Sammelbeschluss Dezember 2025 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1330/2025 Datum RR-Sitzung: 3. Dezember 2025 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.1313 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Sammelbeschluss Dezember 2025 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds
A) Kultur
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 46 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
01 Gesuchsteller: Schweizerische Trachtenvereinigung STV, Bubikon Geschäfts Nr.: 844399 Vorhaben: Das Schweizer Trachtenbuch Gegenstand: Das letzte massgebende Buch zum Thema Trachten der Schweiz datiert aus dem Jahr 1978 und ist längst vergriffen. Die Gesuchstellerin plant zu ihrem 100jährigen Jubiläum ein neues Standardwerk, welches eine zeitgemässe und gesamtschweizerische Betrachtung der Trachten, der Trachtenkultur und des Umfelds der Trachten zeigt. Zielpublikum sind nicht nur Trachtenträgerinnen, sondern auch Trachten-Interessierte, Mode- und Handwerk-Affine, Brauchtum- und Heimatverbundene, Bäuerinnen und Traditionalisten, Ästheten und Biblio- phile. Das Buch erscheint im Haupt Verlag Bern in drei Sprachversionen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bern ist in der Publikation einer der am stärksten dokumentierten Kantone. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die extern anfallenden Kosten für Lektorat, Korrektorat, Übersetzungen, Layout, Bildbearbeitung und Buchdruck von 5'000 Exemplaren. Die Kosten für Projektleitung, Inhalt, Koordination, Foto- grafie und Styling, Werbung, Versand und Fundraising können nicht angerech- net werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird für die Übersetzungen in Franzö- sisch ein Beitragssatz von 40 %, für die Übersetzungen in Italienisch 20 % und die restlichen anrechenbaren Kosten ein Beitragssatz von 15 % angewandt. Das Buch wird zum Verkauf angeboten. Gesamtkosten: CHF 593'000.00 Anrechenbar: CHF 243'300.00 Finanzierungsplan: Stiftungen: CHF 326'250.00 Swisslos-Fonds div. Kantone: CHF 55'000.00 Eigenmittel: CHF 100'000.00
noch offen: CHF 69’930.00 Subvention LF: CHF 41’820.00
Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).
- Nebst zwei Belegexemplaren der Publikation an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Lotteriefonds, Kramgasse 20, 3011 Bern, ist je ein Beleg- exemplar nachweislich den bernischen Regionalbibliotheken zuzustellen.
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
B) Denkmalpflege
Rechtsgrundlagen:
- Art. 35 Abs. 1, Art. 36, Art. 43 Abs. 1 Bst. b des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 49 bis 51 sowie Art. 91 Abs. 1 Bst. a der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
- Art. 29 ff. des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflege- gesetz, DPG; BSG 426.41)
- Art. 27 ff. der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflege- verordnung, DPV; BSG 426.411)
- Regierungsratsbeschluss Nr. 1026/2019 vom 18. September 2019 über Denkmalpflege. Beitragstabelle zur Bemessung von Finanzhilfen
02 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee, Herzogenbuchsee Geschäfts Nr.: 844650 Objekt: Primarschulhaus, erbaut 1907/1908, Turnhalle von 1927, Burgstrasse 9, Ringstrasse 10, 3360 Herzogenbuchsee Massnahme: Sanierung der Fassaden, Fenster und des Inneren Eingang Beitragsgesuch: 03.04.2025 Gesamtkosten: CHF 7'795'501.00 Anrechenbar: CHF 4'486.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 100% CHF 4'486.00 Anrechenbar: CHF 1'078'667.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 25% CHF 269'666.75 Objekt: national Ortsbild: national Beitrag Bund: CHF 137'076.00 Subvention LF: CHF 137'077.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100104 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden.
Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP
- Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP
- Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP
- Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.
- Das Objekt ist ins Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler einzutragen. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieter- schaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
03 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Lauperswil, Lauperswil Geschäfts Nr.: 844651 Objekt: Neumühle-Brücke von 1914, Neumühle N.N., 3436 Zollbrück Massnahme: Sanierung der Brücke Eingang Beitragsgesuch: 10.04.2024 Gesamtkosten: CHF 1'150'497.00 Anrechenbar: CHF 418'579.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 20% CHF 83'715.80 Anrechenbar: CHF 998.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 100% CHF 998.00 Anrechenbar: CHF 144'743.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 75% CHF 108'557.25 Objekt: regional Ortsbild: - Subvention LF: CHF 193'271.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100104 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP
- Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP
- Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP
- Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.
