Lexipedia

Sockelbeiträge an die Landeskirchen zur Wahrung historischer Rechtstitel. Objektkredit 2026–2031

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1134/2025 Datum RR-Sitzung: 29. Oktober 2025 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Geschäftsnummer: 2025.DIJ.10110 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Sockelbeiträge an die Landeskirchen zur Wahrung historischer Rechtstitel; Objektkredit 2026–2031

Erwägungen

1. Gegenstand

Mit der Einführung des totalrevidierten Gesetzes über die bernischen Landeskirchen (Landes- kirchengesetz, LKG, BSG 410.11) per 1. Januar 2020 richtet der Kanton den Landeskirchen neu Sockelbeiträge zur Wahrung der historischen Rechtstitel aus (Art. 29 ff. LKG, sog. 1. Säule) und unterstützt sie mit einem Beitrag für die von ihnen erbrachten Leistungen im gesamtgesell- schaftlichen Interesse (Art. 31 ff. LKG und Art. 28 ff. LKV, sog. 2. Säule).

Der vorliegende Objektkredit in der Höhe von CHF 43'240'000.00 pro Jahr umfasst die gebun- denen, wiederkehrenden Sockelbeiträge (1. Säule) an die drei bernischen Landeskirchen zur Wahrung historischer Rechtstitel in der Periode 2026 bis 2031.

Beitragshöhe und -verteilung sind in Art. 30 Abs. 1 LKG festgelegt und betragen:

  • für die evangelisch-reformierte Landeskirche: 34,8 Millionen Franken,
  • für die römisch-katholische Landeskirche: 8 Millionen Franken,
  • für die christkatholische Landeskirche: 440‘000 Franken.

Die Sockelbeiträge werden jährlich an das Lohnsummenwachstum des Kantons angepasst (Art. 30 Abs. 2 LKG). Sie sind zweckgebunden und dürfen nur für die Entlöhnung der Geistlichen verwendet werden (Art. 29 Abs. 3 LKG).

2. Rechtsgrundlagen

‒ Art. 29 – 30 des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen vom 21. März 2018 (LKG; BSG 410.11) ‒ Art. 21 – 30 und 33 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) ‒ Art. 27 – 39 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1)

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Es handelt sich um eine wiederkehrende und gebundene Ausgabe (Art. 28 und Art. 30 Abs. 2 FHG).

4. Massgebende Kreditsumme

Rechnungs- Schätzung Lohnsummen- Kostendach (in CHF) jahre wachstum des Kantons (AFP 2027-2029) 2026 (1 %)1 43'240'000.00 2027 1% 43'672’400.00 2028 1% 44'109'124.00 2029 1% 44'550'215.24 2030 1% 44'995'717.39 2031 1% 45'445'674.57

Die Beträge sind in den entsprechenden Rechnungsjahren im Budget bzw. in den Finanzplänen eingestellt.

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Kreditart: Verpflichtungskredit Produktgruppe: 4453031000 Rechnungsjahre: 2026 bis 2031

6. Begründung

Mit der Einführung des totalrevidierten Gesetzes über die bernischen Landeskirchen (Landes- kirchengesetz, LKG) per 1. Januar 2020 unterstützt der Kanton die Landeskirchen neu mit So- ckelbeiträgen zur Wahrung historischer Rechtstitel und einem Beitrag für die von ihnen erbrach- ten Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse (Art. 29 ff. LKG und Art. 28 ff. LKV). Für die erste Beitragsperiode 2020–2025 wurde die Beitragshöhe in den Übergangsbestimmungen festgelegt. Für die zweite Beitragsperiode 2026–2031 werden diese beiden Säulen erstmals ge- trennt voneinander ausgerichtet.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Die Sockelbeiträge an die Landeskirchen zur Wahrung historischer Rechtstitel werden erstmals per 1. Januar 2027 an das Lohnsummenwachstum angeglichen.

Verteiler ‒ Direktion für Inneres und Justiz ‒ Finanzkommission ‒ Finanzkontrolle

Beilagen ‒ Vortrag ‒ Mitbericht FIN

Sockelbeiträge an die Landeskirchen zur Wahrung historischer Rechtstitel. Objektkredit 2026–2031 | Lexipedia | Lexipedia