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M 149-2024 Tanner (Biel, SP) Hohe Prämienlast im Kanton Bern stoppen. Antwort des Regierungsrates

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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 149-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.205

Eingereicht am: 11.06.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Tanner (Biel/Bienne, SP) (Sprecher/in) Hügli (Münchenbuchsee, SP) Egger (Hünibach, SP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 1255/2024 vom 04. Dezember 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat

Hohe Prämienlast im Kanton Bern stoppen

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

Bei der Umsetzung des Gegenvorschlages der Prämienentlastungsinitiative soll der Regie- rungsrat den zu definierenden Anteil der Prämie am verfügbaren Einkommen möglichst nahe an den 10 Prozent des verfügbaren Einkommens eines Haushaltes ausrichten.

Begründung:

Die hohen Krankenkassenprämien belasten die Bevölkerung stark. In den letzten Jahren haben sich die Krankenkassenprämien mehr als verdoppelt. Darunter leiden viele Menschen und ge- hen deswegen weniger zum Arzt, was verheerende Folgen haben kann.

Am Sonntag, 9. Juni 2024 wurde die Prämienentlastungsinitiative auf nationaler Ebene abge- lehnt. Im Kanton Bern wurde sie mit einem 47 Prozent Ja-Anteil abgelehnt. Im Vergleich zu an- deren Deutschschweizer Kantonen ist dies ein knappes Resultat.

Die kantonalen Unterschiede sind bei den Prämien stark spürbar. Im Kanton Bern zahlen die Menschen im Vergleich mit anderen Kantonen mehr Prämien und erhalten im Verhältnis weni- ger Prämienverbilligung. 1 Ausserdem wird ersichtlich, dass der Anteil an berechtigten Personen im Kanton Bern in den letzten Jahren rückläufig war und nicht ganz ausgeschöpft wurde.2

(Quelle: OECD, Health at a Glance 2023). Quelle: https://www.asv.dij.be.ch/de/start/themen/pv/fakten-und-statistiken.html

Das System der Prämienverbilligung basiert auf Artikel 65 des Bundesgesetzes über die Kran- kenversicherung (KVG), welches die Kantone verpflichtet, Versicherten in bescheidenen wirt- schaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungsbeiträge auszurichten. Deswegen kommen auch den Kantonen eine wichtige Funktion bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligungen zu. Da die Prämienentlastungsinitiative abgelehnt wurde, tritt der Gegenvorschlag in Kraft. Dieser ist ebenfalls in der Kompetenz der Kantone.

Antwort des Regierungsrates

Die Motion beauftragt den Regierungsrat, bei der Umsetzung des indirekten Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Maximal 10 Prozent des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prä- mien-Entlastungs-Initiative)», den zu definierenden Anteil der Prämie am verfügbaren Einkom- men möglichst nahe an 10 Prozent des verfügbaren Einkommens eines Haushaltes auszurich- ten.

Am 9. Juni 2024 haben Volk und Stände die Prämien-Entlastungs-Initiative mit 55,47 Prozent abgelehnt3. Im Kanton Bern wurde die Initiative mit 53,3 Prozent abgelehnt4. Damit befindet sich der Kanton Bern zwischen den Abstimmungsresultaten der Deutsch- und Westschweiz. Auf- grund der Ablehnung der Initiative wird der Bundesrat den indirekten Gegenvorschlag in Kraft setzen, sofern dagegen nicht innerhalb von 100 Tagen das Referendum ergriffen wird und die- ses zustande kommt (Ablauf der Referendumsfrist: 09.01.2025 5).

Der indirekte Gegenvorschlag legt fest, dass jeder Kanton neu jährlich einen Mindestbeitrag für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) ausgeben muss. Dieser liegt zwischen 3,5 Prozent und 7,5 Prozent der kantonalen Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Massgebend für die Höhe des Mindestbeitrags ist die Prämienbelastung der 40 Prozent einkom- mensschwächsten Personen im Kanton.6 Die Kantone können somit nicht mehr frei entschei- den, wie hoch sie ihre Ausgaben für die Prämienverbilligung ansetzen möchten. Zusätzlich müssen die Kantone für ihre Wohnbevölkerung ein Sozialziel festlegen, das bestimmt, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen höchstens ausmachen darf. Der Bundesrat erar- beitet zurzeit die Ausführungsbestimmungen des indirekten Gegenvorschlags und wird an- schliessend ein Vernehmlassungsverfahren durchführen. In den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten des indirekten Gegenvorschlags beträgt der Min- destbeitrag in allen Kantonen 3,5 Prozent der Bruttokosten. Hat der Kanton seinen Anteil der Prämie am verfügbaren Einkommen vier Jahre nach Inkrafttreten des indirekten Gegenvor- schlags nicht festgelegt, so legt der Bundesrat den Anteil fest. 7

Der Regierungsrat anerkennt die von den Motionärinnen und dem Motionär beschriebene Prob- lematik, dass die Krankenkassenprämien die Bevölkerung belasten. Seit der Einführung des

Eidgenössisches Departement des Innern (EDI). Bundesamt für Gesundheit (BAG). 2024. Volksinitiative «Maximal 10 Prozent des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)». https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/strategie-und-politik/abstimmungen/praemien-entlas- tungs-initiative.html Schweizerische Bundeskanzlei (BK). Vorlage Nr. 667. Resultate in den Kantonen. 2024. https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/va/20240609/can667.html Schweizerische Bundeskanzlei (BK). Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Prämienverbilligung). 2024. Chronologie. https://www.bk.ad- min.ch/ch/d/pore/rf/cr/2023/20232774.html Eidgenössisches Departement des Innern (EDI). Bundesamt für Gesundheit (BAG). 2024. Faktenblatt. Indirekter Gegenvorschlag zur Prämien Entlas- tungs-Initiative. https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/kuv-aufsicht/Projetsencours/Consulredprimes/fbindirektergegenvorschlag.pdf.down- load.pdf/Faktenblatt-indirekter-Gegenvorschlag.pdf Das Schweizer Parlament. 2023. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Prämienverbilligung). S.2. Änderung vom 29. September 2023 https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2021/20210063/Schlussabstimmungstext%202%20NS%20D.pdf

Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) 1996 haben sich die Prämien stark er- höht8. 2025 werden die Prämien schweizweit erneut durchschnittlich um 6 Prozent und im Kan- ton Bern durchschnittlich um 5,6 Prozent ansteigen9. Der Kanton Bern weist im Vergleich zu an- deren Kantonen eine leicht überdurchschnittliche mittlere Prämie (2023: CHF 4059) 10 mit einer leicht unterdurchschnittlichen IPV (2023: CHF 2210) 11 aus.

Der Regierungsrat hat im August 2023 die Kantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) rückwirkend per 1. Januar 2023 angepasst. Gemäss Art. 14 des Gesetzes betreffend die Ein- führung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) hat der Regierungsrat die Anspruchsberechtigung so festzulegen, dass 25 bis 45 Prozent der Kantonsbevölkerung in den Genuss einer Verbilligung gelangen. Er hat dabei insbesondere auf die finanzielle Belastung von Familien zu achten. Das Ziel dieser Verord- nungsänderung war, die IPV-Bezügerquote im Kanton Bern mit gezielten Massnahmen zu erhö- hen und Familien stärker zu entlasten. Aufgrund verschiedener Faktoren war die Bezügerquote in den vorangehenden drei Jahren stärker rückläufig. Die Analyse des Regierungsrats ergab, dass sich höhere Einkommen sowie eine erhöhte Mortalität aufgrund der Covid-Pandemie ne- gativ auf die Bezügerquote auswirkten. Um die Bezügerquote wieder zu erhöhen, hat der Regie- rungsrat folgende Anpassungen an der KKVV umgesetzt: Die Sozialabzüge für Alleinerziehende und das zweite Kind wurden erhöht. Ebenfalls wurde das maximale «massgebende Einkom- men» für Familien angehoben und den Eltern in der sogenannten «Familienkategorie» auch Prämienverbilligungen gewährt. Im Vergleich zum Vorjahr konnte die Bezügerquote um 2,4 Pro- zentpunkte auf 27,2 Prozent12 und die Bezügerzahl um rund 29 000 Personen auf rund 289 600 IPV-Bezügerinnen und -Bezüger gesteigert werden. Insgesamt sind die vorgenommenen Ände- rungen 2023 rund 17 000 Haushalten und 41 000 Personen zugutegekommen. Der Kanton Bern hat 2023 673 Millionen Franken (inkl. Verlustscheine in der Höhe von CHF 33 Mio.) für die IPV ausgegeben.

