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Entscheid

23405/16-judgments-chamber-2020-06-30-15

CASE OF S.F. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

30. Juni 2020Deutsch (+ 1 weitere Sprache)21 min

Am 28.9.2014 hatte der Sohn der Bf. (D. F.) gegen 21:00 nahme gar nicht erst in Erwägung gezogen. Im Kranken-

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NLMR 3/2020-EGMR

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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2020/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2020/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2020/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

S. F. gg. die Schweiz – 23405/16

Urteil vom 30.6.2020, Kammer III

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 28.9.2014 hatte der Sohn der Bf. (D. F.) gegen 21:00 nahme gar nicht erst in Erwägung gezogen. Im Kranken-

Uhr in Birmensdorf (Kanton Zürich) mit dem Wagen sei- haus äußerte D. F. erneut die Absicht, sich etwas antun

nes Arbeitgebers einen Unfall, bei dem er sich jedoch zu wollen. Die Polizisten riefen schließlich gegen 22:50

nicht ernsthaft verletzte und auch keinem Dritten ein Uhr die Verkehrsleitzentrale der Kantonspolizei Zürich

Schaden verursacht wurde. Er war zu diesem Zeitpunkt an und informierten sie, dass es notwendig wäre, einen

betrunken und stand unter dem Einfluss von Medika- Arzt zum Verkehrsstützpunkt Urdorf zu schicken, da D.

menten.

F., der dorthin verbracht werden würde, Selbstmordab-

Die an den Unfallort gerufenen Polizisten R. B. und A. sichten geäußert hätte.

S. nahmen den Unfall entsprechend dem Standardver-

Im Verkehrsstützpunkt wurde D. F. zunächst in eine

fahren auf und führten bei D. F. zwei Alkoholtests durch, Abstandszelle1 gebracht und einer Leibesvisitation unter-

die Werte von 1,25 bzw. 1,40 Promille ergaben. Während worfen. Im Zuge einer Kontrolle seiner persönlichen

der Amtshandlung zeigte Letzterer Verhaltensauffällig- Gegenstände wurden ihm alle Objekte abgenommen, mit

keiten und reagierte mehrmals aggressiv. Mittlerwei- denen er sich strangulieren oder auf eine andere Weise

le war auch die Bf., die von ihrem Sohn angerufen wor- etwas antun hätte können, insbesondere seine Schu-

den war, am Unfallort eingetroffen. Der Polizist L. H., he und sein Ledergürtel. R. B. gab später an, gehört zu

der aufgrund des Verhaltens von D. F. zur Unterstützung haben, wie D. F. zur Bf. gesagt hätte, er werde »alle Medi-

gerufen worden war, protokollierte in einer Aktennotiz, kamente im Haus« schlucken und am nächsten Tag nicht

dass der Sohn zu seiner Mutter gesagt hätte: »Mama, sei mehr da sein. In weiterer Folge verhielt sich D. F. aggres-

nicht traurig, wenn ich hier sterbe.« und »Ich möchte siv und versuchte auch, aus der Zelle zu fliehen. Nachdem

einfach nicht, dass du traurig bist, wenn mir etwas pas- er beruhigt werden hatte können, verließ ein Großteil der

siert.«

Polizisten den Stützpunkt. Nach Mitternacht befand sich

Die Polizisten brachten D. F. in der Folge ins Kranken- dort nur noch der Polizist C. R. Dieser nahm um 0:25 Uhr

haus Limmattal, um ihm zu Beweiszwecken Blut und ein letztes Lebenszeichen von D. F. wahr.

Urin abnehmen zu lassen. Dort wurde D. F. vom Arzt P. S.

untersucht, der auch eine fürsorgerische Unterbringung

anordnen hätte können, doch wurde eine solche Maß-

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Das ist eine spezielle Zelle, die zur vorübergehenden Unter-

bringung von Häftlingen genutzt wird.

