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M 035-2023 Müller (Orvin, SVP) Hilfe bei durch öffentliche Bauarbeiten verursachte Härtefälle. Antwort des Regierungsrates

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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 035-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.57

Eingereicht am: 06.03.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Müller (Orvin, SVP) (Sprecher/in) Zryd (Magglingen, SP) Bühler (Cortébert, SVP) Martin (Gerolfingen-Täuffelen, Parteilos) Bohnenblust (Biel/Bienne, FDP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 09.03.2023

RRB-Nr.: 521/2023 vom 10. Mai 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Hilfe bei durch öffentliche Bauarbeiten verursachten Härtefällen

Der Regierungsrat wird beauftragt, die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Unter- nehmen zu schaffen, die aufgrund der Auswirkungen öffentlicher Bauarbeiten auf ihre Ge- schäftstätigkeit nachweislich in Not geraten sind.

Begründung:

Öffentliche Bauarbeiten können unter besonderen Umständen Auswirkungen auf den Ge- schäftsbetrieb von betroffenen Unternehmungen haben, die über das ordentliche Unterneh- mensrisiko hinausgehen. Für solche, durch öffentliche Bauarbeiten und langandauernde Stras- sensperrungen verursachte Härtefälle gibt es heute im Kanton Bern keine Möglichkeit, eine fi- nanzielle Entschädigung zu beantragen.

Andere Kantone wie Genf, Basel-Stadt oder Solothurn haben hingegen einen rechtlichen Rah- men geschaffen, um in solchen Fällen Hand bieten zu können.

Im bernjurassischen Dorf Orvin wird seit der zweiten Hälfte des Jahres 2021 das Projekt OR- VIN2024 umgesetzt. Dieses Projekt, das die Verkehrsführung und die Verkehrssicherheit ver- bessern soll, dauert bis Ende 2024. Umgesetzt wird ORVIN2024 in vier Etappen, die den Zu- gang zum Dorf jeweils um bis zu sieben Monate lang massiv einschränken. In der Regel ist ent- weder der einzige Zugang aus Osten von Frinvillier her oder der einzige aus dem Westen von Lamboing her gesperrt. Somit ist während rund vier Jahren, und dies jeweils über viele Monate am Stück, die Durchfahrt durch Orvin nicht möglich. Betroffen davon sind die wenigen kleinen

Gewerbebetriebe im Dorf, die nicht von der Dorfbevölkerung (1202 Personen) alleine getragen

werden und auf auswärtige Gäste aus den umliegenden Gemeinden angewiesen sind, wie di- verse Restaurants, das Blumengeschäft und die Bäckerei.

Die im Jahr 2014 eröffnete Bäckerei musste aufgrund der öffentlichen Arbeiten bislang massive finanzielle Verluste erleiden. Dies, obwohl der Besitzer bemüht ist, das Beste aus der Situation zu machen. Von den 17 Angestellten mussten in der Zwischenzeit vier entlassen werden. Als besonders problematisch erweisen sich auch die zum Teil kurzfristigen Änderungen beim Bau- betrieb und die damit verbundenen nicht geplanten Strassensperren.

Im Wissen darum, dass solche Härtefälle die absolute Ausnahme sind, gilt es diese dennoch nicht zu negieren. Es darf nicht sein, dass Unternehmen in Notlage geraten, Angestellte entlas- sen werden müssen oder im schlimmsten Fall sogar den Betrieb eingestellt werden muss, weil durch öffentliche Bauarbeiten ein extremer Verlust eingefahren wird.

Begründung der Dringlichkeit: Für die Geschäfte in Orvin ist die Lage enorm prekär!

Antwort des Regierungsrates

Es liegt in der Natur der Sache, dass Bauvorhaben mit störenden Auswirkungen verbunden sind. Diese sind vom Bauherrn soweit möglich einzudämmen und zeitlich zu beschränken. Trotzdem lässt es sich nicht immer verhindern, dass – wie im Beispiel von Orvin – die betroffe- nen Unternehmen sowie die Anwohnerinnen und Anwohner vorübergehend spürbare Ein- schränkungen tolerieren müssen.

Die zuständigen Stellen beim Kanton sind sich dieser Auswirkungen bewusst und legen bei der Planung entsprechender Bauprojekte grossen Wert darauf, die Einschränkungen möglichst ge- ring zu halten. Gleichzeitig wird mit einer frühzeitigen Kommunikation den Betroffenen die Mög- lichkeit gegeben, mit organisatorischen Massnahmen auf die Einschränkungen zu reagieren und die damit verbundenen negativen Auswirkungen zu reduzieren.