- Das Objekt wurde mittels Vertrag vom 20.07.2023 unter Schutz gestellt. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieter- schaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E) Gesellschaft
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e des Kantonalen Geldspielge- setzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 62 Abs. 1 der Kantonalen Geldspielverord- nung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
04 Gesuchsteller: Pfadfinderheimgenossenschaft Kyburg Thun, Gwatt, Thun Geschäfts Nr.: 843959 Vorhaben: Heizung und Lüftung Enzenbühlheim Gegenstand: Das grösste Pfadiheim der Region Thun wird nicht nur durch Pfadfinder, sondern auch von anderen Jugendorganisationen, Schulen, Sportvereinen und Privatpersonen genutzt. Die bald 45-jährige Heizung wird durch eine neue Erdsondenheizung ersetzt. Im Zuge eines Gesamtprojektes wird auch eine neue energiesparende Lüftung mit Wärmerückgewinnung installiert und die Küche erneuert. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Kosten der neuen Heizung mit den baulichen und technischen Anpassungen im Technikraum sowie an die neue Lüftungsanlage einschliesslich der Honorare der Bauleitung. Vorberei- tungsarbeiten werden anteilmässig angerechnet. Die mit der Küchensanierung verbundenen Kosten und die allgemeinen werterhaltenden Arbeiten an den Elektro- und Sanitäranlagen sowie die Bauneben- und Reservekosten können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30 % angewendet. Gesamtkosten: CHF 570'000.00 Anrechenbar: CHF 361'265.00 Finanzierungsplan: Spenden CHF 160'000.00 Eigenmittel CHF 156'630.00 Hypothek CHF 120'000.00 Förderbeiträge CHF 20'000.00 Pfadiabteilung: CHF 5'000.00 Subvention LF: CHF 108'370.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
05 Gesuchsteller: Association Histoire économique, industrielle et sociale de Biel/Bienne, Bienne Geschäfts Nr.: 842908 Vorhaben: Publikation « Biel/Bienne et région. Une Histoire économique et industrielle à nulle autre pareille - Biel/Bienne und Region. Eine Schweizer Wirtschafts- und Industriegeschichte» Gegenstand: Der Verein Gesellschaft Wirtschafts-, Industrie- und Sozialgeschichte Biel/Bienne verfolgt das Ziel, die Wirtschafts-, Industrie- und Sozialgeschichte der zweispra- chigen Region Seeland-Biel-Berner Jura durch ein ausgewiesenes Historiker- Team aufzubereiten. Damit möchte er zum Schutz, zur Sicherung und zur Auf- wertung des kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und insbesondere industriellen Erbes beitragen. Die industrielle Entwicklung vom 17. Jahrhundert bis heute hat Biel und die Region geprägt und Biel/Bienne zum zweisprachigen Zentrum des Kantons Bern gemacht. Es gab Höhen und Tiefen, Erfolge und Misserfolge. All diese Aspekte will das zum Verkauf stehende Buch fundiert untersuchen und einem breiteren Publikum zugänglich machen. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die extern anfallenden Kosten für Korrektorat, Übersetzungen, Layout und Buchdruck von 3'000 Exemplaren. Die Kosten für Ikonografie, Inhalt, Archivarbeit, redaktionelle Verwaltung, Werbung, Vertrieb und Administration können nicht angerechnet werden. Gemäss Lotterie- fondspraxis wird für die Übersetzung in Französisch ein Beitragssatz von 40 % und für die restlichen anrechenbaren Kosten ein Beitragssatz von 15 % angewandt. Gesamtkosten: CHF 735'000.00 Anrechenbar: CHF 280'000.00 Finanzierungsplan: Stiftung: CHF 240'000.00 Sponsoren: CHF 144'400.00 Gemeindebeiträge: CHF 84'600.00 Bund: CHF 55'000.00 noch offen: CHF 139'000.00 Subvention LF: CHF 72'000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).
- Nebst zwei Belegexemplaren der Publikation an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Lotteriefonds, Kramgasse 20, 3011 Bern, ist je ein Belegexemplar nachweislich den bernischen Regionalbibliotheken zuzustellen.