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Kurz darauf kamen die Bf. und der Arzt O. V. am Stütz- um eine Verantwortlichkeit der Beamten für den Einsatz

punkt an. Letzterer wollte allerdings mit der Untersu- tödlicher körperlicher Gewalt. [...] Im Übrigen hat die Bf.

chung von D. F. zuwarten, bis polizeiliche Verstärkung weder vor den innerstaatlichen Instanzen noch vor dem

eingetroffen war. Als diese um 1:05 Uhr ankam, begab GH behauptet, dass die an den Ereignissen beteiligten

sich O. V. in die Zelle, in der D. F. untergebracht war, und Beamten ihrem Sohn gegenüber körperliche Gewalt

stellte fest, dass dieser sich dort mit seiner Jeans an einem angewendet hätten, die über das hinausging, was strikt

Lüftungsgitter erhängt hatte.

notwendig war, um diesen dazu zu bringen, sich zu beru-

Noch in der Nacht wurde D. F. von einer Ärztin des Ins- higen und sich der Unterbringung in der Zelle des Ver-

tituts für Rechtsmedizin in Zürich (»IRMZ«) untersucht. kehrsstützpunktes zu unterwerfen.

Die Bf. erstattete in der Folge eine Anzeige wegen fahrläs-

(80) [...] Der GH ist veranlasst, zwei Fragen zu prü-

siger Tötung nach Art. 117 StGB. Am 3.10.2014 beauftrag- fen. Erstens muss er darüber befinden, ob die zustän-

te die Staatsanwaltschaft das IRMZ mit einer Autopsie. digen Behörden damals wussten oder hätten wissen

Laut Autopsiebericht hatte D. F. Selbstmord durch »atypi- müssen, dass eine reale und unmittelbare Gefahr exis-

sches, komplettes Erhängen« begangen.

tierte, dass der Sohn der Bf. Selbstmord begehen würde

Mit Entscheidung vom 15.12.2014 übermittelte die und sich in einer Situation besonderer Verwundbarkeit

Staatsanwaltschaft die Akte an das kantonale Oberge- befand. Bejahendenfalls muss er die Frage behandeln,

richt zur Entscheidung über die Ermächtigung zur Straf- ob die Behörden es im Rahmen ihrer Befugnisse unter-

verfolgung gemäß § 148 des Züricher Gesetzes über die lassen haben, die Maßnahmen zu setzen, die dieses Risi-

Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf- ko ohne Zweifel abwehren hätten können.

prozess2. Sie ersuchte darum, keine entsprechende

Ermächtigung zu erteilen, da keine ausreichenden Hin-

weise auf die Begehung von Straftaten durch die an den

Ereignissen beteiligten Polizisten existieren würden.

a. Kenntnis der Behörden von der Selbstmordgefahr und

der besonderen Verwundbarkeit des D. F.

Am 30.4.2015 verweigerte das Obergericht die Ermächti- (81) [...] Der GH erinnert zunächst daran, dass es sich um

gung dementsprechend. Die Bf. wandte sich gegen diese eine bestimmte und unmittelbare Gefahr für das Leben

Entscheidung ans Bundesgericht, das ihre Beschwerde handeln musste.

jedoch am 14.10.2015 abwies.

(82) Im vorliegenden Fall behauptet die Bf., ihr Sohn

hätte sowohl am Unfallort als auch im Krankenhaus

gegenüber dem Arzt P. S. eindeutig die Absicht zum Aus-

druck gebracht, Selbstmord zu begehen. Die Regierung

gesteht ein, dass sich die Polizeibeamten auf der Grund-

Rechtsausführungen

Die Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht lage der Andeutungen des D. F. während seines Aufent-

auf Leben), da die Behörden es einerseits verabsäumt hät- halts im Krankenhaus der Selbstmordgefahr bewusst

ten, ihren positiven Verpflichtungen nachzukommen, waren. Sie äußerte hingegen Vorbehalte gegenüber dem

die notwendigen präventiven Maßnahmen zu setzen, um realen und unmittelbaren Charakter dieser Gefahr.

ihren Sohn vor sich selbst zu schützen. Andererseits hät-

(83) Der GH erinnert daran, dass D. F. schon am

ten sie im Hinblick auf ihre diesbezüglichen Rügen auch Unfallort gewisse Anspielungen im Hinblick auf eine

keine wirksame Untersuchung vorgenommen.

