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Entscheid

22060/20-judgments-chamber-2023-06-13-15

CASE OF SPERISEN v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

13. Juni 2023Deutsch (+ 1 weitere Sprache)18 min

Der Bf ist Staatsangehöriger der Schweiz und Guate- zurückgewiesen und er neuerlich des Mordes schuldig

Source coe.int

NLMR 3/2023-EGMR

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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2023/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2023/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2023/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Fehlende Unparteilichkeit einer Richterin, die sowohl als

Untersuchungs- als auch als Rechtsmittelinstanz agierte

Sperisen gg die Schweiz, Urteil vom 13.6.2023, Kammer III, 22060/20

Sachverhalt

Sachverhalt

Der Bf ist Staatsangehöriger der Schweiz und Guate- zurückgewiesen und er neuerlich des Mordes schuldig

malas und war in der Zeit von Juli 2004 bis März 2007 gesprochen. Er wandte sich daraufin an das Bundesge-

Generaldirektor der guatemaltekischen Kriminalpoli- richt. Am 29.6.2017 hob Letzteres das Urteil wegen Vor-

zei. Während dieser Zeit fanden mehrere Polizeiopera- liegens von Verfahrensmängeln auf und verwies es an

tionen unter seiner Leitung statt, die zum Ziel hatten, die zweite Instanz zurück.

entflohene Häflinge wieder einzufangen bzw Gefäng-

nisrevolten niederzuschlagen. Im April 2007 verließ er der Untersuchungshaf. Mit Beschluss vom 18.7.2017

Guatemala, um sich in der Schweiz niederzulassen. wies Richterin A. C. F.-B., die dieses Mal als Untersu-

Am 12.7.2017 beantragte der Bf seine Freilassung aus

In der Folge erhoben mehrere NGOs Strafanzeige chungsrichterin fungierte, den Antrag mit der Begrün-

gegen den Bf, in der sie ihm vorwarfen, im Zuge der dung zurück, es lägen ausreichende Verdachtsmomente

Polizeioperationen mehrere Verbrechen begangen zu vor, welche die Aufrechterhaltung der Untersuchungs-

haben. Nach seiner Verhafung auf Anordnung der Gen- haf rechtfertigen würden. Am 20.9.2017 gab das Bun-

fer Staatsanwaltschaf wurde am 3.9.2012 die Untersu- desgericht einer dagegen eingelegten Beschwerde des

chungshaf über ihn verhängt.

Bf teilweise statt. Es hob den genannten Beschluss auf

Anfang 2014 wurde Anklage gegen den Bf wegen und wies A. C. F.-B. an, den Bf unverzüglich aus der

willkürlicher Erschießung mehrerer Häflinge erho- Untersuchungshaf unter Anordnung allfälliger Siche-

ben. Am 6.6.2014 sprach ihn das Strafgericht Genf des rungsmaßnahmen zu entlassen.

Mordes schuldig. Mit Urteil vom 12.7.2015 wurde ein

dagegen erhobenes Rechtsmittel des Bf von der Straf- und ihm eine elektronische Fußfessel anzulegen.

kammer des Genfer Gerichts zweiter Instanz, wel- In der Folge erhob der Bf einen Ablehnungsan-

Am 22.9.2017 ordnete Letztere an, den Bf zu entlassen

ches in einer Zusammensetzung von sieben Richtern trag gegen A. C. F.-B., da sie in ihrem Beschluss vom

tagte, bei der Richterin A. C. F.-B. den Vorsitz führte, 18.7.2017 ihm gegenüber eine voreingenommene Hal-

tung an den Tag gelegt habe. Letztere erklärte die Rüge

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mit Stellungnahme vom 3.10.2017 wegen verspäteter Rechtsausführungen

Einbringung für unzulässig, abgesehen davon wäre

diese ohnehin als unbegründet zurückzuweisen: Der Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK

Bf werfe ihr konkret vor, in dem genannten Beschluss (hier: Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängi-

geäußert zu haben, dass eine strafrechtliche Verurtei- gen und unparteiischen Gericht) wegen fehlender Unpar-

lung wahrscheinlich sei. Nun sei es aber so, dass ein teilichkeit der Präsidentin der Strafammer des Gen-

