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Herzogenbuchsee; Regenüberlaufbecken Bahnhofplatz. Verpflichtungskredit und Beitragszusicherung

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsratsbeschluss RRB Ni.: 937/2025 Datum RR-Sitzung: 10. September 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2025. BVD.45856223 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Herzogenbuchsee; Regenüberlaufbecken Bahnhofplatz; Verpflichtungskredit und Bei- tragszusicherung und Beitragszusicherung

Erwägungen

1. Gegenstand

Ausgabenbewilligung und Zusicherung eines Beitrags von CHF 1 495 646 aus dem Abwasserfonds.

Beitragsempfängerin: Gemeinde Herzogenbuchsee Objekt: Regenüberlaufbecken Bahnhofplatz Vollendungstermin: 2027 Projektverfasserin: W+H AG, Ingenieure und Planer, Herzogenbuchsee

2. Rechtsgrundlagen

— Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0), Art. 16 ff. — Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1), Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 20 bis 27 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion vom 18. Okto- ber 1995 (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 10 Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 if. Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 if.

3. Kosten, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Erstellungskosten (inkl. MWST) CHF 5 648 500 Beitragsberechtigte Kosten CHF 4 820 000 Fondsbeitrag 31.03% CHF 1 495 646

Massgebende Kreditsumme und zu bewilligender Kredit CHF 1 495 646

Die Berechnung des Beitragssatzes und des Fondsbeitrages sind im beigelegten «Datenblatt Fonds- beitragsgesuch / Berechnungsblatt Fondsbeiträge» ersichtlich.

Night klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 10.09.2025 I Version: 21 Dok.-Nr.: 309317 I Geschäftsnummer: 2024.BVD.6223 1/:

Es handelt sich um eine einmalige Ausgabe nach Art. 27 FHG. Der Fondsbeitrag ist nach Art. 30 Abs. 2 FHG gebunden, weil die Beitragsvoraussetzung gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 erfüllt und der Beitrag durch Art. 17 KGSchG der Höhe nach bestimmt ist.

Gemäss Anhang 1 zu Art. 36 FHaV ist der Regierungsrat zuständig für die Bewilligung der Ausgabe.

Mit dem vorliegenden Beschluss werden auch teuerungsbedingte Mehrkosten bewilligt (Art. 29 FHaV). Preisbasis: Baupreisindex Espace Mittelland (Tiefbau), Juli 2025.

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Produktgruppe: 4494500001 Wasser und Abfall

Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG, der voraussichtlich mit folgenden Zahlungen abgelöst wird:

Konto Budgetrubrik Jahr Betrag 562000000-492100206001 AWA / Abwasserfonds 2025 CHF 500 000 2026 CHF 900 000 2027 CHF 95 646 Total CHF 1 495 646

Die Zahlungen sind im Budget und in der Finanzplanung enthalten. Sie erfolgen nach Massgabe der vorhandenen Kredite. Die definitive Höhe des Fondsbeitrages ergibt sich aufgrund der geprüften Schlussabrechnung.

5. Bedingungen

— Die Beitragszusicherung verfällt, sofern mit den Arbeiten nicht innerhalb von drei Jahren seit der Zusicherung begonnen wird. — Noch nicht ausbezahlte Beiträge verfallen, sofern die Schlussabrechnung nicht innerhalb von drei Jahren seit der Inbetriebnahme des Werkes eingereicht wird.

6. Auflagen

— Voraussehbare nicht teuerungsbedingte Mehrkosten sowie Projektänderungen sind dem AWA vor- gängig zu melden und genehmigen zu lassen. — Bis zum Gesamtbetrag von 90 % des zugesicherten Beitrags können entsprechend dem Baufort- schritt Teilzahlungen ausbezahlt werden. Ein Beitragsteil von 10 % wird für die Schlusszahlung zu- rückbehalten. Für Teilzahlungen ist dem AWA ein Auszahlungsgesuch mit Angabe des aktuellen Kostenstands (Kostenkontrolle mit Auszug der bezahlten Rechnungen) als digitales Dossier im PDF-Format einzureichen. Nach Beendigung der Arbeiten nimmt das AWA die Kontrolle der Schlussabrechnung vor.

Das Missachten dieser Auflagen oder derjenigen der Baubewilligung kann eine Kürzung oder Rück- forderung des Staatsbeitrags zur Folge haben (Art. 21 StBG).

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 01.09.20251 Version: 10 I Dok.-Nr.: 4002579 I Geschäftsnummer: 2025.BVD.4585 2/5

7. Begründung

Das Kanalisationssystem im Bereich des Bahnhofplatzes, rund um das bestehende Regenrückhalte- becken, weist hydraulische Engpässe auf. Die anfallenden Mengen an Niederschlagsabwasser in der Kanalisation sowie im bestehenden Regenrückhaltebecken (ca. 230 m3) können nicht gemäss den heute gültigen Anforderungen des Gewässerschutzes bewirtschaftet werden. Zudem führten vergan- gene Starkniederschlagsereignisse zu einer Überlastung des Netzes und der Flutung der Unterfüh- rung an der Lorrainestrasse. Es kam auch zu Rückstaus hin bis in die privaten Hausanschlüsse.