Absicht tätigte, sich etwas anzutun. [...] Es wurde eben-

so festgestellt, dass D. F. dem Arzt P. S. später im Kran-

kenhaus mitteilte, sich umbringen zu wollen. Auch wäh-

rend der Blutabnahme [...] hatte D. F. in Gegenwart der

Bf. Anspielungen gemacht, wonach er beabsichtige, sich

etwas anzutun. Der Polizeibeamte A. S. hatte mit der Bf.

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK

1. Zum materiellrechtlichen Aspekt

(50) Da diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet […] sofort über diese Andeutungen diskutiert, um entspre-

und auch aus keinem anderen Grund [...] unzulässig ist, chende Maßnahmen zu setzen. Schließlich hatte R. B.

erklärt der GH sie für zulässig (einstimmig).

nach Ankunft am Verkehrsstützpunkt D. F. zur Bf. sagen

(79) Der GH hält zunächst fest, dass zwischen den Par- hören, dass er »alle Medikamente im Haus« schlucken

teien nicht strittig ist, dass der Tod von D. F. die direk- und am nächsten Tag nicht mehr da sein werde.

te Folge seines Erhängens am Lüftungsgitter [...] war.

(84) Was die Ereignisse anbelangt, die sich am Ver-

Mit anderen Worten geht es im vorliegenden Fall nicht kehrsstützpunkt ereigneten, behauptete die Bf. auch,

dass C. R. von A. S. und R. B. nicht von den zuvor von D.

F. geäußerten Selbstmorddrohungen informiert worden

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Gesetz vom 10.5.2010, Ordnungsnummer 211.1. § 148 sieht

vor, dass das Obergericht über die Ermächtigung zur Strafver-

folgung von Beamten wegen im Amt begangener Verbrechen

oder Vergehen entscheidet.

wäre. Allerdings erklärte C. R. nach den fraglichen Ereig-

nissen bei seiner Befragung durch die Polizei, dass er

davon [...] durch A. S. oder R. B. über Funk in Kenntnis

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gesetzt worden wäre. Der GH sieht keinen Grund dafür, der Verwundbarkeit befand, die eine besondere Auf-

an dieser Erklärung zu zweifeln.

merksamkeit von Seiten der Behörden verlangte.

(85) Gewiss schätzte die Bf., die von den psychischen

(88) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass

Problemen ihres Sohnes wusste, die Selbstmordgefahr die Behörden zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis davon

nicht als real und unmittelbar ein. Tatsächlich verneinte hatten oder haben hätten müssen, dass D. F. Gefahr lief,

sie kurz vor dem Selbstmord gegenüber dem Notarzt O. Selbstmord zu begehen, und dass es sich dabei um eine

V. das Bestehen einer solchen Gefahr [...]. Der GH befin- bestimmte und unmittelbare Gefahr für sein Leben han-

det dennoch, dass dies den Staat nicht von seiner Ver- delte. Er ist auch der Meinung, dass die Behörden über

antwortung befreite, die Glaubwürdigkeit und Ernsthaf- ausreichende Elemente verfügten, um die besondere

tigkeit der Androhungen zu untersuchen, die vom Sohn Verwundbarkeit des Sohnes der Bf. zu erkennen. Folg-

der Bf. klar und wiederholt zum Ausdruck gebracht wor- lich hätten die Behörden zum Schluss kommen müssen,

den waren.

dass er zweifellos einer engen Überwachung bedurfte.

