Sammelbeschluss September 2025 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 913/2025 Datum RR-Sitzung: 3. September 2025 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.785 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Sammelbeschluss September 2025 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds
Lotteriefonds
A) Kultur
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 31, Art. 35-37, Art. 38, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 46 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
01 Gesuchsteller: Musikgesellschaft Grosshöchstetten, Grosshöchstetten Geschäfts Nr.: 841513 Vorhaben: Amtsmusiktag Konolfingen vom Juni 2026 in Grosshöchstetten Gegenstand: Am 13. Juni 2026 messen sich 14 Musikgesellschaften mit rund 470 Musikan- tinnen und Musikanten am Amtsmusiktag in Grosshöchstetten. Die Vorträge werden von einer Fachjury beurteilt. Die breite Öffentlichkeit kann zusätzlich von einer Marschmusik-Parade und Auftritten von mehrerer Jugendmusiken profitieren. Gemäss Lotteriefondspraxis werden für beitragsberechtige Veranstaltungen im Bereich der Volkskultur Beiträge anhand der Kriterien Anzahl potenzieller Teil- nehmenden, Budget und Veranstaltungsdauer berechnet. Sie betragen jedoch maximal 30% der Kosten. Das vorliegende Gesuch fällt in die Kategorie 2 mit einem Maximalbetrag von Fr. 25'000.00. Gesamtkosten: CHF 152'703.00 Anrechenbar: CHF 152'703.00 Finanzierungsplan: Festwirtschaft: CHF 74'800.00 Spenden: CHF 25'000.00 Sponsoren: CHF 25'000.00 Eigenleistungen: CHF 2'903.00 Subvention LF: CHF 25'000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung
eingereicht werden.
Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds (Programm, Website und vor Ort mit einem Banner). Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
02 Gesuchsteller: Stiftung Räberstöckli, Niederbipp Geschäfts Nr.: 839910 Vorhaben: Zugang für alle - Umbau des Kulturlokals für eine barrierefreie Nutzung Gegenstand: Das öffentliche Kulturlokal Räberstöckli in Niederbipp bietet ein breites, kultur- elles Angebot mit Platz für rund 80 Besucherinnen und Besucher. Die sanitären Einrichtungen und die Teeküche stammen noch aus dem letzten Jahrhundert und erfüllen nicht mehr die heutigen Anforderungen an betriebliche und hygie- nische Standards. Die Stiftung plant einen kleinen Anbau an der Ostseite des Gebäudes zur Un- terbringung barrierefreier, sanitären Anlagen und als Lagerraum. Die bisheri- gen, engen Toilettenräume im Gebäudeinneren werden umgenutzt, sodass der Gastrobereich vergrössert werden kann. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen für die neuen sanitären Anlagen. Vorbereitungsarbeiten und Honorarkosten werden anteilig angerechnet. Lagerräume sowie der Gastronomiebereich können nicht berücksichtigt werden. Es wird ein Beitragssatz von 30% angewendet. Zusätz- lich zur nachfolgend aufgeführten Finanzierung sind Verhandlungen mit der Einwohnergemeinde Niederbipp und der Burgergemeinde Niederbipp im Gange. Sie werden das Projekt voraussichtlich ebenfalls unterstützen. Diese Entscheide werden für Ende August 2025 erwartet. Gesamtkosten: CHF 220'000.00 Anrechenbar: CHF 100'830.70 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 50'000.00 Fremdmittel: CHF 30'000.00 Sponsoring und Benefizkonzert: CHF 109'760.00 Subvention LF: CHF 30'240.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden.
Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvora- nschlag
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
03 Requérante Action-culture, Bévilard o N de dossier: 840899 Projet: Modernisation de l'installation de projection et du système audio Objet: L'association Action-culture exploite le Cinéma Palace à Bévilard. Ce cinéma, doté d'une salle de 220 places, attire environ 10 000 spectatrices et spectateurs par an et accueille des événements cinéphiles, éducatifs et communautaires. Cependant, son infrastructure technique n'est plus conforme aux standards actuels. L'association Action-culture vise à remplacer le projecteur et le sys- tème audio vieillissants par du matériel moderne, notamment un projecteur laser. Ce changement améliorera la qualité de l'image et du son, réduira la consommation énergétique, diminuera les coûts de maintenance et assurera la pérennité du cinéma. Bien que l'investissement initial soit élevé, il est justifié par la durabilité, l'efficacité écologique et la continuité de l'offre culturelle régio- nale. La contribution du Fonds de loterie va à la nouvelle infrastructure technique fixe. Les frais de transport et les taxes d'importation ne peuvent pas être pris en compte. Conformément à la pratique du Fonds de loterie, un taux de contribu- tion de 30 % est appliqué. Coûts totaux: CHF 80 296.00 Coûts imputables: CHF 79 810.25 Plan de financement: Coopérative du Cinéma Palace: CHF 20 000.00 Fonds propres: CHF 36 356.00 Subvention FL: CHF 23 940.00 Comptabilisation: 4600-4460010402-209100201 Validité: La promesse d'octroi est valable quatre ans à compter de la date de l'arrêté. Ce délai peut être prolongé sur demande écrite et motivée, déposée au plus tard deux mois avant l'échéance (art. 43, al. 2 et 3 OCJAr). Conditions: - Le versement sera effectué sur présentation du décompte final (qui doit être présenté de la même manière que le budget et remis en ligne).
- Les coûts excédentaires ne seront pas pris en compte.
- La subvention sera réduite proportionnellement si les coûts sont moins élevés que le montant budgété.
- Le montant sera versé exclusivement à la requérante. Tout versement à des tiers est exclu.
- La requérante doit veiller, à titre de charge, à ce que le projet subventionné serve à un but d'utilité publique et reste en sa possession durant quatre ans à partir de la fin du versement de la subvention.
- Le soutien reçu de la part du Fonds de loterie et du Conseil du Jura bernois doit être signalé d'une manière appropriée (joindre une photographie ou un autre moyen de preuve au décompte final). Des logos sont disponibles à cet effet sur les sites www.be.ch/fonds-logos et www.conseildujurabernois.ch/subventions/logo. Conclusion: La demande est partiellement admise. Frais: La procédure ne donne pas lieu à la perception de frais.
B) Denkmalpflege
Rechtsgrundlagen:
- Art. 35 Abs. 1, Art. 36, Art. 43 Abs. 1 Bst. b des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 49 bis 51 sowie Art. 91 Abs. 1 Bst. a der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
- Art. 29 ff. des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflege- gesetz, DPG; BSG 426.41)
- Art. 27 ff. der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflege- verordnung, DPV; BSG 426.411)
- Für eingegangene Gesuche zwischen 1. 0 2018 und 30. September 2019: Grossrats- beschluss Nr. 2016.RRGR.942 vom 20. November 2017 über das Entlastungspaket 2018 (EP 2018)
- Für eingegangene Gesuche ab 1. Oktober 2019: Regierungsratsbeschluss Nr. 1026/2019 vom 18. September 2019 über Denkmalpflege. Beitragstabelle zur Bemessung von Finanzhilfen
04 Gesuchsteller: Christoph Patrick Frey und Anna Regina Frey Vaner Elst, Zürich Geschäfts Nr.: 843758 Objekt: Wohnhaus, Galerie aus dem späten 17. Jahrhundert und Passage aus dem späten 19. Jahrhundert, Junkerngasse 29/31, 3011 Bern Massnahme: Gesamtsanierung des Gebäudeäusseren, der Hofbauten und des gesamten Interiéurs, insbesondere des Gartensalons mit seiner Originaltapete Eingang Beitragsgesuch: 26.03.2025 Gesamtkosten: CHF 9'404'854.00 Anrechenbar: CHF 134'186.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 50% CHF 67'093.00 Anrechenbar: CHF 688'130.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 22.5% CHF 154'829.25 Objekt: regional Ortsbild: national Beitrag Bund: CHF 110'961.00 Subvention LF: CHF 110'961.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100104 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden.
Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP
- Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP
- Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP
- Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvor- anschlag
- Das Objekt ist ins Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler einzutragen. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieter- schaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
05 Gesuchsteller: René Keller, Rüttenen Geschäfts Nr.: 843684 Objekt: Ehemaliges Bauernhaus, Bausubstanz aus dem 17. bis 19. Jahrhundert, heute Wohn- und Geschäftshaus, Städtli 29, 4537 Wiedlisbach Massnahme: Gesamtsanierung Eingang Beitragsgesuch: 04.01.2019 Gesamtkosten: CHF 1'000'000.00 Anrechenbar: CHF 462'615.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 30% CHF 138'784.50 Anrechenbar: CHF 7'149.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 50% CHF 3'574.50 Objekt: lokal Ortsbild: national Zwischentotal: CHF 142'359.00 Kürzung: CHF 4'000.00 Subvention LF: CHF 138'359.00 Die Umsetzung des Entlastungspakets 2018 zwingt die Kantonale Denkmal- pflege (KDP) bei Gesuchen mit Eintrittsdatum zwischen 1. Januar 2018 und 30. September 2019 zu einer Reduktion der Kantonsbeiträge aus Budgetmit- teln der BKD von 20%. Dies betrifft Beiträge bis zu CHF 20'000.00. Die maxi- male Kürzung von CHF 4‘000.00 wird unter Rücksichtnahme des Gleichbe- handlungsgrundsatzes auf alle Subventionen während diesem Zeitraum im Bereich der Denkmalpflege vorgenommen, unabhängig davon, ob die Mittel aus ordentlichen Mitteln der KDP oder dem Lotteriefonds stammen. Die Kür- zung ist im Beitrag bereits berücksichtigt. Kontierung: 4600-4460010401-209100104 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden.
Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP
- Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP
- Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP
- Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvor- anschlag
- Das Objekt wurde mit RRB-Nummer 3101 vom 29.08.1990 ins Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler eingetragen. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieter- schaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
B) Denkmalpflege (Archäologie)
Rechtsgrundlagen: Artikel 35 Absatz 1, Artikel 36, Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b des Kantonalen Geldspiel- gesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) Artikel 49 bis 51 sowie Artikel 53 Absatz 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) Artikel 23ff des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflege- gesetz, DPG; BSG 426.41) Artikel 20 Absatz 1, 27ff der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegverordnung, DPV; BSG 426.411)
06 Gesuchsteller: Stiftung Burgruine Grünenberg Melchnau, Melchnau Geschäfts Nr.: 841933 Vorhaben: Konservierungs- und Sanierungsmassnahmen Burgruine Grünenberg Gegenstand: Die Burgruine Grünenberg ist ein bedeutendes historisches Kulturgut in der Region der Gemeinde Melchnau. Seit Jahrzehnten wird sie von der Stiftung Burgruine Grünenberg in Zusammenarbeit mit dem Archäologischen Dienst des Kantons Bern (ADB) gepflegt, unterhalten und restauriert. Um ihren langfristi- gen Erhalt zu sichern, sind nun gezielte Konservierungs- und Sanierungsmass- nahmen notwendig. Diese beinhalten die Nachkonservierung des originalen Tonplattenbodens aus reliefierten St. Urban Backsteinen in der ehemaligen Burgkappelle, die Stabilisierung des Kapellenmauerwerks sowie die Instand- haltung einzelner Ruinenmauern im Aussenbereich. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds richtet sich gemäss DPV Art. 31 und den Richtlinien des Lotteriefonds für den ADB an die beitragsberechtigten Sanie- rungsmassnahmen. Baustelleninstallationen und Nebenkosten wie Gebühren können nicht berücksichtigt werden. Es wird ein Beitragssatz von 70% ange- wendet.
Gesamtkosten: CHF 71'000.00 Anrechenbar: CHF 58'628.79 Finanzierungsplan: Gemeinde: CHF 2'300.00 Stiftungen: CHF 5'000.00 Bundesamt für Kultur: CHF 14'160.00 Eigenmittel: CHF 8'500.00 Subvention LF: CHF 41'040.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100105 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch den ADB
- Abnahme der Bauarbeiten durch den ADB
- Vorlage der Baudokumentation z.H. ADB
- Eine umfassende Dokumentation der Arbeiten am Objekt erstellen, in Absprache mit dem ADB.
- Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. ADB
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form, unter anderem mit einem Schild im Eingangsbereich der Burg hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
C) Natur und Umwelt
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. c des Kantonalen Geldspielgeset- zes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 und 3, Art. 54 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
07 Gesuchsteller: Berner Tierschutz, Hinterkappelen Geschäfts Nr.: 840198 Vorhaben: Naturerlebnispfad Gegenstand: Auf dem öffentlich zugänglichen Aussengelände des Berner Tierzentrums in der Eymatt im Bremgartenwald entsteht ein interaktiver Naturerlebnispfad. An verschiedenen Posten werden Spaziergängerinnen und Spaziergänger sowie Besucherinnen und Besucher des Tierheims für die Ansprüche von Wildtieren und Insekten sensibilisiert. Es werden zentrale Themen des Wildtierschutzes wie Lebensraumverlust, Lichtverschmutzung, Tiermigration oder Rückzugs- räume in Gärten thematisiert. Besucherinnen und Besucher sollen damit motiviert werden, selbst einen Beitrag zum Schutz der Biodiversität zu leisten. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Informationstafeln und deren Montage. Die Erstellung des Inhalts, Vorbereitungs- und Umgebungsarbeiten können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 40% angewendet. Gesamtkosten: CHF 159'930.00 Anrechenbar: CHF 69'940.70 Finanzierungsplan: Spenden: CHF 18'900.00 Clara-Higy- CHF 20'000.00 Stiftung: Eigenmittel: CHF 93'060.00 Subvention LF: CHF 27'970.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100106 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
- Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E) Gesellschaft
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e des Kantonalen Geldspielge- setzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
08 Gesuchsteller: SAC Sektion Emmental, Langnau im Emmental Geschäfts Nr.: 842922 Vorhaben: Erneuerung der Doldenhornhütte Gegenstand: Die Doldenhornhütte befindet sich am Fuss des namensgebenden Doldenhorns oberhalb von Kandersteg auf 1915 Meter über Meer. Die erste Holzhütte am gleichen Standort wurde 1899 erstellt. 1926 wurde sie durch eine grössere Hütte aus Stein ersetzt. Seither gab es zahlreiche Erweiterungs- und Neben- bauten, letztmals haben 1998 grössere bauliche Massnahmen stattgefunden. Die Doldenhornhütte mit ihren 40 Schlafplätzen hat in den letzten Jahren, zusätzlich zu vielen Tagesgästen, um die 2'500 Übernachtungsgäste jährlich beherbergt. Aufgrund des Alters der Infrastruktur treten immer häufiger Feuchtigkeitsschä- den und weitere Mängel auf. Ebenfalls entsprechen die sehr engen Platzver- hältnisse nicht mehr den heutigen Anforderungen. Die Sektion Emmental des Schweizer Alben-Clubs plant umfangreiche bauliche Massnahmen, um die Dol- denhornhütte langfristig und nachhaltig zu erhalten. Die Hütte wird nach Westen und in der Höhe erweitert und der bestehende Bau wird saniert und neu aufge- teilt. Tagesgäste werden von besser zugänglichen sanitären Anlagen profitieren. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen an den Räumen, die von den Gästen genutzt werden können und der breiten Öffen- tlichkeit zugänglich sind. Vorbereitungsarbeiten und Honorarkosten werden anteilig berücksichtigt. Umgebungsarbeiten, Baunebenkosten, Reserveauf- wendungen sowie Arbeiten an der Küche und an Personal- und Hüttenwart- zimmer können nicht angerechnet werden. Entsprechend der etablierten Praxis wird für die Beitragsermittlung die mathematische Beitragsformel für Bauten im Bereich Lotteriefonds angewendet. Gesamtkosten: CHF 3'550'000.00 Anrechenbar: CHF 1'953'472.00 Finanzierungsplan: SAC Hüttenfonds: CHF 1'121'445.00 SAC Abwasser- fonds: CHF 20'000.00 Hypothek: CHF 400'000.00 Spenden: CHF 300'055.00 Mitgliederdarlehen: CHF 908'500.00 Eigenmittel: CHF 105'180.00 Subvention LF: CHF 694'820.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
- Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds, unter anderem mittels Anbrin- gung des Logos an gut sichtbarer Stelle beim Neubau Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
09 Gesuchsteller: Frieda, Bern Geschäfts Nr.: 842043 Vorhaben: 16 Tage gegen Gewalt an Frauen Gegenstand: Gewalt an Frauen ist in der Schweiz trauriger Alltag. Gemäss dem Projekt Stop Femizid sind von Januar 2025 bis Mitte Juni 2025 in der Schweiz 16 Femizide begangen worden. Die Gewaltpräventionskampagne des Vereins Frieda, welche 1991 ins Leben gerufen wurde, wird noch immer dringend benötigt. Die 16 Aktionstage beginnen stets am 25. November, dem Internationalen Tag gegen Gewalt an Frauen, und dauern bis am 10. Dezember, dem Tag der Men- schenrechte. Der Verein Frieda gemeinsam mit rund 360 Partnerorganisationen organisieren während dieser Zeit rund 250 Veranstaltungen in der ganzen Schweiz. Nebst Veranstaltungen werden Sensibilisierungsmaterialien erstellt und es gibt eine Social Media Kampagne. Das Ziel der Kampagne ist, eine Reduktion aller Gewaltformen gegen Frauen in der Schweiz zu bewirken. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Sensibilisierungsmassnahmen im Jahr 2025. Personal- und Betriebskosten werden anteilmässig berücksich- tigt. Es wird ein Beitragssatz von 30% angewendet. Sensibilisierungsmassnah- men werden einmalig unterstützt. Ein weiteres Gesuch kann frühestens vier Jahre nach Durchführung wieder gestellt werden. Das Fundraising ist in vollem Gange. Das Budget betrifft die Kampagne für die Jahre 2025 bis 2029. Die Finanzierung für das Jahr 2025, welches vom Lotteriefonds mit diesem Antrag unterstützt wird, ist ausreichend gesichert. Zusätzlich liegt eine Defizitgarantie des Vereins Frieda für die Durchführung der Kampagne für die nächsten vier Jahre vor. Gesamtkosten: CHF 1'284'311.00 Kosten 2025: CHF 321'078.00 Anrechenbar: CHF 219'039.00 Finanzierungsplan: Bund: CHF 330'000.00 Stadt Bern: CHF 40'000.00 Verkaufserlöse: CHF 40'000.00 Partnerorganisa- tionen: CHF 160'000.00 Eigenmittel: CHF 126'156.00 noch offen: CHF 522'445.00 Subvention LF: CHF 65'710.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden.
Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form (u.a. Programm, Webseite) hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
10 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Uetendorf, Uetendorf Geschäfts Nr.: 843304 Vorhaben: Neubau Spielplatz Berg Gegenstand: Der öffentliche Spielplatz beim Schulhaus Berg in Uetendorf ist in die Jahre gekommen und entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen. Neu entsteht ein moderner, naturnaher Spiel- und Begegnungsraum für Kinder, Familien und die Dorfbevölkerung. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Spielgeräte und Fallschutzmass- nahmen sowie deren Montage. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitrags- satz von 40% angewendet. Ebenfalls beitragsberechtigt sind fest installierte Sitzgelegenheiten. Diese werden gemäss Lotteriefondspraxis mit einem Bei- tragssatz von 30% unterstützt. Vorbereitungs- und Umgebungsarbeiten sowie mobile Gegenstände können nicht berücksichtigt werden. Gesamtkosten: CHF 380'000.00 Anrechenbar: CHF 131'627.40 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 330'750.00 Subvention LF: CHF 49'250.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
11 Gesuchsteller: Genossenschaft Posmo Schweiz, Zürich Geschäfts Nr.: 838692 Vorhaben: VelObserver Bern - App Gegenstand: VelObserver will das sichere Velofahren als klimafreundliche Mobilitätsform in der Schweiz fördern. Die Bevölkerung kann mit der App und der Plattform die bestehende Veloinfrastruktur einsehen, bewerten und Gefahrenstellen identifi- zieren. Die aggregierten Bewertungen dienen einerseits als solide Datengrund- lage für den effizienten Einsatz von Ressourcen der Infrastrukturplanung und andererseits wird dadurch der Veloverkehr attraktiver und sicherer. In Zürich, Basel-Stadt und Aargau hat sich das Projekt bereits bewährt. Zusätzlich werden die Velonetze der Städte Bern, Biel, Thun und Köniz erfasst und stehen der Öffentlichkeit zur Einsicht und Bewertung zur Verfügung. Der Beitrag des Lotteriefonds geht an die extern anfallenden Kosten für den Aufbau der App und die Übersetzungskosten für die Nutzung in den vier Berner Städten. Die Kosten für die Eigenleistungen, Projektleitung, das fotografische Erfassen der Route, Kommunikation und Marketing sowie die Version für Schu- len können nicht angerechnet werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird für die App ein Beitragssatz von 30 % sowie für die Übersetzungsarbeiten in Franzö- sisch ein Beitragssatz von 40 % angewendet. Gesamtkosten: CHF 992'120.00 Anrechenbar: CHF 311'600.00 Finanzierungsplan: Sponsoren: CHF 204'120.00 Migros Pionierf.: CHF 28'800.00 ASTRA: CHF 105'576.00 Lotteriefonds AG: CHF 60'000.00 Lotteriefonds BS: CHF 40'000.00 Eigenmittel: CHF 296'000.00 noch offen: CHF 163'144.00 Subvention LF: CHF 94'480.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Lotterie- und Sportfonds
Lotteriefonds E) Gesellschaft sowie Sportfonds A) Bau und Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e, Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. a, Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 62 Abs. 1, Art. 69 Abs. 1 Bst. a und c, Art. 70 Abs. 1 Bst. d, Art. 71 Abs. 1 Bst. a, Art. 72 und 73 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
- Art. 22, Art. 29 Abs. 2 des Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0)
12 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde St. Stephan, St. Stephan Geschäfts Nr.: 839587 / 839086 / 837832 Vorhaben: Sanierung und Erweiterung der Mehrzweckhalle Moos in St. Stephan Gegenstand: Die 40-jährige Mehrzweckhalle des Schulzentrums Moos ist sanierungsbedürf- tig. Gleichzeitig steigt der Bedarf an zusätzlichem Schulraum aufgrund wach- sender Schülerzahlen. Künftig sollen schulische und vereinsbezogene Nutz- ungen räumlich klar getrennt werden. Im Rahmen des Projekts ist auch die Entstehung von neuem Wohnraum vorgesehen und der angrenzende Werkhof wird erweitert. Durch die Erweiterung der Mehrzweckhalle sowie des Werkhofs wird aus Sicherheitsgründen eine neue Erschliessungsstrasse gebaut, um den Fahrzeugverkehr vom Pausen- und Vorplatz zu trennen. Aufgrund dieser Mass- nahme muss das bestehende Beachvolleyballfeld verlegt und neu erstellt werden. Die baulichen Massnahmen am Werkhof, die Schaffung von zusätzlichem Schulraum und neuem Wohnraum sind nicht Teil der Beitragsgesuche, werden der Vollständigkeit halber hier erwähnt und sind in den Gesamtkosten enthalten. Die Gemeindeversammlung von St. Stephan hat am 22. Juni 2023 einem Rahmenkredit von CHF 3'210'000 für das Gesamtvorhaben zugestimmt. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen der neuen Aula, welche als Probe- und Versammlungslokal für Vereine und die breite Öffentlichkeit genutzt werden kann. Ebenfalls beitragsberechtigt sind der Bühnenbereich in der Mehrzweckhalle und anteilsmässig die sanitären Anla- gen. Entsprechend der etablierten Praxis wird für die Beitragsermittlung die mathematische Formel für Bauten im Bereich Lotteriefonds auf die anrechen- baren Kosten von CHF 609'667.00 angewendet. Der Beitrag aus dem Sportfonds geht an die Sanierung der sportdienlichen bau- lichen Massnahmen der Turn- und Mehrzweckhalle, die Materialräume für das Sportmaterial sowie anteilmässig an die sanitären Anlagen. Die anrechenbaren Kosten belaufen sich auf CHF 533'101.30. Für den Ersatzneubau des Beach- volleyballfeldes können zudem Kosten von CHF 46'859.20 angerechnet werden. Für die Beitragsermittlung im Bereich Sportfonds wird gemäss der etablierten Praxis die mathematische Formel auf die anrechenbaren Kosten von insgesamt CHF 579'960.50 angewendet. Vorbereitungs- und Honorarkosten werden jeweils anteilsmässig berücksichtigt. Massnahmen an Räumlichkeiten für die Kindergarten- oder Schulnutzung, Wohnräume oder interne Lagerräume können nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht beitragsberechtigt sind Umgebungsarbeiten, Nebenkosten, Reserven und mobile Einrichtungen. Die Abgrenzung der beiden Beiträge ist sichergestellt.
Gesamtkosten: CHF 3'210'000.00 Anrechenbar: CHF 1'189'627.50 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 2’953'330.00 Subvention LF: CHF 194’140.00 Subvention SF: CHF 67’530.00 Kontierung: LF 4600-4460010401-209100108 / SF 4600-4460010501-209100301 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Lotterie und Sport- Link analog eingereichtem Budget) fonds: - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotterie- und Sportfonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Zusätzliche - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Bedingungen Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen Sportfonds: zur Verfügung zu stellen.
- Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereins- sport, möglichst an sieben Tagen die Woche an mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Werktags sollte der Besuch der Anlage zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr möglich sein.
- An den Unterhalt der Sportanlage werden keine Beiträge durch den Sport- fonds ausgerichtet.
- Gemäss Art. 37 Abs. 1 KGSV können während zehn Jahren nach Beschluss- fassung keine weiteren Beiträge für die unterstützten Anlageteile gewährt werden. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Finanzielle Situation Lotteriefonds per 10.07.2025
Nettobestand Lotteriefonds (inkl. CJB) CHF 173'164’110’ Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 1'495’910
Finanzielle Situation Sportfonds per 10.07.2025
Nettobestand Sportfonds (inkl. CJB) CHF 11'133’872 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 67’530
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion