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Sammelbeschluss Mai 2025 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 543/2025 Datum RR-Sitzung: 21. Mai 2025 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.198 Klassifizierung:

Sammelbeschluss Mai 2025 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds

Lotteriefonds

A) Kultur

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
  • Art. 31, Art. 35-37, Art. 38, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 46 und Art. 48 der Kantonalen Geldspiel- verordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

01 Gesuchstellerin: Stadtmusik Burgdorf Geschäfts Nr.: 840202 Vorhaben: Anschaffung neue Instrumente / Uniformen Gegenstand: Die Stadtmusik Burgdorf bezweckt die Pflege der Instrumentalmusik, insbeson- dere der Blasmusik. Als einer der ältesten Musikvereine des Kantons Bern hat die Stadtmusik Burgdorf zum Anlass ihres 222-Jahr-Jubiläum neue Uniformen für das Korps mit rund 50 aktiven Musikerinnen und Musikern beschafft. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Anschaffung neuer Uniformen. Es wird der Beitragssatz von 30% angewendet. Gesamtkosten: CHF 77'338.00 Anrechenbar: CHF 77'338.00 Finanzierungsplan: Eigenleistung: CHF 54'138.00 Subvention LF: CHF 23'200.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100102 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: ‒ Auszahlung des Beitrages nach Beschlussfassung. ‒ Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Material während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt. ‒ Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin aus- bezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.

‒ Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds.

Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

02 Gesuchstellerin: Musikgesellschaft Zollikofen, Zollikofen Geschäfts Nr.: 842210 Vorhaben: Mittelländischer Musiktag 2025 Gegenstand: Der Mittelländische Musiktag findet am 24. und 25. Mai 2025 auf dem Schul- areal Geisshubel und in der grossen Mehrzweckhalle in Zollikofen statt. Die Konzert- und Parademusikvorträge von rund 16 Blasmusikvereinen aus der Region Mittelland werden von einer Fachjury beurteilt. Am 25. Mai 2025 haben fünf Jugendmusiken und Jugendblasorchester die Möglichkeit, sich am «Youth In Entertainment Contest» zusätzlich dem Publikum zu präsentieren. Gemäss Lotteriefondspraxis werden für beitragsberechtige Veranstaltungen im Bereich der Volkskultur Beiträge anhand der Kriterien Anzahl potenzieller Teil- nehmenden, Budget und Veranstaltungsdauer berechnet. Sie betragen jedoch maximal 30% der Kosten. Das vorliegende Gesuch fällt in die Kategorie 2 mit einem Maximalbetrag von Fr. 25'000.00. Gesamtkosten: CHF 84'740.00 Anrechenbar: CHF 84'740.00 Finanzierungsplan: Sponsoren: CHF 27'650.00 Festkarten: CHF 15'750.00 Festwirtschaft: CHF 15'600.00 Subvention LF: CHF 25'000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: ‒ Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget). ‒ Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden. ‒ Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag. ‒ Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. ‒ Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds (Programm, Website und vor Ort mit einem Banner). Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

03 Gesuchsteller: Trägerverein 25. ZTPF Langenthal 2025, Langenthal Geschäfts Nr.: 841946 Vorhaben: 25. Zentralschweizerisches Tambouren- und Pfeiferfest Langenthal 2025 Gegenstand: Während vier Tagen vom 3. bis 6. Juli 2025 verwandelt sich Langenthal in eine musikalische Hochburg. Über 1'000 Musikantinnen und Musikanten messen sich in Solo, Duo, Einzel- und Sektionswettbewerben in 12 verschiedenen Veranstaltungslokalen. Die musikalischen Beiträge werden von einer Fachjury bewertet. Das Zentralschweizerische Tambouren- und Pfeiferfest findet alle vier Jahre statt und soll über 10'000 Besucherinnen und Besucher aus der ganzen Schweiz anziehen. Gemäss Lotteriefondspraxis werden für beitragsberechtige Veranstaltungen im Bereich der Volkskultur Beiträge anhand der Kriterien Anzahl potenzieller Teil- nehmenden, Budget und Veranstaltungsdauer berechnet. Sie betragen jedoch maximal 30% der Kosten. Das vorliegende Gesuch fällt in die Kategorie 3 mit einem Maximalbetrag von Fr. 50'000.00. Gesamtkosten: CHF 394'145.00 Anrechenbar: CHF 382'145.00 Finanzierungsplan: Festkarten: CHF 150'000.00 Wettspieleinsätze: CHF 31'850.00 Festwirtschaft: CHF 50'000.00 Sponsoring: CHF 124'000.00 noch offen: CHF 11'705.00 Subvention LF: CHF 50'000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: ‒ Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget). ‒ Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden. ‒ Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag. ‒ Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. ‒ Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds (Programm, Website und vor Ort mit einem Banner). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E) Gesellschaft

