35449/14-judgments-chamber-2020-10-06-15
CASE OF JECKER v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
6. Oktober 2020Deutsch (+ 2 weitere Sprachen)9 min
Die Bf. ist Journalistin. Am 9.10.2012 erschien in der der Bf. im vorliegenden Fall kein Zeugnisverweigerungs-
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NLMR 5/2020-EGMR
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2020/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2020/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2020/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Jecker gg. die Schweiz – 35449/14
Urteil vom 6.10.2020, Kammer III
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Bf. ist Journalistin. Am 9.10.2012 erschien in der der Bf. im vorliegenden Fall kein Zeugnisverweigerungs-
»Basler Zeitung« ein Artikel von ihr mit dem Titel »Zu recht zustehe.2 Letztere focht diesen Beschluss beim
Erwägungen
Besuch bei einem Dealer«. Darin berichtete sie, dass sie Appellationsgericht Basel-Stadt erfolgreich an.
einen gewissen X. in dessen Wohnung aufgesucht habe,
Mit Urteil vom 31.1.2014, 1 B 293/2013, gab das Bun-
damit er ihr Einblicke in seine Tätigkeit als Dealer ver- desgericht einer dagegen erhobenen Beschwerde der
Dispositiv
mittle. Demnach habe dieser angegeben, seit 10 Jah- Staatsanwaltschaft statt und hielt fest, dass sich die Bf.
ren mit Marihuana und Haschisch gehandelt und einen in der anhängigen Strafsache nicht auf ihr Zeugnisver-
jährlichen Verdienst von CHF 12.000,– erzielt zu haben. weigerungsrecht berufen könne. Begründend führte es
In ihrem Artikel erwähnte die Bf. auch, dass während aus, der Handel mit weichen Drogen wie Haschisch stel-
ihres einstündigen Besuchs insgesamt drei Personen le einen qualifizierten Verstoß iSv. Art. 19 Z. 2 lit. c Betäu-
erschienen waren, um sich Drogen zu beschaffen.
bungsmittelgesetz dar, wenn der Täter durch gewerbs-
In der Folge leitete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mäßigen Handel einen großen Umsatz oder einen
(im Folgenden kurz: Staatsanwaltschaft) ein Strafver- erheblichen Gewinn erziele. Letztere Voraussetzung sei
fahren gegen Unbekannt wegen qualifizierter Zuwi- bei einem Jahresverdienst von CHF 12.000,– erfüllt. Der
derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Gesetzgeber habe entschieden, dass in derartigen Fällen
Anlässlich ihrer Einvernahme berief sich die Bf. auf das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gegen-
ihr Zeugnisverweigerungsrecht in ihrer Eigenschaft als über dem entgegenstehenden Interesse am Schutz des
Journalistin1 und verweigerte die Aussage. Mit Beschluss Redaktionsgeheimnisses überwiege. Im vorliegenden
vom 12.10.2012 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass Fall sei aus Sicht der Staatsanwaltschaft die Aussage der
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Das Recht, die Aussage zu verweigern, gilt ausnahmsweise
nicht, wenn ohne das Zeugnis eine der in Art. 28a Abs. 2 lit. b
StGB aufgezählten, besonders schwerwiegenden Straftaten
nicht aufgeklärt werden kann. Der qualifizierte Verstoß gegen
Art. 19 Z. 2 Betäubungsmittelgesetz ist eine solche Straftat.
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Art. 28a Abs. 1 StGB zufolge dürfen gegen Journalisten, die das
Zeugnis über den Inhalt und die Quellen ihrer Informationen
verweigern, grundsätzlich weder Strafen noch zwangsprozes-
suale Maßnahmen verhängt werden.
Österreichisches Institut für Menschenrechte
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Jecker gg. die Schweiz
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Bf. das einzige erfolgversprechende Beweismittel, um X. der Identitität einer journalistischen Quelle das Vor-
zu identifizieren und diesen strafrechtlich zur Rechen- bringen nicht ausreicht, dass es ohne Rückgriff auf eine
schaft ziehen zu können. Dass es sich hierbei nicht derartige Maßnahme nicht möglich wäre, eine straf-
um einen unbedeutenden Fall handle, zeige auch der rechtliche Untersuchung weiterzuverfolgen. Zwecks
Umstand, dass im Verlauf des Interviews mehrere Per- Einschätzung der Notwendigkeit [der Ergreifung einer
sonen bei X. aufgetaucht wären, um Drogen zu kaufen, Maßnahme] zur »Verhütung von Straftaten« muss stets
und dieser nach eigenen Angaben Teil einer großange- die Schwere des Delikts berücksichtigt werden, welches
legten »Verkaufsorganisation« sei. Eine besondere, den Anlass für die Einleitung eines Strafverfahrens war.
