Vernehmlassung des Bundes: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026. Stellungnahme des Kantons Bern
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RRB Nr.: 294/2026 25. März 2026 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Frau Direktorin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung zum Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026.
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Mit der Vorlage werden diverse Verordnungen im Umweltbereich angepasst.
Vor dem Hintergrund der seit vielen Jahren angesprochenen, aber weiterhin ausstehenden Har monisierung der Altlasten-Verordnung (AltIV; SR 814.680), der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12, nicht Gegenstand des vorliegenden Verordnungspakets) und der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) bedarf es nach Erachten des Regierungsrats einer Klärung bestehender Unklarheiten und Widersprüche im Hinblick auf eine Optimierung des kantonalen Vollzugs. Die sem Anspruch wird das Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 insbesondere hinsichtlich der AltIV nur teilweise gerecht.
2. Altlasten-Verordnungen (AltIV, SR 814.680) und Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA, SR 814.681)
Infolge der letzten Revision des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01, Stand am 1. April 2025) bedarf es diverser formaler Anpassungen der AltIV sowie der Verordnung über die Ab gabe zur Sanierung von Altlasten (VASA; SR 814.681). Diese Anpassungen sollen mit dem Ver ordnungspaket Umwelt Herbst 2026 erfolgen. Für die kantonalen Vollzugsbehörden steht dabei die Vollzugstauglichkeit der Anpassungen im Vordergrund.
Weiter entnimmt der Regierungsrat dem erläuternden Bericht zur Änderung der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA; SR 814.681), dass die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, die durch PFAS-haltige Lösch schäume verunreinigt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen mit VASA-Abgeltungen von 40% der anrechenbaren Kosten unterstützt werden können. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt eine weitergehende Mitfinanzierung der kantonalen Bestrebungen zur Sa nierung PFAS-belasteter Standorte, wie bspw. die Ausarbeitung eines PFAS-Untersuchungs- und Vollzugskonzepts und der dafür notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen.
3. Abfallverordnung (WEA, SR 814.600)
Die vorgesehenen Anpassungen der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, WEA; SR 814.600) tragen den Erkenntnissen aus den in den ver gangenen Jahren gemachten Erfahrungen Rechnung. Die Möglichkeiten zur Anerkennung von Branchenorganisationen sowie die freiwillige Sammlung von bestimmten Siedlungsabfallfraktio nen durch Private entsprechen einem Bedürfnis der Wirtschaft bzw. deren Organisationen. Ihre Investitionen in aufgebaute oder noch aufzubauende Entsorgungsstrukturen können längerfris tig abgesichert werden.
Im Gegenzug muss durch die Festlegung der dazu notwendigen Bedingungen in der WEA si chergestellt werden, dass die staatliche Aufgabe der Abfallplanung nicht unnötig erschwert wird und die Entsorgungssicherheit aufrechterhalten werden kann.
Ebenso sollen Hersteller, Importeure und ausländische Online-Versandhandelsunternehmen, die bislang keinen vorgezogenen Recyclingbeitrag leisten, künftig zu einem solchen Beitrag ver pflichtet werden können. Damit wird die Finanzierung der schweizweiten Entsorgungsinfrastruk tur solidarisch getragen. Da die Entsorgungsfinanzierung künftig auch Massnahmen zur Vorbe reitung der Wiederverwendung wie Prüfung, Reinigung, Reparatur oder Umrüstung umfasst, werden wichtige Aspekte der Kreislaufwirtschaft gestärkt.
4. Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.210)
Die Vorlage schafft neue Chancen für eine nachhaltige Wärme- und Kälteversorgung mit einhei mischen erneuerbaren Energien und ermöglicht zugleich die Nutzung bislang ungenutzter Ab wärme durch saisonale Speicherung im Untergrund. Damit leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele mittels Förderung der Dekarbonisierung des Wär mesektors.