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e des Kantonalen Geldspielge- setzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
  • Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3 und Art. 62 Abs. 1 d der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

04 Requérante : Commune municipale de Sonceboz-Sombeval o N de dossier : 837922 Projet : Projet « Pavillon » Objet : La cabane de football à proximité du terrain de sport a fait son temps. Elle n'est plus utilisable et doit être rénovée pour des raisons de sécurité. Dans une optique économique et durable, il a été décidé de la reconstruire et d'y monter une installation photovoltaïque sur le toit. Les nouvelles salles polyvalentes permettent diverses utilisations pour les clubs et la population. L'assemblée communale de Sonceboz-Sombeval a approuvé en juin 2024 le crédit d'engagement pour le coût total du projet. La subvention du Fonds de loterie est consacrée aux dépenses pour la cons- truction du nouveau pavillon. Les travaux de préparation et les honoraires peu- vent être pris en compte au prorata. Les coûts liés aux aménagements de la cuisine, aux appareils ménagers et aux aménagements extérieurs ainsi que les frais de construction accessoires ne sont pas subventionnés. Conformément à la pratique du Fonds de loterie, un taux de subventionnement de 30 % est appliqué. Coûts totaux : CHF 610 000.00 Coûts imputables : CHF 322'006.00 Plan de financement : Fonds propres CHF 513'400.00 Subvention FL : CHF 96 600.00 Comptabilisation : 4600-4460010402-209100208 Validité : La promesse d'octroi est valable quatre ans à compter de la date de l'arrêté. Ce délai peut être prolongé sur demande écrite et motivée, déposée au plus tard deux mois avant l'échéance (art. 43, al. 2 et 3 OCJAr). Conditions : ‒ Le versement sera effectué sur présentation du décompte final (qui doit être présenté de la même manière que le budget et remis en ligne). ‒ Les coûts excédentaires ne seront pas pris en compte. ‒ La subvention sera réduite proportionnellement si les coûts sont moins éle- vés que le montant budgété. ‒ Le montant sera versé exclusivement la requérante. Tout versement à des tiers est exclu. - La requérante doit veiller, à titre de charge, à ce que la construction subven- tionnée serve à un but d'utilité publique et reste en sa possession durant dix ans à partir de la fin du versement de la subvention. ‒ Le soutien reçu de la part du Fonds de loterie et du Conseil du Jura bernois doit être signalé d'une manière appropriée (joindre une photographie ou un autre moyen de preuve au décompte final). Des logos sont disponibles à cet effet sur les sites www.be.ch/fonds-logos et www.conseildujurabernois.ch/subventions/logo. Conclusion : La demande est partiellement admise. Frais : La procédure ne donne pas lieu à la perception de frais.

