31623/17-judgments-chamber-2020-11-24-15
CASE OF BARDALI v. SWITZERLAND - [German Translation] by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
24. November 2020Deutsch (+ 1 weitere Sprache)8 min
Der Bf. wurde wegen versuchter schwerer Körperverlet- und dem 28.7.2015) lediglich über einen persönlichen
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2020/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2020/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Bardali gg. die Schweiz – 31623/17
Urteil vom 24.11.2020, Kammer III
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Bf. wurde wegen versuchter schwerer Körperverlet- und dem 28.7.2015) lediglich über einen persönlichen
zung und illegaler Einreise in die Schweiz zu einer Frei- Raum von 3,39 m2 verfügt hätte, und verwies darauf, dass
heitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Ab November entsprechende Haftbedingungen laut der innerstaatli-
2014 wurde er im Gefängnis von Champ-Dollon im Kan- chen Rechtsprechung ab einem Zeitraum von drei Mona-
ton Genf angehalten.
ten nicht mehr zumutbar wären und der Menschenwür-
Gegen seine Verurteilung erhob der Bf. in der Folge de zuwiderlaufen würden. Es hielt aber auch fest, dass es
Berufung an den Cour de justice des Kantons Genf, bei sich bei diesen drei Monaten lediglich um einen Richt-
dem er sich auch über die Unrechtmäßigkeit seiner Haft- wert handelte, der bei der Gesamtbeurteilung aller kon-
bedingungen beschwerte. In letzterem Zusammenhang kreten Haftbedingungen zu berücksichtigen war. Die
wies er darauf hin, dass er zusammen mit zwei weiteren Gesamtbeurteilung umfasste insbesondere die Hygie-
Häftlingen in Zellen mit einer Größe von 10,18 m2 unter- ne- und Belüftungssituation, die Versorgung mit Wasser
gebracht gewesen wäre, sodass jedem nur ein persönli- und Nahrung sowie die Beheizung und das Licht. Im vor-
cher Raum von 3,39 m2 zur Verfügung gestanden wäre. liegenden Fall seien diese Bedingungen jedoch angemes-
Unter diesen Bedingungen hätte er täglich 23 Stunden sen gewesen. Insgesamt betrachtet und angesichts des
verbringen müssen. Am 2.10.2015 bestätigte der Cour Umstands, dass die strittige Haft die kritische Schwel-
de justice jedoch die gegen den Bf. verhängte Strafe und le von drei Monaten lediglich geringfügig überschritten
befand, dass dessen Haftbedingungen insgesamt ange- hatte, kam das Bundesgericht daher zum Schluss, dass
messen gewesen wären.
der Bf. nicht unter gegen die Menschenwürde verstoßen-
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Bf. an das den Bedingungen angehalten worden war.
Bundesgericht. Vor diesem rügte er einen Verstoß gegen
Art. 3 EMRK und verlangte deshalb eine Reduktion sei-
ner Strafe. Mit Urteil vom 10.10.2016 (6B_1314/2015) Rechtsausführungen
bestätigte das Bundesgericht zwar, dass der Bf. während
98 aufeinanderfolgender Tage (zwischen dem 18.4.2015 Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier:
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Verbot der erniedrigenden Behandlung), weil er zwischen hausaufenthalts zwischen dem 8. und dem 11.5.2015
dem 18.4.2015 und dem 28.7.2015 über lediglich 3,39 m2 [nach einem Selbstmordversuch] – mit zwei anderen
an persönlichem Raum verfügt hätte. Nach Abzug des von Personen in der Einzelzelle Nr. 271 im Nordflügel des
den Einrichtungsgegenständen in Anspruch genomme- Gefängnisses von Champ-Dollon angehalten, deren Flä-
nen Raumes seien es sogar nur 1,59 m2 gewesen. Auch che 10,18 m2 (exklusive Sanitäranlagen) betrug. Daher
wenn dieser Umstand alleine bereits zu einem Verstoß verfügte er während dieses Zeitraumes über einen indi-
gegen die genannte Bestimmung geführt hätte, käme viduellen Raum von 3,39 m2. Dies trifft ebenso für den
noch hinzu, dass er täglich nur eine Stunde an der fri- Zeitraum zwischen dem 17.11.2014 und dem 12.1.2015
schen Luft verbringen hätte dürfen und 23 Stunden in der zu, als er mit zwei weiteren Personen die Zelle Nr. 271
Zelle bleiben hätte müssen. Überdies wäre er bereits zwi- und die Einzelzelle Nr. 279 teilte.
schen dem 17.11.2014 und dem 13.1.2015 unter den glei-
chen beengten Verhältnissen untergebracht gewesen.
(51) Der GH stellt somit fest, dass der Bf. während
dieser zwei nicht aufeinanderfolgenden Perioden über
einen persönlichen Raum von mehr als 3 m2, aber weni-
ger als 4 m2 verfügte, die vom Antifolterkomitee des
Europarats (»CPT«) in seinen Empfehlungen als Norm
I. Zulässigkeit
(27) [...] Was die Argumente des Bf. angeht, die sich auf formuliert wurden. In seinem Bericht CPT/Inf(2016)18
mangelhafte soziale oder Freizeitaktivitäten, die Tem- bestätigte das CPT im Übrigen, dass das Gefängnis von
peratur und den Schimmel in den Zellen sowie deren Champ-Dollon ein Problem mit Überbelegung hatte.
schlechte Belüftung, die Unmöglichkeit, jeden Tag zu [...] Der Bf. verfügte jedoch außerhalb der strittigen Peri-
duschen, und die Beschränkung von Besuchen und Tele- oden, also während des größten Teils seiner Haft im
fonanrufen beziehen, so hat er diese weder in seinem Gefängnis von Champ-Dollon, über mehr als 4 m2 an
Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftbe- persönlichem Raum.
