Vernehmlassung des Bundes: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG)
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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RRB Nr.: 471/2024 15. Mai 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerver- kehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und unterstützt die Anpassungen im Rahmen einer Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe.
Bei Elektrofahrzeugen fallen keine Einnahmen aus Treibstoffzöllen an (Mineralölsteuer), womit sie sich diesbezüglich ungenügend an der Mitfinanzierung der Strasseninfrastruktur beteiligen. Zudem sind E-Motorwagen über 3,5 Tonnen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verord- nung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerver- kehrsabgabeverordnung, SVAV; SR 641.811) von der Pflicht zur Entrichtung der LSVA befreit. Sie beteiligen sich demnach auch nicht an den anfallenden externen Kosten (Stau, Lärm, Un- fälle, Infrastruktur usw.).
Durch die Zunahme von elektrisch betriebenen Fahrzeugen werden die Einnahmen weiter sin- ken. Die LSVA-Einnahmen sind jedoch ein zentraler Bestandteil der Finanzierung der Stras- seninfrastruktur sowie ein wesentliches Element zur Finanzierung des Bahninfrastrukturfonds (B IF).
Mit der nun vorgesehenen Aufhebung der Ausnahme von der Abgabepflicht von Motorwagen mit elektrischem Antrieb (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. j SVAV) ab 2031 wird dem geschilderten Um- stand Rechnung getragen. Das Erreichen der Ziele der LSVA wird so längerfristig gesichert. Denn es werden die externen Kosten des Schwerverkehrs wieder verstärkt bei den Verursa- chern internalisiert sowie der Mitfinanzierung des Bahninfrastrukturfonds eine hohe Priorität ein- geräumt. Schliesslich wird dadurch auch die Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene weiterhin zielgerichtet und im Sinne der schweizerischen Verlagerungspolitik
gefördert.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 20.02.2024 I Version: 5 I Dok.-Nr.: 286387 I Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.145 1/3
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Der Regierungsrat unterstützt deshalb die vorgesehene Stossrichtung der Weiterentwicklung der LSVA und die Aufhebung der Ausnahme von der Abgabepflicht für Motorwagen mit elektri- schem Antrieb.
Auch aus Sicht des Regierungsrats gilt es sicherzustellen, dass Fahrzeuge mit alternativen An- trieben ihren Anteil an der Deckung der externen Kosten mittragen. Die Kategorisierung der Fahrzeuge mit weiteren alternativen Antrieben (Biogas, LNG, CNC, E-Fuels usw.) ist zu einem geeigneten späteren Zeitpunkt auszudehnen, abhängig von der Marktentwicklung. Begründung: Die alternativen Antriebe sind bereits klar definiert als Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb. Da- runter fallen rein elektrische und mit Wasserstoff angetriebene Fahrzeuge, die im Betrieb kein CO2 ausstossen. Andere alternative Antriebe mit Biogas, CNG, LNG oder E-Fuels fallen nicht darunter und deshalb nicht in die günstigste Abgabekategorie «ohne EURO-Norm». Sie gehö- ren nicht in diese Kategorie, da sich die Logik der LSVA nach dem Antriebstyp, nicht nach dem Treibstofftyp richtet. Zudem stossen diese Art Fahrzeuge lokal Schadstoffemissionen aus und sind daher bei den EURO-VI-Fahrzeugen besser aufgehoben (s. Kapitel 3.1.1 S. 55 Erläutern- der Bericht). Die Forschung und Entwicklung von weiteren alternativen Antrieben ist entspre- chend zu berücksichtigen und die Ausdehnung der Kategorisierung der alternativen Antriebe ist ständig zu prüfen und jeweils zu einem geeigneten Zeitpunkt anzupassen
Sollte die Schweiz die LRV-Grenzwerte an die WHO-Grenzwerte anpassen, sind besonders grosse Anstrengungen bei den Emissionen aus Fahrzeugen ohne Verbrennungsmotoren und mit Verbrennungsmotoren, Schienenfahrzeugen etc. erforderlich. Diesen Sachverhalt gilt es zu berücksichtigen.
An verschiedenen Stellen im Erläuternden Bericht (z.B. Kapitel 1.2.1, 1.2.1 und 1.2.1.3) ist beschrieben, dass elektrisch betriebene Fahrzeuge keine Emissionen bzw. Luftschadstoffe ausstossen. Dies ist bezogen auf den Ausstoss im Betrieb korrekt, allerdings verursachen auch solche Fahrzeuge Feinstaubennissionen im Betrieb durch den Reifenabrieb.
Im Kapitel 6.6.1 wird nur CO2 berücksichtigt. Feinstaub und weitere Luftschadstoffe (z.B. NOR) sind im Hinblick auf die mögliche Einführung der WHO-Grenzwerte zu berücksichtigen.
Ferner beantragt der Regierungsrat im Rahmen der Weiterentwicklung der LSVA und in Analo- gie zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der SVAV (Befreiung von der Abgabe für land- und forst- wirtschaftliche Fahrzeuge) eine Befreiung der Abgabepflicht für Fahrzeuge des Strassenunter- halts einzuführen. Denkbar wären sowohl eine generelle Befreiung aller Kategorien der Fahr- zeuge im Strassenunterhalt als auch eine Befreiung von der LSVA für lieferwagenähnliche Fahrzeuge zwischen 3,5 und 4,5 Tonnen.
nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 20.02.2024 I Version: 7 I Dok.-Nr.: 472247 l Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.145 2/3
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Der Regierungsrat spricht sich weiter bei den möglichen flankierenden Massnahmen für Vari- ante 1 aus, da dadurch die externen Kosten besser gedeckt werden können.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer ) Regierungspräsident Staatsschreiber
Beilage — Fragebogen LSVA
Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Finanzdirektion — Sicherheitsdirektion - VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 20.02.2024 I Version: 7 I 00k -Ni.: 472247 I Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.145 3/3