29836/20-judgments-chamber-2022-04-26-15
CASE OF M.A.M. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
26. April 2022Deutsch (+ 1 weitere Sprache)13 min
mischen Glaubens. Er reiste am 3.10.2015 in die Schweiz on (im Folgenden: SEM) den Asylantrag ab und ord-
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2022/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2022/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2022/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
M. A. M. gg die Schweiz – 29836/20
Urteil vom 26.4.2022, Kammer III
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Bf ist pakistanischer Staatsangehöriger und musli-
Am 2.5.2018 wies das Staatssekretariat für Migrati-
mischen Glaubens. Er reiste am 3.10.2015 in die Schweiz on (im Folgenden: SEM) den Asylantrag ab und ord-
ein, wo er einen Asylantrag mit der Begründung stellte, nete seine Rückführung an, da die für die Gewährung
er habe Pakistan verlassen, da dort sein Leben aufgrund von Asyl erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt
eines Konflikts seiner Familie mit feindlich gesinnten wären. Die Angst des Bf, wegen eines Nachbarschafs-
Nachbarn ernsthaf bedroht gewesen sei. Am 14.10.2015 streits verfolgt zu werden, sei kein gültiger Asylgrund,
wurde der Bf von den Asylbehörden persönlich befragt. könne er sich doch in einen anderen Teil Pakistans
Ein Rechtsbeistand war dabei nicht zugegen.
begeben. Abgesehen davon bestehe in diesem Land
Während des Asylverfahrens wurde der Bf in verschie- keine Situation genereller Gewalt und könnten ihm
denen Flüchtlingszentren untergebracht, wo er Gottes- dessen Behörden ausreichenden Schutz vor Verfolgung
dienste unterschiedlicher Religionen in der Absicht gewähren.
besuchte, sich einer christlichen Glaubensgemein-
Der wiederum anwaltlich nicht vertretene Bf rief dar-
schaf anzuschließen. Er entschloss sich schließlich für aufin das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) an und
die Heilsarmee. Nachdem der Bf regelmäßig an Bibel- beantragte die Aufebung der Entscheidung des SEM
kursen und an diversen anderen kirchlichen Aktivitäten und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaf auf-
teilgenommen hatte, ließ er sich am 23.11.2016 taufen.
Ende Februar 2017 wurde der Bf von den Asylbehör-
grund seines Glaubenswechsels zum Christentum.
Mit Urteil vom 2.6.2020 wies das BVGer die Beschwer-
den zu seiner Fluchtgeschichte befragt. Ein Rechts- de des Bf mit der Begründung ab, sein Glaubenswech-
beistand war wiederum nicht anwesend. Im Zuge der sel sei zwar als glaubwürdig zu erachten, jedoch sei auf-
Befragung legte er ein Empfehlungsschreiben von Pas- grund von eingesehenen Berichten zur Situation von
tor D. vor, wonach er regelmäßig an kirchlichen Aktivi- Christen in Pakistan davon auszugehen, dass – wenn-
täten, insb Gottesdiensten, teilnehme. Zu den Gründen gleich dort eine Praxis der gesellschaflichen Intoleranz
seines Glaubenswechsels wurden keine Fragen gestellt.
und ein erhöhtes Risiko von Repressalien gegenüber
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religiösen Minderheiten bzw ein Anstieg religiös moti- am 28.2.2017 nicht der Frage nachgegangen, ob er häu-
vierter Gewalt gegen Christen durch militante islamis- fig von den von der Christlichen Evangelischen Freikir-
tische Gruppen bestehe – gegen diese gerichtete Atta- che der Heilsarmee angebotenen Aktivitäten Gebrauch
cken nicht gehäuf in dem Sinn aufreten würden, dass gemacht hatte, obwohl dieser Umstand Gegenstand
praktisch jedes Mitglied der christlichen Minderheit eines Empfehlungsschreibens von Pastor D. war. Am
befürchten müsse, Opfer von Verfolgung wegen Bekun- 2.5.2018 wies das SEM den Asylantrag des Bf ab, ohne
dung seines Glaubens zu werden. Was die persönliche diese Frage erörtert zu haben.
