch zugestellt werden können.
3.8.2 Begründung
Gemäss Art. 49 Abs. 1bis ATSG können Verfügungen neu rechtsgültig elektronisch zugestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass dies auch für Vorbescheide der IV der Fall sein soll. Art. 49 Abs. Ibis ATSG ist deshalb entsprechend zu ergänzen.
3.9 Art. 52 ATSG — Einsprache
3.9.1 Antrag
Art. 52 ATSG ist so zu ergänzen, dass Einspracheentscheide ebenfalls rechtsgültig elektronisch zugestellt werden können.
3.9.2 Begründung
Gemäss Art. 49 Abs. 1bis ATSG können Verfügungen neu rechtsgültig elektronisch zugestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass dies auch für Einspracheentscheide der Fall sein soll. Art. 52 ATSG ist deshalb entsprechend zu ergänzen.
3.10 Art. 1 Abs. 3 VE-KVG — anerkannte Plattform im KVG.
3.10.1 Antrag
In Art. 1 KVG ist Abs. 3 wie folgt zu ändern und ein Abs. 4 einzufügen: 3 Eine Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten im Sinne des ATSG wird
anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 6a Absatz 4 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 1968 erfüllt. Die Versicherer können den Versicherten eine elektronische Plattform im Sinne von Absatz 3 für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anbieten.
3.10.2 Begründung
Verfügungen können rechtsgültig über eine in den Sozialversicherungsgesetzen für die Über- mittlung von elektronischen Dokumenten anerkannte Plattform eröffnet werden (Art. 49 Abs. 1bis E-ATSG). Jedes Sozialversicherungsgesetz muss daher eine Bestimmung dazu enthalten, wel-
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 30.01.2024 I Version: 41 Dok.-Nr.: 22074541 Geschäftsnummer: 2023.DIJ.15148 9/11
che Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anerkannt wird. Im KVG re- gelt der neue Art. 1 Abs. 3 E-KVG nur für die Krankenversicherer, welches für sie die aner- kannte Plattform im Sinne des ATSG ist.
Die Kantone sorgen u.a. für die Einhaltung der Krankenversicherungspflicht (Art. 6 KVG). Bei der Erfüllung dieser Aufgabe erlassen sie eine sehr grosse Anzahl Verfügungen und Ein- spracheentscheide gestützt auf das ATSG. Welche Plattform beispielsweise für die kantonalen Durchführungsstellen im Bereich des Krankenversicherungsobligatoriums für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anerkannt ist, regelt der E-KVG jedoch nicht. Im KVG ist folg- lich eine Bestimmung einzuführen, die für das KVG allgemein festlegt, welche Plattform im Sinne des ATSG anerkannt wird (vgl. Art. 49 Abs. 1biS E-ATSG). In einem separaten Absatz ist die besondere Regelung betr. das Anbieten einer elektronischen Plattform durch die Kranken- versicherer aufzuführen.
3.11 Art. 50a AHVG — Datenbekanntgabe
3.11.1 Antrag
Art. 50a AHVG ist so zu ergänzen, dass auch ein Datenaustausch mit den für die Leistungsaus- richtung involvierten Organisationen (z.B. SERAFE) über den Einzelfall hinaus möglich ist. Es ist zudem zu prüfen, ob hinsichtlich der Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch das E- BISS (z.B. Art. 6 E-BISS) zu ergänzen ist.
3.11.2 Begründung
Durchführungsstellen und weitere Behörden werden mit Art. 6 E-BISS zum Datenaustausch über eine Plattform verpflichtet. Gemäss den entsprechenden Ausführungen des erläuternden Berichts sind unter «Behörden» Organe der Durchführung der 1. Säule zu subsumieren. Somit wäre ein Datenaustausch mit Organisationen ausserhalb der 1. Säule, die jedoch von der Durchführung tangiert sind, nicht möglich. Eine effiziente Durchführung muss aber auch die Möglichkeit des Datenaustausches mit den für die Leistungsausrichtung involvierten Organisati- onen einschliessen (z.B. zentraler Datenabgleich EL-Beziehende mit SERAFE im Hinblick auf die Gebührenbefreiung). Art. 50a AHVG regelt, in welchen Fällen, unter welchen Bedingungen und an wen Daten bekanntgegeben werden können. Diese Bestimmung ist dahingehend zu er- gänzen, dass es den EL-Durchführungsstellen möglich ist, bspw. den zentralen Datenabgleich betr. EL-Beziehende mit SERAFE elektronisch durchzuführen. Es ist zu prüfen, ob entspre- chend hinsichtlich der Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch das E-BISS (z.B. Art. 6 E- BISS) zu ergänzen ist.
3.12 IVV
3.12.1 Antrag
Es ist zur Kenntnis zu nehmen, dass der Regierungsrat davon ausgeht, dass die IVV vollständig an das E-BISS angepasst wird.
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 30.01.20241 Version: 41 Dok.-Nr.: 2207454 1 Geschäftsnummer: 2023.DIJ.15148 10/11
3.12.2 Begründung
Es ist festzustellen, dass in wenigen Fällen noch Widersprüche zwischen dem E-BISS und der IVV bestehen. Der Regierungsrat geht davon aus, dass die IVV noch entsprechend angepasst wird.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz — Finanzdirektion — Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion — Sicherheitsdirektion - VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Datenschutzaufsichtsstelle
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 30.01.20241 Version: 4 1 Dok.-Nr.: 2207454 1 Geschäftsnummer: 2023.131115148 11/11