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
06 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Hasle bei Burgdorf, Hasle b. Burgdorf Geschäfts Nr.: 844209 Vorhaben: Sanierung und Erweiterung Spielplatz Gegenstand: Der Spielplatz bei der alten Holzbrücke in Hasle muss saniert werden, weil er die Sicherheitsvorschriften nicht mehr erfüllt und die Spielgeräte teilweise in sehr schlechtem Zustand sind. Unter Einbezug der Bevölkerung hat die Gemeinde das Sanierungsprojekt für den Spielplatz entwickelt, der auch mehr Platz bekommen wird. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die neuen Spielgeräte, deren Fall- schutzmassnahmen und fest installierten Tische und Sitzbänke. Nicht anrechen- bar sind Vorbereitungs- und Umgebungsarbeiten, Zäune, Mobiliar, Bauneben- kosten, Informationstafeln, Reservekosten und Ausgaben für die Einweihung. Gemäss Lotteriefondspraxis wird für die Spielgeräte und Fallschutzmassnah- men ein Beitragssatz von 40 % und für die Tische und Sitzbänke ein Beitrags- satz von 30 % angewendet. Gesamtkosten: CHF 384'000.00 Anrechenbar: CHF 199’360.00 Finanzierungsplan: Kiesfonds: CHF 100'000.00 Eigenmittel: CHF 201'870.00 Spenden: CHF 4'000.00 Subvention LF: CHF 78'130.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
07 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Aarberg Geschäfts Nr.: 842817 Vorhaben: Neugestaltung Spielplatz Verkehrsgarten Gegenstand: Der Spielplatz beim Verkehrsgarten in Aarberg ist heute bereits ein beliebter Ort zum Spielen und Verweilen. Mit seiner grossen Fläche bietet er erhebliches Potenzial für einen vielfältigen, naturnahen, generationenübergreifenden und abwechslungsreichen Begegnungs- und Spielplatz. Aus diesem Grund wurde der Bereich neu geplant. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Spielgeräte und Fallschutzmass- nahmen sowie deren Montage. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitrags- satz von 40 % angewendet. Ebenfalls beitragsberechtigt sind fest installierte Sitzgelegenheiten. Diese werden gemäss Lotteriefondspraxis mit einem Bei- tragssatz von 30 % unterstützt. Vorbereitungs- und Umgebungsarbeiten, die Erstellung des Zauns, Transportkosten sowie Inspektionen und Reservekosten können nicht berücksichtigt werden. Gesamtkosten: CHF 220'000.00 Anrechenbar: CHF 83'693.20 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 186'870.00 Subvention LF: CHF 33'130.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
08 Gesuchsteller: Sportclub Worb, Worb Geschäfts Nr.: 844186 Vorhaben: Ersatzneubau Clubhaus SC Worb Gegenstand: Der über 20 Mannschaften umfassende SC Worb plant den Abriss und Neubau seines Clubhauses. Neben der Nutzung durch den Verein wird das Gebäude auch der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht: Es kann ausserhalb der Spielzeiten gemietet werden und bietet Raum für private Anlässe, Veranstal- tungen und gemeinnützige Aktivitäten und bringt somit eine Bereicherung für das lokale Freizeitangebot. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen an den öffentlich zugänglichen Bereichen. Die Küche, Kücheneinrichtungen, Umge-
bungskosten sowie Reserven können nicht berücksichtigt werden. Honorar- kosten und Vorbereitungsarbeiten können anteilig angerechnet werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30 % angewendet. Gesamtkosten: CHF 554'000.00 Anrechenbar: CHF 306'361.09 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 90'000.00 Darlehen Gemeinde: CHF 120'000.00 Sponsoring Bauleistungen: CHF 118'100.00 Spenden: CHF 89'750.00 noch offen: CHF 44'250.00 Subvention LF: CHF 91'900.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag
- Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Lotterie- und Sportfonds