Richter, der über einen Antrag auf Freilassung aus der fer Strafgerichts zweiter Instanz aufgrund der von ihr in

Haf während des Rechtsmittelverfahrens zu entschei- ihrem Beschluss vom 18.7.2017 und in ihrer Stellungnah-

den hätte, der Frage der Wahrscheinlichkeit einer Ver- me vom 3.10.2017 verwendeten Wortwahl, »die Beweis-

urteilung schwerlich aus dem Weg gehen könne. Das last gegen den Bf ist ausreichend groß, um die Aussicht

Bundesgericht sei übrigens zu einem ähnlichen Schluss auf eine Verurteilung wahrscheinlich zu machen«.

wie sie gekommen, nämlich dass »die Fakten zuguns-

ten einer Täterschaf des Bf sprächen«. Es habe die Frei-

I. Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK

lassung lediglich deswegen angeordnet, weil angesichts

der mehr als fünfährigen Dauer der Untersuchungs-

haf keine ausreichenden Fakten existierten, um einen

1. Zulässigkeit

Verbleib des Bf in der Haf aus Sicherheitserwägungen (34) Die Regierung legt dar, der Ablehnungsantrag [...]

zu rechtfertigen. sei vom Bundesgericht mit rechtskräfigem Urteil vom

Eine weiterer Ablehnungsantrag gegen A. C. F.-B. 30.1.2018 zurückgewiesen worden. Der Bf habe aber

wurde von der Strafammer des Genfer Gerichts zwei- erst am 27.5.2020 Beschwerde an den GH erhoben. Die

ter Instanz als unbegründet abgewiesen. Der Bf erhob Beschwerde sei folglich wegen Nichtbeachtung der

daraufin eine Beschwerde an das Bundesgericht, wel- Sechs-Monats-Frist für unzulässig zu erklären.

ches diese am 30.1.2018 mit der Begründung abwies,

(45) Was den Beschluss vom 18.7.2017 angeht, wirf

die von A. C. F.-B. verwendete Wortwahl – nämlich, dass der Bf Richterin A. C. F.-B. fehlende Unparteilichkeit

der Strafakt ausreichende strafrechtliche Vorwürfe ent- vor, wobei er sich in dieser Hinsicht auf die von ihr insb

halte, die eine Verurteilung als wahrscheinlich erwar- in ihrem Beschluss vom 18.7.2017 verwendete Wortwahl

ten ließen und die zugunsten einer Täterschaf des Bf stützt. Der GH möchte dazu anmerken, dass Art 58 StPO

sprechen würden – sei der Anwendung der Bestimmun- (»Ausstandsgesuch« einer Partei) dem Bf insofern einen

gen über die Untersuchungshaf immanent, sehe doch Rechtsbehelf in der Form verschafe, indem er »ohne

Art 221 StPO als Voraussetzung für die Anordnung der Verzug« einen Antrag auf Ablehnung einer in einer

Untersuchungshaf vor, dass die beschuldigte Person Strafehörde tätigen Person stellen konnte, sobald er

eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hatte. Nun war

tigt sei. Zudem habe es selbst in seiner Rsp von der aber das Bundesgericht sowohl in seinem Urteil vom

Notwendigkeit »ernster Hinweise für eine Täterschaf 30.1.2018 als auch in seinem Urteil vom 14.11.2019 zu der

bzw Schuld« oder »von der Aussicht auf eine Verurtei- Ansicht gelangt, dass der Bf eben diese Voraussetzung

lung, die sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt hatte, indem er seinen Ablehnungsantrag

ergeben sollte« gesprochen. Zu keiner Zeit habe A. C. erst mehrere Monate nachdem er von dem betreffenden

F.-B. eine endgültige Meinung über die Schuld des Bf Beschluss Kenntnis erlangt hatte stellte. Der GH vermag

abgegeben, sondern lediglich Vermutungen über die nichts willkürliches in der Art und Weise zu erkennen,

Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und über Um- wie das Bundesgericht die relevanten Fakten ergründet

stände, die zugunsten eines Schuldspruchs sprächen, und wie es Art 58 StPO unter den Umständen des vorlie-

getätigt.

