Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS); Vernehmlassung
Regierungsrat
Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr
Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD)
Per E-Mail (in Word und PDF) an: info@kkjpd.ch
RRB Ni.: 791/2023 5. Juli 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung der Infor- matik in der Strafjustiz (VHIS); Vernehmlassung. Stellungnahme des Kantons Bern.
Sehr geehrte Frau Co-Präsidentin Sehr geehrter Herr Co-Präsident Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Er be- grüsst die Bemühungen zur Schaffung einheitlicher IT-Standards sowie die Schaffung der öf- fentlich-rechtlichen Körperschaft «HIS Schweiz», um die Digitalisierung der Strafjustiz in der Schweiz voranzutreiben und erachtet insbesondere die Abstimmung und Koordination mit den Arbeiten im Kontext von Justitia 4.0 als elementar.
Ihrer Kenntnis diene, dass der Beitritt des Kantons Bern zur VHIS in formeller Hinsicht einen Beschluss des Grossen Rates erfordert.
Der Regierungsrat hat die Datenschutzaufsichtsstelle und die Finanzkontrolle des Kantons Bern, denen bei der Umsetzung der VHIS Aufgaben zukommen könnten, zur VHIS angehört. Nachfolgend lässt Ihnen der Regierungsrat des Kantons Bern seine Bemerkungen und Anträge zukommen.
Erwägungen
1. Anträge
1.1 Antrag (Ingress)
Es sei im Ingress der Vereinbarung zu konkretisieren, auf welcher konkreten öffentlich-rechtli- chen Grundlage die Körperschaft beruht.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 02.05.2023 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 270253 I Geschäftsnummer: 2023.STA.637 1/6
1.1.1 Begründung
Die HIS Schweiz soll eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit sein. Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind mitgliedschaftlich verfasste, auf dem öffentlichen Recht beruhende und mit Hoheitsgewalt ausgestattete Verwaltungsträger, die selbständig Staatsaufgaben erfüllen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 7. Auflage, N 1633). Aus den Vernehmlassungsunterlagen ist nicht ersichtlich, auf welcher konkreten öffentlich-rechtlichen Grundlage die Körperschaft beruht. Der Regie- rungsrat geht davon aus, dass sich die Vereinbarung auf Artikel 48 Absatz 1 der Bundesverfas- sung stützt. Die Grundlage sollte im Ingress Erwähnung finden.
1.2 Antrag (Governance-Regelungen)
Die Governance-Regelungen sind im nachfolgend beschriebenen Sinn zu bereinigen.
1.2.1 Begründung
Als oberstes Organ erlässt die Versammlung korrekterweise das Geschäfts- und Finanzregle- ment. Das Geschäftsreglement beinhaltet gemäss Artikel 15 Absatz 2 auch die Organisation der Organe und damit der öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b ist folglich zu streichen. Die Grundzüge der Organisation sind zwingend durch die Versammlung festzulegen. Der Regierungsrat schlägt vor, dass die Versammlung das Geschäfts- und Finanz- reglement auf Antrap des Vorstands erlässt.
Aus Governance-Gründen erachtet es der Regierungsrat nicht als angebracht, dass ein Mitglied der KKJPD im Vorstand Einsitz nimmt. Es ist eine klare Aufgabentrennung anzustreben, an- sonsten das KKJPD-Mitglied im Vorstand Gefahr liefe, regelmässig bei wichtigen Geschäften in den Ausstand treten zu müssen. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a ist entsprechend zu streichen. Die fachlich breite Zusammensetzung des Vorstandes nach Artikel 7 erscheint ansonsten gut gewählt, um möglichst alle Teile der Strafverfolgungskette bzw. der Justiz in die Entwicklungen einbeziehen zu können.
In Artikel 7 Absatz 1 sollte präzisiert werden, dass der Vorstand das strategische Führungsor- gan von HIS Schweiz ist. Das würde zusätzliche Klarheit schaffen und die Brücke zu Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe a schlagen.
In diesem Sinn sollte Artikel 8 die operative Führung der Geschäftsleiterin oder dem Geschäfts- leiter zuweisen. Beispielsweise könnte in Artikel 8 Absatz 4 am Ende ergänzt werden: «[...] nach aussen und verantwortet die operative Führung». In Artikel 8 Absatz 5 sollte präzisiert werden, dass die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter nicht nur über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügt, sondern diese auch führt.
Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe f ist zu streichen. Die Bestimmung widerspricht Artikel 5 Absatz 1. Alternativ wäre Artikel 5 Absatz 1 wie folgt zu ändern: «Aufsicht über die Geschäftsstelle». Die Regelungen in Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 4 weisen Doppelspurigkeiten auf und soll- ten bereinigt werden.
Der Regierungsrat geht davon aus, dass die Regelung in Artikel 11 Absatz 5 Stellvertretungen von Regierungsmitgliedern durch andere Regierungsmitglieder desselben Kantons nicht aus- schliesst. Sollte das nicht der Fall sein, wäre die Bestimmung in diesem Sinne zu öffnen.
nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 02.05.2023 I Version: 28 1 Dok.-Nr 423119 1 Geschäftsnummer: 2023.STA.637 2/6
1.3 Antrag (Anwendbares Recht)
Artikel 26 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: «(...) unter Vorbehalt der Absätze 4 bis 6 (...)»
1.3.1 Begründung
Nach Artikel 26 Absatz 1 ist auf die mit dem Betrieb von HIS Schweiz verbundenen Rechtsfra- gen «unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5» kantonales bernisches Recht anwendbar. Da in Ab- satz 6 dieser Bestimmung in Abweichung vom im Kanton Bern grundsätzlich geltenden zweistu- figen ein lediglich einstufiger Rechtsweg direkt an das Verwaltungsgericht vorgesehen ist, sollte in Absatz 1 auch ein Vorbehalt betreffend Absatz 6 gemacht werden.
1.4 Antrag (Anwendbares Recht: Datenschutz)
Der Regierungsrat beantragt, die Ausführungen im Erläuternden Bericht zu Artikel 26 VH IS zur Aufsicht über das Bearbeiten von Personendaten und über die Übertragung von Aufgaben der Datenschutzaufsicht gemäss den nachfolgenden Hinweisen zu überarbeiten.
1.4.1 Begründung
Der Erläuternde Bericht geht (unter Verweis auf Art. 16 des bernischen Datenschutzgesetzes [KDSG-BE]) davon aus, dass das bernische Datenschutzrecht auch dann anwendbar ist, wenn die HIS Schweiz als Auftragsbearbeiterin einer anderen verantwortlichen Behörde Personenda- ten bearbeitet. Diese Annahme ist unzutreffend: Der Beizug von Auftragsdatenbearbeitern durch öffentliche Organe richtet sich nach dem für das jeweilige Organ anwendbaren Recht — dies gilt sowohl für die Voraussetzungen als auch für die vom Auftragsbearbeiter zu erfüllenden ISDS-Anforderungen einschliesslich der Aufsicht der zuständigen Datenschutzbehörden. Der Betrieb einer Datenbank, welche nicht der Selbstverwaltung von HIS Schweiz dient, sondern der Leistungserbringung an die Nutzer eines Services, untersteht deshalb ebenfalls den Vor- schriften über die Auftragsbearbeitung und damit den Anforderungen ggf. einer Vielzahl von Leistungsbezügern. Die Zuständigkeit der zuerst befassten Datenschutzbehörde schliesst die Zuständigkeit der anderen Aufsichtsbehörden nicht aus.
Für die Übertragung von Aufgaben der Datenschutzaufsicht über die Selbstverwaltung von HIS Schweiz ist mit der bernischen Datenschutzaufsichtsstelle eine entsprechende Vereinbarung abzuschliessen und deren Leistungen sind angemessen zu entschädigen. Gestützt auf Artikel 36a Absatz 4 KDSG kann die bernische Datenschutzaufsichtsstelle Aufgaben der Datenschutz- aufsicht in anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften wahrnehmen, dies ist aber entspre- chend zu vereinbaren. In einer Vereinbarung ist eine angemessene Abgeltung der Leistungen vorzusehen, da andernfalls die finanzielle Unabhängigkeit der bernischen Datenschutzauf- sichtsstelle beeinträchtigt würde. So haben beispielsweise die mit dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat geschaffenen Organisationen die bernische Datenschutzaufsichtsstelle als zuständige Datenschutzaufsichtsstelle bezeichnet und mit dieser eine Vereinbarung inkl. Ent- schädigungsregelung abgeschlossen.
