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Besuch der NKVF im Regionalgefängnis Moutier vom 24. Januar 2024. Stellungnahme des Kantons Bern

Regierungsrat

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Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) Frau Martina Caroni Präsidentin Schwanengasse 2 3003 Bern

RRB Nr.: 871/2024 28. August 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifziert

Besuch der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) im Regionalgefäng- nis Moutier am 24. Januar 2024; Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem im Betreff genannten Bericht. Der Regierungsrat nimmt die Empfehlungen der Kommission zur Kenntnis. Er hält grundsätzlich fest, dass diverse Empfehlungen des vorliegenden Berichts weit über Massnahmen zur Verhütung von Folter hinausgehen (z.B. Kapitel 13 unten zur Bekleidung der Mitarbeitenden); andere sind schwer nachvollziehbar wie beispielsweise die Empfehlung gemäss Ziffer 15 des Berichts, den Gebrauch eigener Mobiltelefone durch inhaftierte Perso- nen zu ermöglichen, obgleich bereits ein kostenloser WLAN-Zugang und iPads (für die Vide- otelefonie verwendbar) angeboten werden. Der Regierungsrat weist die Kommission weiter darauf hin, dass das Regionalgefängnis Moutier aufgrund des bevorstehenden Kantonswechsels (vom Kanton Bern zum Kanton Jura am 1. Januar 2026) nur noch bis zum 31. Dezember 2025 betrieben wird und die Admi- nistrativhaft anschliessend in einem neuen Setting in Witzwil durchgeführt werden wird.

Gerne nimmt der Regierungsrat zu einzelnen Empfehlungen Stellung:

Erwägungen

1. Haftregime - Die Kommission empfiehlt, den Alltag der Personen in ausländer- rechtlicher Administrativhaft so frei wie möglich zu gestalten (Ziff. 7).

Das Regionalgefängnis Moutier hat nach der Kritik des Bundesgerichts (BGE 149 ll 6) die Zel- lenöffnungszeiten angepasst. Wie die Kommission in ihrem Bericht festgestellt hat, können sich die inhaftierten Personen innerhalb der eigenen Abteilung während 10 Stunden frei bewegen und haben während 1.5 Stunden freien Zugang zum Spazierhof. Die inhaftierten Personen ha-

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ben die Möglichkeit, das Morgen- und Mittagessen gemeinsam einzunehmen und sich auszu- tauschen. Lediglich das Abendessen ist auf der eigenen Zelle einzunehmen. Diesbezüglich gilt es zu erwähnen, dass die inhaftierten Personen auch bei den möglichen gemeinsamen Mahlzei- ten das Essen erfahrungsgemäss vorwiegend in ihren Zellen einnehmen und auf ein gemeinsa- mes Essen verzichten. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit aber auch zum Schutz der inhaftierten Per- sonen selber, ist eine weitergehende Öffnung für den Betrieb des Regionalgefängnisses Mou- tier nicht zumutbar.

2. Trennungsgebot — Die Kommission empfiehlt, weder begleitete noch unbeglei- tete Kinder unter 18 Jahren in ausländerrechtlicher Administrativhaft unterzu- bringen (Ziff. 9).

Wie die Kommission in ihrem Bericht (FN 22) selber festhält, weicht ihre Empfehlung von der Gesetzgebung ab. Jugendliche Personen im Alter über 15 Jahren dürfen gemäss Artikel 79 Ab- satz 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)1 für maximal 12 Monate inhaftiert werden. Es sei auch daran erinnert, dass die Haftanordnungen jeweils in einem rechtsstaatlichen Verfahren auf ihre Rechtmässigkeit und die Angemessenheit gerichtlich überprüft werden. Die Empfehlung der NKVF mutet in den Augen des Regierungsrates angesichts dieser Ausgangslage etwas merk- würdig an.

3. Trennungsgebot — Die Kommission empfiehlt im Regionalgefängnis Moutier keine Frauen unterzubringen (Ziff. 10).

Wie die Kommission in ihrem Bericht richtigerweise erkannt hat, stellen Frauen in Ausschaf- fungshaft eher eine Ausnahme dar. Kommt es zu einer Verlegung einer Frau ins Regionalge- fängnis Moutier, ist das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsgebot zu beachten. Dies kann im Einzelfall faktisch die Isolation der betroffenen Frau zur Folge haben. Der Regierungsrat nimmt die Empfehlung der Kommission zur Kenntnis. Sollte sich eine solche Einzelfallkonstellation ergeben, so wird das Regionalgefängnis gemeinsam mit der zuständigen Migrationsbehörde darum bemüht sein, dass die Aufenthaltsdauer möglichst kurzgehalten und die betroffene Frau so schnell wie möglich verlegt werden kann. Das Regionalgefängnis wird im Einzelfall ausserdem prüfen, ob auf Wunsch der betroffenen Frau gemeinsame Aktivitäten mit männlichen inhaftierten Personen ermöglicht werden können.

4. Kontakt zu der Aussenwelt — Die Kommission empfiehlt die wöchentliche Zu- gangszeit von heute 2 Std. / Woche zu den iPads zu erhöhen (Ziff. 12 ff.).

Wie die Kommission in ihrem Bericht festgestellt hat, beträgt die Zugangszeit zu den Tablets mit Internetzugang mindestens zwei Stunden pro Woche, je nach Verfügbarkeit der Tablets auch mehr. Im Bericht wird ausserdem die «instabile» WLAN-Verbindung beanstandet.

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Auslänger- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005,

SR 142.20.

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Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass das heutige Angebot ausreichend ist und entsprechend kein Handlungsbedarf besteht.

5. Kontakt zu der Aussenwelt — Die Kommission empfiehlt, die Nutzung der eigenen oder zur Verfügung gestellten Mobiltelefone zu ermöglichen (Ziff. 15).

Im Regionalgefängnis Moutier stehen den administrativ festgehaltenen Personen vier Telefon- automaten zur Verfügung, die sie auf eigene Kosten benutzen können, wobei mittellosen Perso- nen wöchentlich ein Guthaben von Fr. 5.- gutgeschrieben wird. Bei einem Arbeitseinsatz kön- nen zusätzliche Gelder erwirtschaftet werden, was auch längere Telefonate oder solche ins Ausland ermöglicht. Anzumerken ist, dass mit den zur Verfügung gestellten Tablets (siehe oben) auch kostenlose Videotelefonate durchgeführt werden können. Mit den heutigen Mobiltelefonen können unbeschränkt und unkontrolliert Ton- und Bildaufzeich- nungen gemacht werden, was grundsätzlich das Potential birgt, den Gefängnisbetrieb und die Privatsphäre der Mithäftlinge zu beeinträchtigen. Als besondere Bestimmung für die freiheitsent- ziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts sieht die Hausordnung der Regionalge- fängnisse des Kantons Bern dementsprechend vor, dass die Leitung der Vollzugseinrichtung die Nutzung privater elektronischer Geräte gestatten kann, "sofern durch das Gerät keine Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können". Erfahrungsgemäss sind Mobiltelefone ohne Bild- und Tonaufnahmemöglichkeiten indes kaum mehr erhältlich. Vielmehr ist festzustellen, dass inhaf- tierte Personen über Smartphones verfügen, welche umfangreiche Ton- und Bildaufnahmen er- möglichen und in der Folge den Betrieb des Gefängnisses und die Privatsphäre von anderen Eingewiesenen beinträchtigen können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Einschränkung (keine Verwendung von eigenen Mobiltelefonen) nicht als unverhältnismässig.2 Dementsprechend lehnt der Regierungs- rat in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Nutzung eigener Smartphones im Regionalgefängnis Moutier ab.

6. Kontakt zu der Aussenwelt — Die Kommission erinnert daran, dass Personen in ausländerrechtlicher Administrativhaft Anrecht darauf haben, sich über öffentli- che Angelegenheiten in einer für sie verständlichen Sprache zu informieren und empfiehlt, den Zugang zu Sendern in den Sprachen der inhaftierten Personen zu ermöglichen (Ziff. 17).

Der Regierungsrat hält fest, dass die inhaftierten Personen bereits heute Zugang zu internetfä- higen Tablets haben und sich mittels Letzterer umfangreich über öffentliche Angelegenheiten informieren können.

7. Kontakt zu der Aussenwelt — Die Kommission empfiehlt, die Besuchsräume fami- lienfreundlicher einzurichten (Ziff. 18).

Das Regionalgefängnis Moutier wurde beauftragt, soweit dies im Rahmen der beschränkten Nutzungsdauer des Regionalgefängnisses noch möglich ist, die beiden Besuchsräume noch fa- milienfreundlicher einzurichten. Bereits heute verfügen die Besucherräume über einen rnyJus- tice Zugang, mit der Videotelefonie ermöglicht wird. Ausserdem sind bereits heute Spielsachen vorhanden. Auch wurde der Besucherraum farblich neugestaltet und wirkt nun freundlicher. Auf Antrag können Besuche mit Kindern auch am Wochenende stattfinden.

BGE 149116, E, 5.3, S. 17

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8. Kontakt zu der Aussenwelt — Die Kommission empfiehlt, den Zugang zu Gesprä- chen mit Religionsbeauftragten zu gewährleisten (Ziff. 20).

