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I 167-2023 Reinhard (Thun, FDP) Kantonsbeiträge und Patente. Antwort des Regierungsrates

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 167-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.233

Eingereicht am: 23.08.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Reinhard (Thun, FDP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 203/2024 vom 28. Februar 2024 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Kantonsbeiträge und Patente

Der Kanton Bern unterstützt sehr viele gute Institutionen, die durch Forschung, Wissenschaft und andere Massnahmen versuchen, daraus neue Startups zu entwickeln oder an eine Firma zu verkaufen. Dieses sinnvolle Vorgehen hat das Ziel, neue Firmen in Bern anzusiedeln bzw. neue Arbeitsplätze zu generieren. Diese Beiträge werden oft zusammen mit grösseren Spen- dern oder Firmenbeiträgen ermöglicht. Da der Kanton Bern oft Eigentümer oder Mehrheitsaktio- när ist, könnte man annehmen, dass aus den obenerwähnten Innovationen neue Patente ange- meldet werden, die dem Kanton gehören. Diese Patente werden üblicherweise den Startups zur Verfügung gestellt, die versuchen, diese neue Idee bzw. Produkte marktreif zu machen. Wenn dies den Firmen gelingt, können gut rentable Firmen entstehen. Die regelmässigen Kosten der Patente verbleiben aber meistens bei den Institutionen der ersten Entwicklungsphase bzw. indi- rekt beim Kanton. Da man bei den regelmässigen Berichterstattungen über das Thema «Pa- tente» nichts findet, sind für den Interpellanten offene Fragen vorhanden.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Ist die im Interpellationstext gemachte Aussage richtig, dass die Patente den Institutionen gehören, in denen eine «neue Erfindung» gemacht wurde? Oder gibt es je nach Institution verschiedene Regelungen?

2. Hat der Kanton Bern eine Übersicht der eigenen Patente (inkl. derjenigen, die den Instituti- onen mit einer Mehrheitsbeteiligung des Kantons Bern gehören)?

3. Gibt es eine Übersicht der Patente, die aktiv durch eine Firma für ihre Geschäftstätigkeiten verwendet werden? Wenn ja, gibt es einheitliche Vertragsvorgaben?

4. Zahlen diese Firmen eine Entschädigung für die Benutzung der Patente? Wenn ja, wie wer- den diese Entschädigungen berechnet?

5. Gibt es eine Übersicht der Firmenstandorte (Firmensitzkanton), die solche Patente benut- zen?

6. Werden Patente auch an Firmen verkauft? Wenn ja, zu welchem Preis, und gibt es Vorga- ben für den Verkaufsprozess?

7. Gibt es eine Vorgabe für die angemeldeten Patente, die nicht verwendet werden oder de- ren Umsetzung zur Marktreife nicht erfolgreich war? Werden diese Patente aktiv bewirt- schaftet bzw. regelmässig zum Verkauf angeboten?

8. Wie hoch sind die jährlichen Kosten der Patente, die durch die Institutionen bzw. indirekt durch den Kanton zu zahlen sind?

9. Hat der Regierungsrat noch weitere Informationen oder Handlungsfelder erkannt, die zu diesem Thema passen? Müssen allenfalls Gesetze oder Reglemente angepasst werden?

Antwort des Regierungsrates

1. Ist die im Interpellationstext gemachte Aussage richtig, dass die Patente den Institutionen gehören, in denen eine «neue Erfindung» gemacht wurde? Oder gibt es je nach Institution verschiedene Regelungen?

Diese Aussage ist grundsätzlich richtig. Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgeset- zes über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) steht das Recht auf das Patent dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem anderen Rechtsgrund gehört. Demzufolge gehören allfällige Patentrechte auf kantonaler Ebene dem Kanton. Gleiches gilt für die anderen Träger öffentlicher Aufgaben und Beteili- gungen im öffentlichen Interesse. Allfällige Patentrechte gehören den entsprechenden Un- ternehmen und Institutionen. Die Höhe der kantonalen Beteiligung an den jeweiligen Unter- nehmen und Institutionen spielt dabei keine Rolle.

In Bezug auf die drei Hochschulen (Universität, Fachhochschule und Pädagogische Hoch- schule) ist zudem Folgendes festzuhalten:

Die drei kantonalen Hochschulgesetze enthalten einen gleichlautenden Artikel, welcher das geistige Eigentum der Hochschulen an immateriellen Arbeitsergebnissen regelt, die bei ih- rer Forschungstätigkeit oder sonstigen Arbeiten ihrer Mitarbeitenden entstehen können (Art. 70 UniG, Art. 54a FaG, Art. 58a PHG). Das geistige Eigentum an immateriellen Ar- beitsergebnissen gehört der Hochschule, daher sind auch allfällige darauf angemeldete Pa- tente in ihrem Eigentum. Zudem verfügen die Berner Hochschulen über konkrete Umset- zungsbestimmungen zur Verwertung von geistigem Eigentum. Die Universität Bern mit Uni- tectra und die BFH mit dem Zentrum WTT verfügen zudem über eigene Kompetenzzentren für den Wissens- und Technologietransfer, zu welchem auch die Verwertung von Patenten gehören kann.

