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Externe individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler mit Schwerpunktfach Musik an kantonalen Gymnasien. Objektkredit 2026–2030

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 156/2026 Datum RR-Sitzung: 18. Februar 2026 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Geschäftsnummer: 2025.BKD.6750 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Externe individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler mit Schwerpunktfach Mu- sik an kantonalen Gymnasien; Objektkredit 2026-2030

Erwägungen

1. Gegenstand

Die Schülerinnen und Schüler mit Schwerpunktfach Musik an den Gymnasien haben ab dem zweiten gymnasialen Bildungsjahr gemäss Lehrplan 17 vom 25. August 2016 (Fachlehrplan Mu- sik, Angaben zum Schwerpunktfach) Anspruch auf individuellen Instrumental- bzw. Gesangsun- terricht.

Dieser Unterricht wird zu einem grossen Teil nicht durch Gymnasiallehrpersonen an einem Gym- nasium unterrichtet, sondern die Schulen bewilligen den Besuch des individuellen Musikunter- richts an einer Musikschule oder bei einer selbständigen Musiklehrperson. Die Auslagerung des Musikunterrichts an die Musikschulen erzeugt für den Kanton keine Zusatzkosten.

Mit Regierungsratsbeschluss vom 4. Mai 2022 wurden die durch den Besuch des externen Mu- sikunterrichtes anfallenden Kosten vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2026 für alle kantonalen Gymnasien, welche das Schwerpunktfach Musik anbieten, bewilligt. Mit dem vorliegenden Be- schluss sollen nun die Kosten für die Zeit vom 1. August 2026 bis zum 31. Juli 2030 (Dauer der Leistungsvereinbarungen mit den Schulen) bewilligt werden.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Art. 8, Art. 59, Art. 62 und Art. 64 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12) ‒ Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 (MiSV; BSG 433.121) ‒ Art. 10 und Art. 14 der Musikschulverordnung vom 22. Februar 2012 (MSV; BSG 432.311) ‒ Art. 28, Art. 30 Abs. 1 und Art. 33 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) ‒ Art. 25 und Art. 27 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1) ‒ Lehrplan 17 vom 25. August 2016

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Es handelt sich um eine wiederkehrende und neue Ausgabe (Art. 28 und Art. 30 Abs. 1 FHG).

Gemäss Art. 64 Abs. 1 MiSG bewilligt der Regierungsrat die notwendigen Ausgaben zur Finan- zierung der kantonalen Bildungs- bzw. Leistungsangebote.

4. Massgebende Kreditsumme

Rechnungsjahr Massgebende Kreditsumme (CHF)

2026 (5 Monate) 423'000.00

2027 1'015'000.00

2028 1'015'000.00

2029 1'015'000.00

2030 (7 Monate) 592'000.00 Nicht MWST-pflichtig.

Die massgebliche Kreditsumme beruht auf den im Jahr 2025 massgeblichen Gehältern für die Musiklehrpersonen an öffentlichen Musikschulen gemäss Lehreranstellungsgesetz. Teuerungs- bedingte Mehrkosten werden im maximalen Umfang des kantonalen Lohnsummenwachstums mit diesem Beschluss genehmigt (Art. 35 Abs. 2 FHG und Art. 29 FHaV).

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Kreditart: Verpflichtungskredit Produktgruppe: Mittelschulen und Berufsbildung Kostenart: 313000000 Übrige Dienstleistungen Dritte Profit-Center: alle kantonalen Gymnasien

Rechnungsjahr Voraussichtliche Zahlungstranchen (CHF)

2026 (5 Monate) 423'000.00

2027 1'015'000.00

2028 1'015'000.00

2029 1'015'000.00

2030 (7 Monate) 592'000.00 Die Ausgaben sind im Budget 2026 und im Finanzplan enthalten.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

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