Lotteriefonds E) Gesellschaft sowie Sportfonds A) Bau und Instandsetzung von Sport- bauten und Sportanlagen
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e, Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. a, Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 62 Abs. 1, Art. 69 Abs. 1 Bst. a und c, Art. 70 Abs. 1 Bst. d, Art. 71 Abs. 1 Bst. a, Art. 72 und 73 Abs. 1 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
- Art. 29 Abs. 2 des Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0)
09 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Koppigen Geschäfts Nr.: 839555 / 844380 Vorhaben: Neubau der Mehrzweckhalle Bläji in Koppigen Gegenstand: Der Neubau einer Mehrzweckhalle in Koppigen wurde bereits in den 1980er- Jahren diskutiert – nun steht die Realisierung bevor. Ziel des Neubaus ist es, dringend benötigte Räumlichkeiten für die Bevölkerung, lokale Vereine sowie die Schule bereitzustellen. Die Gemeindeversammlung hat dem Vorhaben am 28. November 2021 mit einem Verpflichtungskredit von CHF 9.5 Millionen sowie am 12. Juni 2024 einem Nachkredit von CHF 750'000 zugestimmt. Die neue Mehrzweckhalle wird neben den sportdienlichen Einrichtungen auch einen Vereinsraum umfassen, der den regionalen Vereinen zur Verfügung steht. Der Aussenbereich besteht aus einem Fussballplatz. Der Beitrag aus dem Sportfonds geht an die Halle, Geräteräume, sanitäre Anlagen, Technik- und Elektroräume und den Fussballplatz. Eingangshalle und Korridor für den Zugang zu den Garderoben, Toiletten und Technikraum, Gar- deroben mit sanitären Anlagen für Lehrer und Schiedsrichter sind anteilsmässig berücksichtigt. Nicht anrechenbar ist der Anteil für die Schulnutzung. Für die Beitragsermittlung wird gemäss Anhang 2 KGSV die mathematische Beitrags- formel für Bauten im Bereich des Sportfonds angewendet. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die neuen Vereinsräumlichkeiten, die allen Vereinen der Umgebung zur Verfügung stehen. Für die Beitrags- ermittlung wird gemäss Anhang 1 KGSV die mathematische Beitragsformel für Bauten im Bereich des Lotteriefonds angewendet. Baunebenkosten, Umgebungs- und Reinigungsarbeiten, Massnahmen an Räumlichkeiten für Lehrpersonen, der Küche, Lager- und Putzräumen können nicht angerechnet werden. Vorbereitungs- und Honorarkosten werten anteilig berücksichtigt. Bei der Unterstützung aus dem Lotterie- und Sportfonds handelt es sich um Maximalbeiträge. Es besteht Zusammenrechnungspflicht. Die Abgrenzung der beiden Beiträge ist sichergestellt. Gesamtkosten: CHF 10'650'000.00 Anrechenbar SF: CHF 7'028'643.78 Anrechenbar LF 525'859.45 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 9'841'070.00 Subvention SF: CHF 643'420.00 Subvention LF: CHF 165'510.00 Kontierung: Beitrag SF: 4600-4460010501-209100301 Beitrag LF: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Lotterie- und Link analog eingereichtem Budget). Sportfonds: - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass der sub- ventionierte Bau während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotterie- und dem Sportfonds muss in geeig- neter Form, u. a. mit den Logos auf einem Schild im Eingangsbereich, hinge- wiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Zusätzliche - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Bedingungen Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen Sportfonds: zur Verfügung zu stellen.
- Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt insbesondere der Vereinssport, möglichst an sieben Tagen die Woche während mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Werktags sollte der Besuch der Anlage zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr möglich sein.
- An den Unterhalt von Sportanlagen werden keine Beiträge durch den Sport- fonds ausgerichtet.
- Gemäss Art. 37 Abs. 1 KGSV können während zehn Jahren nach Beschluss- fassung keine weiteren Beiträge für die unterstützten Anlageteile gewährt werden. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
10 Gesuchsteller: Stadt Bern Geschäfts Nr.: 839271 / 839216 Vorhaben: Gesamtsanierung Schulanlage Stöckacker mit Erweiterungsneubau Gegenstand: Auf Grund der lokalen Wohnbaudynamik und den daraus resultierenden Schüler- prognosen für die kommenden Jahre wird im Westen der Stadt Bern zusätzlicher Schulraum benötigt. Um das Wachstum auffangen zu können, entsteht in der Schulanlage Stöckacker ein Erweiterungsneubau. Gleichzeitig werden die schüt- zenswerten Bestandesbauten aus den 1950er-Jahren umfassend saniert und an die heutigen pädagogischen Anforderungen angepasst. Der Schulhaus- und Sporthallenneubau soll zusammen mit den bestehenden Gebäuden und den wertvollen Freiräumen ein gestalterisch und funktional überzeugendes Ensemble bilden. Der Aussenraum ist ein wichtiger Teil der Gesamtanlage und wird aufgrund seines heute noch vorhandenen Bestandes und seiner Qualität aus gartendenk- malpflegerischer Sicht ebenfalls als schützenswert eingestuft. An der städtischen Volksabstimmung vom 9. April 2024 wurde dem Vorhaben mit einem Baukredit von CHF 65.8 Millionen zugestimmt. Im ersten Obergeschoss des Neubaus wird sich die Tagesbetreuung für Schul- kinder befinden, in den weiteren Stockwerken Klassenzimmer der Regel- und Ganztagesschule sowie Gruppen- und Fachräume. Im Untergeschoss wird eine Turnhalle eingebaut. Der Beitrag aus dem Sportfonds geht an die Einfachhalle, Geräteraum, Umklei- deräume mit Duschen, Toiletten, Elektro- und Sanitärraum. Treppe, Korridore für den Zugang zur Einfachhalle, Garderoben, Toiletten, Elektro- und Sanitärraum sind anteilsmässig berücksichtigt. Nicht anrechenbar ist der Anteil für die Schul- nutzung. Für die Beitragsermittlung wird gemäss Anhang 2 KGSV die mathema- tische Beitragsformel für Bauten im Bereich des Sportfonds angewendet. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Erstellung zweier öffentlicher Spielplätze sowie an das öffentliche Toilettenhäuschen. Gemäss Lotteriefonds- praxis kann auf die anrechenbaren Kosten der neuen Spielgeräte und Fallschutz- massnahmen von CHF 247'862 ein Beitragssatz von 40 % angewendet werden. Auf die anrechenbaren Kosten von CHF 184'744 für die fest installierten Sitzge- legenheiten sowie das öffentliche Toilettenhäuschen wird ein Beitragssatz von 30 % angewendet.
Baunebenkosten, Umgebungs- und Reinigungsarbeiten, Massnahmen an Räumlichkeiten, die nicht direkt sportdienlich sind, können nicht angerechnet werden. Vorbereitungs- und Honorarkosten werten anteilig berücksichtigt. Bei der Unterstützung aus dem Lotterie- und Sportfonds handelt es sich um Maximalbeiträge. Es besteht Zusammenrechnungspflicht. Die Abgrenzung der beiden Beiträge ist sichergestellt. Gesamtkosten: CHF 65'800'000.00 Anrechenbar SF: CHF 3'217'648.97 Anrechenbar LF: CHF 432'606.28 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 65'322'760.00 Subvention SF CHF 322'690.00 Subvention LF CHF 154’550.00 Kontierung: Beitrag SF: 4600-4460010501-209100301 Beitrag LF: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen - Die Spielplätze sowie das Toilettenhäuschen müssen der Öffentlichkeit uneinge- Lotterie- und schränkt zur Verfügung stehen. Sportfonds: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass der sub- ventionierte Bau während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Während 10 Jahren ab Beschlussfassung können keine weiteren Beiträge für die unterstützen Anlageteile eingereicht werden.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotterie- und dem Sportfonds muss in geeigneter Form, u. a. mit den Logos auf einem Schild im Eingangsbereich, hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Zusätzliche - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benut- Bedingungen zergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Sportfonds: Verfügung zu stellen.
- Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt insbesondere der Vereinssport, möglichst an sieben Tagen die Woche während mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Werktags sollte der Besuch der Anlage zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr möglich sein.