genden Falles angewendet hat. Aus der vom Bundesge-

Mit Urteil vom 27.4.2018 sprach die Strafammer des richt vorgenommenen Auslegung des innerstaatlichen

Genfer Strafgerichts zweiter Instanz in einer siebenköp- Rechts geht hervor, dass der Bf die einschlägigen Rege-

figen Besetzung unter Vorsitz von A. C. F.-B. den Bf im lungen nicht beachtet hat, was jedoch eine der zu erfül-

nunmehr zweiten Rechtsgang von der Anklage des Mor- lenden Bedingungen ist, um dem von Art 35 Abs 1 EMRK

des frei, verurteilte ihn hingegen wegen Mittäterschaf gestellten Erfordernis der Ausschöpfung der innerstaat-

hinsichtlich der Ermordung von sechs Häflingen zu lichen Rechtsbehelfe Genüge zu tun.

einer 15-jährigen Freiheitsstrafe.

(46) Daraus folgt, dass der Beschwerdepunkt unter

Mit Urteil vom 14.11.2019 bestätigte das vom Bf ange- Art 6 Abs 1 EMRK hinsichtlich fehlender Unparteilich-

rufene Bundesgericht dessen Verurteilung. Einen neuer- keit der Richterin A. C. F.-B. aufgrund der von ihr in

lichen Ablehnungsantrag gegen A. C. F.-B. wegen Vorein- ihrem Beschluss vom 18.7.2017 verwendeten Wortwahl

genommenheit wies es wegen verspäteter Einbringung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instan-

und wegen res iudicata als unzulässig zurück.

zenzugs für unzulässig zu erklären und gemäß Art 35

Abs 1 und Abs 4 EMRK zurückzuweisen ist (einstimmig).

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(47) Zu der von Richterin A. C. F.-B. getätigten Stel-

lungsnahme vom 3.10.2017 ist zu sagen, dass sich der

2. In der Sache

zweite Ablehnungsantrag des Bf auf die von ihr darin (52) Der GH erinnert daran, dass die Tatsache allein,

verwendete Wortwahl stützte [...]. Wie auch der erste dass ein Richter erster oder zweiter Instanz bereits an

Ablehnungsantrag wurde auch dieser zweite vom Gen- Entscheidungen vor dem eigentlichen Strafprozess –

fer Strafgericht zweiter Instanz mit »Anlassurteil« vom insb was das Thema der Untersuchungshaf angeht –

31.10.2017 abgewiesen. Der Bf focht dieses Urteil gemäß mitgewirkt hat, als solche nicht das Unbehagen eines

Art 92 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht an, Bf, dem betreffenden Richter könnte es an Unpartei-

welcher »gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwi- lichkeit mangeln, rechtfertigen kann. Was zählt, ist die

schenentscheide über Ausstandsbegehren« einen spezi- Tragweite und die Natur der getroffenen Maßnahmen.

ellen Beschwerdeweg eröffnet. Das Bundesgericht kam

(53) In seinem Urteil im Fall Hauschildt/DK (Rz 51–52)

zu der Ansicht, dass der zweite Ablehnungsantrag für hob der GH iZm der Verlängerung der Untersuchungs-

zulässig zu erklären und daher in der Sache zu unter- haf hervor, dass die Mitglieder des Gerichts zweiter Ins-

suchen sei. Der GH erinnert daran, dass Art 35 Abs 1 tanz sich ausdrücklich auf eine Rechtsvorschrif über

EMRK den Gebrauch jedweder Rechtsbehelfe verlangt, die Rechtspflege gestützt hatten, die von ihnen verlang-

die eine Verletzung der Konvention hintanzuhalten ver- te, sich von der Existenz »besonders starker Verdachts-

mögen. Wäre vom Bf nicht Art 92 des Bundesgesetzes momente« zu vergewissern, was die Begehung der dem

über das Bundesgericht in Anspruch genommen wor- Bf zur Last gelegten Delikte betraf, was [...] darauf hin-

den, hätte er letztlich das Urteil des Bundesgerichts auslief, dass die Richter von einer »sehr klaren« Schuld

vom 31.10.2017 nicht anfechten können.

