M 254-2023 Saïd (Biel, SP) Ausbildungsbeiträge für vorläufig Aufgenommene. Antwort des Regierungsrates
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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 254-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.344
Eingereicht am: 06.12.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Saïd (Biel/Bienne, SP) (Sprecher/in) Sancar (Bern, GRÜNE) Dunning (Biel/Bienne, SP) Berger-Sturm (Grosshöchstetten, SP) Messerli (Nidau, EVP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 429/2024 vom 01. Mai 2024 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme
Ausbildungsbeiträge für vorläufig Aufgenommene
Der Regierungsrat wird beauftragt, das Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) dahinge- hend zu ändern, dass vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) in den Genuss von Ausbildungsbei- trägen wie Stipendien kommen können.
Begründung:
Die Bedingungen zum Erhalt eines Stipendiums sind je nach Kanton verschieden. In gewissen Kantonen, wie zum Beispiel Genf oder Basel-Stadt, können vorläufig Aufgenommene in den Ge- nuss eines Stipendiums kommen, während sie in anderen Kantonen kein Recht darauf haben, oder aber erst nach einer Wartezeit von sieben bis zehn Jahren, wie dies einzig im Kanton Neu- enburg der Fall ist. Laut Artikel 12 des ABG haben im Kanton Bern nur Personen das Recht auf Stipendien, die ihren Wohnsitz im Kanton haben und über das Schweizer Bürgerrecht, das Bür- gerrecht eines der EU- oder EFTA-Länder, einen Ausweis C oder B (mit Wohnsitz in der Schweiz seit mindestens fünf Jahren) verfügen oder als Flüchtlinge oder Staatenlose anerkannt sind. Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises F können folglich keinen Anspruch darauf er- heben.
Viele abgewiesene Asylsuchende werden vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme wird gewährt, wenn die Wegweisung gegen das Gesetz verstösst oder undurchführbar ist. In den meisten Fällen ist die Wegweisung unzumutbar wegen einem Krieg, einem Bürgerkrieg, ei- ner Situation der allgemeinen Gewalt oder einem Fall höherer Gewalt bezüglich der medizini- schen Versorgung im Ursprungsland. Ende des Jahres 2017 zählte man etwa 41 000 vorläufig
Aufgenommene in der Schweiz, nur 10 000 weniger als die Zahl offiziell anerkannter Flücht- linge. Laut dem Staatssekretariat für Migration bleiben 90 Prozent dieser Menschen über lange Zeit in der Schweiz. Dies trifft im Kanton Bern auf 27 Prozent der Flüchtlinge zu, das sind 6532 Menschen. Auch wenn einige von ihnen die Altersgrenze von 35 Jahren in Artikel 14 des ABG bereits überschritten haben, gibt es andere, junge Menschen, die über die Kompetenzen und das nötige Sprachniveau für eine Berufs- oder Hochschulausbildung verfügen. Vorläufig Aufgenommene sind oft mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert. Der provisorische Status der vorläufigen Aufnahme behindert die Integration. Ausserdem erschwert allein die Benennung der vorläufigen Aufnahme unnötig den Zugang zum Arbeitsmarkt, sowie die Suche nach einer Wohnung oder einer Lehrstelle.
Die Finanzierung einer Ausbildung ist ein weiteres grosses Hindernis für vorläufig Aufgenom- mene. Dies ist umso bedauerlicher, als es in gewissen Sektoren wie der Industrie, dem Gesund- heitsbereich oder dem Bauwesen an qualifizierten Arbeitskräften mangelt. Eine Lösung dafür wäre, den Zugang zu Stipendien auf die vorläufig Aufgenommenen zu erweitern und deren Aus- bildung zu fördern. Ausserdem würde dadurch diesen Personen ermöglicht, sich in unserem Land zu integrieren und einen Beitrag an den Schweizer Arbeitsmarkt zu leisten. Eine aner- kannte Ausbildung ist ausschlaggebend für eine nachhaltige Integration auf dem Schweizer Ar- beitsmarkt. Man muss deshalb die Finanzierung der Ausbildungen für dieses Zielpublikum mit Stipendien erleichtern und die Altersgrenze erhöhen, so dass alle in den Genuss von Stipendien kommen können. Und schliesslich würde eine Anpassung des ABG die Sozialhilfe entlasten und langfristig zur Chancengleichheit beitragen.
