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Vernehmlassung des Bundes: Erwachsenenschutzrecht - Änderung des Zivilgesetzbuches. Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

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RRB Nr.: 583/2023 24. Mai 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren zur obgenannten Vorlage eingeladen. Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit der Revision soll das seit 2013 geltende Erwachsenenschutzrecht punktuell verbessert wer- den. Insbesondere sollen nahestehende Personen besser in die Verfahren und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) einbezogen werden. Zudem soll das Selbst- bestimmungsrecht betroffener Personen weiter gestärkt werden.

Der Regierungsrat begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen und bringt folgende Bemerkungen an.

Erwägungen

1. Bemerkungen zu den Gesetzesänderungen

1.1 Zu Art. 368 Abs. 1 und Art. 376 Abs. 1 VE-ZGB

Die Formulierung «von Amtes wegen oder auf Meldung einer nahestehenden Person» ist inso- fern missverständlich, als dass die Erwachsenenschutzbehörde selbstverständlich auf jede Mel- dung (z.B. Polizei, Medizinalpersonal etc.) reagieren muss und nicht nur dann, wenn diese von einer nahestehenden Person stammt. Es wird deshalb beantragt, dass die Bestimmungen wie folgt umformuliert werden:

«[...], so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Meldung hin die erfor- derlichen Massnahmen.»

Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 11.04.20231 Version: 21 Dok.-Nr.: 267233 1 Geschäftsnummer: 2023.DIJ.2927 1/3

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1.2 Zu Art. 390 Abs. 3 VE-ZGB

Hier besteht dieselbe Gefahr eines Missverständnisses wie in Art. 376 Abs. 1 VE-ZGB, indem die Formulierung vermuten lässt, dass eine Beistandschaft nur auf Meldung einer nahestehen- den Person hin (oder von Amtes wegen) errichtet werden kann. Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Meldenden ergibt keinen Sinn; ohnehin muss die Erwachsenenschutzbe- hörde auf Grund der Offizial- und Untersuchungsmaxime von Amtes wegen tätig werden, wenn Hinweise auf eine mögliche Gefährdung der betroffenen Person eingehen. Es wird deshalb be- antragt, dass die Bestimmung wie folgt umformuliert wird: «Die Beistandschaft wird auf Begehren der betroffenen Person oder von Amtes wegen errich- tet.»

1.3 Zu Art. 401 Abs. 4 VE-ZGB

Es wird beantragt, diesen neuen Abs. 4 zu streichen. Es besteht bereits heute ohne Weiteres die Möglichkeit, den Angehörigen oder der Person, welche die betroffene Person für sich als Beiständin oder Beistand wünscht, diesen Wunsch mitzuteilen. So kann gewährleistet werden, dass die Erwachsenenschutzbehörde vom Willen der betroffenen Person Kenntnis erhält. Wer sicherstellen will, dass eine bestimmte Person dereinst im Fall der Urteilsunfähigkeit ihre bzw. seine Vertretung übernimmt, hat die Möglichkeit, einen Vorsorgeauftrag zu errichten und diesen zu hinterlegen. Sinngemäss dürfte dies gestützt auf Art. 327c Abs. 2 ZGB auch im Kindesrecht zur Anwendung kommen

1.4 Zu Art. 420 VE-ZGB

Es wird beantragt, anstelle von «oder» das Wort «und» einzusetzen mit der Begründung, dass beide Formen der Erleichterung möglich sein müssen, wenn es die Umstände rechtfertigen.

1.5 Zu Art. 431 Abs. 3 VE-ZGB

Es wird beantragt, den Begriff «Verfahren» durch «Massnahme» zu ersetzen. Wenn eine fürsor- gerische Unterbringung (FU) einmal angeordnet wurde, ist das Verfahren in der Regel bereits abgeschlossen. Es ist die Massnahme, die dann an die örtlich zuständige Erwachsenenschutz- behörde übertragen wird, nicht das Verfahren.

Mit der Vorlage soll auch die gesetzliche Grundlage für schweizweite Statistiken zum Kindes- und Erwachsenenschutz geschaffen werden. Gemäss Artikel 441a Abs. 2 VE-ZGB soll der Bun- desrat unter Einbezug der Kantone Grundsätze und Modalitäten für die statistische Erhebung festlegen können. Laut Ziff. 2.1.6 des Erläuternden Berichts sollten dabei aus Sicht des Bundes- rates in einem ersten Schritt gewisse Fragen geklärt werden, wie z.B. ob dafür ein neues Infor- matiksystem zu schaffen sei, oder ob die bereits bestehende Datenbank bzw. das Datenerfas- sungssystem der KOKES benutzt werden könnte. Auch die Frage der damit verbundenen Kos- ten bzw. Kostentragung sollte abgeklärt werden.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 03.03.2023 I Version: 7 I Dok.-Nr.: 1897579 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.2927 2/3

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Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für schweizweite Statistiken ist unbestritten. Für die Weiterentwicklung der bisherigen Datenerfassung ist jedoch auch die Beteiligung und Mitwir- kung des Bundes wichtig. Es wird beantragt, dies in Absatz 1 zu berücksichtigen. Dem Kanton Bern ist es zudem ein Anliegen, dass soweit möglich bereits bestehende Strukturen für die Da- tenerhebung genutzt werden sollen und dass eine möglichst kosteneffiziente Lösung gefunden werden muss, die sich nicht übermässig zu Lasten der Kantone auswirkt.

1.7 Zu Art. 443 Abs. 2 VE-ZGB

Die Frage der Urteils(un)fähigkeit wird oft erst im Laufe des Verfahrens vor der Erwachsenen- schutzbehörde geklärt. Dass die Urteilsunfähigkeit vorausgesetzt wird für das Melderecht von Personen, welche einem Berufsgeheimnis unterstehen, erscheint nicht praktikabel. Aus dem er- läuternden Bericht ergibt sich, dass in diesem Zusammenhang an die Urteils(un)fähigkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden sollen. Dies sollte auch im Gesetzestext Niederschlag fin- den. Ansonsten wäre zu befürchten, dass viele Ärztinnen bzw. Ärzte aus Angst vor einer Verlet- zung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 StGB davon absehen, eine Meldung an die Er- wachsenenschutzbehörde zu machen. Es wird deshalb folgende Formulierung beantragt:

«[...], wenn eine Meldung im Interesse einer hilfsbedürftig erscheinenden Person liegt.»

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz — Finanzdirektion - Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion — Sicherheitsdirektion — Datenschutzaufsichtsstelle

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 03.03.2023 I Version: 7 I Dok.-Nr.: 1897579 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.2927 3/3

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