- An den Unterhalt der Sportanlage werden keine Beiträge durch den Sportfonds ausgerichtet. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Sportfonds
A) Bau und Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1 und 2, Art. 35, Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspielgeset- zes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 31, Art. 35-37, Art. 69 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 Bst. d, Art. 71 Abs. 1 Bst. a, Art. 72 und Art. 73 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
11 Gesuchsteller: Eissportzentrum Jungfrau AG, Matten b. Interlaken Geschäfts Nr.: 839900 Vorhaben: Ersatz der Kühlanlage und des Bandensystems. Gegenstand: Das Eissportzentrum Jungfrau wurde über mehrere Bauetappen hinweg errichtet und kontinuierlich an die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer angepasst. Viele Bestandteile der Anlage stammen aus der ursprünglichen Bauzeit. Sie haben ihre Lebensdauer erreicht oder teilweise überschritten. Ein Ammoniak-Vorfall sowie gesetzliche Vorgaben machten Investitionen in die Eisaufbereitung notwendig. Ein durch die Universal Gebäude- management AG durchgeführter Gebäudecheck zeigte einen erheblichen Unterhaltsbedarf auf. Die Sanierungsarbeiten bzw. der Aus- und Neubau des Eissportzentrums wird in mehreren Etappen erfolgen. In der ersten Etappe werden die Kühl- anlage und das Bandensystem ersetzt. In einer späteren Etappe ist der Aus- und Neubau von Garderoben und Nasszellen vorgesehen, wofür zu gegebener Zeit ein neues Gesuch eingereicht werden kann. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Gemeinden Beatenberg, Bönigen, Därligen, Interlaken, Matten, Ringgenberg, Unterseen und Wilderswil haben einem einmaligen Investitionsbeitrag von CHF 7.9 Mio. zugestimmt. Der Sportfonds beteiligt sich lediglich an den direkt sportdienlichen Anla- geteilen. Publikumsschutz / Netze, Transportwagen / Lagersystem, äussere Bandenverkleidung, Werbeschutz, Coaching-Podest, Ausstattung Zeitnehmerbank, Rückbau der bestehenden Bande zum Wiederverkauf, Entsorgung und Eishockeytore sind nicht beitragsberechtigt. Baustelleneinrichtungen, Vorbereitungsarbeiten, Abbrüche und Demontagen, Aushubarbeiten sowie Honorarkosten sind anteilsmässig berücksichtigt. Für die Beitragsermittlung wird gemäss Anhang 2 KGSV die mathemati- sche Beitragsformel für Bauten im Bereich des Sportfonds angewendet.
Gesamtkosten: CHF 1'832'211.00 Anrechenbar SF: CHF 1'676'401.22 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 1'482'451.00 Subvention SF CHF 349'760.00 Kontierung: 4600-4460010501-209100301 Subventionsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung (KGSV) müssen spätestens 2 Monate vor dem Verfalldatum eingereicht werden.
Bedingungen: - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientier- ten Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen.
- Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt insbeson- dere der Vereinssport, möglichst an sieben Tagen die Woche an mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Angemessene Öffnungszeiten werden über das ganze Jahre erwartet.
- Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Sportfonds die detaillierte Bau- abrechnung vorzulegen. Die Schlussabrechnung hat die gleiche Kostenstruktur aufzuweisen wie der mit dem Gesuch eingereichte Kostenvoranschlag. Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Bauab- rechnung können vom Sportfonds eingefordert werden.
- Der zugesicherte Beitrag gilt als obere Limite, Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.
- Bei Minderkosten wird der Sportfondsbeitrag anteilsmässig gekürzt.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- An den Unterhalt der Sportanlage werden keine Beiträge durch den Sportfonds ausgerichtet. Gemäss Art.37 Abs. 1 KGSV können während 10 Jahren ab Rechtskraft des letzten Beitrags keine Gesuche um Beiträge an Investitionen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen beim Sportfonds eingereicht werden.
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass die subventionierten Anlageteile während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Auf die Unterstützung aus dem Sportfonds muss gut ersichtlich im Eingangsbereich der Anlage mit Logo sowie auf der Webseite hingewiesen werden (Foto oder ähnliches mit Schlussabrechnung einreichen). Logos unter www.be.ch/logos-fonds. Banner können beim Sportfonds bezogen werden. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Vereins- und Verbandsförderung - Nachwuchs-Leistungssport
Rechtsgrundlagen: Art. 26, Art. 35 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 Bst. c des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) Art. 31, Art. 69 Abs. 1 Bst. b, Art. 70 Abs. 1 Bst. a und c, Art. 80 der Kantonalen Geldspiel- verordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
12 Gesuchsteller: Berner Oberländischer Skiverband Geschäfts Nr.: 843558 Vorhaben: Nachwuchsförderung Leistungssport 2025-2026 Gegenstand: Unterstützung im Nachwuchs Leistungssport von kantonalbernischen Verband gemeldete Kadernachwuchs und Leistungszentren. Beitrag an die ausgewiesenen Kosten der gemeldeten und berücksichtigten Kader und Regionalen Leistungszentren. Für den Zuwendungsbereich können jährlich maximal vier Millionen Franken eingesetzt werden. Fristgerecht wurden 43 Gesuche eingereicht.
