Vernehmlassung des Bundes: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption. Stellungnahme des Kantons Bern
Regierungsrat
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RRB Nr.: 988/2024 16. Oktober 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erleichterte Stief- kindadoption). Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zur im Titel erwähnten Vorlage Stellung nehmen zu dür- fen. Der Kanton Bern befürwortet die vorgesehene erleichterte Stiefkindadoption erwachsener Personen.
Er begrüsst grundsätzlich auch die Bestrebungen zur erleichterten Stiefkindadoption minderjäh- riger Personen. Je nach Fokus stellen sich mit der geplanten Revision aber wichtige Fragestel- lungen:
Mit dem Fokus auf die bisher bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf die rechtliche Stellung von Kindern (u.a. Kindesverhältnis zu zwei Elternteilen, Unterhaltspflicht), die mittels (privater) Samenspende oder fortpflanzungsmedizinischer Verfahren im Ausland gezeugt wurden, kann der Gesetzesrevision zugestimmt werden.
Mit dem Fokus auf das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung lehnt der Kanton Bern die vorgesehene erleichterte Stiefkindadoption hingegen aus den in Ziff. 2 dargelegten Gründen zum aktuellen Zeitpunkt grundsätzlich ab. Aus Sicht des Kantons Bern müssten vorgängig zur Regelung der erleichterten Stiefkindadoption die Fragen des Abstammungsrechts und der Fort- pflanzungsmedizin geklärt werden.
Erwägungen
1. Erleichterte Stiefkindadoption volljähriger Personen
Betreffend die erleichterte Stiefkindadoption einer erwachsenen Person stimmt der Kanton Bern dem Vorentwurf der entsprechenden Gesetzesartikel vollumfänglich zu.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 02.07.20241 Version: 2 I Dok.-Nr.: 294278 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.13173 1/4
2. Erleichterte Stiefkindadoption minderjähriger Personen
Wie einleitend ausgeführt, vermag die geplante Gesetzesrevision die rechtliche Stellung von Kindern, die mittels (privater) Samenspende oder fortpflanzungsmedizinischer Verfahren im Ausland gezeugt wurden, zu verbessern, was insbesondere von den Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörden des Kantons Bern begrüsst wird.
Mit Fokus auf das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung erachtet der Kanton Bern die geplante Gesetzesrevision aber aus den nachfolgenden Gründen als verfrüht:
Gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. d) der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 4 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG; SR 810.11) sind die Ei- und Embryonenspende sowie die Leihmutterschaft unzulässig. Das Gleiche gilt für die anonyme Samenspende (Art. 119 Abs. 2 lit. g) BV und Art. 18 ff. FMedG). Mit der beabsichtigten erleichterten Stiefkindadoption sollen aber unter anderem Stiefkindadoptionen jener verfassungsmässig unzulässigen Fortpflanzungs- methoden erleichtert werden.
Führen unzulässige Fortpflanzungsmethoden zur erleichterten Stiefkindadoption, steht dies in einem gewissen Widerspruch zu Verfassung und den aktuellen Bestimmungen zum FMedG. Denn mit der beabsichtigten Gesetzesrevision werden die in der Schweiz geltenden Bestim- mungen über unzulässige Methoden der Fortpflanzung umgangen. Es kann zudem zu Konstel- lationen führen, in welchen die Interessen einer raschen rechtlichen Absicherung im Wider- spruch zur Kenntnis der eigenen Abstammung stehen. Damit wird das im erläuternden Bericht hervorgehobene verfassungsmässige Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ge- schwächt, was — wie auch die historische Aufarbeitung unrechtmässiger internationaler Adoptio- nen und deren Missachtung aufs Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung aufzeigen — nicht der Fall sein darf.
Im erläuternden Bericht wird darauf hingewiesen, dass die sich im Rahmen der Diskussionen rund um die «Ehe für alle» stellenden Fragen gerade in Bezug auf die Regelung der privaten Samenspende bewusst auf die sich abzeichnende Revision des Abstammungsrechts verscho- ben worden seien. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass bei privaten Inseminationen na- mentlich der Vater das Kind anerkennen und dann sofort der Stiefkindadoption zustimmen könne. Somit könne das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung sichergestellt wer- den, weil die Umstände der Zeugung und der Geburt des Kindes im schweizerischen Personen- standsregister klar dokumentiert seien. Diese Erläuterung ist aus Sicht des Kantons Bern nicht nachvollziehbar, da diese erwähnte Sicherstellung mit der vorgesehenen Gesetzesänderung eben gerade nicht erreicht wird. Im Personenstandsregister wird einzig zu einem früheren Zeit- punkt als bisher der zweite Elternteil eingetragen werden können. Zudem zeigt die Praxis, dass die privaten Samenspender in der Regel nicht bereit sind, ein Kindesverhältnis anzuerkennen und/oder dass dies auch vom andern leiblichen Elternteil oftmals nicht gewollt ist.
Dass in Bezug auf das Recht jedes Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung weiterhin eine Un- terscheidung gemacht wird zwischen Kindern aus privaten bzw. anonymen Samenspenden oder Kindern, welche im Ausland mittels zulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren ent- standen, zu Kindern, die nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsnnedizingesetzes (FMedG) gezeugt wurden, ist stossend. Es soll darauf hingewiesen werden, dass die Hinterle- gung der Koordinaten des biologischen Vaters in einem Register und die damit verbundene Möglichkeit des Kindes, später darauf zugreifen zu können, aus entwicklungspsychologischer Perspektive eminent wichtig ist.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung 02.07.2024 I Version: 9 1 Dok.-Nr.: 24256421 Geschäftsnummer: 2024.DIJ.13173 2/4
Aus den dargelegten Gründen kann der Kanton Bern der vorgesehenen erleichterten Stief- kindadoption minderjähriger Kinder zum aktuellen Zeitpunkt nicht zustimmen. Mit Blick auf das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung müssten vorgängig die Fragen des Abstam- mungsrechts und der Fortpflanzungsmedizin geklärt werden.
3. Zu den einzelnen Artikeln
3.1 Neuer Art. 264cbis
Siehe Ziff. 2 zur erleichterten Stiefkindadoption minderjähriger Kinder.
3.2 Art. 267 Abs. 3 neue Ziffer 4
Art. 267 ZGB regelt die Wirkungen sämtlicher Adoptionen. Die neue Ziffer 4 bezieht sich aller- dings nur auf die Adoption volljähriger Personen. Dies müsste aus Sicht des Kantons Bern zum besseren Verständnis des Gesetzesartikels ausgeführt werden, beispielsweise wie folgt: «...während der Minderjährigkeit des Kindes verheiratet war, in eingetragener Partnerschaft ge- lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft geführt hat, sofern es sich um die Adoption einer erwachsenen Person handelt»
3.3 Art. 268 neuer Absatz 2b1 s
Im Adoptionsverfahren gilt die Offizial- und Untersuchungsmaxime (vgl. BSK-Breitschmid, Art.
Soll ein Gesuch bei der zuständigen Adoptionsbehörde schon vor der Erfüllung sämtlicher Adoptionsvoraussetzungen eingereicht werden, führt dies gezwungenermassen zu teils langan- dauernden Verfahren, womit sich mit Blick auf die Offizial- und Untersuchungsmaxime insbe- sondere praktische Fragen stellen. Beispielhaft stellt sich etwa die Frage, ob ein bereits mit dem Gesuch eingereichter Strafregisterauszug ausreicht, wenn gewisse Adoptionsvoraussetzungen erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt erfüllt sind.
Aus Sicht des Kantons Bern kann der Offizial- und Untersuchungsmaxime nur gerecht werden, wenn sämtliche Adoptionsvoraussetzungen auf einer aktuellen Überprüfung beruhen. Der vor- geschlagene Art. 268 neuer Absatz 2bis könnte in gewissen Fällen zu einer Missachtung verfas- sungsmässiger Mindestanforderungen (Offizial- und Untersuchungsmaxime) führen, wenn ge- stützt auf veraltete Dokumente entschieden werden müsste. Alternativ könnten die Adoptions- voraussetzungen durch die Adoptionsbehörde erst zum Zeitpunkt deren Erfüllens geprüft wer- den, was aber keine Veränderung der bisherigen Praxis zur Folge hätte und den ursprünglichen Zweck der vorgesehenen Regelung (Interesse einer schnellen rechtlichen Absicherung) nicht erfüllen würde.
Der Regierungsrat beantragt deshalb, auf Art. 268 neuer Absatz 2bis, erster Satz, zu verzichten. Am zweiten Satz von Art. 268 neuer Absatz 2bis ist festzuhalten.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 02.07.2024 I Version: 9 I Dok.-Nr.: 24256421 Geschäftsnummer: 2024.DIJ.13173 3/4
3.4 Art. 268a neuer Absatz 3
Gemäss der Offizial- und Untersuchungsmaxime hat die Adoptionsbehörde alle für den Adopti- onsentscheid massgeblichen Umstände von Amtes wegen abzuklären. Dabei ist sie auf die Mit- wirkung anderer Stellen (bspw. KESB) sowie der gesuchstellenden Personen angewiesen und hat eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen. Eine zeitliche Befristung des Verfahrens wi- derspricht aus Sicht des Kantons Bern dem Grundsatz der Offizial- und Untersuchungsmaxime. Ohnehin sind die Adoptionsbehörden aufgrund der bundesrechtlichen Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des EGMR bereits jetzt gehalten, entsprechende Verfahren möglichst kurz zu halten (vgl. die in Ziff. 1.1.4. im erläuternden Bericht zitierte Rechtsprechung).
Eine Beschränkung der Untersuchung kann ausserdem dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung entgegenstehen. Erfahrungsgemäss kann es Konstellationen geben, bei denen sichergestellt werden muss, dass das Kind entsprechend seinem Alter über die eigene Herkunft aufgeklärt wird. Zu denken ist dabei zum Beispiel an heterosexuelle Paare, welche durch eine Leihmutterschaft im Ausland ein Kind bekommen haben. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass adoptionswillige Eltern teilweise auf die Wichtigkeit der Kenntnis der eigenen Ab- stammung des Kindes sensibilisiert werden müssen. Dies kann im Rahmen einer Sozialabklä- rung oder durch den Besuch von Informationsveranstaltungen für Adoptiveltern sichergestellt werden. Wird das Verfahren gekürzt geführt, kann diesem Erfordernis unter Umständen keine Rechnung getragen werden.
Der Regierungsrat lehnt aus den oben genannten Gründen die Festlegung der Dauer des Ver- fahrens im Gesetz ab.
Wir bitten Sie, unsere Anliegen zu berücksichtigen und danken Ihnen bestens.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz - Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion — Sicherheitsdirektion — Staatskanzlei
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 02.07.2024 I Version: 9 I Dok.-Nr.: 2425642 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.13173 4/4