Falls eine Hochschule aufgrund dieser Bestimmungen auf eine im Rahmen ihrer Tätigkeit gemachte Erfindung ein Patent anmeldet, so aktiviert sie dessen Werthaltigkeit demnach in ihrer Bilanz im Rahmen der Position «immaterielle Anlagen». Aktuell (2023) hat keine der drei Berner Hochschulen ein laufendes Patent aktiviert. Aufgrund der Rolle und Position der Hochschulen im Forschungsprozess, bei welchem in der Regel die frei publizierbaren For- schungsergebnisse im Mittelpunkt stehen, kommt es sowohl in der Grundlagenforschung

als auch in Forschungskooperationen mit Anwendungspartnern nicht sehr oft zu patentier- baren Erfindungen. Wenn eine Hochschule an anwendungsnäheren Innovationsprojekten mitwirkt, wie sie namentlich von der schweizerischen Agentur für Innovationsförderung In- nosuisse unterstützt werden, sehen die Kooperationsvereinbarungen in der Regel vor, dass die Rechte ebenso wie die Kosten und Risiken für allfällige Patente bei den Industriepart- nern des Vorhabens liegen.

Was schliesslich Beiträge bzw. Finanzhilfen gestützt auf das Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) und das Innovationsförderungsgesetz (IFG) anbelangt, so gibt es dabei in Bezug auf die allfällige Anmeldung von Patenten keine konkreten Bedingungen und Auflagen. Bei der Gewährung von Beiträgen und Finanzhilfen stehen die Förderung der bernischen Wirt- schaftskraft und Wettbewerbsfähigkeit sowie die Stärkung der Innovationskraft der berni- schen Wirtschaft und damit die Verwirklichung der wirtschaftspolitischen Ziele des Kantons im Vordergrund. Bei Massnahmen zugunsten einzelner Unternehmen gemäss dem Wirt- schaftsförderungsgesetz (WFG) kommt indes Artikel 13 Absatz 2 zu tragen (Beteiligung des Kantons im Verhältnis seiner Leistungen, sofern innert fünf Jahren Gewinne ausge- schüttet oder die Eigenbezüge erhöht werden).

2. Hat der Kanton Bern eine Übersicht der eigenen Patente (inkl. derjenigen, die den Instituti- onen mit einer Mehrheitsbeteiligung des Kantons Bern gehören)?

Es besteht keine kantonale Übersicht über die Patente von anderen Träger öffentlicher Auf- gaben und Beteiligungen im öffentlichen Interesse mit kantonaler Mehrheitsbeteiligung. Auf Ebene des Kantons bzw. im bernischen Finanzhaushalt sind derzeit zudem keine Patente bilanziert.

3. Gibt es eine Übersicht der Patente, die aktiv durch eine Firma für ihre Geschäftstätigkeiten verwendet werden? Wenn ja, gibt es einheitliche Vertragsvorgaben?

Nein. Der Regierungsrat verfügt nicht über eine solche Übersicht. Auch sind ihm keine ein- heitlichen Vertragsvorgaben bekannt.

4. Zahlen diese Firmen eine Entschädigung für die Benutzung der Patente? Wenn ja, wie wer- den diese Entschädigungen berechnet?

Dem Regierungsrat sind keine solchen Entschädigungen bekannt.

5. Gibt es eine Übersicht der Firmenstandorte (Firmensitzkanton), die solche Patente benut- zen?

Nein. Dem Regierungsrat ist keine solche Übersicht bekannt.

6. Werden Patente auch an Firmen verkauft? Wenn ja, zu welchem Preis, und gibt es Vorga- ben für den Verkaufsprozess?

Nein. Dem Regierungsrat sind keine solchen Verkäufe bekannt.

7. Gibt es eine Vorgabe für die angemeldeten Patente, die nicht verwendet werden oder de- ren Umsetzung zur Marktreife nicht erfolgreich war? Werden diese Patente aktiv bewirt- schaftet bzw. regelmässig zum Verkauf angeboten?

Nein. Dem Regierungsrat sind keine Vorgaben für die angemeldeten Patente, die nicht ver- wendet werden oder deren Umsetzung zur Marktreife nicht erfolgreich war, bekannt. Ebenso hat der Regierungsrat keine Kenntnisse über die aktive Bewirtschaftung von Paten- ten bzw. über regelmässige Verkaufsangebote.

8. Wie hoch sind die jährlichen Kosten der Patente, die durch die Institutionen bzw. indirekt durch den Kanton zu zahlen sind?

Der Regierungsrat verfügt über keine Informationen über die jährlichen Kosten, welche durch Patente der anderen Träger öffentlicher Aufgaben und Beteiligungen im öffentlichen Interesse anfallen.

9. Hat der Regierungsrat noch weitere Informationen oder Handlungsfelder erkannt, die zu diesem Thema passen? Müssen allenfalls Gesetze oder Reglemente angepasst werden?

Nein. Der Regierungsrat verfügt über keine weiteren Informationen. Darüber hinaus erkennt er mit Blick auf seine Ausführungen zur Frage 1 auch keinen Handlungsbedarf.

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