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Vernehmlassung des Bundes: Änderungen der Winterreserveverordnung. Stellungnahme des Kantons Bern

Regierungsrat

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Per E-Mail an verordnungsrevisionen@bfe.admin.ch

RRB Nr.: 645/2025 18. Juni 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderungen der Winterreserveverordnung Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat bedankt sich für die Möglichkeit, zur Änderung der Winterreserveverordnung (WResV) Stellung nehmen zu können.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Einer Verlängerung der Verordnung stimmt der Regierungsrat unter Vorbehalt der untenstehen- den Anträge 1-8 zu.

2. Anträge

Antrag 1 - Zusammenspiel mit anderen Verordnungen

Es ist zeitnah aufzuzeigen, ob die vorgeschlagene Änderung Auswirkungen auf andere Erlasse hat.

Begründung Im Bereich der Versorgungssicherheit gab es, Stand Februar 2023, bereits rund 30 Anpassun- gen bestehender Verordnungen und Gesetze resp. neue Verordnungen. In den letzten zwei Jahren sind weitere hinzugekommen. Da es sich um eine mittelfristige Anpassung handelt ist es umso wichtiger, dass die Auswirkungen auf andere Verordnungen transparent aufgezeigt wer- den. Es ist beispielsweise unklar, ob analog zur Verlängerung der WResV auch mit einer Ver- längerung der Verordnung über den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen zu rechnen ist. Es fehlt grundsätzlich an Transparenz.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 11.06.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 3060531 Geschäftsnummer: 2025.VVEU.1238 1/4

Antrag 2 - Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen

2.3a Neue Reservekraftwerke müssen die geltenden ordentlichen Vorschriften der Luftrein- halte-Verordnung (LRV) und der Lärmschutz-Verordnung (LSV) sowie die restlichen Umweltvor- schriften vollumfänglich einhalten.

2.3b Notstromaggregate, Gasturbinen oder WKK-Anlagen, die neu (d.h. ab 1.1.2027) in die Reserve aufgenommen werden, müssen die geltenden ordentlichen Vorschriften der LRV und der LSV sowie die restlichen Umweltvorschriften vollumfänglich einhalten.

Begründung Die Überprüfung der Verhältnismässigkeit und Erforderlichkeit von Lockerungen von Umweltbe- stimmungen darf nicht etappiert für jeweils 2-3 Jahre vorgenommen werden, sie muss über die gesamte Dauer der Stromnnangellage erfolgen. Seit 2022 wird postuliert, dass Reservekraftwerke erforderlich seien, eine Lockerung von Umweltanforderungen ist ab 2027 nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr verhältnismässig. Bei neu als Reservekraftwerke aufgenommene Notstromaggregate, Gasturbinen und WKK-Anla- gen ist die Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der LRV und der LSV technisch möglich. Neue Anlagen können ohne Erleichterungen bewilligt und in Betrieb gesetzt werden.

Antrag 3 - Klärung der Lockerungen von Umweltschutzbestimmungen

Allfällige Lockerungen von Umweltschutzbestimmungen sind rechtzeitig vorzubereiten. Die Kan- tone sind dabei anzuhören. Dies gilt insbesondere auch für die Standortkantone von Reserve- kraftwerken.

Begründung Der erläuternde Bericht vom 22.12.2023 zur letzten Änderung der WResV betont, dass in der VVResV keine Lockerungen von Umweltbestimmungen auf Vorrat erfolgen. Dass eine solche Lo- ckerung auf Vorrat auch mit der vorliegenden Änderung nicht vorgesehen ist, wird ausdrücklich begrüsst. Der Regierungsrat erachtet es als unverzichtbar, dass allfällige Lockerungen von Um- weltschutzbestimmungen bereits im Vorfeld vorbereitet werden. Hierbei sind die Kantone, insbe- sondere die Standortkantone anzuhören, und deren Anliegen zu berücksichtigen. Dies gewährt im Falle einer akuten Mangellage eine vollzugstaugliche Umsetzung mit möglichst geringen Auswir- kungen auf die Umwelt. Namentlich zu begrüssen sind die kantonalen Luftreinhalte-, die Lärm- schutz- und auch die Gewässerschutzfachstellen.

Antrag 4 - Klärung von Massnahmen auf der Nachfrageseite

Es braucht mehr Transparenz in der Frage, wann welche Massnahmen ausgelöst werden und wie die verschiedenen Massnahmen (produktions- und verbrauchsseitig) zum Zuge kommen.