Situation des Bf betreffe, sei davon auszugehen, dass
(65) Der GH möchte dazu anmerken, dass die Asyl-
dieser im Fall einer Rückkehr nach Pakistan keinem behörden zum Zeitpunkt des 28.2.2017 davon Kennt-
unerträglichen psychischen Druck iSv Art 2 Asylgesetz nis hatten, dass der Bf regelmäßig an Aktivitäten der
ausgesetzt sein werde und auch nicht gesagt sei, dass Heilsarmee, insb an kultischen Handlungen, teilge-
er dort kein würdiges Leben führen könne, sei doch die nommen hatte. Dennoch verabsäumten sie, darauf zu
Ausübung des christlichen Glaubens in diesem Land im reagieren und dem Bf Fragen zu diesem Thema zu stel-
Prinzip möglich und ein Glaubenswechsel auch nicht len – und das, obwohl er nicht rechtsfreundlich vertre-
verboten. Dem Bf könne es auch durchaus zugemu- ten war. Angesichts des absoluten Charakters des von
tet werden, sich in einen anderen Teil seiner Heimat- Art 3 EMRK garantierten Rechts und mit Blick auf die
provinz – dem Pandschab – zu begeben, wo es mehrere Situation der Verwundbarkeit, in der sich Asylwerber
christliche Gemeinden gebe.
ofmals befinden, wenn [...] sie dem Risiko einer von
Ein Antrag des Bf an das BVGer auf Berichtigung des dieser Konventionsbestimmung verbotenen Misshand-
Urteils wegen neu bekannt gewordener Tatsachen – lung im Fall der von einem Staat angeordneten Rück-
seine Familie hatte sich inzwischen wegen seines Glau- führung in ein bestimmtes Land ausgesetzt werden, ist
benswechsels von ihm losgesagt – blieb erfolglos. Er den Verpflichtungen, die den Vertragsstaaten aus Art 3
wandte sich daraufin an den EGMR mit einem Antrag EMRK erwachsen, zu entnehmen, dass die [nationalen]
auf Erlassung einer einstweiligen Empfehlung gemäß Behörden dieses Risiko von Amts wegen einschätzen
Art 39 VerfO. Am 5.8.2020 gab Letzterer seinem Antrag müssen. Gemäß dem Bericht des Hochkommissars für
statt und wies die Schweiz an, mit der Rückführung des Flüchtlinge vom Jänner 2017 zu »Richtlinien zur Fest-
Bf nach Pakistan zuzuwarten.
stellung des internationalen Schutzbedarfs von Ange-
hörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan« besteht
für Personen, die vom Islam zu einer anderen Religi-
on konvertiert sind, ein »doppeltes« Risiko insofern, als
sie nun einerseits einer religiösen Minderheit angehö-
Rechtsausführungen
(34) Laut dem Bf liefe er im Fall seiner Rückführung nach ren und man ihnen andererseits vorwerfen kann, der
Pakistan Gefahr, wegen seiner [inzwischen erfolgten] islamischen Religion abgeschworen zu haben. Der GH
Konvertierung vom Islam zum Christentum Opfer einer ist daher der Ansicht, dass die Asylbehörden – sobald
Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben) bzw Art 3 sie über das Schreiben von Pastor D. Kenntnis erlangt
EMRK (hier: Verbot der Folter oder der unmenschlichen hatten – das Risiko für den Bf einer [neuen] Bewertung
oder erniedrigenden Behandlung) zu werden.
zuführen hätten müssen.
(67) Was die Konvertierung des Bf zum Christentum
angeht, fand diese in der Schweiz statt. Das BVGer hatte
daher zu prüfen, ob der Glaubenswechsel aufrichtig war
sowie ein ausreichendes Maß an Festigkeit, Ernsthafig-
keit, Schlüssigkeit und Gewicht aufwies, bevor es sich
I. Zur behaupteten Verletzung von Art 2 und 3 EMRK
1.ꢀ ꢀZulässigkeit
(36) Die vorliegende Beschwerde ist weder offensichtlich anschickte zu erforschen, ob der Bf im Fall seiner Rück-
unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK führung nach Pakistan dem Risiko einer Art 2 und 3
genannten Grund unzulässig und muss daher für zuläs- EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wäre.
sig erklärt werden (einstimmig).
(68) Das BVGer kam schließlich zu dem Ergebnis,
dass dem Glaubenswechsel des Bf Glaubwürdigkeit
zukam. Der GH sieht keinen Grund, dieser Einschät-
zung zu widersprechen.
2.ꢀ InꢀderꢀSache
(62) Seitens des GH ist vorab festzuhalten, dass die
(69) Besagtes Höchstgericht ging dann zu der Prü-
Beschwerden des Bf unter Art 2 und 3 EMRK untrenn- fung über, ob Christen in Pakistan dem Risiko kollekti-
bar miteinander verbunden sind, sodass sie von ihm ver Verfolgung ausgesetzt waren und ob für den Bf ein
gemeinsam untersucht werden.
persönliches Risiko existierte, bei seiner Rückführung
(64) Was den vorliegenden Fall angeht, wurde sei- nach Pakistan eine gegen Art 2 und 3 EMRK verstoßen-
tens der Asylbehörden anlässlich der Befragung des Bf de Behandlung zu erfahren.