[des Bf] überzeugt sein mussten. Der GH kam zu dem

(48) Selbst wenn nun die Frage der fehlenden Unpar- Schluss, dass »der Abstand zwischen der Lösung der

teilichkeit von Richterin A. C. F.-B. aufgrund der von Frage, ob man auf diese Rechtsvorschrif zurückgreifen

ihr in ihrer Stellungsnahme vom 3.10.2017 verwende- darf, und das am Ende des Prozesses zu lösende Prob-

ten Wortwahl vom Bundesgericht in seinem Urteil vom lem sehr gering wurde« und »dass die Unparteilichkeit

30.1.2018 aufgegriffen worden wäre, vermag sich der der zuständigen Gerichte in dieser Hinsicht Fragen auf-

GH dem Vorbringen der Regierung, wonach ihn der Bf wirf«.

innerhalb von sechs Monaten nach Verabschiedung die-

(54) In den Rechtssachen Nortier/NL (Rz 35) und Sara-

ses Urteils anrufen hätte sollen, nicht anzuschließen. iva de Carvalho/PT (Rz 38) vertrat der GH die Ansicht,

Tatsächlich wurde die Frage der Wohlbegründetheit dass – im Gegensatz zur Situation im Fall Hauschildt/

der dem Bf zur Last gelegten strafrechtlichen Vorwür- DK– sich die nationalen Richter in diesem Fall bemüht

fe am 14.11.2019 rechtskräfig entschieden – an diesem hatten, nicht nur »besonders starke Verdachtsmomen-

Tag hatte nämlich das Bundesgericht die von der Straf- te«, sondern auch »ernste Anhaltspunkte« ausfindig zu

kammer des Genfer Gerichts zweiter Instanz in seinem machen, indem sie von vornherein prüfen, »ob die vom

Urteil vom 27.4.2018 ausgesprochene Verurteilung des Staatsanwalt herangetragenen Anschuldigungen auf

Bf bestätigt. Vom Bf die Einbringung zweier Beschwer- einer gültigen Grundlage« oder »hinreichenden Indizi-

den zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu verlangen, en« beruhten, sodass man bei einer summarischen Ein-

um dieser spezifischen Gegebenheit des innerstaatli- schätzung der vorhandenen Elemente nicht gleich zu

chen Rechts Rechnung zu tragen, würde nach Ansicht einer »förmlichen Feststellung der Schuld« gelangen

des GH auf eine zu formalistische Auslegung der Sechs- würde.

Monats-Frist hinauslaufen. Im Übrigen sei vermerkt,

(55) In den Angelegenheiten Cardona Serrat/ES (Rz 35)

dass in Ermangelung besonderer Umstände ein unter und Alony Kate/ES (Rz 56) kam der GH zu der Auffas-

Art 6 Abs 1 EMRK erhobener Beschwerdepunkt wegen sung, dass die Schlussfolgerungen der [...] als Untersu-

vorzeitiger Einbringung vom GH für unzulässig zu chungsrichter handelnden Beamten, es lägen »ausrei-

erklären wäre, wenn es sich um ein noch anhängiges chende Hinweise vor, um zu dem Schluss zu gelangen,

Strafverfahren vor den nationalen Gerichten handelt.

dass es zur Begehung einer Strafat gekommen ist« und

(49) Im vorliegenden Fall rief der Bf den GH am »dass die Bf für die Begehung der betreffenden Straf-

27.5.2020 an, somit innerhalb von sechs Monaten nach tat strafrechtlich verantwortlich« sind, Zeugnis dafür

dem Datum der Verständigung vom Ergang des Urteils belegten, dass die betreffenden Richter »eine vorgefass-

des Bundesgerichts vom 14.11.2019, das ist der 29.11.2019. te Meinung hinsichtlich von Fragen hatten, über die sie

Der GH ist daher der Ansicht, dass dieser Beschwerde- sich letztlich [auch] als Mitglieder eines gerichtlichen

punkt [...] nicht verspätet ist.

Spruchkörpers zu äußern hatten«.