(86) Im Übrigen wies die Regierung darauf hin, dass

der Krankenhausarzt (P. S.) nach den Ereignissen aus-

gesagt hätte, die Selbstmordgefahr wäre zum Zeitpunkt

der medizinischen Untersuchung eindeutig nicht hoch

b. Versäumnis, die notwendigen Maßnahmen zu setzen,

um die Selbstmordgefahr abzuwehren

gewesen und D. F. hätte keine weiteren Selbstmordab- (90) Vor dem Bundesgericht formulierte die Bf. eine

sichten oder Konkretisierungen zur Umsetzung in die Reihe von Rügen, die sich auf verschiedene Momente

Tat geäußert [...]. Der GH befindet, dass diesen Beobach- des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse bezogen, die zum

tungen keine übermäßige Bedeutung beigemessen wer- Selbstmord von D. F. führten [...].

den muss. Er erinnert daran, dass P. S. zu diesem Zeit-

(91) Der GH befindet, dass er sich auf die letzte Phase

punkt nicht über alle sachdienlichen Elemente verfügte, der fraglichen Ereignisse beschränken kann und daher

da er von R. B. und A. S. nur unvollständig von den vorhe- auf die Frage, ob die Behörden D. F. angesichts seines

rigen Ereignissen informiert worden war [...].

[...] verwundbaren Zustands alleine in eine Zelle einsper-

(87) Der GH stellt sich auch die Frage, ob die beson- ren konnten, die nicht mit einem Videoüberwachungs-

dere Verwundbarkeit des D. F. für die Behörden erkenn- system ausgestattet war, ohne ihre Verantwortlichkeit

bar war. Dieser zeigte ab dem ersten Kontakt zur Polizei unter Art. 2 EMRK zu begründen.

ein ungewöhnliches Verhalten, das durch eine emo-

(92) Der GH hält zunächst fest, dass die innerstaatli-

tionale Abhängigkeit von seiner Mutter gekennzeich- chen Instanzen konstatierten, dass es keine ausreichen-

net war, wenn er sich in einer Situation befand, die ihm den Hinweise für die Begehung einer Straftat durch die

Angst machte. Der GH erinnert daran, dass D. F. einen Polizisten gegeben hatte. Aus diesem Grund ersuchte die

Unfall mit einem Fahrzeug seines Arbeitgebers verur- Staatsanwaltschaft das Obergericht, keine Ermächtigung

sacht hatte, während er sich in einem Zustand der Trun- zur Strafverfolgung zu erteilen. Der GH erinnert jedoch

kenheit befand. Zudem informierte er P. S., dass er vor daran, dass der Freispruch eines Beamten im Strafverfah-

dem Unfall Antidepressiva genommen hatte. Darüber ren einen Staat nicht notwendigerweise von seinen aus

hinaus war zwischen A. S. und der Bf. eine fürsorgeri- der Konvention erfließenden Verpflichtungen befreit. [...]

sche Unterbringung diskutiert worden. Schließlich war

(93) Er missachtet nicht, dass die Polizisten, die an den

D. F. am Verkehrsstützpunkt allein in einer Zelle unter- Ereignissen beteiligt waren, die zum Tod des D. F. führ-

gebracht worden, nachdem er einer Leibesvisitation ten, die üblichen Sicherheits- und Präventionsmaßnah-

unterzogen worden war. Diese umfasste eine Rektalun- men setzten. Als sie im Keller des Gebäudes des Verkehrs-

tersuchung, die von der Bf. als unverhältnismäßig und stützpunktes in der Zelle ankamen, führten die Polizisten

erniedrigend erachtet wurde. Nun wies das IRMZ in sei- [...] eine Leibesvisitation und eine Kontrolle der persön-

nem Autopsiebericht vom 29.10.2014 aber darauf hin, lichen Sachen [...] durch. Dabei nahmen sie ihm unter

dass die Unterbringung in einer Einzelzelle, »aktuel- anderem seine Schuhe, seinen Ledergürtel und eine

le« Suizidgedanken, Suizidversuche in der Vorgeschich- Kette ab, damit er über keine Objekte mehr verfügte, mit

te und ein »Alkoholproblem« Risikofaktoren waren, denen er sich strangulieren oder auf eine andere Weise

die mit Selbstmorden in Haft verbunden sind und dass etwas antun konnte. Im Übrigen stellte die Polizistin S. S.

