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Liquiditätssicherung Listenspitäler mittels Darlehen und Bürgschaften. Rahmenkredit 2024–2028

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 229/2024 Datum RR-Sitzung: 6. März 2024 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2024.GSI.392 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Liquiditätssicherung Listenspitäler mittels Darlehen und Bürgschaften; Rahmenkredit 2024-2028

Erwägungen

1. Gegenstand

Um die Liquidität der im Kanton gelegenen Listenspitäler und damit die Versorgung sicherzu- stellen, soll der Regierungsrat verzinsliche Darlehen und Bürgschaften über total CHF 100 Mio. gewähren können.

Die Gewährung eines Darlehns oder einer Bürgschaft kann von der Übertragung von Sicherhei- ten abhängig gemacht werden und unter Auflagen erfolgen.

2. Rechtsgrundlagen

Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10), Art. 39

Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1), Art. 41, Art. 62, Art. 76 und Art. 89

Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG, BSG 641.1), Art. 5

Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 (SpVG, BSG 812.11), Art. 14, Art. 15 und Art. 17

Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV, BSG 812.112), Art. 21 und Art. 24

Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 24, Art. 27, Art. 30, Art. 32 und Art. 34

Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21, Art. 28 und Art. 30

Mit dem vorliegenden, referendumsfähigen Grossratsbeschluss wird die Rechtsgrundlage für eine staatliche Unterstützung der Listenspitäler im Falle eines Liquiditätsengpasses gemäss Ar- tikel 24 Absatz 1 Buchstabe b FHG geschaffen und ein entsprechender Rahmenkredit für die Jahre 2024 bis 2028 beschlossen.

Aus Gründen der Transparenz und Planbarkeit wird bereits in Aussicht gestellt, dass für eine finanzielle Unterstützungsmöglichkeit ab dem Jahr 2029 die Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage geprüft wird.

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Es handelt sich um eine neue einmalige Ausgabe gemäss Artikel 27 und Artikel 30 Absatz 1 FHG, für deren Bewilligung der Grosse Rat zuständig ist (Art. 76 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 89 Abs. 2 Bst. a KV).

4. Massgebende Kreditsumme

Maximaler Betrag: CHF 100’000'000.—

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Verpflichtungskredit (Art. 32 FHG) in Form eines Rahmenkredites (Art. 34 FHG) für die Jahre 2024 bis 2028.

Konto: 544000000 bzw. 545000000 Darlehen an öffentliche bzw. private Unternehmungen1 Produktgruppe: Gesundheitsversorgung (Nr. 04.04.9105) Rechnungsjahre: 2024-2028

Der Kredit soll zur Sicherstellung der Liquidität der Listenspitäler nach Massgabe des Bedarfs belastet werden können. Wann ein Bedarfsfall eintritt, in welchem Umfang und in welcher Form Mittel benötigt werden, lässt sich im jetzigen Zeitpunkt nicht bestimmen.

Weder in der gesamtkantonalen Investitionsplanung noch im Budget 2024 und im Aufgaben-/Fi- nanzplan 2025-2027 sind dafür Mittel enthalten. Wird ein Mittelbedarf konkret absehbar, ist er nach Möglichkeit im Planungsprozess einzubringen. Muss ein Darlehen zulasten der Erfolgs- rechnung abgeschrieben werden, wird das Globalbudget belastet. Können diese Kosten voraus- sichtlich nicht innerhalb des bewilligten Globalbudgets der Produktgruppe kompensiert werden, muss ein Nachkredit oder eine Kreditüberschreitung beantragt werden (Art. 9 ff FHG). Dabei ist zu beachten, dass der Regierungsrat gemäss Artikel 10 FHG bereits vor der Bewilligung des Nachkredits Verpflichtungen eingehen kann, wenn ein Aufschub erhebliche nachteilige Folgen für den Kanton hätte. Bei der Sicherstellung der Liquidität eines versorgungsnotwendigen Lis- tenspitals ist grundsätzlich von einer unaufschiebbaren Verpflichtung auszugehen.

6. Für die Verwendung zuständiges Organ

Über die Mittelzuteilung und Verwendung dieses Rahmenkredites gemäss Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a FHG entscheidet der Regierungsrat. Der Vollzug dessen Beschlüsse obliegt der GSI.

Der Regierungsrat entscheidet auch über eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Verpflich- tungskredits gemäss Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b FHG.

Darlehen mit überjähriger Laufzeit werden zulasten der Investitionsrechnung verbucht. Bürgschaften werden als Eventualverpflichtungen im Anhang zur Jahresrechnung des Kantons geführt, solange sich keine Zahlungs- pflicht abzeichnet.

7. Begründung

Ziel der Ausgabenbewilligung ist die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und effizien- ten Versorgung, insbesondere auch einer psychiatrischen Versorgung, in allen Regionen des Kantons Bern und für alle Altersgruppen.

8. Finanzreferendum

Diese Ausgabenbewilligung untersteht der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt zu publizieren (Art. 62 KV).

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat

Beilage ‒ Vortrag

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