Der Beitrag wurde gestützt auf die rechtlichen Grundlagen und den im Praxis- leitfaden Sportfonds ergänzenden Angaben in Abhängigkeit der Traineran- stellungen, den Talentcards, der ausgewiesenen Trainingsintensität sowie unter Berücksichtigung der betreuten Sportarten und der Anzahl anrechenbarer Kader berechnet. Der Beitrag wird für die Dauer von zwei Jahren bzw. für die Jahre 2025 und 2026 im Umfang von je CHF 482’120 gesprochen. Gesamtkosten: CHF 1'721’008.00 Beitrag SF: CHF 482’120.00 Konto: 4600-4460010501-209100305 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der ungenutzten Rechtsmittelfrist. Bedingungen: - Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller aus- bezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auszahlung Beitrag 2025: 50% nach Beschlussfassung, 50% nach unge- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist. Beitrag 2026: nach Vorliegen der erforderlichen Dokumente ca. Ende Juli 2026.
- Die Beiträge sind nur für den Nachwuchs Leistungssport einzusetzen. Nicht genutzte Beiträge sind einer zweckgebundenen Rückstellung für den Nach- wuchs Leistungssport zuzuführen.
- 2026/2027 findet stichprobenweise eine detaillierte Prüfung der Beitrags- verwendung sowie der allfällig bestehenden zweckgebundenen Rückstel- lung bzw. deren weiteren Nutzung statt.
- Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Beitragsverwendung können vom Sportfonds eingefordert werden.
- Auf die Unterstützung aus dem Sportfonds muss in geeigneter Form, insbesondere auf der Website hingewiesen werden: www.be.ch/logos- fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
13 Gesuchsteller: Kantonalbernischer Eishockey-Verband Geschäfts Nr.: 843742 Vorhaben: Nachwuchsförderung Leistungssport 2025-2026 Gegenstand: Unterstützung im Leistungssport vom kantonalbernischen Verband gemeldete Kadernachwuchs und Leistungszentren. Beitrag an die ausgewiesenen Kosten der gemeldeten und berücksichtigten Kader und Regionalen Leistungszentren. Für den Zuwendungsbereich können jährlich maximal vier Millionen Franken eingesetzt werden. Fristgerecht wurden 43 Gesuche eingereicht. Der Beitrag wurde gestützt auf die rechtlichen Grundlagen und den im Praxis- leitfaden Sportfonds ergänzenden Angaben in Abhängigkeit der Traineran- stellungen, den Talentcards, der ausgewiesenen Trainingsintensität sowie unter Berücksichtigung der betreuten Sportarten und der Anzahl anrechenbarer Kader berechnet. Der Beitrag wird für die Dauer von zwei Jahren bzw. für die Jahre 2025 und 2026 im Umfang von je CHF 368’787 gesprochen. Gesamtkosten: CHF 4'724’811.00 Beitrag SF: CHF 368’787.00 Konto: 4600-4460010501-209100305
Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der ungenutzten Rechtsmittelfrist. Bedingungen: - Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller aus- bezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auszahlung Beitrag 2025: 50% nach Beschlussfassung, 50% nach unge- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist. Beitrag 2026: nach Vorliegen der erforderlichen Dokumente ca. Ende Juli 2026.
- Die Beiträge sind nur für den Nachwuchs Leistungssport einzusetzen. Nicht genutzte Beiträge sind einer zweckgebundenen Rückstellung für den Nach- wuchs Leistungssport zuzuführen.
- 2026/2027 findet stichprobenweise eine detaillierte Prüfung der Beitrags- verwendung sowie der allfällig bestehenden zweckgebundenen Rückstel- lung bzw. deren weiteren Nutzung statt.
- Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Beitragsverwendung können vom Sportfonds eingefordert werden.