Gemäss kantonalem Strassengesetz müssen Anwohnerinnen und Anwohner Eingriffe jedoch dulden, die sich aus Massnahmen des Strassenbaus und -unterhalts ergeben, wenn der Eingriff nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermieden werden könnte (Art. 74 Strassengesetz vom 4. Juni 2008, BSG 732.11). Aufgrund des Strassengesetzes sind solche Eingriffe somit grund- sätzlich entschädigungslos zu dulden; es sei denn, es bestünde aufgrund der enteignungsge- setzlichen Regelung ein Entschädigungsanspruch.

Für Enteignungen im Kanton Bern ist grundsätzlich das kantonale Enteignungsgesetz vom 3. Oktober 1965 anwendbar (Art. 2 Abs. 1 kEntG; BSG 711.0). Sind übermässige Einwirkungen aus dem Bau oder Betrieb eines Werkes, das einem öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt ist, nur mit unverhältnismässigen Aufwendungen vermeidbar, so ist dem Nachbar der verursachte Schaden zu ersetzen (Art. 19 Abs. 1 kEntG). Dabei ergibt sich die Definition übermässiger Ein- wirkungen aus der Rechtsprechungspraxis. Nach Art. 34 kEntG können Entschädigungsansprü- che aus übermässigen Einwirkungen auch nachträglich geltend gemacht werden. So kann ein Gewerbebetrieb innert Jahresfrist seit Kenntnis seines Schadens diesen beim Präsidenten der Schätzungskommission geltend machen. Dies ermöglicht dem Kläger, einen allfälligen Schaden nachzuweisen, den er im Voraus noch nicht beziffern kann, weil er nicht weiss, wie stark sich die Beeinträchtigungen auswirken werden.

Zusätzlich bestehen auch im Schweizer Recht Instrumente, um (vorübergehende) Eigentums- beschränkungen, beispielsweise übermässig einwirkende Bauarbeiten, zu entschädigen. So se- hen Art. 679, 679a und Art. 684 ZGB Abwehr- bzw. Entschädigungsrechte des Nachbarn vor,

um übermässige Einwirkungen, die von der Ausübung des Eigentums über ein Grundstück aus- gehen, abzuwehren bzw. zu entschädigen; ungeachtet davon, ob der Verursacher ein privater oder öffentlicher Bauherr ist.

Der Regierungsrat ist deshalb der Meinung, dass ein zusätzliches Instrument auf kantonaler Ebene nicht notwendig ist. Dabei ist auch zu beachten, dass die Geltendmachung eines wirt- schaftlichen Schadens aufgrund von öffentlichen Bauarbeiten im Einzelfall beurteilt werden müsste. Der Nachweis der Kausalität und das Ausmass des Schadens sind nicht immer offen- sichtlich und können auch andere Gründe als die öffentlichen Bauarbeiten haben. Die notwendi- gen Abklärungen hätten entsprechend einen hohen administrativen Aufwand zur Folge, so dass in den meisten Fällen die Kosten für die Abklärungen wohl grösser wären als die letztendlich ausbezahlte Entschädigung. Hinzu kommt, dass die für die Beurteilung notwendigen Ressour- cen in der Kantonsverwaltung nicht vorhanden sind und neu aufgebaut werden müssten.

Der Regierungsrat weist darauf hin, dass von den in der Motion genannten Kantonen aktuell nur der Kanton Genf Umsatzeinbussen bei Tiefbauarbeiten entschädigt. Dies wird im Rahmen eines Verständigungsverfahrens (procédure à l'amiable) abgewickelt, bei dem der Gewerbetreibende den Schaden sowie die Kausalität mit den Bauarbeiten belegen muss. 1 Im Kanton Basel-Stadt wurde ein Auftrag (Motion) zur Prüfung einer gesetzlichen Grundlage überwiesen. Das Ergebnis liegt noch nicht vor. 2 Im Kanton Solothurn sind keine gesetzgeberischen Bestrebungen zur Ent- schädigung von Gewerbebetrieben bekannt.

Anzumerken bleibt zudem, dass – auch wenn diese Motion angenommen wird – ein vom Gros- sen Rat noch zu beschliessendes Gesetz im geschilderten Fall von Orvin nicht zur Anwendung gelangen kann, da die zeitliche Verzögerung bis zum Inkrafttreten zu gross wäre.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Regierungsrat die negativen Auswirkungen von öffentlichen Bauprojekten auf den Betrieb einzelner Unternehmen zwar bedauert, insgesamt aber keinen Handlungsbedarf sieht. Er beantragt deshalb, die Motion abzulehnen.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Vgl. dazu die Webseite des Kantons Genf: Indemnisation des commerçants lors de travaux routiers Vgl dazu die Webseite des Kantons Basel-Stadt: Anzug Alex Ebi und Konsorten betreffend Entschädigung für baustellengeplagte Kleinunternehmen

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