(50) Der vorliegende Beschwerdepunkt ist weder

(56) Schließlich kam der GH in der Beschwerdesache

offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Ionuţ-Laurenţiu Tudor/RO (Rz 84) zu der Ansicht, dass

Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig. Er ist daher die Schlussfolgerung der nationalen Richter, wonach

für zulässig zu erklären (einstimmig).

gegen den Bf »ernste Anhaltspunkte« vorliegen würden,

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die den Schluss erlaubten, dass der Betroffene »die

(60) Der GH ist der Ansicht, dass die Schlussfolgerung

Taten wahrscheinlich begangen hat, derer er beschul- von Richterin A. C. F.-B. hinsichtlich »der Wahrschein-

digt wird«, nicht aus einer summarischen Betrachtung lichkeit einer Verurteilung« und der Existenz von Ele-

der vorhandenen Elemente mit dem Ziel der Aufrecht- menten im Strafakt, die nach wie vor »zugunsten eines

erhaltung der Haf resultieren dürfe und dass dies »eine Schuldspruchs sprechen würden«, nicht einfach Gegen-

sorgfältigere Prüfung der vorgelegten Unterlagen vor- stand einer summarischen Einschätzung der zu die-

aussetzt, um zur Feststellung einer Schuld des Bf zu sem Zeitpunkt für die Aufrechterhaltung der Haf ver-

gelangen«. Der GH kam daher zu dem Schluss, »dass fügbaren Hinweise sein durfe, sondern dass diese eine

der Abstand zwischen der Einschätzung, ob ein Anlass gründlichere Prüfung der zu Tage gekommenen Ele-

zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaf gegeben mente erfordert hätte, um sich eine Meinung über die

sei, und der Feststellung der Schuld am Ende des Pro- Schuld des Bf zu bilden. Der GH legt in dieser Hinsicht

zesses minimal geworden war«.

Wert auf die Feststellung, dass besagte Richterin sich

(57) Der GH wird sich nun dem vorliegenden Fall über die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der über

zuwenden. Zuerst einmal möchte er festhalten, dass den Bf verhängten Untersuchungshaf nicht zu Beginn

er dem Akt keinerlei Anhaltspunkte entnehmen kann, der ihn betreffenden strafrechtlichen Untersuchung,

wonach Richterin A. C. F.-B. aus persönlichen Grün- sondern zu einem Zeitpunkt äußerte, zu dem der Unter-

den eine feindselige oder böswillige Haltung gegenüber suchungsakt betreits komplett und abgeschlossen war.

dem Bf an den Tag gelegt hätte [sog subjektiver Test]. Der GH muss auch die Tatsache berücksichtigen, dass

Der GH wird daher den objektiven Test heranziehen A. C. F.-B. der Strafammer des Genfer Gerichts zwei-

und prüfen, ob es berechtigte Gründe gab, eine fehlen- ter Instanz vorsaß, die den Bf im Rechtsmittelweg am

de Unparteilichkeit auf ihrer Seite zu befürchten.

12.7.2015 verurteilte, bevor die Angelegenheit vom Bun-

(58) Dazu ist zu sagen, dass Richterin A. C. F.-B. in desgericht an dieselbe Instanz zurückverwiesen wurde.

ihrer Eigenschaf als Vorsitzende der Strafammer des Zwar hat sich die betreffende Richterin in ihrer Stellung-

Genfer Gerichts zweiter Instanz, die zur Prüfung der nahme vom 3.10.2017 einer standardisierten Ausdrucks-

gegen den Bf geführten Strafsache im Rechtsmittel- weise bedient, jedoch ging diese in den Augen des GH

weg aufgerufen war, auch als Untersuchungsrichterin über die Äußerung eines bloßen Verdachts hinaus. Mit

aktiv wurde. In Erwiderung auf einen vom Bf gestell- anderen Worten wurde die Spanne zwischen der Ein-

ten Ablehnungsantrag gegen ihre Person nach Aufe- schätzung, ob der Bf in Untersuchungshaf verbleiben

bung des Beschlusses [vom 18.7.2017] über die Verlänge- sollte [oder nicht], und der Feststellung seiner Schuld

rung der Untersuchungshaf [durch das Bundesgericht] am Ende des Prozesses sehr dünn (vgl Hauschildt/DK,

wiederholte sie in ihrer Stellungnahme vom 3.10.2017 Rz 52; Ionuţ-Laurenţiu Tudor/RO, Rz 84).

ihre Ansicht, dass hinsichtlich des Bf »ausreichende

(61) Der Bf durfe somit vernünfigerweise befürch-

Belastungen« existierten, welche die Aussicht auf eine ten, dass Richterin A. C. F.-B. eine vorgefasste Mei-

Verurteilung »wahrscheinlich« machten, und dass die nung hinsichtlich der Frage seiner Schuld hatte, als

Unterlagen des Strafakts »nach wie vor zugunsten einer sie einige Monate später dazu aufgerufen war, als Mit-

Schuld sprechen« würden.

glied der Strafammer des Genfer Gerichts zweiter Ins-

(59) Ferner ist anzumerken, dass Art 221 StPO zufolge tanz über seinen Fall zu entscheiden und er mit Urteil

die Untersuchungs- und Sicherheitshaf unter der Vor- vom 27.4.2018 zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe verur-

aussetzung angeordnet werden kann, dass die beschul- teilt wurde. Der GH möchte nochmals darauf hinwei-

digte Person »eines Verbrechens oder Vergehens drin- sen, dass Richterin A. C. F.-B. der Richterbank vorsaß.

gend verdächtig ist«. In seinem Urteil vom 30.1.2018

(62) Er möchte auch in Erinnerung rufen, dass die

hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die Existenz nationaler Prozeduren zur Gewährleistung der

Schweizer Gerichte diese Voraussetzung dahingehend Unparteilichkeit und insb Regelungen, dass sich Rich-

zu interpretieren hätten, dass dies in der Praxis die Exis- ter für befangen erklären können, ein relevanter Faktor

tenz »ernster Anhaltspunkte für eine Schuld« oder die bei der Einschätzung ist, ob ein Tribunal unparteiisch

Aussicht auf »eine mit einer gewissen Wahrscheinlich- ist (vgl Micallef/MT, Rz 99). Mag auch die schweizeri-

keit erfolgende Verurteilung« erfordere. Laut dem Bun- sche StPO ein eigenes Verfahren betreffend die Befan-

desgericht wäre der Gebrauch einer derartigen Wort- genheit bzw Ablehnung von Strafrichtern vorsehen, so

wahl der »Anwendung der Bestimmungen über die kann der GH nur feststellen, dass der Gebrauch dieser

Untersuchungshaf vor Ergang des Urteils immanent«. Prozedur durch den Bf es nicht zuließ, dass seine Zwei-

Und weiter: »Mit dem Gebrauch der strittigen Begriffe fel hinsichtlich der Unparteilichkeit von Richterin A. C.

hat sich die [der Parteilichkeit] beschuldigte Richterin F.-B. zerstreut werden konnten.

lediglich auf die Verwendung gefestigter Ausdruckswei-

(63) Die Tatsache, dass Richterin A. C. F.-B. im Krei-

sen der Lehre und der Rsp auf dem Gebiet der Hafkon- se einer erweiterten Kammer von sieben Richtern Stel-

trolle beschränkt«.

lung nehmen musste, kann hinsichtlich der Frage der

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unter dem Blickwinkel des Art 6 Abs 1 EMRK untersuch- ist daher wegen fehlender Erschöpfung des innerstaat-

ten objektiven Unparteilichkeit nicht entscheidend lichen Instanzenzugs für unzulässig zu erklären und

sein, gestattete doch der [Grundsatz des] Beratungsge- muss gemäß Art 35 Abs 1 und Abs 4 EMRK zurückgewie-

heimnisses es dem Bf nicht, Einblick in den tatsächli- sen werden (einstimmig).

chen Einfluss zu bekommen, den die Genannte auf ihre

Kolleg*innen [im Zuge der Beratungen] haben konnte.

(70) Der Bf beklagt sich letztendlich über die sei-

ner Ansicht nach unangemessene Dauer der Untersu-

(64) Mit Blick auf die Gesamtheit dieser Elemente ist chungshaf, seiner Sicherheitshaf wie auch der Anord-

der GH der Ansicht, dass die Befürchtungen des Bf hin- nung des Hausarrests [nach seiner Freilassung aus der

sichtlich der [fehlenden] Unparteilichkeit von Richterin Haf]. Er beruf sich auf Art 5 Abs 3 EMRK (Recht auf

A. C. F.-B. objektiv gerechtfertigt waren. Das Rechtsmit- Aburteilung binnen angemessener Frist).

telgericht, genauer gesagt die Richterbank der Straf-

(72) Die für Art 5 Abs 3 EMRK maßgebliche Zeitspan-

kammer des Genfer Gerichts zweiter Instanz unter dem ne beginnt, wenn eine Person festgenommen oder ihr

Vorsitz von Richterin A. C. F.-B., die über die Begrün- die Freiheit entzogen wird. Sie endet, wenn die betref-

detheit der gegen den Bf gerichteten strafrechtlichen fende Person aus der Haf entlassen und/oder über die

Anschuldigungen absprach, garantierte somit nicht die gegen sie erhobene Anklage, mag diese auch durch ein

von Art 6 Abs 1 EMRK geforderte Gewährleistung der erstinstanzliches Gericht erfolgen, entschieden wird.

Unparteilichkeit.

Im vorliegenden Fall endete diese Periode am 27.4.2018,

(65) Folglich ist eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK dem Tag, an dem die Strafammer des Genfer Gerichts

festzustellen, insoweit dieser das Recht auf ein unpar- zweiter Instanz den Bf nach neuerlicher Entschei-

teiisches Gericht garantiert (6:1 Stimmen; abweichendes dung über die Strafsache im Rechtsmittelweg verurteil-

Sondervotum von Richter Grozev).

te. Der Bf hat nun aber Beschwerde in Straßburg erst

am 27.5.2020 erhoben, also weit außerhalb der Sechs-

Monats-Frist, die mit der Neuentscheidung über seinen

Fall zu laufen begann. Der auf Art 5 Abs 3 EMRK grün-

dende Beschwerdepunkt wurde daher verspätet einge-

Erwägungen

II. Zu den anderen behaupteten Verletzungen von

Art 6 EMRK

(66) [...] Der Bf beklagt sich über mehrere weitere Verlet- bracht und ist somit [als unzulässig] gemäß Art 35 Abs 1

zungen seines Rechts auf ein faires Verfahren und über und Abs 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).

eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Der GH erin-

nert daran, dass ein Gericht, von dem feststeht, dass

es weder unabhängig noch unparteiisch agiert hat, in

IV. Entschädigung nach Art 41 EMRK

keinem wie immer gearteten Fall den seiner Jurisdikti- Die Feststellung einer Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK

on unterworfenen Personen ein faires Verfahren garan- stellt bereits für sich eine ausreichende gerechte Ent-

tieren kann. Angesichts der Feststellung einer Verlet- schädigung für den vom Bf behaupteten immateriel-

zung von Art 6 Abs 1 EMRK, zu welcher der GH in Rz 65 len Schaden dar. € 15.000,– für Kosten und Auslagen

gekommen ist, hält er bezüglich der anderen, auf diese (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter

Konventionsbestimmung gegründeten Rügen eine Grozev).

gesonderte Prüfung der Zulässigkeit und in der Sache

nicht für notwendig (einstimmig).

III. Zu den weiteren behaupteten Konventions-

verletzungen

(67) Der Bf ist der Ansicht, die Anhaltebedingungen im

Gefängnis von Champ-Dollon hätten ihn einer erniedri-

gen Behandlung entgegen Art 3 EMRK unterworfen.

(68) Die Regierung wendet ein, der Bf habe den inner-

staatlichen Instanzenzug nicht erschöpf, da er sich bei

dem Kantonsgericht nicht über unrechtmäßige Haf-

bedingungen beschwert und in dieser Hinsicht auch

keine Beschwerde beim Bundesgericht wegen Rechts-

verweigerung eingelegt habe. [...]

(69) Wie auch die Regierung stellt der GH fest, dass

der Bf bei der Strafammer des Genfer Gerichts zweiter

Instanz keine Rüge hinsichtlich seiner Anhaltebedin-

gungen eingebracht hat. [...] Dieser Beschwerdepunkt

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