- Auf die Unterstützung aus dem Sportfonds muss in geeigneter Form, insbesondere auf der Website, hingewiesen werden: www.be.ch/logos- fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
14 Gesuchsteller: Fussballverband Bern/Jura Geschäfts Nr.: 843472 Vorhaben: Nachwuchsförderung Leistungssport 2025-2026 Gegenstand: Unterstützung im Leistungssport vom kantonalbernischen Verband gemeldete Kadernachwuchs und Leistungszentren. Beitrag an die ausgewiesenen Kosten der gemeldeten und berücksichtigten Kader und Regionalen Leistungszentren. Für den Zuwendungsbereich können jährlich maximal vier Millionen Franken eingesetzt werden. Fristgerecht wurden 43 Gesuche eingereicht. Der Beitrag wurde gestützt auf die rechtlichen Grundlagen und den im Praxis- leitfaden Sportfonds ergänzenden Angaben in Abhängigkeit der Traineran- stellungen, den Talentcards, der ausgewiesenen Trainingsintensität sowie unter Berücksichtigung der betreuten Sportarten und der Anzahl anrechenbarer Kader berechnet. Der Beitrag wird für die Dauer von zwei Jahren sowohl für die Jahre 2025 und 2026 im Umfang von je CHF 231’507 gesprochen. Gesamtkosten: CHF 1'996'555.00 Beitrag SF: CHF 231’507.00 Konto: 4600-4460010501-209100305 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der ungenutzten Rechtsmittelfrist. Bedingungen: - Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller aus- bezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. - Auszahlung Beitrag 2025: 50% nach Beschlussfassung, 50% nach unge- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist. Beitrag 2026: nach Vorliegen der erforderlichen Dokumente ca. Ende Juli 2026.
- Die Beiträge sind nur für den Nachwuchs Leistungssport einzusetzen. Nicht genutzte Beiträge sind einer zweckgebundenen Rückstellung für den Nach- wuchs Leistungssport zuzuführen.
- 2026/2027 findet stichprobenweise eine detaillierte Prüfung der Beitrags- verwendung sowie der allfällig bestehenden zweckgebundenen Rückstel- lung bzw. deren weiteren Nutzung statt.
- Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Beitragsverwendung können vom Sportfonds eingefordert werden.
- Auf die Unterstützung aus dem Sportfonds muss in geeigneter Form, insbesondere auf der Website, hingewiesen werden: www.be.ch/logos- fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
15 Gesuchsteller: Kantonalbernischer Schwimmverband Geschäfts Nr.: 843681 Vorhaben: Nachwuchsförderung Leistungssport 2025-2026 Gegenstand: Unterstützung im Leistungssport vom kantonalbernischen Verband gemeldete Kadernachwuchs und Leistungszentren Beitrag an die ausgewiesenen Kosten der gemeldeten und berücksichtigten Kader und Regionalen Leistungszentren. Für den Zuwendungsbereich können jährlich maximal vier Millionen Franken eingesetzt werden. Fristgerecht wurden 43 Gesuche eingereicht. Der Beitrag wurde gestützt auf die rechtlichen Grundlagen und den im Praxis- leitfaden Sportfonds ergänzenden Angaben in Abhängigkeit der Traineran- stellungen, den Talentcards, der ausgewiesenen Trainingsintensität sowie unter Berücksichtigung der betreuten Sportarten und der Anzahl anrechenbarer Kader berechnet. Der Beitrag wird für die Dauer von zwei Jahren bzw. für die Jahre 2025 und 2026 im Umfang von je CHF 242’874 gesprochen. Gesamtkosten: CHF 2'386’252.00 Beitrag SF: CHF 242’874.00 Konto: 4600-4460010501-209100305 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der ungenutzten Rechtsmittelfrist. Bedingungen: - Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller aus- bezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auszahlung Beitrag 2025: 50% nach Beschlussfassung, 50% nach unge- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist. Beitrag 2026: nach Vorliegen der erforderlichen Dokumente ca. Ende Juli 2026.
- Die Beiträge sind nur für den Nachwuchs Leistungssport einzusetzen. Nicht genutzte Beiträge sind einer zweckgebundenen Rückstellung für den Nach- wuchs Leistungssport zuzuführen.
- 2026/2027 findet stichprobenweise eine detaillierte Prüfung der Beitrags- verwendung sowie der allfällig bestehenden zweckgebundenen Rückstel- lung bzw. deren weiteren Nutzung statt.
- Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Beitragsverwendung können vom Sportfonds eingefordert werden.
- Auf die Unterstützung aus dem Sportfonds muss in geeigneter Form, insbesondere auf der Website, hingewiesen werden: www.be.ch/logos- fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Finanzielle Situation Lotteriefonds per 6.11.2025
Nettobestand Lotteriefonds (inkl. CJB) CHF 123'659’605 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 1'075’758
Finanzielle Situation Sportfonds per 6.11.2025
Nettobestand Sportfonds (inkl. CJB) CHF 37'646’283 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 2'641’158
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion