Vernehmlassung des Bundes: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2025. Stellungnahme des Kantons Bern
Regierungsrat
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RRB Nr.: 271/2025 19. März 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2025 Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat, Sehr geehrte Frau Direktorin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Verordnungspaket Umwelt Herbst 2025. Wir stimmen den Änderungen mit folgenden Vorbehalten und Anträgen zu:
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährli- chen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verord- nung, ChemRRV)
Unsere Rückmeldungen dazu finden Sie in der Beilage VP-UW-Herbst 2025 ChemRRV.
Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)
Im Rahmen der parlamentarischen Initiative 20.433 «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken», wurde die Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor auch im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) geregelt. Jedoch muss nur so viel Phosphor aus dem Klärschlamm zurückgewonnen werden, bis der inländische Bedarf gedeckt ist. Der restliche Klärschlamm darf weiterhin als Er- satzbrennstoff beispielsweise in Zementwerken eingesetzt werden. Zudem präzisierte das Par- lament die Vorlage dahingehend, dass die ungedeckten Kosten der Phosphorrückgewinnung von den Verursachern von Klärschlamm, das heisst den angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern über die Erhöhung der Abwassergebühren getragen werden müssen. Phosphor ist eine unverzichtbare, beschränkte natürliche Ressource. Ein Grossteil des Welt- marktes wird durch Rohstoffvorkommen in Russland und in Marokko gedeckt. Die Schonung der natürlichen Vorkommen sowie eine grössere Unabhängigkeit vom Weltmarkt stärkt die Resi-
lienz der Schweizer Wirtschaft.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 07.03.2025 j Version: 2 I Dok.-Nr.: 301751 I Geschäftsnummer: 2024.WEU.5063 1/4
Bis heute existiert in der Schweiz keine Anlage zur Phosphorrückgewinnung. Es stehen jedoch Investitionsentscheidungen für die Projektierung und den Bau von drei Phosphorrückgewin- nungsanlagen an. Die bis dato noch nicht ausreichend vorhandene Planungs- und Investitions- sicherheit ist jedoch ein grosses Hindernis für deren Realisierung. Die VVEA muss daher mög- lichst günstige Rahmenbedingungen für den Bau und den Betrieb von Phosphorrückgewin- nungsanlagen schaffen. Im Vordergrund stehen dabei die Planungs- und Investitionssicherheit, eine landesweit einheitliche Finanzierung sowie ein effizienter und praktikabler Vollzug auf Kan- tonsebene. Aus Sicht des Regierungsrates des Kantons Bern schafft die neue Vorgabe der VVEA, dass nur noch ein Teil des im Klärschlamm vorhandenen Phosphor zurückgewonnen werden muss, eine zusätzliche Hürde für die Umsetzung der Phosphorrückgewinnungspflicht und schafft schweiz- weite Ungleichheiten. Abwasserverursacher, deren Klärschlamm einer Rückgewinnung zugeführt wird, müssen mehr bezahlen als diejenigen, deren Klärschlamm als Ersatzbrennstoff verwendet wird. Die Kosten für die Phosphorrückgewinnung werden auf etwa zehn Franken pro Jahr und Kopf geschätzt. Um diese finanziellen Ungleichheiten zu vermindern, bedarf es eines schweizweit gültigen Fi- nanzierungsmodells.
Zur Revision der VVEA haben wir folgende Anträge:
Zu Art. 15 Abs. 6 Antrag: Absatz 6 ist dahingehend zu ergänzen, dass bei freien inländischen Behandlungskapa- zitäten keine Exporte von Abfällen nach Absatz 1 bewilligt werden dürfen. Bestehende Exporte müssen innert einer Frist von maximal 4 Jahren durch inländische Lösungen ersetzt werden.
Begründung: Zum Schutz der Investitionen in Phosphorrückgewinnungsanlagen müssen richtig- erweise zuerst die inländischen Behandlungskapazitäten ausgeschöpft werden. Die Pflicht zur Phosphorrückgewinnung gilt jedoch auch bei der Behandlung im Ausland als erfüllt. Diese Mög- lichkeit gefährdet die gewünschte Investitionssicherheit inländischer Anlagen.
Zu Art. 15 Abs. 7 Antrag: Der Begriff «Klärschlamm» ist durch «Abfälle nach Absatz 1» zu ersetzen. Weiter ist zu prüfen, ob anstelle von «zurückgewonnen Phosphor» (Bst. b) und «Ersatzbrennstoff» (Bst. c) die Begriffe gemäss USG verwendet werden sollen.
Begründung: Diese redaktionellen Anpassungen führen zu mehr Klarheit und entsprechen be- treffend Klärschlamm auch der verwendeten Terminologie für die Abfälle nach Absatz 1.
Zu Art. 15 Abs. 8 Antrag: Dieser Absatz ist zu streichen.
Begründung: Eine Überprüfung der festgelegten Mengen alle 8-10 Jahre deckt sich grundsätz- lich mit dem Revisionsrhythmus einer Verordnung. Eine explizite Zeitangabe für die Überprü- fung der Mengen ist daher nicht notwendig. Sie könnte indes vielmehr der benötigten Planungs- sicherheit entgegenwirken. Bei veränderten Verhältnissen im Bereich Phosphorrückgewinnung müsste zudem möglicherweise nicht nur die Mengenvorgabe anzupassen.