Dem Regierungsrat scheint eine Vereinbarung mit der bernischen Datenschutzaufsicht der kor- rekte Weg und er beantragt deshalb, die betreffenden Erläuterungen entsprechend zu ergän- zen.
nicht klassifiziert Letzte Bearbeitung: 02.05.2023 I Version: 28 1 Dok.-Nr.: 4231191 Geschäftsnummer: 2023.STA.637 3/6
1.5 Antrag (Anwendbares Recht: Arbeitsverhältnisse)
Ergänzung des Erläuternden Berichts zu den Artikeln 8 und 26: Die Bestimmungen des Perso- nalgesetzes (PG; BSG 153.01) und der Personalverordnung des Kantons Bern (PV; BSG 153.011.1) können nur sinngemäss auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden angewendet werden.
1.5.1 Begründung
Wir regen an, die sinngemässe Anwendung im Erläuternden Bericht ausdrücklich zu erwähnen, damit diese allen Parteien des Arbeitsvertrages bewusst ist. So könnte beispielsweise eine Mit- arbeiterin der HIS nicht an die kantonale Bewertungskommission gelangen, um gestützt auf Ar- tikel 197 PG eine Neueinreihung zu verlangen. Auch könnten vom Kanton keine Leistungen bei einer unverschuldeten Entlassung eingefordert werden (Art. 30 PG).
1.6 Antrag (Anwendbares Recht: Anfechtung von Verfügungen beim Verwaltungsge- richt)
Ergänzung des Erläuternden Berichts um den Hinweis, ob es sich beim Arbeitsverhältnis um ein privatrechtliches oder ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis handelt.
1.6.1 Begründung
Gemäss der Bestimmung in Artikel 26 Absatz 6 sollen Verfügungen von HIS Schweiz beim Ver- waltungsgericht angefochten werden. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass die Rechtsmitte- linstanz in einem arbeitsrechtlichen Verfahren unmittelbar mit der Art des Arbeitsverhältnisses zusammenhängt. Für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse ist das Zivilverfahren massgebend. Öffentlich-rechtliche Körperschaften können ihre Mitarbeitenden auch mittels privatrechtlicher Arbeitsverträge anstellen. Im Erläuternden Bericht sollte daher ausdrücklich erwähnt werden, ob es sich um ein privatrechtliches oder ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis handelt.
Im Ergebnis unterstützt der Regierungsrat grundsätzlich den vorgesehenen einstufigen Rechts- weg direkt an das Verwaltungsgericht.
1.7 Weiterführende Bemerkungen zum Anwendbaren Recht: Pensionskasse
Als Arbeitgeber bei der Bernischen Pensionskasse (BPK) angeschlossen sind der Kanton, die Universität, die Berner Fachhochschule und die deutschsprachige Pädagogische Hochschule. Mit Vertrag können sich der BPK weitere Arbeitgeber anschliessen, die einen Bezug zum Kan- ton oder zu einer der Landeskirchen haben oder die öffentliche Aufgaben des Kantons erfüllen (vgl. Art. 4 des Gesetzes über die kantonalen Pensionskassen [PKG; BSG 153.41]). Demnach müsste HIS Schweiz mit der BKP prüfen, ob sie im Rahmen eines Anschlussvertrages ihre Mit- arbeitenden bei der BPK versichern lassen kann, sofern das denn gewollt sei.
nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 02.05.20231 Version: 28 I Dok.-Nr.: 423119 1 Geschäftsnummer: 2023.STA.637 4/6
2. Abschliessende Bemerkungen
2.1 Variantenentscheide (Zusammensetzung der Versammlung und Stimmberechti- gung in der Versammlung)
Der Regierungsrat des Kantons Bern spricht sich in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 1 für die jeweilige Variante 1 aus.