Regelfall übersteigende Bedeutung sei dem Quellen-
(39) In dieser Hinsicht scheint es so, dass sowohl das
schutz schon deshalb nicht zugekommen, weil die Bf. Bundesgericht als auch die belangte Regierung dem im
in ihrem Artikel den von X. betriebenen Drogenhandel vorliegenden Fall in Frage stehenden Vergehen rela-
mehr oder weniger verharmlosend bzw. unkritisch dar- tiv wenig Bedeutung zugemessen und sich beide auf
gestellt habe, sodass ihre Berichterstattung schwerlich die Entscheidung des Schweizer Gesetzgebers berufen
zur Erhellung eines öffentlichen Missstandes beitragen haben, dieses als »Katalogtat« [...] einzustufen, bei der
habe können.
dem Quellenschutz von Journalisten ausnahmsweise
kein Vorrang zukommt. Es trifft zu, dass das Bundesge-
richt in seinem im vorliegenden Fall ergangenen Urteil
weitere Erwägungen angestellt hat, die von ihm bei der
Einschätzung der Schwere des Vergehens für relevant
Rechtsausführungen
(16) Laut der Bf. hat die ihr auferlegte Verpflichtung zur erachtet wurden. So hat es insbesondere das gewerbs-
Offenlegung ihrer journalistischen Quellen einen unver- mäßige Vorgehen des Drogenhändlers und die von ihm
hältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf freie Meinungs- erzielten Einkünfte, jedoch weniger die Tatsache hervor-
äußerung gemäß Art. 10 EMRK dargestellt.
gehoben, dass [...] der Handel mit weichen Drogen ein
beträchtliches Risiko für die Gesundheit von Süchtigen
darstelle.
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
(40) Der GH ist der Ansicht, dass zusätzlich zu der
(17) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegrün- geringeren Gefährlichkeit des in Frage stehenden Ver-
det und auch aus keinem anderen Grund […] unzulässig gehens, hinsichtlich welchem die Bf. aufgefordert
ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).
wurde, als Zeugin auszusagen und ihre Quellen offenzu-
(34) Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein Ein- legen, auch auf die Tatsache Gewicht zu legen ist, dass
griff in die von der Bf. [unter Art. 10 Abs. 1 EMRK] ausge- ihr Artikel sich auf ein Thema bezog, welches geeig-
übten Rechte stattgefunden hat. Der GH stimmt dem zu. net war, beträchtliches Interesse der Öffentlichkeit zu
Er muss folglich prüfen, ob der Eingriff gemäß Art. 10 erwecken, wurde darin doch der Umstand hervorgeho-
Abs. 2 EMRK gerechtfertigt war.
ben, dass ein Drogenhändler jahrelang seinen Aktivitä-
(35) [...] [Was das Vorliegen einer Rechtsgrundla- ten nachgehen konnte, ohne aufgedeckt zu werden. Die
ge bzw. die Verfolgung eines legitimen Ziels iSv. Art. 10 strittige gerichtliche Verfügung vermochte daher einen
Abs. 2 EMRK angeht,] ist im vorliegenden Fall unstrittig, nachteiligen Einfluss sowohl auf die den gegenständli-
dass die gerichtliche Anordnung der Zeugenaussage von chen Artikel veröffentlichende Zeitung haben, weil die
Art. 28 Abs. 2 StGB iVm. Art. 19 Z. 2 lit. c Betäubungsmit- Offenlegung derem Ruf bzw. Ansehen bei zukünftigen
telgesetz vorgesehen war und sie zum Zwecke der »Verhü- potentiellen Informationsquellen schaden konnte, als
tung von Straftaten« erlassen wurde. [...]
(36) Als nächstes ist zu prüfen, ob der Eingriff in einer daran hatten, über anonyme Quellen vermittelte Infor-
demokratischen Gesellschaft notwendig war. [...] mationen zu erhalten. Auf der anderen Seite kann der
auch auf Mitglieder der Öffentlichkeit, die ein Interesse
(37) Der GH hält dazu anfangs fest, dass die der Bf. [...] Bf. nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich nicht aus-
auferlegte Verpflichtung zur Zeugenaussage zum Ziel reichend kritisch zum Thema ihres Artikels geäußert zu
hatte, den potentiellen Urheber eines Verstoßes gegen haben oder den Schutz ihrer Quellen von einer derarti-
das Betäubungsmittelgesetz zu ermitteln. Er räumt ein, gen Bedingung [nämlich einer kritischen Berichterstat-
dass die Bf. die einzige Person war, welche den Strafver- tung] abhängig gemacht zu haben, wie es das Bundesge-
folgungsbehörden dabei helfen konnte, besagten Dro- richt offensichtlich andeuten möchte.