Antwort des Regierungsrates
Das Gesetz vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) regelt die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen an Auszubildende. Artikel 12 Absatz 1 ABG zählt ab- schliessend auf, welche Personen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern beitrags- berechtigt sind. Es sind dies Personen, die das Schweizer Bürgerecht haben, Personen die das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA haben und in der Schweiz Wohnsitz ha- ben, Personen, die das Bürgerrecht eines Staates haben, der nicht Mitglied der EU oder EFTA ist, und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen, sowie Personen, die von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose sind.
Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge mit Ausweis F sind anerkannte Flüchtlinge mit einem ne- gativen Asylentscheid, deren Wegweisung aber aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig ist. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge mit Ausweis F sind (analog den anerkannten Flüchtlingen mit positivem Asylentscheid mit Ausweis B) bereits heute beitragsberechtigt.
Demgegenüber gehören vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer mit Ausweis F nach geltendem Recht nicht zu den beitragsberechtigten Personen. Hierbei handelt es sich um Personen, die die Flüchtlingseigenschaften gemäss Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllen, bei denen aber eine Rückkehr ins Herkunftsland nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht zuläs- sig ist. Sie leben auf unbestimmte Zeit in der Schweiz und sind meistens auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen. Nach Angaben des Staatssekretariats für Migration SEM blei- ben 90 Prozent dauerhaft in der Schweiz. Über die Hälfte der Personen mit dem Status F leb t seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz.
Eine Umfrage zur Stipendienberechtigung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern bei allen Kantonen im Jahr 2023 hat ergeben, dass es elf Kantone gibt, die auch
Personen ohne Flüchtlingsstatus, also Personen mit Ausweis F, einen Stipendienanspruch ge- währen. Es sind dies die Kantone Basel-Stadt, Genf, Graubünden, Neuenburg (ab 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz), Schwyz, Solothurn, St. Gallen (sofern auch die Eltern im Kanton St. Gallen Wohnsitz haben), Thurgau, Waadt, Zug und Zürich.
Die aktuellen Ergebnisse zur Sozialhilfequote im Kanton Bern weisen einen sehr hohen Anteil junger Sozialhilfebeziehender ohne Ausbildung aus. Hier besteht ein langfristiges Armutsrisiko, da diese Menschen oftmals im Niedriglohnsektor oder arbeitslos verbleiben. Die Schweizer Bil- dungspolitik setzt sich zum Ziel, dass möglichst viele 25-Jährige in der Schweiz über einen Ab- schluss auf Sekundarstufe II verfügen (also zum Beispiel eine Berufslehre oder eine Matura ab- geschlossen haben). Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass eine stipendienrechtlich aner- kannte Ausbildung die Arbeitsmarktfähigkeit erhöht. Für Menschen, die als «ausbildungsfähig» gelten, sollte die nachhaltige Bildung einer möglichst raschen Erwerbstätigkeit vorgezogen wer- den.
Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll gemäss Gesetz über die Ausbildungsbeiträge die Chancengleichheit fördern, den Zugang zu Bildung erleichtern und die Existenzsicherung wäh- rend der Ausbildung unterstützen. Um eine stipendienrechtlich anerkannte Ausbildung absolvie- ren zu können, müssen vorgegebene Anforderungen erfüllt werden. Dies schränkt die be- troffene Personengruppe ein, die von einer möglichen Erweiterung des Kreises der Berechtigten auf vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer mit Ausweis F erfasst würde. Es ist von schätzungsweise 300 Personen im Kanton Bern auszugehen, die über die Kompetenzen und das nötige Sprachniveau für eine Berufs- oder Hochschulausbildung verfügen, und mit Kos- ten von jährlich rund 3 Millionen Franken zu rechnen. Demgegenüber könnten Sozialhilfebei- träge schon während der Ausbildung ganz oder teilweise abgelöst werden, da die Sozialhilfe er- gänzenden Charakter hat und Stipendien vorrangig zu leisten sind. Vor diesem Hintergrund ist der Regierungsrat bereit, die Motion anzunehmen.
Verteiler ‒ Grosser Rat