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Beteiligung des Kantons Bern an den Kosten für die Durchführung der Öffentlichen Arbeitsvermittlung. Objektkredit 2026 bis 2030

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1121/2025 Datum RR-Sitzung: 29. Oktober 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2025.WEU.1483 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Beteiligung des Kantons Bern an den Kosten für die Durchführung der Öffentlichen Ar- beitsvermittlung; Objektkredit 2026 bis 2030

Erwägungen

1. Gegenstand

Anteil des Kantons Bern am Aufwand für den Vollzug der Arbeitslosenversicherung der Jahre 2026 bis 2030.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 (Stand 1. Mai 2025) über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0): Art. 92 Abs. 7 bis ‒ Arbeitsmarktgesetz vom 23. Juni 2003 (AMG, BSG 836.11): Art. 30 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) Art. 21 ff ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1) Art. 21 ff

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Gestützt auf Art. 28 und Art. 30 Abs. 2 FHG handelt es sich um eine wiederkehrende und ge- bundene Ausgabe. Die Ausgabenkompetenz ist gemäss Artikel 30 Absatz 4 im «Arbeitsmarkt- gesetz» an den Regierungsrat delegiert.

4. Massgebende Kreditsumme

Der jährlich vom SECO in Rechnung gestellte Betrag, höchstens aber jährlich 20 Millionen Franken.

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Kreditart: Verpflichtungskredit in Form eines Objektkredits Rechnungsjahre: 2026 - 2030 Produktgruppe: 4437500001 Arbeitslosenversicherung Profitcenter: 4437500001 Arbeitslosenversicherung Sachkonto: 363000000 Betriebsbeiträge an Bund (beeinflussbar PG)

Auftrag: 435100000301 ALV - kantonale Massnahmen

Die Mittel sind im Budget 2026 und im Aufgaben- und Finanzplan 2027 – 2029 nicht vollständig eingestellt. Mit dem RRB 627/2025 vom 11. Juni 2025 hat der Regierungsrat das Budget des AVA für die Jahre 2026 – 2029 planerisch um 1 Million Franken gekürzt. Für das vorliegende Geschäft sind 17 Millionen Franken ausgehend von den Vorjahreswerten berücksichtigt. Die Ausgabenkompetenz ist gemäss Artikel 30 Absatz 4 im «Arbeitsmarktgesetz» an den Regie- rungsrat delegiert.

6. Begründung

Gemäss Artikel 92 Absatz 7bis im «Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und Insolvenzentschädigung» beteiligen sich die Kantone mit einem Betrag von 0,053 Pro- zent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und für die Arbeitsmarktlichen Massnahmen. Die Kostenbeteili- gung erstreckt sich auf sämtliche im Rahmen des AVIG vorgesehenen Dienstleistungen und Mas- snahmen für Stellensuchende, unabhängig vom Bestehen eines Taggeldanspruchs.

Der Anteil aller Kantone ist von der Entwicklung dieser Lohnsumme abhängig. Die Aufteilung auf die Kantone schwankt je nach der relativen Entwicklung der Arbeitslosigkeit in den einzelnen Kan- tonen. Dagegen ist der Anteil unabhängig von den Aufwendungen für die öffentliche Arbeitsver- mittlung im einzelnen Kanton. Die Kantone können die Höhe ihres Anteils, die sich aus dem Bun- desrecht ergibt, nicht beeinflussen. Gestützt auf die Zahlen des laufenden Jahres stellt das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) jeweils im 2. Quartal des Folgejahres Rechnung.

Im Jahr 2023 beliefen sich die vom SECO dem Kanton Bern verrechneten Beträge auf 17,136 Mil- lionen Franken. Für die Jahre 2024 und 2025 lagen die Beiträge bei 16,816 respektive 17,602 Mil- lionen Franken. Die tatsächlich dem Kanton Bern verrechneten Beträge wichen nur geringfügig von den vom SECO für diesen Zeitraum prognostizierten Werten ab. Diese beständige Überein- stimmung weist auf eine Verlässlichkeit der SECO-Prognosen als solide Grundlage für die pros- pektive Kreditbemessung hin.

Gemäss den vom SECO im März 2025 aktualisierten Prognosen ist für die Jahre 2026 bis 2030 schweizweit mit einem deutlichen Anstieg des kantonalen Betrags zur Beteiligung an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen zu rechnen; namentlich für den Kanton Bern von 18,346 Millionen Franken für das Jahr 2026, 18,708 Millionen Franken für das Jahr 2027, 19,069 Millionen Franken für das Jahr 2028 und 19,431 Millionen Franken für das Jahr 2029. Auch für das Jahr 2030 ist eine vergleichbare Ent- wicklung zu erwarten. Gründe für die prognostizierte Zunahme liegen insbesondere im schweiz- weit erwarteten Anstieg der Arbeitslosigkeit, dem wachsenden Aufwand für Massnahmen infolge Heterogenität bei den Stellensuchenden sowie bei der wirtschaftlichen Lage und den geopoliti- schen Rahmenbedingungen.

Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen wird für die Planungsperiode 2026 bis 2030 ein Verpflichtungskredit (Objektkredit) von 20 Millionen Franken beantragt. Der beantragte Höchstbe- trag berücksichtigt die angespannte Finanzlage sowie den eingeschränkten Handlungsspielraum des Kantons und soll der Vermeidung von Nachkreditvergaben dienen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ‒ Finanzdirektion

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