Interkantonale Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb gemeinsamer Abfrageplattformen und Datenbanksysteme; Vernehmlassung
Regierungsrat
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Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und — direktoren (KKJPD)
Per E-Mail (in Word und PDF) an: infoekkjpd.ch
RRB Nr.: 97/2024 14. Februar 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung der KKJPD: Interkantonale Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb gemeinsamer Abfrageplattformen und Datenbanksysteme Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Co-Präsidentin Sehr geehrter Herr Co-Präsident Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Der Regierungsrat begrüsst die Stossrichtung des Konkordats. Es ist in der Tat an der Zeit, eine Rechtsgrundlage für den interkantonalen Datenaustausch zu schaffen. Die Kriminalität hört nicht an den Kantonsgrenzen auf und ist mitunter interkantonal und international organisiert. Bei der hohen Mobilität der Täterschaft sind für eine moderne Polizeiarbeit Informationen und der gesicherte Austausch dieser Informationen unerlässlich. Auch die angestrebte Vereinfachung der Schaffung gemeinsamer Datenbanksysteme wird im Grundsatz begrüsst.
Die positiven Entwicklungen auf Bundesebene (Motionen 18.3592 und 23.4311) sollten nach Auffassung des Regierungsrates nicht dazu führen, dass das vorliegende interkantonale Vorha- ben zurückgestellt wird. Es sollte unabhängig von der Entwicklung auf Bundesebene vorange- trieben werden.
2. Anträge
2.1 Vorgehen
Der Vereinbarungsentwurf und insbesondere Kapitel 3 sind gutachterlich auf ihre Verfassungs- mässigkeit hin zu untersuchen.
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 30.11.20231 Version: 21 Dok.-Nr.: 280870 1 Geschäftsnummer: 2023.STA.1795 1/5
Begründung
Der Vereinbarungsentwurf widmet sich zwei Teilbereichen. Neben dem interkantonalen Daten- austausch über eine gemeinsame Abfrageplattform sieht er auch Rahmenbestimmungen für ge- meinsame Datenbanksysteme vor. Mit Kapitel 3 des Vereinbarungsentwurfs (Gemeinsame Da- tenbanksysteme) betreten die Kantone nach Einschätzung des Regierungsrats in rechtlicher Hinsicht noch wenig ausgetretene Pfade. Entsprechend erachtet es der Regierungsrat als uner- lässlich, dass die KKJPD und die KKPKS den Regelungsvorschlag gutachterlich auf seine Ver- fassungsmässigkeit hin beurteilen lassen. Insbesondere sind dabei die Vereinbarkeit der Ver- einbarung mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung und die hinreichende Bestimmt- heit der (gesetzesvertretenden) Rechtsgrundlagen für schwere Grundrechtseingriffe von Inte- resse. Ohne ein solches Gutachten erblickt der Regierungsrat Risiken im Ratifizierungsprozess in den 26 Kantonsparlamenten.
2.2 Antrag zu Artikel 7
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe i sei zu ergänzen, damit auch relevante Daten zu Informations- quellen bearbeitet werden dürfen.
Begründung
Nicht nur die Angaben von, sondern auch die relevanten Daten zu Informationsquellen müssen von der Polizei bearbeitet werden dürfen.
2.3 Antrag zu Artikel 9
Artikel 9 Absatz 1 zweiter Satz sei zu streichen.
Begründung
Dass für die Abfrageplattform durch die operative Versammlung PTI ein Betriebsreglement er- lassen wird, ergibt sich (sinnvollerweise) aus Artikel 13 Absatz 1 und muss entsprechend nicht bereits in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführt werden.
2.4 Antrag zu Artikel 10
Es sei die Verankerung der Zuständigkeit für die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung und die Aufsicht sowie das anwendbare Datenschutzrecht für die Abfrageplattform zu regeln im Fall, wenn der Bund sich nicht an der Abfrageplattform beteiligt oder diese betreibt.
Begründung
Artikel 10 Absatz 4 regelt lediglich den Fall, wenn der Bund sich an der Abfrageplattform betei- ligt oder diese betreibt. Der Regierungsrat nimmt zur Kenntnis, dass angestrebt wird, dass der Bund (fedpol) die Abfrageplattform errichten und betreiben soll. Theoretisch ist jedoch auch der
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Fall denkbar, dass der Bund sich nicht beteiligt und die Errichtung und den Betrieb der Abfrage- plattform den Kantonen überlässt. Bei der Gesamtverantwortung, der Aufsicht und beim an- wendbaren Datenschutzrecht handelt es sich um zentrale Rechtsfragen, die das Konkordat auch für diesen Fall klären müsste.
2.5 Antrag zu Artikel 10
Es ist in der Vereinbarung zu klären, ob beim Abruf die Daten nur «gesichtet» oder auch direkt anderweitig bearbeitet werden können (z.B. Speicherung). Zudem sei zu klären, ob es nicht ei- ner periodischen Kontrolle der Zugriffe bedürfte.
Begründung
Im erläuternden Bericht zu Art. 10 Abs. 1 des Entwurfs steht, dass die Daten aus den Quellsys- temen nur zwecks «Sichtung» angezeigt werden können. Aus dem Vereinbarungsentwurf selbst geht diese Einschränkung jedoch nicht hervor.
2.6 Antrag zu Artikel 27
Die Erläuterungen zu Artikel 27 Absatz 3 seien insofern zu ergänzen, als dass jene Stelle defi- niert wird, welche die Auskunftsstelle festlegt.
Begründung
Weder Artikel 18 noch Artikel 19 halten fest, dass die Auskunftsstelle in der Betriebsverordnung und damit durch den strategischen Ausschuss PTI oder im Betriebsreglement, also die opera- tive Versammlung PTI, definiert wird.
2.7 Antrag zum erläuternden Bericht zu Artikel 8 Absatz 2 und 3
Der erläuternde Bericht zu Artikel 8 Absatz 2 und 3 sei anzupassen.
Begründung
Soweit eine Haftung des Leistungserbringers besteht, soll gemäss Artikel 8 Absatz 2 anstelle der Staatshaftung die Beitragsverpflichtung nach der PTI-Vereinbarung treten. Die PTI-Verein- barung sieht in Artikel 25 Absatz 7 vor, dass betreffend Haftung und Arbeitsverhältnisse das Verfahrensrecht des Kantons Bern gilt. In Artikel 8 Absatz 2 der «lnterkantonalen Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb gemeinsamer Abfrageplattfornnen und Datenbanksys- teme» wird jedoch festgehalten, dass wenn eine Haftung des Leistungserbringers besteht, diese nach dem Prozessrecht des Sitzkantons des Leistungserbringers geltend zu machen ist. Gemäss Artikel 5 Ziffer 9 der «lnterkantonalen Vereinbarung über den Datenaustausch zum Be- trieb gemeinsamer Abfrageplattfornnen und Datenbanksysteme» kann Leistungserbringer so- wohl die PTI als auch ein bezeichneter Dritter sein. Hat der bezeichnete Dritte seinen Sitz nicht im Kanton Bern, sondern beispielsweise im Kanton Zürich, wäre das Prozessrecht des Kantons Zürichs anwendbar. Wir regen an, den erläuternden Bericht von Artikel 8 Absatz 2 zu ergänzen,
nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 30.11.20231 Version: 161 Dok.-Nr.: 450547 1 Geschäftsnummer: 2023.STA.1795 3/5
damit klar wird, ob nun Artikel 25 Absatz 7 der PTI-Vereinbarung oder Artikel 8 Absatz 2 Vor- rang geniesst.
Artikel 8 Absatz 3 sieht vor, dass das Klagerecht des haftbaren Teilnehmenden gegen Mitarbei- tende eines anderen Teilnehmenden ausgeschlossen ist. Der Regierungsrat geht davon aus, dass es sich dabei um Fälle handelt, bei den Teilnehmende gegenüber Dritten haftbar werden, weil diese in ihren Rechten verletzt worden sind. Dies könnte im erläuternden Bericht noch et- was ausführlicher dargestellt werden. Zu prüfen wäre auch, ob allenfalls auf jene Konstellatio- nen einzugehen ist, in welchen Teilnehmende selbst durch Mitarbeitende von anderen Teilneh- menden geschädigt werden. In diesem Fall müsste auch der Absatz 3 noch ergänzt werden (z.B. «Das Klagerecht des haftbaren bzw. geschädigten Teilnehmenden [...].»).
2.8 Antrag zum erläuternden Bericht S. 25
Der erläuternde Bericht zu Artikel 12 Absatz 1 und 2 sei anzupassen.
Begründung
Artikel 12 Absatz 1 sieht vor, dass sich die Finanzierung, und damit die möglichen Kosten- schlüssel, nach der VPTI richten, konkret demnach nach Artikel 22 Absatz 2 VPTI. Die mögli- chen Kostenschlüssel sind somit abschliessend definiert und in der separaten Vereinbarung kann von diesem Grundsatz nicht mehr abgewichen werden, wie es der erläuternde Bericht zu Artikel 12 Absatz 1 fälschlicherweise darstellt. Wir bitten Sie, den Bericht insofern zu korrigie- ren.
2.9 Antrag zum erläuternden Bericht zu Artikel 17 Absatz 4 und 34 Absatz 2
Der Bericht sei im Sinne der nachfolgenden Hinweise zu präzisieren.
Begründung
Die Artikel 17 Absatz 4 und 34 Absatz 2 sehen je eine Kompetenzdelegation vor für Änderun- gen mit untergeordneter materieller Rechtswirkung. Aus Sicht des Regierungsrats sollte hierzu eine Präzisierung im erläuternden Bericht vorgenommen werden, was unter diesen offenen Be- griff fallen kann. Insbesondere ist unklar, ob damit auch Auswirkungen ohne direkte Rechtswir- kungen — wie beispielsweise Änderungen mit finanziellen bzw. personellen Auswirkungen — ge- meint sind.
2.10 Weiteres
Der Regierungsrat begrüsst die vorgeschlagenen Regelungen in Artikel 17 Absatz 3 und 4 so- wie in Artikel 34 Absatz 2. Sie vereinfachen zum einen das Verwaltungshandeln (Satz 1) und respektieren gleichzeitig die unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslagen in den Kantonen (Satz 2). Die bernische Einführungsgesetzgebung zur vorliegenden Vereinbarung könnte vorse- hen, dass der Regierungsrat einfache Berichtigungen ohne materielle Rechtswirkungen im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 vornehmen darf (vgl. Art. 69 Absatz 2 der Verfassung des Kan-
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tons Bern [KV-BE; BSG 101.1]). Artikel 17 Absatz 4 müsste im Kanton Bern hingegen aller Vo- raussicht nach für nicht anwendbar erklärt werden, um der Aufgabenzuteilung gemäss Artikel 88 Absatz 2 KV-BE gerecht zu werden.
Zuletzt möchte der Regierungsrat eine allgemeine Bemerkung zu den Kosten anbringen. Das Finanzierungssystem ist zwingend ausgewogen und fair auszugestalten, damit nicht einzelne Kantone den Hauptteil der Kosten tragen müssen, wenn z.B. nur wenige Kantone dem Konkor- dat beitreten.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auerett\-) Regierungspräsident Staatsschreiber
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