Er weist dabei nachfolgend die abweichende Haltung der Justizleitung des Kantons Bern aus:
«Die Justizbehörden des Kantons Bern sprechen sich für die jeweilige Variante 2 aus. Die Jus- tizbehörden sind direkt von den Arbeiten des Programms HIS betroffen, verantworten und finan- zieren diese Arbeiten mit, welche im Kerngeschäft der Justiz Anwendung finden werden. Dies betrifft einerseits die einzelnen HIS-Projekte und andererseits die (zu koordinierenden) Arbeiten im Kontext von Justitia 4.0, dem schweizweiten Vorhaben zur Einführung des digitalen Rechts- verkehrs. Deshalb ist unabdingbar, dass die Möglichkeit besteht, eine Vertretung der Justizbe- hörden als Mitglied der Versammlung bestimmen zu können. Die Justizbehörden sind deshalb auch im Steuerungs- bzw. Programmausschuss Justitia 4.0 bzw. HIS vertreten.»
2.2 Revisionsstelle
Gemäss dem erläuternden Bericht soll bei der Wahl der Revisionsstelle nach Möglichkeit die Fi- nanzkontrolle eines beteiligten Gemeinwesens berücksichtigt werden. Dabei wird der Modus in Betracht gezogen, dass die Finanzkontrollen der grösseren Kantone und des Bundes die Auf- gabe im Turnus aufteilen.
In den Unterlagen finden sich keine Hinweise auf mögliche finanzielle oder personelle Konse- quenzen. Im Hinblick auf eine allfällige Übernahme des Mandats durch die Finanzkontrolle des Kantons Bern weist der Regierungsrat auf folgende Punkte hin: Für das Mandat müsste die Fi- nanzkontrolle ein Honorar nach branchenüblichen Ansätzen in Rechnung stellen (vgl. Art. 13 Abs. 3 des Kantonalen Finanzkontrollgesetzes, KFKG; BSG 622.1). Stünde eine Übernahme des Man- dats durch die Finanzkontrolle des Kantons Bern zur Diskussion, so müsste diese zu gegebener Zeit noch die entsprechenden Grundlagen und Informationen prüfen und würden entsprechend den gewünschten Leistungen zuhanden der 'HIS Schweiz' eine Offerte unterbreiten.
2.3 Mehrbelastung für den Kanton Bern
Gemäss Erläuternder Bericht (S. 20) wird die Anwendbarkeit des bernischen Rechts für die Ber- ner Behörden eine gewisse Mehrbelastung zur Folge haben, indem Rechtsfragen durch sie zu beantworten sind. Auch für die Begründung und Betreuung der Arbeitsverhältnisse wird mög- licherweise eine Unterstützung notwendig. Diese Unterstützung soll informell und ohne Entgelt durch den Kanton Bern geleistet werden, solange sie sich in einem gewissen Rahmen halten. Der Regierungsrat des Kantons Bern bittet Sie, den Umfang dieser Mehrbelastung konkreter aufzuzeigen. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass es sich bei der vorgesehenen Unterstützung nicht um Leistungen handelt, die der Kanton aufgrund seiner ihm auferlegten Aufgaben zu leis- ten verpflichtet wäre. Dementsprechend sind auch keine personellen Ressourcen dafür vorge- sehen und die Kapazitäten sind dementsprechend beschränkt.
nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 02.05.20231 Version: 28 I Dok.-Nr.: 423119 1 Geschäftsnummer: 2023.STA.637 5/6
2.4 Wiederkehrende Kosten für die Kantone
Die Vernehmlassungsunterlagen enthalten keine Hinweise, in welchem Umfang wiederkeh- rende Kosten für die Mitglieder entstehen. Im Erläuternden Bericht werden im Abschnitt Finan- zen zwar allgemeine Hinweise zum Voranschlag und zum Finanzplan sowie zu den Kosten von HIS Schweiz gemacht. Ein Hinweis auf die Kostenhöhe fehlt. Der Regierungsrat des Kantons Bern erachtet es als wichtig, dass die Informationen zu den Kosten — insbesondere im Hinblick auf die Ratifizierung in den Kantonen — aus den Unterlagen ersichtlich sind und bittet um eine entsprechende Ergänzung der Unterlagen.
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Finanzdirektion — Direktion für Inneres und Justiz — Sicherheitsdirektion — Staatskanzlei — Datenschutzaufsichtsstelle — Staats- und Aussenpolitische Kommission des Grossen Rates — Sicherheitskommission des Grossen Rates - Justizleitung — Finanzkontrolle des Kantons Bern
nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 02.05.20231 Version: 281 00k -Ni.: 4231191 Geschäftsnummer: 2023.STA.637 6/6