zumindest zwei dieser Faktoren im Fall von D. F. versam- sicher, dass sich in der Umgebung der Zelle keine Dienst-

melt waren. Deshalb befindet der GH, dass D. F. im Ver- waffen der [...] beteiligten Beamten befanden.

laufe der unterschiedlichen Etappen des Abends eine

(94) Die Regierung bringt auch vor, im vorliegenden

Angst und Verunsicherung entwickelte, die für die an Fall sei es nicht vorhersehbar gewesen, dass D. F. seine

den Ereignissen beteiligten Polizeibeamten erkennbar Jeans am Lüftungsgitter festmachen und auf diese

sein mussten. Daher wussten diese oder hätten zumin- Weise Selbstmord begehen könnte. Sie erwähnt zudem,

dest wissen müssen, dass sich D. F. unter Berücksichti- dass das IRMZ festhielt, dass D. F. sich durch »atypi-

gung der Gesamtheit der Umstände in einer Situation sches« Erhängen umgebracht hätte.

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(95) Der GH gesteht zu, dass der Sohn der Bf. sich auf merksamkeit zu widmen. Unabhängig von der Frage, ob

ungewöhnliche Weise getötet hat. Diesbezüglich erin- die Polizeibeamten entsprechend den in einer solchen

nert er an den Grundsatz, wonach die positive Verpflich- Situation anwendbaren Regeln handelten, indem sie D.

tung, präventiv praktische Maßnahmen zu setzen, um F. nicht als eine Person anerkannten, die einer besonde-

ein Individuum vor sich selbst zu schützen, so ausgelegt ren Behandlung bedurfte, begründeten sie die Verant-

werden muss, dass sie den Behörden keine untragbare wortung ihres Staates nach der Konvention. [...]

oder übermäßige Last auferlegt. Er erinnert auch daran,

(99) Folglich kam es zu einer Verletzung des materi-

dass er die Unvorhersehbarkeit des menschlichen ellen Aspekts von Art. 2 EMRK (einstimmig; im Ergebnis

Handelns nicht außer Acht lässt. Im vorliegenden Fall übereinstimmendes Sondervotum von Richter Lemmens).

befreite die ungewöhnliche Tat des D. F. den Staat den-

noch nicht von seiner Verpflichtung nach Art. 2 EMRK,

sein Leben als inhaftierte Person gegen vorhersehbare

Gefahren zu schützen. Außerdem hält der GH fest, dass

2. Zum verfahrensrechtlichen Aspekt

a. Zur Zulässigkeit

zwischen den Parteien nicht strittig ist, dass D. F. in sei- (101) [...] Die Regierung befindet, die Bf. hätte [im Hin-

ner Zelle 40 Minuten lang ohne Überwachung blieb.

blick auf diese Rüge] die innerstaatlichen Rechtsbehel-

(96) Es obliegt dem GH nicht zu sagen, mit welchem fe nicht erschöpft [...].

Mittel eine Überwachung im vorliegenden Fall sicherge-

(104) [...] Letztere brachte vor dem Bundesgericht [...]

stellt werden hätte können. Er erinnert lediglich daran, insbesondere vor, dass im vorliegenden Fall ausreichend

dass bei der Leibesvisitation des D. F. noch zumindest Elemente vorliegen würden, die auf eine Verletzung von

fünf Beamte vor Ort waren. Zudem wäre es laut der Bf. Sorgfaltspflichten durch die Polizeibeamten hinwiesen,

unter anderem möglich gewesen, die Bewachung von D. die an den Ereignissen beteiligt gewesen waren [...]. Sie

F. in ihrer Gegenwart in einem Büro im ersten Stock vor- legte auch dar, dass diese Verletzungen [...] gegen die

zunehmen. Der GH hält zudem fest, dass es die Option Pflichten des Staates nach Art. 2 EMRK, das Leben einer

gegeben hätte, D. F. an einen Ort zu überstellen, der über Person zu schützen, verstoßen konnten.

eine Zelle verfügte, die mit einem Videoüberwachungs-

system ausgestattet war, diese jedoch von den Polizeibe- dass die zuständige Staatsanwaltschaft (Limmattal/

amten offenbar nie weiterverfolgt wurde [...]. Albis) eine von der Polizei hinreichend unabhängige Ein-

(105) Das Bundesgericht antwortete auf diese Rügen,

(97) Der GH kann über die Zweckmäßigkeit dieser ver- richtung wäre und sie im vorliegenden Fall die Umstän-

schiedenen Optionen nur spekulieren. Auch wenn er de rund um den Tod von D. F. von Amts wegen, rasch und

anerkennt, dass die Ressourcen der Behörden begrenzt ausreichend untersucht hätte. Dabei sei sie zur plausi-

sind und diese im Hinblick auf Prioritäten und Res- blen Schlussfolgerung gelangt, dass es nicht genügend

sourcen schwierige operative Entscheidungen zu tref- Hinweise auf die Begehung von Straftaten durch die fünf

fen haben, ruft er den Grundsatz in Erinnerung, wonach Polizisten gegeben hätte, die an den Ereignissen betei-

es den Vertragsstaaten obliegt, ihre Einrichtungen so zu ligt gewesen waren [...].

organisieren und ihre Beamten so auszubilden, dass sie

(106) Der GH kommt vor dem Hintergrund seiner

den Anforderungen der Konvention entsprechen können Rechtsprechung zum Schluss, dass die an ihn erhobe-

[...]. Für den GH gilt [...] das umso mehr im Hinblick auf ne Beschwerde nicht wegen der Nichterschöpfung des

ein derart grundlegendes Recht wie das Recht auf Leben innerstaatlichen Instanzenzuges zurückgewiesen wer-

iSd. Art. 2 EMRK, wo es angebracht ist, ein besonders den kann, da sich das Bundesgericht – wenn auch nur

hohes Maß an Sorgfalt und Vorsicht an den Tag zu legen. kurz – zum Inhalt der Rüge einer nicht ausreichend wirk-

(98) Angesichts des Vorgesagten und insbesonde- samen und unparteiischen Untersuchung, wie sie Art. 2

re dessen, wie klar und explizit D. F. seine Selbstmord- EMRK verlangt, geäußert hat. Daher weist er die von der

absicht zum Ausdruck brachte, sowie dessen speziel- Regierung erhobene Einrede [...] zurück.

ler Situation von Verwundbarkeit konnten die Behörden

(107) Feststellend, dass dieser Beschwerdepunkt

diesen nicht ohne Überwachung für 40 Minuten alleine nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem

in einer Zelle lassen, ohne das Recht auf Leben iSd. Art. 2 anderen [...] Grund unzulässig ist, erklärt ihn der GH für

EMRK zu missachten [...]. Der GH befindet auch, dass die zulässig (einstimmig).

Behörden die Selbstmordgefahr [...], von der sie Kenntnis

hatten oder Kenntnis haben hätten müssen, mit vernünf-

tigen und nicht übermäßigen Bemühungen abwehren

b. In der Sache

hätten können. Die Verantwortung der Behörden ergibt (116) Unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt verlangt

sich im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass sie D. Art. 2 EMRK [...] eine wirksame Untersuchung, wenn ein

F. wie eine Person behandelten, die in der Lage war, dem Individuum unter verdächtigen Umständen sein Leben

Stress und Druck standzuhalten, dem sie ausgesetzt war, verliert. Diese muss es den Behörden erlauben, die Ursa-

ohne seiner persönlichen Situation ausreichend Auf- chen für den Tod festzustellen sowie die möglichen Ver-

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antwortlichen dafür zu identifizieren, und zu deren Ver- le Bezug auf diesen Bericht. Insbesondere berücksich-

urteilung führen können. tigte keines der Gerichte die Beobachtungen betreffend

(131) [...] Angesichts der Bedeutung des Rechts auf die beiden Kriterien, die laut dem genannten Institut im

Leben in einem demokratischen Rechtsstaat obliegt es Fall des Sohnes der Bf. vorlagen.