Seelsorgerinnen und Seelsorger der römisch-katholischen Landeskirche, der evangelisch-refor- mieden Landeskirche, der christkatholischen Landeskirche des Kantons Bern sowie der Interes- sengemeinschaft der jüdischen Gemeinden des Kantons Bern besuchen regelmässig alle Regi- onalgefängnisse des Kantons Bern. Hierzu zählt auch das Regionalgefängnis Moutier. Das Amt für Justizvollzug prüft aktuell eine Zusammenarbeit mit muslimischen Seelsorgern für die Regionalgefängnisse des Kantons Bern. Diese funktioniert in anderen Institutionen bereits einwandfrei.

9. Körperliche Durchsuchung — Die Kommission erinnert daran, dass eine körperli- che Durchsuchung einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre darstellt und von den Betroffenen als erniedrigend empfunden werden kann. Es müssten daher alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um die dadurch verur- sachte Beschämung zu minimieren. Wiederholte körperliche Durchsuchungen beim Transfer von einer Einrichtung ins Regionalgefängnis Moutier seien nicht verhältnismässig und dürften nur bei konkretem Verdacht durchgeführt werden (Ziff. 23).

Zur Wahrung des Anstaltsbetriebes, zur Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der mitinhaf- tierten Personen wird eine oberflächliche Leibesvisitation (körperliche Durchsuchung) im Sinne von Art. 31 des Justizvollzugsgesetztes des Kantons Bern (JVG)3 systematisch bei jedem Ein- tritt durchgeführt. Das öffentliche Interesse und auch das private Interesse der mitinhaftierten Personen an der Sicherheit in der Anstalt und dem Schutz vor Übergriffen werden vom Regie- rungsrat deutlich höher gewichtet als das private Interesse der durchsuchten Person. Wie die Kommission in ihrem Bericht richtigerweise festgehalten hat, wird die körperliche Durch- suchung zweiphasig durchgeführt. Leibesvisitationen finden in der Eintrittsabteilung im Erdge- schoss statt. Die Videoüberwachung zeigt zum Schutz der inhaftierten Person nur ein verpixel- tes Bild, hingegen ist von aussen ein Einblick durch das Fenster möglich. Zum Schutz der Pri- vatsphäre ist das Vollzugspersonal angewiesen, bei einer Leibesvisitation die dafür vorgesehe- nen Rollläden (Sichtschutz) zu schliessen. Der Regierungsrat bedauert, dass der Sichtschutz bei der beobachteten Durchsuchung nicht wie vorgeschrieben ordnungsgemäss geschlossen worden war. Er geht aber davon aus, dass es sich hierbei um einen Einzelfall handelt. Die Leitung des Regionalgefängnisses Moutier wurde darauf hingewiesen, den Persönlichkeitsschutz bei Leibesvisitationen zu beachten und das Personal diesbezüglich erneut zu sensibilisieren.

10. Sicherheitsrelevante Situationen in der Nacht — Die Kommission ist der Ansicht, dass Notsituationen in jedem Fall vorrangig zu behandeln sind und der Zugang zur weiteren Versorgung innert kürzester Frist zu gewährleisten ist. (Ziff. 25)

Das Amt für Justizvollzug hat das Brandereignis im August 2023 untersucht und festgestellt, dass das Personal des Regionalgefängnisses Moutier korrekt und verhältnismässig reagiert habe. So seien die Notfallpläne eingehalten und die zuständigen Blaulichtorganisationen zeitge- recht alarmiert worden. Das Amt für Justizvollzug hat weiter erkannt, dass eine Doppelbeset-

BSG 341.1 -Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) vom 23.02.2018

nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 05.07.2024 I Version: 25 I Dok.-Nr.: 481566 I Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.437 4/6

zung während der Nacht den Sicherheitsstandard im Gefängnis erhöht. Dementsprechend wur- den die notwendigen finanziellen Mittel für externe Sicherheitsdienstleistungen bereits beim Grossen Rat beantragt und in der Budgetierung vorgemerkt.

11. Disziplinarmassnahmen — Die Kommission empfiehlt, auf Arrest als Disziplinar- massnahmen der ausländerrechtlichen Administrativhaft zu verzichten und bei der Umsetzung zwischen Sicherheitsmassnahmen und Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden (Ziff. 28, 30)