Begründung Der Regierungsrat stützt die gemeinsame Forderung der EnDK und BPUK vom 14. November 2022. Es gibt verbrauchsseitig zahlreiche verhältnismässig milde Massnahmen, wie etwa Ver- brauchsbeschränkungen im öffentlichen Raum oder im Privatbereich (Schaufensterbeleuchtung, private Saunen etc.), die getroffen werden können, bevor etwa umwelt- und gesundheitsschädi- gende Reservekraftwerke in Betrieb genommen werden.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 11.06.2025 I Version: 29 I Dok.-Nr.: 1334789 I Geschäftsnummer: 2025.VVEU.1238 2/4

Antrag 5 - Informationsfluss verbessen

Betroffene kantonale Fachstellen, wie die Luftreinhalte- und Lärmschutzfachstellen, sind inner- halb nützlicher Frist über entsprechende Anlagen in der Winterreserve zu informieren.

Begründung Eine Verlängerung der WResV erfordert einen besseren Austausch zwischen den beteiligten Par- teien. Entgegen Art. 24 Abs. 3 WResV erhielten etwa die kantonalen Luftreinhaltebehörden bisher die Meldungen nicht innert nützlicher Frist oder teilweise gar nicht. Dies erschwert den Vollzug des Umweltrechts und erhöht den Aufwand. Es ist zu prüfen, welche Informationsflüsse verbes- sert werden müssen, um sicherzustellen, dass alle beteiligten Stellen über die notwendigen Infor- mationen vor, während und nach einem Einsatz in der Winterreserve verfügen. Insbesondere sind hier auch das BFE und die «Pooler» in die Pflicht zu nehmen, Art. 24 Abs. 3 WResV ist umzuset- zen.

Antrag 6 - Finanzierung von Sanierungsmassnahmen

Durch die verzögerte Inkraftsetzung des Stromversorgungsgesetzes werden auch bestimmte Sanierungsmassnahmen verzögert. Die verzögerten Sanierungsmassnahmen (namentlich SCR- Katalysatoren) sind in die vorliegende Vorlage aufzunehmen unter Berücksichtigung, dass be- reits LRV-konforme (wie auch LSV-konforme) Anlagen nicht benachteiligt werden dürfen.

Begründung Im Rahmen der WResV sind nur bestimmte Verbesserungsmassnahmen vorgesehen. Andere (wie z. B. SCR-Katalysatoren) waren ursprünglich im revidierten Stromversorgungsgesetz vor- gesehen. Dessen Verzögerung führt dazu, dass sich auch die Umsetzung dieser für die Luft- qualität wichtigen Massnahme verzögert. Eine Aufnahme dieses Punktes in die WResV wird deshalb begrüsst. Hierdurch sind Anlagen, die bereits LRV-konform betrieben werden, aller- dings nicht zu benachteiligen.

Antrag 7 - Inselbetrieb von Notstromgruppen

Der Inselbetrieb von Notstromgruppen soll beibehalten und adäquat entschädigt werden.

Begründung Das Streichen von Art. 7 Abs. 2 führt dazu, dass vorbildliche Notstronnanlagen (mit DPF und SCR) in Datacentern, wenn diese in den Inselbetrieb gehen würden, nicht mehr entschädigt werden. Gerade diese Entlastung des Stromnetzes auf Verbraucherseite muss angestrebt wer- den, um bei einer Stromnnangellage reagieren zu können. Alternativ müssten Einschränkungen von nicht zwingend erforderlichen und rechenintensiven Anwendungen (streaming, KI-Anwen- dungen etc.) verlangt/verfügt werden können.

Antrag 8 - Einsatz und Abruf der Stromreserve

Damit eine Priorisierung nach Art. 17 Abs. 2c WResV vorgenommen werden kann, braucht es Informationen zu Lärm- und Schadstoffemissionen der einzelnen Anlagen in der ergänzenden Reserve. Der Erhalt dieser Informationen ist mit der Aufnahme der Anlagen in die ergänzende Reserve sicherzustellen. Zudem ist sicherzustellen, dass diese Informationen für eine Priorisierung zur Verfügung stehen und berücksichtigt werden.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 11.06.2025 I Version: 29 I Dok.-Nr.: 1334789 Geschäftsnummer: 2025.VVEU.1238 3/4

Begründung Gemäss Aussage des BFE konnte bisher keine Priorisierung gemäss Art. 17 Abs. 2c WResV vorgenommen werden, da das BFE und die ElCorn gar nicht über die dazu nötigen Informatio- nen verfügen. Mit der Verlängerung der WResV ist sicherzustellen, dass die zuständigen Stel- len über die Informationen bezüglich Lärm- und Luftschadstoffemissionen der einzelnen Anla- gen verfügen, damit eine Priorisierung - wie in der WResV festgehalten - vorgenommen werden kann.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Sicherheitsdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 11.06.20251 Version: 291 Dok.-Nr.: 1334789 1 Geschäftsnummer: 2025.1NEU.1238 4/4

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