Dekret über die Beschränkungen der Schiffahrt (Schiffahrtsdekret) (Änderung). Anträge des Regierungsrates und der Kommission
Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die Lesung RRB-Nr. 1010/2024 2024_02_SID_Schifffahrtsdekret (Aquatische Neobiota)
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 767.11 Aufgehoben: –
Antrag Kommission I Antrag Regierungsrat II Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Mehrheit Minderheit Dekret über die Beschränkungen der Schiffahrt (Schiffahrts- dekret) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsra- tes,
Dispositiv
beschliesst:
I. Der Erlass 767.11 Dekret über die Beschränkungen der Schif- fahrt vom 18.12.1991 (Schif- fahrtsdekret) (Stand 01.01.1992) wird wie folgt ge- ändert: Dekret über die Beschrän- Dekret über die Beschrän- kungen der Schiffahrt kungen der Schiffahrt Schifffahrt [FR: unverän- dert] (Schiffahrtsdekret) (SchiffahrtsdekretSchiff- fahrtsdekret) [FR: unver- ändert] vom 18.12.1991 Der Grosse Rat des Kantons Bern,
Antrag Kommission I Antrag Regierungsrat II Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Mehrheit Minderheit gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes Buchstabe a des Gesetzes über die Schiffahrt und die Be- über die SchiffahrtSchifffahrt steuerung der Schiffe (Schif- und die Besteuerung der fahrtsgesetz; BSG 767.1), Schiffe (Schiffahrtsgesetz; auf Antrag des Regierungsra- (Schifffahrtsgesetz)1) BSG tes, 767.1), auf Antrag des Regierungsra- tes, beschliesst: Art. 1 1 1 Dieses Dekret regelt die Ein- Dieses Dekret regelt die Ein- schränkungen der Schiffahrt schränkungen der Schiffahrt auf bestimmten bernischen Ge- Schifffahrt auf bestimmten ber- wässern sowie die Bewilli- nischen Gewässern sowie die gungspflicht für die über den Bewilligungspflicht für die über Gemeingebrauch hinausge- den Gemeingebrauch hinaus- hende Ausübung der Schif- gehende Ausübung der Schif- fahrt. fahrtSchifffahrt. [FR: unverän- dert] Es regelt die Einschränkun- gen der Schifffahrt auf berni- schen Gewässern zur Bekämp- fung der Verbreitung von aqua- tischer Neobiota. 2 Einschränkungen 2 Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Art. 2 Vollständige Fahrverbote 1 1 Die im Anhang dieses Dekre- Die im Anhang dieses Dekre- tes aufgezählten Gewässer tes 1 aufgezählten Gewässer sind aus Gründen des Natur- sind aus Gründen des Natur- schutzes während des ganzen schutzes während des ganzen Jahres für die Ausübung der Jahres für die Ausübung der Schiffahrt gesperrt. SchiffahrtSchifffahrt gesperrt.
1) BSG 767.1
Antrag Kommission I Antrag Regierungsrat II Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Mehrheit Minderheit Art. 3 Zeitliche Fahrverbote 2) 1 1 Die Schiffahrt ist auf allen öf- Die SchiffahrtSchifffahrt ist fentlichen Gewässern vom 1. auf allen öffentlichen Gewäs- November bis zum 31. März sern vom 1. November bis zum untersagt. 31. März untersagt. [FR: unver- ändert] Von dieser Regelung ausge- nommen sind der Brienzer-, der Thuner-, der Bieler- und der Wohlensee, der bernische Teil des Neuenburgersees, die Stauseen von Niederried, Aarberg und Hagneck sowie die Aare ab Meiringen, der Zihl- kanal, die alte Zihl und der Un- terlauf der Schüss. 3 3 Ausser für die in Absatz 2 er- Ausser für die in Absatz 2 er- wähnten Gewässer gilt vom 1. wähnten Gewässer gilt vom 1. April bis 31. Oktober ein Nacht- April bis zum 31. Oktober ein fahrverbot von 22.00 bis 8.00 Nachtfahrverbot von 22.00 bis Uhr. 8.00 Uhr. Art. 6 Ausnahmen 1 1 Die Schiffahrtsbehörde kann Die SchiffahrtsbehördeSchiff- in begründeten Einzelfällen, fahrtsbehörde kann in begrün- namentlich für Unterhaltsarbei- deten Einzelfällen, namentlich ten an Ufern von Gewässern für Unterhaltsarbeiten an Ufern sowie im Rahmen von nauti- von Gewässern sowie im Rah- schen Veranstaltungen Aus- men von nautischen Veranstal- nahmen von den Fahrverboten tungen, Ausnahmen von den bewilligen, soweit kein überwie- Fahrverboten bewilligen, soweit gendes öffentliches Interesse kein überwiegendes öffentli- oder der Schutz wichtiger ches Interesse oder der Schutz Rechtsgüter entgegenstehen. wichtiger Rechtsgüter entge- genstehenentgegensteht.
2) Absatz 3 gemäss Bundesgerichtsurteil vom 7. 5. 1992 aufgehoben.
Antrag Kommission I Antrag Regierungsrat II Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Mehrheit Minderheit 2 2 Die Schiffahrt zur Nutzung Die SchiffahrtSchifffahrt zur des Fischbestandes durch die Nutzung des Fischbestandes Fischereirechtsinhaber bleibt Fischbestands durch die Fi- vorbehalten. schereirechtsinhaber bleibt vor- behalten. [FR: unverändert] Art. 7 Gesteigerter Gemeingebrauch 1 1 Die über den Gemeinge- Die über den Gemeinge- brauch hinausgehende Aus- brauch hinausgehende Aus- übung der Schiffahrt auf der übung der SchiffahrtSchifffahrt Simme, der Kander, der auf der Simme, der Kander, der Lütschine, der Saane, der Aare Lütschine, der Saane, der Aare ab Innertkirchen, der alten ab Innertkirchen, der alten Aare, der Sense und der Engst- Aare, der Sense und der lige (z. B. River-Rafting) ist be- Engstlige (z. B. River-Rafting) willigungspflichtig. Bewilli- ist bewilligungspflichtig. Bewilli- gungsbehörde ist die Schif- gungsbehörde ist die Schif- fahrtsbehörde. fahrtsbehördeSchifffahrtsbe- hörde. [FR: unverändert] Dem Regierungsrat bleibt vor- behalten, weitere Gewässer unter Bewilligungspflicht zu stellen. Die Gemeindebehörde kann das Wellenreiten im Ortspoli- zeireglement der Bewilligung unterstellen. Art. 8 Schiffskennzeichen 1 1 Für Schiffe, die mit Kennzei- Für Schiffe, die mit Kennzei- chen zu versehen sind (immat- chen zu versehen sind (immat- rikulationspflichtige Schiffe), rikulationspflichtige Schiffe), sind die durch die Schiffahrts- sind die durch die Schiffahrts- behörde abgegebenen Kon- behördeSchifffahrtsbehörde trollschilder zu verwenden. abgegebenen Kontrollschilder zu verwenden. [FR: unverän- dert] 2a Einschränkungen ge- mäss Artikel 1 Absatz 2
Antrag Kommission I Antrag Regierungsrat II Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Mehrheit Minderheit Melde- und Reinigungspflicht Immatrikulationspflichtige Schiffe, die in ein anderes Ge- wässer wechseln, müssen vor der Einwasserung gemeldet und durch eine zertifizierte Rei- nigungsstelle gereinigt werden. Die Reinigungspflicht umfasst auch Transportmittel und Zube- hör der Schiffe, soweit ein Kon- takt mit dem Gewässer erfolgt. Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Gewäs- ser und die Gewässerab- schnitte, für die bei einem Wechsel die Melde- und Reini- gungspflicht gemäss Absatz 1 gilt. Ausnahmen Von der Meldepflicht ausge- nommen sind a Organisationen, die Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit erfüllen, b Schiffe mit Kollektiv-Schiff- sausweis. Im Ereignisfall sind Organisa- tionen gemäss Absatz 1 Buch- stabe a zudem von der Reini- gungspflicht ausgenommen. Die Schifffahrtsbehörde kann im Einzelfall weitere Ausnah- men gewähren. Reinigungsstellen
Antrag Kommission I Antrag Regierungsrat II Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Mehrheit Minderheit Der Kanton bezeichnet, zerti- fiziert und kontrolliert Reini- gungsstellen, welche die Reini- gung der Schiffe nach seinen fachlichen Vorgaben sicherstel- len. Die zertifizierten Reinigungs- stellen stellen den Auftragge- berinnen und Auftraggebern sowie den zuständigen Behör- den einen Nachweis über die Reinigung aus. Nachweise von Reinigungs- stellen, die in anderen Kanto- nen nach vergleichbaren fachli- chen Vorgaben zertifiziert wor- den sind, werden anerkannt. Strafbestimmung und Auswasserungspflicht Wer die Melde- oder Reini- gungspflicht gemäss Artikel 8a Absatz 1 und 2 verletzt, wird mit Busse von 1000 bis 5000 Franken bestraft. Sie oder er hat das Schiff ohne Verzug aus dem Gewäs- ser zu entfernen. Zuständigkeiten Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zustän- digkeiten für a die Meldestelle, b die Kontrolle der Melde- und Reinigungspflicht, c die Bezeichnung, Zertifizie- rung, Anerkennung und Kon- trolle der Reinigungsstellen.
Antrag Kommission I Antrag Regierungsrat II Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Mehrheit Minderheit Interkantonale Gewässer Der Regierungsrat sorgt durch den Abschluss von Ver- einbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 4 Schifffahrtsgesetz für vergleichbare Massnahmen auf interkantonalen Gewässern. Art. 9 Übergangsrecht 1 1 Die gestützt auf Artikel 3 Ab- Die gestützt auf Artikel 3 Ab- satz 2 des Bundesgesetzes satz 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt3) von vom 3. Oktober 1975 über die der Schiffahrtsbehörde verfüg- BinnenschiffahrtBinnenschiff- ten, örtlichen Schiffahrtsbe- fahrt (BSG)4) von der Schif- schränkungen werden durch fahrtsbehördeSchifffahrtsbe- dieses Dekret nicht berührt. hörde verfügten, örtlichen Schiffahrtsbeschränkungen Schifffahrtsbeschränkungen werden durch dieses Dekret nicht berührt. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom TT.MM.2024 Die Halterinnen und Halter von immatrikulierten Schiffen haben innert 14 Tagen nach In- krafttreten dieser Änderung das aktuelle Standortgewässer ih- res Schiffes oder das Gewäs- ser zu melden, in dem es zu- letzt eingewassert gewesen ist.
3) SR 747.201 4) SR 747.201
Antrag Kommission I Antrag Regierungsrat II Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Mehrheit Minderheit Wer die Meldepflicht gemäss Absatz 1 verletzt, wird mit Busse von 200 Franken be- straft. II. Keine Änderung anderer Er- lasse. III. Keine Aufhebungen.
IV. Diese Änderung tritt am 1. Ja- nuar 2025 in Kraft. Bern, 14. August 2024 Bern, 16. September 2024 Bern, 16. Oktober 2024 Im Namen des Regierungsra- Im Namen der Kommission Im Namen des Regierungsra- tes Der Präsident: Roggli tes Die Präsidentin: Allemann Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer Der Staatsschreiber: Auer ID 3062