Das JVG nennt in Art. 35 die besonderen Sicherheitsmassnahmen und regelt in den Artikeln 41 if. das Disziplinarwesen. Es ist festzuhalten, dass diese Bestimmungen auch auf die Admi- nistrativhaft anwendbar sind (Art. 1 Abs. 2 JVG). Die Anwendung besonderer Sicherheitsmass- nahmen und Disziplinarsanktionen ist nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Fälle mög- lich. Eine besondere Sicherheitsmassnahme kann dann verfügt werden, wenn bei einer inhaf- tierten Person in erhöhtem Masse Entweichungsgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, besteht. Ein Disziplinartatbestand ist gemäss JVG gegeben, wenn inhaftierte Personen in schuldhafter Weise gegen das Justizvollzugsgesetz, dessen Ausführungsbestimmungen, die Hausordnungen der Vollzugseinrichtungen, andere Vollzugsvorschriften, sowie Anordnungen der Leitung oder des Personals der Vollzugseinrich- tung verstossen. Besondere Sicherheitsmassnahmen wie auch Disziplinarsanktionen folgen einem standardisier- ten Prozess. Damit wird sichergestellt, dass eine einzelfallbasierte Beurteilung stattfindet, das rechtliche Gehör gewährt wird und die Verfügung ordnungsgemäss erlassen wird. Einen gene- rellen Verzicht auf disziplinarrechtliche Sanktionen in der Administrativhaft (wie bspw. den Ar- rest) lehnt der Regierungsrat dagegen aufgrund der in der Praxis gezeigten Notwendigkeit ab.

12. Gesundheitsversorgung — Die Kommission erinnert an den Grundsatz, dass die Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente nur durch das medizinische Fachpersonal erfolgen darf (Ziff. 34)

Wie die Kommission zutreffend feststellt, sind drei Pflegefachpersonen der regionalen Spi- tex an sieben Tagen pro Woche im Regionalgefängnis Moutier anwesend. Unter anderem sind diese auch für die Medikamentenabgabe verantwortlich, welche dreimal pro Tag durch- geführt wird. Das Regionalgefängnis Moutier orientiert sich bei der Medikamentenabgabe am Grundla- genpapier «Medikamente im Freiheitsentzug»4 des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Justizvollzug (SKJV). Die Abgabe von Medikamenten erfolgt durch das Gesundheitsper- sonal, ausserhalb der Anwesenheit des Gesundheitspersonals durch die Mitarbeitenden des Fachbereichs Aufsicht und Betreuung, soweit die Medikamente ärztlich verordnet sind. Der Prozess der Medikamentenabgabe wird mit den Mitarbeitenden und dem zuständigen Gesundheitsdienst überprüft.

Medikamente im Freiheitsentzug, Schweizerisches Kompetenzzentrum für den Justizvollzug SKJV Avenue Beauregard 11 CH-1700 Fribourg, Ausgabe März 2023.

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13. Mitarbeitende - Die Kommission erinnert daran, dass die Mitarbeitenden in ihrer Kleidung und Ausstattung nicht gefängnisähnlich auftreten und nicht mit Schlagstöcken und Handschellen ausgerüstet werden dürfen. Die Kommission empfiehlt, die Ausstattung der Mitarbeitenden entsprechend anzupassen (Ziff. 43).

Der Regierungsrat nimmt die Empfehlung der Kommission zur Kenntnis, erinnert aber gleichzei- tig daran, dass sich die inhaftierten Personen in Haft befinden. Die Haft bringt mit der Sicherung unweigerlich Umstände mit sich, die eine gewisse Gefängnisähnlichkeit aufweisen. Im Übrigen sei erwähnt, dass die Mitarbeitenden des Regionalgefängnisses Moutier im Sinne des JVG ge- setzeskonform ausgerüstet sind und auftreten. Wie die Kommission zutreffend festgestellt hat, tragen die Mitarbeitenden keine Einsatzstöcke auf sich. Bezüglich Bekleidung ist der Regierungsrat der Ansicht, dass diese angemessen ist und die Be- schaffung anderer Bekleidung nicht nötig ist. Ebenfalls ist der Regierungsrat überzeugt, dass zum Schutz der Mitarbeitenden und im Hinblick auf die Ermöglichung einer schnellen Reaktion in Gefahrensituationen Zwangsmittel wie Fesselungsgeräte (Handschellen) vom Personal mit- geführt werden dürfen.

14. Mitarbeitende — Die Kommission empfiehlt, in Fällen, bei denen mit einer einge- wiesenen Person nicht kommuniziert werden kann, einen Übersetzer oder eine Übersetzerin und falls dies nicht möglich ist, Übersetzungstools beizuziehen (Ziff. 44).

Der Regierungsrat weist darauf hin, dass es sich beim genannten Fall um einen Einzelfall handelt. Die Mitarbeitenden im Regionalgefängnis Moutier verfügen über vielseitige Sprach- kompetenzen, wie dies auch seitens Kommission festgestellt worden ist. Im Bedarfsfall wer- den Dolmetscher und elektronische Sprachtools eingesetzt.

Der Regierungsrat dankt der NKVF für ihre Arbeit und für die Kenntnisnahme und Berück- sichtigung der vorliegenden Stellungnahme.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Kopie: - Sicherheitsdirektion

nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 05.07.2024 I Version: 251 Dok.-Nr.: 4815661 Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.437 6/6

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