In der Vernehmlassungsvorlage werden allerdings Grundwasserleiter anhand ihrer Temperatur unterschiedlich behandelt. Während Grundwasserleiter unter 20 °C einem restriktiven Schutz unterstehen, fehlen für solche mit Temperaturen über 20 °C weitgehend verbindliche Vorgaben zu thermischen Veränderungen. Diese Differenzierung erachtet der Regierungsrat als proble matisch, zumal künftig auch Grundwasserleiter mit Temperaturen über 20 °C bei entsprechen der Qualität für Trinkwasserzwecke genutzt werden müssen. Eine Unterscheidung der Grund wasserleiter allein aufgrund der Temperatur lehnt der Regierungsrat daher ab.
Die vorgesehene Umsetzung der Motion 22.3702 Jauslin generiert nach Ansicht des Regie rungsrats bei den Kantonen einen Initialaufwand für die Erarbeitung der Datengrundlagen sowie einen Vollzugsaufwand für die Plausibilisierung der eingereichten Nachweise. Eine genauere Aussage zum Umfang dieses Mehraufwands wäre in Kapitel 5.2 «Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden» des Erläuternden Berichts wünschenswert. Ebenfalls beantragt der Regie rungsrat, dass der Bund eine entsprechende Mitfinanzierung des Initialaufwands vor sieht. Angesichts eines noch nicht fassbaren Mehraufwands erachtet es der Regierungsrat schliesslich als umso wichtiger, dass eine zeitnah aktualisierte Vollzugshilfe vorliegt (Definitio nen, Präzisierung von Begriffen wie «geringfügig»), um den Vollzug zu erleichtern.
5. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81)
Die Schaffung der neuen Ausnahmetatbestände (ChemRRV Anhang 2.5 Ziff. 1.2 Abs.3) soll den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen oder potenziellen Quarantäneorganismen, die landwirtschaftliche Kulturen und / oder den pro duzierenden Gartenbau gefährden, im Wald und in einem Streifen von drei Metern Breite ent lang der Bestockung ermöglichen. Es ist vorgesehen, dass die zuständigen kantonalen Behör den eine Anwendungsbewilligung für die Tilgung oder die Eindämmung solcher Qrganismen er stellen können.
Der Vorschlag stellt eine wesentliche Änderung der bisherigen Rechtslage dar und lockert das geltende grundsätzliche Verbot zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald massge blich (Art. 18 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0)). Bisher durften im Waid nur Pflanzenschutzmittel gegen Quarantäneorganismen ein gesetzt werden, sofern dies für die Erhaltung des Waldes in seinen Funktionen notwendig ist. In den vergangenen Jahrzehnten ist uns kein solcher Anwendungsfall bekannt. Im Vergleich zu einzelnen EU-Staaten werden in der Schweiz im Wald keine Schadorganismen mit PSM be kämpft (z.B. zur Bekämpfung des Pinienprozessionsspinners), auch wenn dies die Rechts grundlagen theoretisch zulassen würden.
Der Regierungsrat weiss um die wachsende Bedrohung durch eingeschleppte Schadorganis men, beurteilt den Vorschlag aufgrund der damit verbundenen Risiken jedoch kritisch, da er eine Abkehr vom bisherigen Vorsorgeprinzip darstellt. Die bisherigen Einschränkungen und Ver bote der ChemRRV bezüglich der Anwendung von PSM in sensiblen Lebensräumen wie dem Wald haben massgeblich dazu beigetragen, die Belastung von Oberflächengewässern und Grundwasser mit Wirkstoffen aus PSM zu reduzieren. Im Wald liegen sehr viele Trinkwasserfas sungen, deren Wasser meist ohne grosse Aufbereitung eine hohe Qualität aufweist. Dies darf durch die vorliegende Revision nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden.
Eine Versorgung mit hochwertigem Trinkwasser - unserem wichtigsten Lebensmittel — hat volkswirtschaftlich eine übergeordnete Bedeutung. Konsequenten/veise ist auf die Ven/vendung von umweltgefährdenden Stoffen im Wald grundsätzlich zu verzichten und die Auslegung von Artikel 18 WaG restriktiv zu handhaben. Der Regierungsrat lehnt deshalb die vorgeschlage nen Änderungen im Bereich Pflanzenschutzmittel grundsätzlich ab.
Es ist dem Regierungsrat — wie bereits erwähnt — jedoch bewusst, dass es zur Tilgung von Quarantäneorganismen gemäss Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) erforderlich sein kann, Pflanzenschutzmittel ausnahmsweise auch in schützenwerten Gebieten einzusetzen, wo deren Einsatz gemäss Anhang 2.5 ChemRRV verboten ist. Falls die vorgeschlagenen Lo ckerungen also trotzdem angenommen werden sollen, sind die Bekämpfungen auf Til-
gungen von Quarantäneorganismen zu beschränken. Das Vorhandensein des zu bekämp fenden Schadorganismus sollte folglich nicht nur wahrscheinlich sein, sondern muss nachge wiesen werden. Falls bei Schadorganismen keine Tilgungsaussicht mehr besteht und die Orga nismen nur noch eingedämmt werden können, ist von einem chronischen Einsatz auszugehen. Chronische Einsätze sind in den genannten sensiblen Lebensräumen aus Sicht des Umwelt- und Gewässerschutzes auf jeden Fall zu vermeiden. Zudem ist auf jeglichen präventiven Einsatz in diesen sensiblen Räumen zu verzichten.
Sollte der Bund folglich an der Änderung festhalten, so ist für eine solche Ausnahmebewilligung zwingend eine gründliche Interessensabwägung notwendig, die ein sehr breites Fachwissen vo raussetzt. Aus Sicht des Regierungsrats ist es in diesem Falle deshalb unabdingbar, dass bei solchen Entscheidungen auch das Bundesamt für Umwelt BAFU sowie verschiedene kantonale Fachstellen einbezogen werden. In diesem Fall erscheint dem Regierungsrat das geplante Vor gehen richtig, die Thematik über den bestehenden Prozess zur «Tilgung von Quarantäneorga nismen» gemäss Art. 13 PGesV zu regeln. Allerdings sehen wir dabei auch zusätzlichen Präzi sierungsbedarf, welche Informationen der Bund den Kantonen zur Verfügung stellen muss, da mit diese sachgerecht über das Erteilen von Anwendungsbewilligungen gemäss Art. 4 ChemRRV entscheiden können.
Gemäss Erfahrungen aus der Bekämpfung von Neophyten zeigt sich, dass bei diesen praktisch immer alternative Bekämpfungsmethoden anstelle von Pflanzenschutzmitteln vorhanden sind. Diese können aufwendig und kostenintensiv sein. Es geht daher meist um eine Güterabwägung zwischen den Bekämpfungskosten einerseits und den durch die Bekämpfungsart verursachten Folgeschäden andererseits. Damit die Ausnahmen zu den Verboten in Anhang 2.5 ChemRRV in den Kantonen einheitlich gehandhabt werden, ist es aus Sicht des Regierungsrats deshalb zwingend, dass das BAFU eine Vollzugshilfe zu diesem Thema publiziert. Diese soll konkrete Kriterien umfassen, anhand derer die unterschiedlichen Bekämpfungsmethoden gegeneinander abgewogen werden können, um so auch die Verhältnismässigkeit von allfälligen Mehrkosten zu beurteilen.
Im Sinne der Einheit der Materie sollte schliesslich geprüft werden, ob die Vorgaben zur berufli chen Ven/vendung von Pflanzenschutzmitteln in Siedlungsgebieten nach Art. 81 der Pflanzen schutzmittelverordnung (PSMV) nicht in Anhang 2.5 ChemRRV verschoben werden müssten.
Ebenfalls beantragt der Regierungsrat, dass das BAFU bezüglich Anhang 2.6 unter Einbezug verschiedener Akteure (Wissenschaft, Kantone) eine Vollzugshilfe zur Sanierung von Waldbö den erarbeitet. Die Präzisierungen gemäss erläuterndem Bericht, z.B. zum Begriff «tiefgründig versauerte Böden» oder «Wiederkehrdauer» sollen in diese Vollzugshilfe übernommen werden.
6. PlC-Verordnung (ChemPICV, SR 814.82)
Der Regierungsrat begrüsst ferner die Aufnahme der weiteren Stoffe in die ChemPICV.
7. Weitere Bemerkungen
Im Anhang äussert sich der Regierungsrat gerne detailliert zu den einzelnen Bestimmungen des Verordnungspakets und dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
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