dingungen noch in seiner Beschwerde an das Bundes-
(52) Was den Zeitraum von 98 aufeinanderfolgenden
gericht vorgebracht. Er hat den nationalen Gerichten bzw. 155 nicht aufeinanderfolgenden Tagen anbelangt,
daher keine Gelegenheit geboten, diese Rügen zu unter- während der der Bf. über einen persönlichen Raum zwi-
suchen.
schen 3 und 4 m2 verfügte, befindet der GH, dass es sich
(28) Daraus folgt, dass diese Rügen wegen der Nichter- dabei um keine unbedeutenden Perioden handelt. Um
schöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs [...] [als über die Einhaltung von Art. 3 EMRK zu entscheiden,
unzulässig] zurückgewiesen werden müssen (einstim- muss der GH daher prüfen, ob die anderen Aspekte der
mig).
materiellen Haftbedingungen des Bf. angemessen [...]
(29) [...] Der Rest der Beschwerde ist weder offensicht- waren. Er muss beurteilen, ob dieser mangelnde Raum
lich unbegründet noch aus einem anderen Grund [...] mit anderen Defiziten verbunden war, insbesondere
unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden mangelndem Zugang zum Spazierhof, zu frischer Luft
(einstimmig).
und zu Tageslicht, schlechter Belüftung, einer ungenü-
genden oder zu hohen Temperatur in den Räumlich-
keiten, fehlender Privatsphäre auf den Toiletten oder
schlechten sanitären oder hygienischen Bedingungen.
(53) Diesbezüglich beobachtet der GH zunächst, dass
Erwägungen
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
(48) [...] Wie der GH im Fall Muršić/HR konkretisiert hat, zwischen den Parteien unstrittig ist, dass die sanitären
bleibt – wenn ein Häftling in der Zelle über einen per- Einrichtungen der Zelle vom Rest des Raumes abge-
sönlichen Raum zwischen 3 und 4 m2 verfügt – der räum- trennt waren und der Bf. diese Einrichtungen frei und
liche Faktor ein wichtiges Element bei der Beurteilung privat benutzen konnte. Der Bf. widersprach auch der
der Angemessenheit der Haftbedingungen. In solchen Behauptung der Regierung nicht, wonach die Zelle mit
Fällen hat der GH eine Verletzung von Art. 3 EMRK fest- einem Glasfenster ausgestattet war und daher über
gestellt, sofern der fehlende Raum mit anderen mangel- Tageslicht verfügte, dass sie sodann eine direkte Zufuhr
haften Haftbedingungen verbunden war wie einer unzu- für frische Luft, eine mechanische Luftabfuhr und einen
reichenden Belüftung, unzureichendem Tageslicht, Ventilator zur Minimierung der Auswirkungen der Hitze
einem begrenzten Zugang zu Spaziergängen an der fri- im Sommer besaß. Der Bf. hatte somit ungehinderten
schen Luft oder einem völligen Fehlen von Privatsphä- Zugang zu frischer Luft und Tageslicht sowie Trinkwas-
re in den Zellen.
ser. Es geht aus der Akte auch nicht hervor, dass er nicht
(49) [...] Der GH hält fest, dass der Bf. die Überbele- über ein individuelles Bett verfügt hätte.
gung insbesondere in Verbindung mit dem Umstand
(54) In diesem Zusammenhang muss festgehalten
rügte, dass er für 23 Stunden in der Zelle eingesperrt war. werden, dass die konkreten Haftbedingungen des Bf.,
(50) [...] Zwischen 18.4.2015 und 28.7.2015 wurde der die insbesondere die Hygiene- und Belüftungssituation,
Bf. – mit der Ausnahme von drei Tagen des Kranken- die Versorgung mit Wasser und Nahrung, die Beheizung
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und das Licht umfassten, nach Ansicht des Bundesge-
richts angemessen waren.
(55) Der GH stellt fest, dass der Bf. keine detaillier-
te und schlüssige Liste mit seinen Rügen vorgelegt und
insbesondere nicht die Zeitpunkte oder genaueren
Umstände der Beschränkungen erwähnt hat, über die er
sich beschwert, und dass aus der Akte keine Verschlech-
terung seines körperlichen Zustands oder eine Gefahr
für seine Gesundheit ersichtlich ist. Er hebt sodann im
Bericht des Gefängnisdirektors und der Stellungnah-
me der Regierung hervor, dass der Bf. täglich in den
Genuss eines einstündigen Spaziergangs an der frischen
Luft und zwischen dem 17.11.2014 und dem 19.8.2015
wöchentlich einer Stunde Sport in einer Turnhalle kam.
Die Regierung fügte hinzu, dass der Bf. zwischen dem
15.2.2016
und dem 27.10.2016 in der Küche gearbeitet
hätte, womit er täglich für drei bis fünf Stunden und 45
Minuten beschäftigt gewesen wäre, und dass er seine
Zelle auch im Fall von Besuchen und alle zwei Wochen
für das Freitagsgebet verlassen hätte können.
(58) Die vorangehenden Überlegungen sind aus-
reichend, um es dem GH zu erlauben zum Schluss zu
kommen, dass die Haftbedingungen im Gefängnis von
Champ-Dollon den Bf. keinem Leid oder einer Härte
unterwarfen, welche das Maß an Leid überstiegen, das
unvermeidbar mit einer Haft verbunden ist.
(59) Es erfolgte daher keine Verletzung von Art. 3
EMRK (einstimmig).
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