05 Gesuchsteller: Hier und Jetzt, Verlag für Kultur und Geschichte, Zürich Geschäfts Nr.: 840259 Vorhaben: Publikation Globalgeschichte der Schweiz Gegenstand: In Zusammenarbeit der Schweizerischen Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozialgeschichte und den Universitäten Bern, Lausanne, Fribourg und Zürich entsteht eine Publikation, welche das traditionelle Bild der Schweizer Geschichte ergänzen soll. Das zweisprachige (deutsch/französisch), nationale Projekt soll die globale Verflechtung der Schweiz mit der Welt von den steinzeit- lichen Anfängen bis heute aufzeigen. Ausgangspunkt ist jeweils ein Ort in der Schweiz, der in einem weltgeschichtlichen Zusammenhang steht. Zu rund 100 solcher Orte entstehen Essays, verfasst von Historikerinnen und Historikern aus der ganzen Schweiz. Die Texte sollen leicht lesbar sein und ein breites Publikum ansprechen. Es soll ein Gesamtbild entstehen, das die traditionelle Schweizer Geschichte neu beleuchtet und das Historische Lexikon der Schweiz ergänzt. Aus dem Kanton Bern sollen Themen wie bspw. 6’000 Jahre Mobilität zwischen Tälern und Alpengipfeln, das Grab mit der Bronzehand von Prêles, die Ent- hauptung des Täuferlehrers Hans Haslibacher, Weltgeschichte in Zimmerwald und vieles mehr beleuchtet werden. Gemäss Lotteriefondspraxis können die extern anfallenden Kosten für Lektorat, Korrektorat, Satz, Gestaltung und Druck der Publikation mit einem Beitragssatz von 15% (das Buch wird zum Verkauf angeboten) und die Übersetzungskosten mit 40% unterstützt werden. Interne Aufwendungen, Kosten für die Koordina- tion, Marketing und Verlagsgemeinkosten können nicht berücksichtigt werden. In den Kantonen Basel-Stadt, St. Gallen, Zürich und Luzern sind die Entscheide zur Unterstützung des Vorhabens noch offen. Gesamtkosten: CHF 161'830.00 Anrechenbar: CHF 78'000.00 Finanzierungsplan: Verkaufserlös: CHF 42'000.00 Stiftungen: CHF 25'000.00 Loterie Romande: CHF 30'000.00 Swsslos AG: CHF 6'000.00 Swisslos GR CHF 2'000.00 Swisslos TG: CHF 2'000.00 Swisslos ZG: CHF 2'000.00 Swisslos OW: CHF 1'000.00 Swisslos NW: CHF 1'000.00 Swisslos SH: CHF 1'000.00 Swisslos GL: CHF 1'000.00 Swisslos UR: CHF 1'000.00 noch offen: CHF 26'130.00 Subvention LF: CHF 21'700.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden.

Bedingungen: ‒ Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget). Nebst zwei Belegexemplaren der Publi- kation an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Lotteriefonds, Kramgasse 20, 3011 Bern, ist je ein Belegexemplar den Regionalbiblio- theken im Kanton Bern zuzustellen. ‒ Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden. ‒ Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag. ‒ Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller aus- bezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. ‒ Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

06 Gesuchsteller: SAC Sektion Bern, Bern Geschäfts Nr.: 839783 Vorhaben: Ersatzneubau Trifthütte Gegenstand: Die Trifthütte des SAC Sektion Bern liegt unterhalb des Hinter Tierbergs in der Gemeinde Innertkirchen im Kanton Bern auf 2520 Meter über Meer. Erreichbar ist sie via Gadmertal, Sustenpass oder Guttannen. Die im Jahr 1864 errichtete Hütte war erst die zweite je gebaute SAC-Hütte und die erste im Kanton Bern. Letztmals wurde sie im Jahr 2007 umgebaut. Bis zur Schliessung der stark beschädigten Trifthütte im Januar 2021 nach einem Lawinenniedergang beherbergte sie jährlich rund 2'500 Gipfelstürmerinnen und -stürmer. Bedürfnisanalysen und Machbarkeitsstudien haben ergeben, dass für einen Ersatzneubau ein neuer Standort unumgänglich ist. Der Neubau wird auf einer Felsrippe etwas unterhalb des bisherigen Standorts auf 2400 Metern liegen. Es entsteht eine zweistöckige Berghütte nach traditionellen Prinzipien. Die einfa- che Bergunterkunft mit Mehrbettzimmern und ohne Duschmöglichkeiten wird 60 Betten beherbergen. Es wird darauf Wert gelegt, dass möglichst viele Teile der alten Hütte wie bspw. Bruchsteine, Öfen und teilweise sanitäre Anlagen verbaut werden können. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Anlageteile, die von den Gästen genutzt werden können und der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind. Vorberei- tungsarbeiten und Honorarkosten werden anteilig berücksichtigt. Baunebenkos- ten, Reserveaufwendungen, Arbeiten an der Küche und an Personal-, Hütten- wart- und Zweibettzimmern können nicht angerechnet werden. Entsprechend der etablierten Praxis wird für die Beitragsermittlung die mathematische Bei- tragsformel für Bauten im Bereich Lotteriefonds angewendet. Gesamtkosten: CHF 4'809'369.00 Anrechenbar: CHF 2'420'076.17 Finanzierungsplan: GVB: CHF 1'948'685.00 Hüttenfonds SAC: CHF 1'442'810.00 Eigenmittel: CHF 547'614.00 Subvention LF: CHF 870'260.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108

Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: ‒ Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget). ‒ Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden. ‒ Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag. ‒ Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das sub- ventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt. ‒ Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller aus- bezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. ‒ Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds, unter anderem mittels Anbringung des Logos an gut sichtbarer Stelle beim Neubau. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

07 Requérante Municipalité de Moutier o N de dossier : 841841 Projet : Projet Cour Verte du Clos – réaménagement de la cour de l'école du Clos Objet : Le projet vise à améliorer la qualité de vie à Moutier en offrant à la commune, d'ici à l'été 2025, une cour verte, propice au jeu, au mouvement et à l'enseigne- ment en plein air. Il consiste en la création d'une aire de jeux et de rencontre naturelle et biodiversifiée destinée à toute la population. Le Fonds de loterie subventionne les travaux de construction réalisés jusqu'à fin 2025. La subvention du Fonds de loterie porte sur les nouveaux équipe- ments et installations de jeux et sur les travaux de montage ou de construction y relatifs. Les travaux d'environnement, de préparation, d'élimination et de jardi- nage ainsi que les frais de transport ne peuvent pas être pris en compte. Con- formément à la pratique du Fonds de loterie, le taux de subvention est de 40 % pour les équipements de jeux et de 30 % pour les tables et bancs fixes et la rampe d'accès. Coûts totaux : CHF 135 000.00 Coûts imputables : CHF 58 810.00 Plan de financement : Fondation Radix : CHF 40 000.00 Commune : CHF 5 000.00 Dons : CHF 27 650.00 La Mobilière : CHF 40 000.00 Subvention FL : CHF 22 350.00 Comptabilisation : 4600-4460010402-209100208 Validité : La promesse d'octroi est valable quatre ans à compter de la date de l'arrêté. Ce délai peut être prolongé sur demande écrite et motivée, déposée au plus tard deux mois avant l'échéance (art. 43, al. 2 et 3 OCJAr).

Conditions : ‒ Le versement sera effectué sur présentation du décompte final (qui doit être présenté de la même manière que le budget et remis en ligne). ‒ Les coûts excédentaires ne seront pas pris en compte. ‒ La subvention sera réduite proportionnellement si les coûts sont moins éle- vés que le montant budgété. ‒ Le Fonds de loterie subventionne uniquement les mesures réalisées jusqu'à fin 2025. ‒ Le montant sera versé exclusivement à la requérante. Tout versement à des tiers est exclu. - La requérante a pour charge de veiller à ce que le projet subventionné serve à un but d'utilité publique et que les installations créées restent en sa pos- session durant les quatre ans qui suivent la fin du versement de la subven- tion. ‒ Le soutien reçu de la part du Fonds de loterie et du Conseil du Jura bernois doit être signalé d'une manière appropriée (joindre une photographie ou un autre moyen de preuve au décompte final). Des logos sont disponibles à cet effet sur les sites www.be.ch/fonds-logos et www.conseildujuraber- nois.ch/subventions/logo. Conclusion : La demande est partiellement admise. Frais : La procédure ne donne pas lieu à la perception de frais.

08 Gesuchstellerin Stiftung Uetendorfberg, Uetendorf Geschäfts Nr.: 839025 Vorhaben: Bauprojekt "Weiler" für Wohnen Arbeiten Ausbilden Gegenstand: Mehr als hundert Menschen mit Hör-, Sprach- und Mehrfachbeeinträchtigun- gen finden in der Stiftung Uetendorfberg Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten. Die Stiftung will die Infrastruktur an die heutigen Bedingungen anpassen und dabei mehr Begegnungsmöglichkeiten schaffen. Die drei Teilprojekte bestehen aus

Erwägungen

1. Wohntrakt, Zwischenbau, Zentralbau und Dorfplatz / 2. Gärtnerei, Zufahrt und Parkplätze / 3. Kleintierzoo. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an diejenigen Anlageteile des Zwi- schenbaus von Teilprojekt 1, die von den Gästen genutzt werden können und der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind: Der Mehrzwecksaal und die reno- vierte Kegelbahn. Vorbereitungsarbeiten und Honorarkosten werden anteilig berücksichtigt. Transport- und Lageranlagen, Restaurant, Küche, Wohntrakt, Zentralbau und Dorfplatz sind nicht Gegenstand der Subvention. Betriebsein- richtungen, Umgebungsarbeiten, Baunebenkosten und Reserven können nicht angerechnet werden. Teilprojekt 2 kann nicht berücksichtigt werden. Teilprojekt 3 ist vorderhand sistiert und wird in der Berechnung der Subvention nicht berücksichtigt. Im Falle einer späteren Umsetzung steht der Gesuch- stellerin eine erneute Gesucheingabe an den Lotteriefonds offen. Gesamtkosten: CHF 25'762'000.00 Anrechenbar: CHF 564'017.00 Finanzierungsplan: Hypothek: CHF 15'000'000.00 Eigenmittel: CHF 3'000'000.00 Spenden: CHF 2'838'130.00 noch offen: CHF 4'745’920.00 Subvention LF: CHF 177’950.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108

Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: ‒ Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget). ‒ Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden. ‒ Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag. ‒ Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass der subventionierte Bau während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt. ‒ Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. ‒ Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Lotterie- und Sportfonds

Lotteriefonds E) Gesellschaft sowie Sportfonds A) Bau und Instandsetzung von Sport- bauten und Sportanlagen

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e, Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Kan- tonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
  • Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. a, Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 62 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 Bst. d, Art. 71 Abs. 1 Bst. b, Art. 72 und 73 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

09 Gesuchstellerin: Einwohnergemeinde Rubigen, Rubigen Geschäfts Nr.: 838671 / 839722 Vorhaben: Aufwertung Schulareal Gegenstand: Das Schulhausareal Rubigen soll aufgewertet werden. In einem partizipativen Prozess wurden über 100 Ideen und Vorschläge aus der Bevölkerung geprüft und diskutiert. Die Umgestaltung des Areals soll eine Begegnungszone für alle entstehen lassen. Ein Sand- und Wasserspielbereich, ein mobiler Pumptrack und eine öffentliche Toilette werten den Bereich auf. Den Verpflichtungskredit in der Höhe von CHF 250'000 hat der Gemeinderat Rubigen im November 2023 beschlossen. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Anschaffung der Spielgeräte, die mit einem Beitragssatz von 40%. Zudem können die fix montierten Sitzgelegen- heiten sowie an die baulichen Massnahmen der öffentlichen Toilette gemäss Lotteriefondspraxis zu einem Beitragssatz von 30% unterstützt werden. Planungs- und Projektkosten, mobile Gegenstände sowie Aushub-, Umgebungs- und Belagsarbeiten auf dem Areal können nicht berücksichtigt werden.

Der Beitrag aus dem Sportfonds geht an die Anschaffung des mobilen Pump- tracks, welcher jederzeit öffentlich zugänglich ist. Der Beitrag wird anhand der Formel gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 i.V.m. Anhang 2 KGSV berechnet. Bei der Unterstützung aus dem Lotterie- und Sportfonds handelt es sich um Maximalbeiträge. Es besteht Zusammenrechnungspflicht, deshalb wird der Entscheid dem Regierungsrat unterbreitet. Die Abgrenzung der beiden Beiträge Sportfonds und Lotteriefonds von insge- samt CHF 28'810 ist sichergestellt. Gesamtkosten: CHF 255'888.00 Anrechenbar: CHF 110'236.00 Finanzierungsplan: Gemeindebeitrag: CHF 227'078.00 Subvention SF: CHF 12’280.00 Subvention LF: CHF 16'530.00 Kontierung: Beitrag LF: 4600-4460010401-209100108 Beitrag SF: 4600-4460010501-209100301 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen ‒ Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Lotterie und Sport- Link analog eingereichtem Budget). fonds: ‒ Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden. ‒ Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag. ‒ Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass der subventionierte Bau während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt. ‒ Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. ‒ Auf die Unterstützung aus dem Lotterie- und dem Sportfonds muss in geeig- neter Form, u.a. mit den Logos auf einem Schild im Eingangsbereich, hinge- wiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Zusätzliche ‒ Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Bedingungen Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen Sportfonds: zur Verfügung zu stellen. ‒ Die Anlage steht weitestgehend uneingeschränkt und zu ausgedehnten Zeiten zur freien Benutzung. ‒ An den Unterhalt der Sportanlage werden keine Beiträge durch den Sport- fonds ausgerichtet. ‒ Gemäss Art.37 Abs. 1 KGSV können während 10 Jahren ab Rechtskraft des letzten Beitrags keine Gesuche um Beiträge an Investitionen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen beim Sportfonds eingereicht werden. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Finanzielle Situation Lotteriefonds per 31.03.2025

Nettobestand Lotteriefonds (inkl. CJB) CHF 99'763’792 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 1'303'590

Finanzielle Situation Sportfonds per 31.03.2025

Nettobestand Sportfonds (inkl. CJB) CHF 14'920’541 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 12’280

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion

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