Gemäss den Berechnungen des Bundes werden sich die Mehrkosten des indirekten Gegenvor- schlags 2030 auf zwischen 91,7 Millionen Franken und 101 Millionen Franken (je nach Kosten- wachstum-Szenario) belaufen13. Der Regierungsrat ist zurzeit daran zu prüfen, welche Mass- nahmen und Anpassungen am Berner Prämienverbilligungssystem vorgenommen werden müs- sen, um den indirekten Gegenvorschlag umzusetzen. Solange die Ausführungsbestimmungen vom Bundesrat noch nicht definiert wurden, können noch keine klaren Ausgestaltungspläne vonseiten des Kantons gefasst werden. Daher empfiehlt der Regierungsrat, die vorliegende Mo- tion zur Annahme als Postulat, um das Anliegen ganzheitlich, d. h. gemeinsam mit sämtlichen noch zu definierenden Massnahmen und Anpassungen prüfen zu können. Der Grosse Rat hat bereits in den Sommer- und Herbstsessionen 2023 die Motionen 293-2022, 023-2023 und 026- 2023 als Postulate überwiesen. Der Regierungsrat wird seine Erkenntnisse und geplanten Mas- snahmen in einem Bericht zuhanden des Grossen Rates voraussichtlich in der Sommersession 2025 darlegen.

Eidgenössisches Departement des Innern (EDI). Bundesamt für Gesundheit (BAG). 2023. Portal Statistik der obligatorischen Krankenversicherung. Mittlere Prämien in Franken je versicherte Person pro Jahr, alle Versicherten. 1996-2022. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/zahlen-und-statisti- ken/statistiken-zur-krankenversicherung/statistik-der-obligatorischen-krankenversicherung/Portal-statistik-der-obligatorischen-krankenversicherung.ex- Eidgenössisches Departement des Innern (EDI). Bundesamt für Gesundheit (BAG). 2024. Kantonale monatliche mittlere Prämien übe r alle Altersklas- sen 2024/2025 der oblig. Krankenpflegeversicherung inkl. Wahlfranchisen und Modelle. https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attach- ments/89822.pdf Eidgenössisches Departement des Innern (EDI). Bundesamt für Gesundheit (BAG). 2024. Statistik der obligatorischen Krankenversicherung. 2023. T

Erwägungen

3.04 Mittlere Prämien in Franken je versicherte Person nach Kanton. https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/kuv-aufsicht/stat/publications- Eidgenössisches Departement des Innern (EDI). Bundesamt für Gesundheit (BAG). 2024. Statistik der obligatorischen Krankenvers icherung. 2023. T

4.08 Prämienverbilligung OKP: ausgerichtete Beiträge nach Kanton. https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/kuv-aufsicht/stat/publications- Eidgenössisches Departement des Innern (EDI). Bundesamt für Gesundheit (BAG). 2024. Statistik der obligatorischen Krankenvers icherung. 2023. T

4.02 Anzahl Bezüger nach Kanton. https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/kuv-aufsicht/stat/publications-aos/stat_kv_23_xlsx.zip.down- Eidgenössisches Departement des Innern (EDI). Bundesamt für Gesundheit (BAG). 2024. Faktenblatt: Anhang. Kosten der Prämien-Entlastungs-Initia- tive und des indirekten Gegenvorschlages. S.4. https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/kuv-aufsicht/Projetsencours/Consulredprimes/fbkos-

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