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M 191-2024 Aebi (Hellsau, SVP) Unterhalt der Drainagen von Fruchtfolgeflächen. Antwort des Regierungsrates

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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 191-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.266

Eingereicht am: 02.09.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Aebi (Hellsau, SVP) (Sprecher/in) Bösiger (Niederbipp, SVP) Fischer (Bätterkinden, SVP) Weitere Unterschriften: 5

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 05.09.2024

RRB-Nr.: 16/2025 vom 15. Januar 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Punktweise beschlossen Punkt 1 Annahme und gleichzeitige Abschreibung Punkt 2 und 3 Annahme als Postulat

Unterhalt der Drainagen von Fruchtfolgeflächen

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

Erwägungen

1. Fruchtfolgeflächen müssen bei Unterhalt, Renaturierungen, Wasserbauprojekten so be- rücksichtigt werden, dass der Erhalt höchster Qualität langfristig gesichert ist.

2. Drainagen und Entwässerungssystemen muss der freie Einlauf ins Gewässer jederzeit ga- rantiert sein. Die Sole und Abflusskapazität des Gewässers ist entsprechend bei Bauprojek- ten so zu planen und umzusetzen.

3. Im Unterhalt ist sicherzustellen, dass der freie Einlauf von Drainagen und Entwässerungs- systemen permanent gewährt ist und es zu keinen Rückstauungen in die Systeme kommt. Der Wasserbaupflichtige unternimmt die nötigen Massnahmen.

Begründung: Ausgangslage: Bei der letzten Gesamtrevision wurde das Gesetz so angepasst, dass die Vorflu- terfunktion der Gewässer gegenüber der Landwirtschaft, Fruchtfolgeflächen usw. herausgenom- men wurde. Dies hat nun zur Folge, dass der Kanton keine Beiträge zum Unterhalt bei Sohlen- absenkungen zum Abflusserhalt von Drainagen zahlen will und Renaturierung über alles st ellt, auch im Unterhalt. Es geht darum, Renaturierung, Revitalisierung der Gewässer und Fruchtfolgeflächen zur Le- bensmittelproduktion auf die gleiche Ebene zu stellen. Das gegenseitige Ausschliessen der In-

teressen ist nicht zielführend, und die aktuelle Situation muss angepasst werden. Weiter ist es

wichtig, dass der aktuelle Unterhalt sofort wieder den freien Einlauf der bestehenden Systeme erlaubt.

Begründung der Dringlichkeit: Die Massnahmen im Gewässerraum sind dringend umzusetzen, da die Offenhaltung der Entwässerungsleitungen nicht sichergestellt ist.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat ist sich der Problematik der eingestauten Drainageleitungen bewusst. Die Einleitung von Drainageleitungen und Entwässerungssystemen in ein Wasserbauwerk ist heute nicht im Wasserbaugesetz (WBG) geregelt. Bevor eine diesbezügliche Änderung des WBG ins Auge gefasst werden kann, müssen indes mögliche Folgen für den Kanton und die wasserbau- pflichtigen Stellen geklärt werden.

Gemäss dem WBG ist der W asserbaupflichtige im Umgang mit Gewässern schon heute dazu verpflichtet, bei seiner Tätigkeit auch auf die Anliegen der Landwirtschaft Rücksicht zu nehmen. So hält das WBG fest, dass die Eignung von Hochwasserschutzmassnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen auf das Einzugsgebiet zu beurteilen ist (Art. 15 Abs. 1) und dass nach Möglich- keit die Fruchtfolgeflächen geschont werden (Art. 15 Abs. 2 Bst. l). Daneben nennt es die Pflich- ten, die im Umgang mit einem Gewässer und dessen Umgebung zu beachten sind (Art. 15 Abs

2. Bst. f und i). Aus Sicht der Regierung ist somit das Anliegen von Ziffer 1 der Motion bereits erfüllt.

Anders beurteilt der Regierungsrat die beiden weiteren Anliegen. Das WBG hält die Aufgaben der Wasserbaupflichtigen abschliessend fest. Sie umfassen den Gewässerunterhalt (Art. 6 WBG), Massnahmen zum Hochwasserschutz (Art. 7 WBG) sowie die Revitalisierung der Ge- wässer (Art. 8 WBG). Massnahmen zu Gunsten von Anlagen von Dritten, zu denen beispiels- weise die Austrocknung von Moosen oder versumpften Ländereien, die Entwässerung von land- wirtschaftlichen Flächen oder das Freihalten von Drainageleitungen zählen, sind nicht Gegen- stand des W asserbaugesetzes. Sie obliegen der Verantwortung des jeweiligen Werkeigentü- mers. Der Regierungsrat ist sich jedoch wie eingangs erwähnt, der Wichtigkeit funktionierender Drainageleitungen und qualitativ hochwertiger Fruchtfolgeflächen für die landwirtschaftliche Pro- duktion bewusst. Er ist insofern bereit, die Forderungen gemäss Ziffern 2 und 3 und ihre finanzi- ellen Auswirkungen im Rahmen der nächsten ordentlichen Revision des Wasserbaugesetzes zu prüfen. Die entsprechenden Arbeiten werden voraussichtlich 2025 aufgenommen werden.

Verteiler ‒ Grosser Rat

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