dem GH zu prüfen, ob der Staat der Verpflichtung ent-

(136) [...] Das genannte Institut wies gleichfalls dar-

sprach, ein effizientes Justizsystem einzurichten, und ob auf hin, dass es besser gewesen wäre, statt eines einfa-

es die Untersuchung im konkreten Fall erlaubte, die wirk- chen Notarztes einen Notfallpsychiater zu rufen. Das

same Anwendung der innerstaatlichen Gesetze sicherzu- Bundesgericht wies das diesbezüglich von der Bf. for-

stellen, die das Recht auf Leben schützen. Eine solche Prü- mulierte Argument zurück und befand von vornherein,

fung ist erforderlich, um das Vertrauen in die Beachtung dass die Qualifikation des Notarztes keine Rolle gespielt

des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit sicherzustellen.

hätte, da dieser nach dem Tod von D. F. angekommen

(132) Daher geht es für den GH im vorliegenden Fall wäre. Der GH beurteilt die von der Bf. vertretene These

nicht darum zu entscheiden, ob das im Kanton Zürich als ausreichend überzeugend, wonach ein Notfallpsy-

eingerichtete System – nämlich die Durchführung einer chiater den Polizisten telefonisch präzise Anweisungen

Voruntersuchung durch die Staatsanwaltschaft, ver- erteilen hätte können, um die Suizidgefahr zu begren-

bunden mit einem Ermächtigungsverfahren des Ober- zen oder gar zu eliminieren. Diesbezüglich befand das

gerichts [...] – in der Theorie mit der Verpflichtung iSd. Bundesgericht, dass die Behauptung der Bf., wonach

Art. 2 EMRK vereinbar ist, eine wirksame Untersuchung ein Notfallpsychiater eine vollständige Prüfung der

vorzunehmen. Demgegenüber muss sich der GH fragen, Situation vornehmen hätte können, rein hypothetisch

ob die Weigerung, eine strafrechtliche Untersuchung zu wäre, und es konkretisierte, dass das Argument jeden-

eröffnen, im vorliegenden Fall angemessen und vertret- falls nicht stichhaltig wäre, da der Arzt nicht direkt

bar war. Eine diesbezügliche Positionierung impliziert vom Beamten R. B. gerufen worden war, sondern von

in keiner Weise eine Entscheidung über die Schuld der der Verkehrsleitzentrale der Kantonspolizei Zürich. Es

Polizisten im strafrechtlichen Sinn.

befand folglich, dass es zu keinem Zeitpunkt direkten

(133) Die Vorgaben des innerstaatlichen Rechts und die Kontakt zwischen den Polizisten und dem Notarzt gege-

in diesem Bereich verfolgte Praxis bilden den Ausgangs- ben hatte. Der GH kann dieser Argumentation nicht

punkt für die Prüfung des GH. Mit anderen Worten sieht beipflichten, da es [...] den Vertragsstaaten oblag, ihre

sich dieser veranlasst zu prüfen, ob die Behörden im Fall Einrichtungen so zu organisieren und ihre Beamten so

des Todes des D. F. ihre eigenen verfahrensrechtlichen auszubilden, dass sie die Anforderungen aus der Kon-

Anforderungen eingehalten haben. Nun müssen nach vention erfüllen konnten.

der Rechtsprechung des Bundesgerichts aber »minima-

(137) Schließlich erinnert der GH an den Auszug aus

le Hinweise« auf ein strafbares Verhalten vorliegen, um dem Protokoll der Sitzung des Regierungsrates des Kan-

eine Ermächtigung [zu einer strafrechtlichen Verfolgung] tons Zürich vom 25.5.2011 betreffend die speziellen Maß-

zu erteilen. Nach diesem Ansatz verlangt die entsprechen- nahmen, die im Fall von suizidalem Verhalten zu setzen

de Ermächtigung [...] eine Wahrscheinlichkeit für eine sind. Dieses Dokument befürwortet, dass eine Person, die

strafrechtliche Verantwortlichkeit, die kleiner ist als jene, Selbstmordabsichten manifestiert, in einer Doppelzelle

die für die Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen untergebracht oder – wenn die Umstände es erfordern –

erforderlich ist. Dies gilt umso mehr für schwerwiegende ständig überwacht wird. Zudem scheint es den Rückgriff

Straftaten und insbesondere, wenn das Strafurteil wie im auf einen Notfallpsychiater zu bevorzugen, auch wenn

vorliegenden Fall den Tod einer Person betrifft.

es nicht ausschließt, dass unter bestimmten Umstän-

(134) Im Rahmen der Prüfung des materiellen Aspekts den ein Notarzt hinzugezogen wird. Ohne sich zur recht-

von Art. 2 EMRK kam der GH zum Schluss, dass die lichen Bedeutung dieses Dokuments im Schweizer Recht

Behörden die Selbstmordgefahr [...], von der sie Kennt- zu äußern, hält der GH fest, dass diesen beiden Empfeh-

nis hatten oder Kenntnis haben hätten müssen, mit ver- lungen im Fall des Sohnes der Bf. nicht gefolgt wurde.

nünftigen und nicht übermäßigen Bemühungen abweh-

ren hätten können. [...]

(138) Angesichts des Vorgesagten ist der GH nicht

überzeugt davon, dass es keine »minimalen Hinwei-

(135) Im Übrigen hält der GH fest, dass das IRMZ in se« für ein strafbares Verhalten der Beamten gab, die

seinem Autopsiebericht vom 29.10.2014 befand, dass an den zum Tod von D. F. führenden Ereignissen betei-

die Unterbringung in einer Einzelzelle, »aktuelle« Suizid- ligt waren. Angesichts des grundlegenden Wertes des

gedanken, Suizidversuche in der Vorgeschichte und ein Rechts auf Leben in einem demokratischen Rechts-

»Alkoholproblem« mit Selbstmorden in Haft in Verbin- staat erschien die Weigerung der nationalen Gerichte,

dung standen. Es betonte, dass im Fall von D. F. zumin- die Ermächtigung zur Einleitung eines strafrechtlichen

dest zwei dieser Faktoren gegeben waren. Weder das Verfahrens zu erteilen, vor dem Hintergrund des inner-

Obergericht noch das Bundesgericht nahmen jedoch in staatlichen Rechts und der innerstaatlichen Praxis des-

ihren jeweiligen Entscheidungen an irgendeiner Stel- halb weder angemessen noch vertretbar.

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(139) Folglich kann man nicht befinden, dass – ange-

sichts der Situation eines Individuums, das klar und wie-

derholt Selbstmordabsichten zum Ausdruck gebracht

hatte [...] – die Art und Weise, wie das Schweizer Strafjus-

tizsystem auf die glaubwürdige Behauptung einer Ver-

letzung von Art. 2 EMRK reagierte, es erlaubte, die volle

Verantwortlichkeit der Beamten im Hinblick auf ihre

Rolle bei den fraglichen Ereignissen festzustellen. Des-

halb garantierte das vorhandene System im vorliegen-

den Fall keine wirksame Umsetzung der Bestimmungen

des innerstaatlichen Rechts, mit welcher die Achtung

des Rechts auf Leben und vor allem die abschreckende

Funktion des Strafrechts sichergestellt wurde.

(140) Daraus folgt, dass aufgrund des Fehlens eines

im Hinblick auf die durch eine besondere Verwundbar-

keit gekennzeichnete Situation des Sohnes des Bf. ange-

messenen »gesetzlichen« Schutzes, der geeignet war,

das Recht auf Leben zu schützen und in Zukunft jedem

ähnlichen lebensgefährdenden Vorgehen vorzubeugen,

auch eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts

von Art. 2 EMRK erfolgte (einstimmig; im Ergebnis über-

einstimmendes Sondervotum von Richter Lemmens).

Erwägungen

II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 5.796,– für materiellen Schaden; € 50.000,– für

immateriellen Schaden; € 22.307,– für Kosten und Aus-

lagen (einstimmig).

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