gendealer zu identifizieren, der ihr Informationen für
ihren Artikel geliefert hatte. Es bestanden unstrittig legi- sichts des Stellenwerts, den der Schutz journalistischer
time Gründe, diesen strafrechtlich zu verfolgen. Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen
(41) Der GH möchte in Erinnerung rufen, dass ange-
(38) Somit lagen in diesem Fall ohne Zweifel stichhal- Gesellschaft genießt, die einem Journalisten auferlegte
tige Gründe vor. Der GH ist allerdings der Ansicht, dass Verpflichtung zur Offenlegung der Identität seiner Quel-
für die Begründung der Notwendigkeit der Offenlegung le nur dann mit Art. 10 EMRK vereinbar sein kann, wenn
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sie durch ein gewichtiges öffentliches Interesse gerecht- schaft notwendig iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK angesehen
fertigt ist. Im vorliegenden Fall reichte es folglich nicht werden kann. Folglich liegt eine Verletzung von Art. 10
aus, dass der Eingriff deswegen erfolgte, weil das fragli- EMRK vor (einstimmig).
che Delikt in die eine oder andere Kategorie fiel oder von
einer in allgemeinen Begriffen gehaltenen rechtlichen
Qualifizierung erfasst war. Stattdessen hätte sicherge-
II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
stellt werden müssen, dass der Eingriff unter den beson- Die Bf. hat keinen Antrag auf gerechte Entschädigung
deren Umständes des Falles notwendig war. Einen sol- für materiellen oder immateriellen Schaden gestellt. Die
chen Ansatz scheint auch das Bundesgericht in seinem von ihr geltend gemachten Kosten und Auslagen konnte
Urteil [vom 11.5.2006,] ATF 132 I 1813, verfolgt zu haben. sie nicht ausreichend belegen.
Ungeachtet seiner Feststellung, dass die Rechtsordnung
die Möglichkeit zur Einschränkung des Schutzes von
journalistischen Quellen vorsehen dürfe, listete es eine
Reihe von Elementen auf, die bei der Interessenabwä-
gung bezüglich der Frage zu berücksichtigen seien, ob
es nun in einem konkreten Fall gerechtfertigt sei oder
nicht, Gebrauch von dieser Möglichkeit zu machen.
Das Bundesgericht vertrat die Ansicht, dass im Bereich
der Medien tätige Personen nicht in jedem Fall, der in
den Ausnahmekatalog des Art. 28 Abs. 2 lit. b StGB falle,
ihre Quellen offenlegen müssten. Die Verpflichtung zur
Zeugenaussage sei daher nur dann gerechtfertigt, wenn
das Interesse an der Strafverfolgung das Interesse des
betroffenen Journalisten an der Nichtoffenlegung sei-
ner Quellen überwiege.
(42) Im vorliegenden Fall entschied das Bundesge-
richt, nachdem es zu dem Schluss gekommen war, dass
weder dem öffentlichen Interesse noch dem Interesse
der Bf. besondere Bedeutung einzuräumen sei, die Ange-
legenheit unter der gesetzlich vorgesehenen Durch-
führung einer allgemeinen bzw. abstrakten Interessen-
abwägung zu entscheiden. Sein Urteil lief daher nicht
auf die Feststellung hinaus, dass die der Bf. auferleg-
te Verpflichtung zur Zeugenaussage einem gewichtigen
Bedürfnis im öffentlichen Interesse entsprach. Nach
Ansicht des GH ist es dem Bundesgericht nicht gelun-
gen, ausreichende Gründe vorzubringen, um nachzu-
weisen, dass die strittige Maßnahme einem »dringen-
den sozialen Bedürfnis« entsprochen hätte.
(43) Mangels Vorhandenseins ausreichender Beweg-
gründe seitens der innerstaatlichen Behörden [für ihr
Vorgehen] kommt der GH daher zu dem Ergebnis, dass
der Eingriff in die Ausübung der Meinungsäußerungs-
freiheit der Bf. nicht als in einer demokratischen Gesell-
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In diesem Urteil vertrat das Bundesgericht bezugnehmend auf
die Entstehungsgeschichte des Art. 28a StGB die Ansicht, dass
es dem Gesetzgeber nicht gelungen sei, einen in sich schlüs-
sigen Ausnahmekatalog zu schaffen. Journalisten sollte die
Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Informanten absolute
Diskretion über die Herkunft ihrer Quellen zuzusichern, ohne
dies vom ungewissen Ausgang einer gerichtlichen Interessen-
abwägung abhängig zu machen. Zweck der strittigen Norm sei
daher die Gewährung von Rechtssicherheit für Journalisten;
diese dürften nicht dazu gezwungen werden, bei jedem Verge-
hen, welches eine »Katalogtat« darstelle, ihre Quellen offenle-
gen zu müssen.
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