Neuer Absatz zu Art. 15 Antrag: Unter Art. 15 ist, im Sinne von Art. 30d Abs. 5 USG, in einem neuen Absatz zu ergän- zen, dass nicht gedeckte Kosten für Vorleistungen zur Erstellung einer Phosphorrückgewin- nungsanlage von den Verursachern von Klärschlamm getragen werden müssen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 07.03.2025 I Version: 12 Dok.-Nr.: 1261836 I Geschäftsnummer: 2024.VVEU.5063 2/4
Begründung: Der vorliegende Verordnungsentwurf regelt lediglich den Mechanismus, wenn Phosphorrückgewinnungsanlagen in Betrieb sind. Eine grosse Hürde besteht heute darin, dass kein Investor bereit ist, die finanziellen Risiken für die Planung und den Bau einer Anlage zu übernehmen.
Neuer Absatz zu Art. 15 Antrag: Unter Artikel 15 ist ein neuer Absatz einzufügen. Dieser soll einen Kostenausglich zwi- schen Abwasserreinigungsanlagen mit Phosphorrückgewinnung (höhere Kosten) und Anlagen ohne Rückgewinnung (niedrigere Kosten) ermöglichen. Der neue Absatz schafft ebenfalls die Voraussetzung für die Kostenverrechnung über Beiträge an, resp. Bezügen von künftigen Bran- chenorganisationen oder interkantonalen Zusammenschlüsse
Begründung: Durch die Beschränkung der Rückgewinnungspflicht auf den inländischen Dünge- rnittelbedarf ergeben sich Ungleichheiten zwischen Abwasserreinigungsanlagen, die den Phos- phor in den Stoffkreislauf zurückführen und denjenigen ohne Rückgewinnung. Mittels interkan- tonaler Vereinbarungen, Branchenvereinbarungen, o.ä. können solche finanziellen Ungleichhei- ten ausgeglichen werden.
Verordnung über die Biotope von nationaler Bedeutung (Mantelerlass)
Wir begrüssen die Revision der Verordnungen im Bereich der Biotope von nationaler Bedeutung und insbesondere die Praxisänderung, künftig Revisionen in regelmässigen Abständen durch- zuführen. Damit wie beabsichtigt die Zusammenarbeit mit den Kantonen und Folge dessen auch mit den Gemeinden optimiert werden kann, müssen die Revisionszyklen langfristig planbar sein.
Im Zusammenhang mit den Änderungen der Anhänge der Biotopverordnungen hat sich die Frage gestellt, ob die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Be- wirtschaftenden in die Vernehmlassung eingebunden werden müssten. Diese Frage wurde von den Rechtsdiensten des Bundesamts für Umwelt und der Wirtschafts-, Energie und Umweltdi- rektion mit dem Hauptargument verneint, dass die Inventarisierung bzw. die Revision allein auf- grund naturwissenschaftlicher Kriterien erfolgt. Um die betroffenen Gemeinden transparent über die Revision zu informieren und ihnen die Gelegenheit für Rückmeldungen zu geben haben wir eine Anhörung bei den betroffenen 79 Gemeinden durchgeführt (Rückmeldungen siehe Bei- lage). Grossmehrheitlich wurde bemängelt, dass die Frist zur Stellungnahme sehr kurz ist, die Anhörung während dem Winter durchgeführt wird (keine Möglichkeit zur Beurteilung im Feld) und die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Bewirtschaftenden nicht ange- hört wurden. Diejenigen Anträge der Gemeinden, die den vom Bund definierten Beurteilungskri- terien entsprechen, wurden in die vorliegende Stellungnahme aufgenommen. Im ausgefüllten Fragebogen «Revision Anhänge Biotopverordnungen» sind zudem mehrere Anträge zur Auf- nahme im Nachgang zur Vorvernehmlassung nicht berücksichtigter Objekte sowie zur Berück- sichtigung aktueller Objektperimeter enthalten. Dies dient insbesondere der beabsichtigten grundeigentümerverbindlichen Sicherung der Inventarobjekte.
Zur Verordnung über die Biotope von nationaler Bedeutung (Mantelerlass) senden wir Ihnen als Beilagen den beantworteten Fragebogen Revision Anhänge Biotopverordnungen sowie Stel- lungnahmen von Berner Gemeinden zu.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 07.03.2025 I Version: 12 I Dok.-Nr.: 1261836 I Geschäftsnummer: 2024.VVELI.5063 3/4
Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1), Anhang 5 Ziffer 5 Absatz This: Mit der erneuten Verlängerung des Ablaufdatums (um 5 Jahre bis 2030) der zulässigen Dampfdruckabweichung für Benzin-Bioethanol-Gemische im Sommer, sind wir einverstanden.
Antrag: Mit Blick auf die damit einhergehende Zunahme der VOC-Emissionen im Sommer (VOC ist ein Vorläuferschadstoff von Ozon), beantragen wir diese Erleichterung nach 2030 nicht mehr zu verlängern. Ab Sommerhalbjahr 2031 sind die Vorgaben von Anhang 5 Ziffer 5 Absatz 1 LRV vollumfänglich einzuhalten."
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Direktion für Inneres und Justiz — Finanzdirektion - VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Beilagen — Fragebogen Revision Anhänge Biotopverordnungen — Formular ChemRRV — Stellungnahmen der Gemeinden
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 07.03.20251 Version: 12 I Dok.-Nr.: 12618361 Geschäftsnummer: 2024.WEU.5063 4/4