Mittels Optimierung des bestehenden Regenrückhaltebeckens, dem Erstellen eines Regenüberlauf- bauwerkes mit Siebrechen sowie einer Entlastungsleitung in die Önz können die nötigen Anpassun- gen optimal in das bestehende Kanalisationssystem eingebunden werden. Mit diesen Massnahmen wird das gesamte Rückhaltevolumen um 480 m3 auf 710 m3 erhöht.

Die Gemeinde Herzogenbuchsee hat den Kredit für die Finanzierung des Vorhabens an der Gemein- deabstimmung vom 3. März 2024 beschlossen.

Das Vorhaben erfüllt die Anforderungen an die zeitgemässe Regenwasserbewirtschaftung und ent- spricht dem Stand der Technik.

Gemäss Art. 16 KGSchG leistet der Kanton Beiträge aus dem Abwasserfonds an Vorhaben im Be- reich der Abwasserentsorgung. Der Abwasserfonds wird durch eine nach dem Verursacherprinzip er- hobene Abwasserabgabe bei den ARA alimentiert. Damit kann eine wichtige Lenkungswirkung für eine zweckmässige Abwasserentsorgung im Kanton Bern erzielt werden.

Der Kanton unterstützt Abwasseranlagen und -einrichtungen mit Beiträgen, wenn die folgenden Vo- raussetzungen gemäss Art. 16a KGSchG erfüllt sind. Das ist der Fall, wenn: a. die vorgesehene Lösung auf einer zweckmässigen Planung beruht, einen sachgemässen Gewäs- serschutz gewährleistet, dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist, b. die Aufgabe ohne Unterstützung nicht oder nur mit Verzögerung erfüllt würde, c. die Mitsprache des Kantons bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb gewährleistet ist und d. die nötigen Fondsmittel vorhanden sind.

Das Projekt der Gemeinde Herzogenbuchsee erfüllt diese Beitragsvoraussetzungen und die notwen- digen Fondsmittel sind vorhanden.

8. Hinweise

Es wird auf das Dokument «Beiträge aus dem Abwasserfonds», Merkblatt vom 1. Juli 20231 hingewie- sen, welches beim Vorhaben zu beachten ist.

9. Eröffnung

Dieser Beschluss wird der Beitragsempfängerin durch das Amt für Wasser und Abfall mit eingeschrie- bener Post eröffnet.

Einsehbar auf der Internetseite des AVVA

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 01.09.2025 I Version: 10 I Dok.-Nr.: 4002579 I Geschäftsnummer: 2025.BVD.4585 3/5

10. Kenntnisgabe

Dieser Beschluss wird mit normaler Post zur Kenntnis an W + H AG, Ingenieure und Planer, Bitzius- strasse 15, 3360 Herzogenbuchsee gegeben.

11. Angaben zu den Investitionen (für verwaltungsinterne Zwecke)

11.1 Art der Investitionsausgabe

Total Investitionsausgaben Davon wertvermehrend Davon werterhaltend Reserve in % CHF 1 495 646 CHF 1 495 646 0

11.2 Bezug zur gesamtkantonalen Investitionsplanung

(Jahrestranchen ohne Reserven. Allfällige Beiträge Dritter bereits abgezogen)

In Mio. CHF Total 2025 2026 2027 Nettoinvestitionen aktuell 1.5 0.5 0.9 0.1 In der GKIP 2025 eingestellt

Das Geschäft ist in der Sammelposition «lnvestitionsbeiträge aus Wasser- und Abwasserfonds» ent- halten.

11.3 Abschreibungsaufwand

Anlageklasse Betrag in CHF Nutzungsdauer Jährliche Abschreibung

Spezialfinanzierte Investitionsbeiträge 1 495 646 0

11.4 Weitere Folgekosten

Keine

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 01.09.2025 I Version: 10 I Dok.-Nr.: 4002579 Geschäftsnummer: 2025.BV0.4585 4/5

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Diese ist schriftlich, begründet und mit einer Unterschrift versehen in dreifacher Ausfertigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, einzureichen. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Beilagen — Formular «Datenblatt Fondsbeitragsgesuch / Berechnungsblatt Fondsbeiträge» vom 10. Juli 2025

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Finanzkommission — Finanzkontrolle

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 01.09.20251 Version: 101 Dok.-Nr.: 4002579 1 Geschäftsnummer: 2025.BVD.4585 5/5

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