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(70) Zur allgemeinen Situation der Christen in Paki- können. Derartige Behandlungen lassen sich überall in
stan ist zu sagen, dass der Fall des Bf im Wesentlichen Pakistan feststellen. Personen, von denen in Erfahrung
auf der Tatsache fußt, dass Christen einschließlich von gebracht oder angenommen wurde, vom Islam zum
Personen, die zum Christentum übergetreten sind, dort Christentum konvertiert zu sein, und die ihren Glau-
bereits Gegenstand von Attacken waren und der Blas- ben und ihre Konversion offen zur Schau stellen, sehen
phemie beschuldigt wurden – in Pakistan stellt dies sich Diskriminierung und Mobbing seitens der Gesell-
eine Strafat dar, die der Todesstrafe unterliegt und in schaf gegenüber, was angesichts ihres Charakters und
eine lebenslange Freiheitsstrafe von bis zu 25 Jahren der Wiederholung [solcher Handlungen] durchaus
Haf umgewandelt werden kann.
einer Verfolgung gleichkommen kann. Kehrt nun eine
(71) Das BVGer hat überdies Einsicht in zahlreiche Person, die im Ausland vom muslimischen zum christli-
internationale Berichte genommen und kam schließ- chen Glauben konvertiert ist, nach Pakistan zurück und
lich zu dem Schluss, dass eine gesellschafliche Intole- versucht sie nicht aktiv, einen Bekehrungseifer an den
ranz und ein erhöhtes Risiko für religiöse Minderhei- Tag zu legen oder ihren Glauben öffentlich zu bekun-
ten bestand, Opfer von Repressalien zu werden. Ebenso den, und/oder sollte sie ihre Religion als persönliche
sei ein Anstieg von religiös motivierten Gewaltakten an Angelegenheit betrachten, könnte sie jedoch imstande
Christen durch militante islamistische Gruppierungen sein, ihr Christentum weiterhin diskret zu praktizieren.
zu verzeichnen, worauf übrigens auch der Bf hingewie-
sen hat.
(76) Im Lichte der internationalen Berichte, in denen
von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen
(72) Untermauert werden diese Erwägungen von die Rede ist, was zum Christentum Konvertierte wie den
der Resolution des Europäischen Parlaments zu Bf betrif, hätte das BVGer all diese Faktoren bei sei-
den Blasphemiegesetzen in Pakistan vom 29.4.2021, nen Schlussfolgerungen hinsichtlich der allgemeinen
2021/2647(RSP), dem Jährlichen Bericht des Europä- Situation von (konvertierten) Christen in Pakistan in
ischen Unterstützungsbüros für Asylfragen über die Betracht ziehen müssen.
Sicherheitssituation in Pakistan vom Oktober 2020, dem
(77) Abgesehen von der allgemeinen Situation von
Bericht des britischen Innenministeriums vom Februar konvertierten Christen in Pakistan ist auch die per-
2021 zu »Länderpolitik und Informationshinweis Pakis- sönliche Situation des Bf im Hinblick auf Art 2 und 3
tan: Christen und zum Christentum Konvertierte«, dem EMRK zu berücksichtigen, falls er in sein Herkunfs-
[bereits in Rn 65 erwähnten] UNHCR-Bericht vom Jän- land zurückkehren müsste.
ner 2017 und den Dokumenten der Nebenintervenien-
ten betreffend Attacken gegen Nichtmuslime und gegen Schweiz vom Islam zum Christentum konvertiert ist
diese vorgebrachte Beschuldigungen der Blasphemie. und damit einer Personengruppe angehört, die – aus
(78) Angesichts der Tatsache, dass Letzterer in der
(73) Ungeachtet dessen unterstrich das BVGer, dass – verschiedenen Gründen – einem Risiko einer Art 2 und
mit Blick auf die ihm zur Verfügung stehenden Doku- 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Fall einer
mente – bekannt gewordene Attacken nicht derart Rückkehr nach Pakistan ausgesetzt wäre, hätten die
häufig wären, dass jedes Mitglied der christlichen Min- innerstaatlichen Asylbehörden dieses Risiko aus eige-
derheit befürchten müsse, Opfer von asylrelevanter Ver- nem Antrieb bewerten müssen. Das SEM tat jedoch
folgung allein deshalb zu werden, weil es sich für das nichts, um die Situation zu klären. Das BVGer nahm
Christentum engagieren würde. Es vertrat daher die zwar eine gründliche Prüfung der Situation der Chris-
Ansicht, dass die Christen in Pakistan keinem Risiko ten in Pakistan vor, würdigte jedoch nicht ausreichend
einer kollektiven Verfolgung ausgesetzt wären, zudem die Situation von zum Christentum konvertierten Per-
sei die christliche Gemeinde dort von keinem offiziellen sonen in diesem Land, ganz zu schweigen von der per-
Verbot erfasst worden.
sönlichen Situation des Bf betreffend seinen Glaubens-
(74) [Seitens des GH ist dazu anzumerken,] dass das wechsel, die Ernsthafigkeit seiner Überzeugungen,
BVGer die Situation der Christen in Pakistan tatsächlich die Art und Weise, wie er seinen christlichen Glau-
richtig bewertet, es jedoch gleichzeitig verabsäumt hat, ben in der Schweiz kundtat, und die Form, wie er die-
jene der zum Christentum Konvertierten präzise zu prü- sen in Pakistan auszuüben gedachte, sollte die Auswei-
fen [...].
sungsentscheidung vollzogen werden, ferner ob seine
(75) Im [in der Rn 72 zitierten] Bericht des britischen Familie von seinem Glaubenswechsel erfahren hatte,
Innenministeriums vom Februar 2021 wird erwähnt, und schließlich seine Verwundbarkeit Verfolgungen
dass Personen, von denen bekannt wurde, dass sie zum und Anschuldigungen der Blasphemie gegenüber. Die
Christentum übergetreten waren, Akten der Gewalt, schweizerischen Behörden haben somit das Risiko nicht
Einschüchterung und schwerwiegenden Diskriminie- ausreichend evaluiert, welchem der Bf im Fall der Rück-
rungen seitens nichtstaatlicher Akteure unterworfen kehr nach Pakistan aufgrund seines Glaubenswechsels
wurden, die im Einzelfall der Verfolgung und/oder gra- ausgesetzt war, als sie die Ablehnung seines Asylantrags
vierenden Benachteiligungen gleichgesetzt werden bestätigten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,
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dass der Bf während des gesamten innerstaatlichen Ver-
fahrens durch keinen Rechtsbeistand vertreten wurde.
(79) Der Bf hat dem GH weitere einschlägige Doku-
mente – zusätzlich zu den vom BVGer bereits geprüfen
– vorgelegt. Im Lichte dieser Faktoren und des den nati-
onalen Behörden vom Bf bereits vorgelegten Materi-
als kommt der GH zu dem Ergebnis, dass dieser ausrei-
chend dargelegt hat, dass die Asylbehörden seinen auf
seinen Glaubenswechsel gegründeten Asylantrag detail-
lierter hätten prüfen müssen. Sie hätten daher nicht
nur diese Faktoren verpflichtend berücksichtigen müs-
sen, sondern auch mögliche neue Entwicklungen, was
die allgemeine Situation von zum Christentum Konver-
tierten in Pakistan betraf, und letztlich die spezifischen
Umstände des Falls des Bf.
(80) Es würde daher eine Verletzung von Art 2 und
Art 3 EMRK im Fall der Rückführung des Bf nach Paki-
stan mit sich bringen, sollten die schweizerischen
Behörden keine tiefschürfende und gründliche ex nunc-
Würdigung der allgemeinen Situation von konvertier-
ten Christen in Pakistan und der persönlichen Situa-
tion des Bf in seiner Eigenschaf als zum Christentum
Konvertierter [...] vor seiner Außerlandesschaffung vor-
nehmen (einstimmig).
Erwägungen
II. Zur behaupteten Verletzung von Art 9 EMRK
(81) Der Bf beklagt sich darüber, dass es ihm im Fall sei-
ner Rückführung nach Pakistan unmöglich wäre, sein
Christentum dort frei und offen zu praktizieren.
(83) Dieser Beschwerdepunkt [...] ist für zulässig zu
erklären (einstimmig).
(84) Mit Blick auf die Schlussfolgerungen, zu welchen
der GH auf dem Gebiet der Art 2 und 3 EMRK gelangt ist
(siehe Rn 80), vermag er in dem vorliegenden Beschwer-
depunkt keine anderen aufgeworfenen Fragen zu erbli-
cken. Er sieht daher keinen Anlass, diesen gesondert zu
prüfen (einstimmig).
III. Zu Art 39 VerfO
(86) Solange der GH keine neue Entscheidung in die-
ser Sache trif [siehe Art 44 Abs 2 EMRK], muss die der
Regierung angezeigte einstweilige Empfehlung gemäß
Art 39 VerfO aufrecht bleiben (einstimmig).
IV. Entschädigung nach Art 41 EMRK
Die Feststellung einer Verletzung der Art 2 und 3
EMRK, sollte es zum Vollzug der Ausweisungsentschei-
dung kommen, stellt für sich bereits eine ausreichen-
de gerechte Entschädigung für den vom Bf erlittenen
immateriellen Schaden dar. € 6.885,– für Kosten und
Auslagen (jeweils einstimmig).
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