3592/08-judgments-chamber-2014-07-22-15
CASE OF ROUILLER v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
22. Juli 2014Deutsch (+ 2 weitere Sprachen)11 min
Die Bf. ist eine Schweizerin, die zur Zeit in Binningen liegen, weil sich ein Kind der Rückgabe widersetzte.
Source coe.int
NLMR 4/2014-EGMR
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2014/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2014/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2014/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
Sachverhalt
Es würden auch keine ausreichenden Gründe für die
Anwendung der Ausnahme des Art. 13 Abs. 2 HKÜ vor-
Die Bf. ist eine Schweizerin, die zur Zeit in Binningen liegen, weil sich ein Kind der Rückgabe widersetzte.
(Kanton Basel-Landschaft) wohnt. Mit ihrem Ex-Mann Das Schweizerische Bundesgericht wies die Beschwer-
hatte sie zuvor in Saint-Louis in Frankreich nahe der de der Mutter gegen diese Entscheidung am 4.12.2007
Schweizer Grenze gelebt. Aus ihrer Ehe gingen zwei Kin- zurück. Es sah einen Fall internationaler Kindesentfüh-
der hervor, die 1993 bzw. 1999 geborenen F. und M.
rung im Sinne des HKÜ gegeben und ordnete die Rück-
Am 10.10.2000 wurde die Ehe vom Gericht in Mülhau- führung der Kinder nach Frankreich bis 31.1.2008 an.
sen geschieden und die gemeinsame elterliche Sorge Es prüfte dabei auch die Frage, ob es angebracht sei,
(autorité parentale) für die Kinder verfügt. Der Aufent- den Fall aufgrund von Mängeln zwecks einer neuerli-
halt der Kinder sollte bei der Mutter sein, während der chen Verhandlung vor das Kantonsgericht zurückzuver-
Vater ein Besuchsrecht erhielt. Das Berufungsgericht weisen, kam aber zum Schluss, dass dies nicht nötig sei.
Colmar wies eine Berufung der Eltern am 24.1.2006 ab.
Der von F. geäußerte Wunsch, in der Schweiz bleiben zu
Die Bf. verließ Frankreich am 19.5.2006, um sich in wollen, würde nicht für die Anwendung der Ausnahme
Binningen niederzulassen (etwa sieben Kilometer vom nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ ausreichen.
Wohnsitz des Vaters entfernt).
Die Bf. informierte den GH, dass sie nach dem Urteil
Ein Jahr später beantragte der Vater die Rückkehr der des Bundesgerichts seit dem 25.1.2008 wieder in Saint-
Kinder unter Berufung auf das Haager Übereinkommen Louis wohnt. Nach einem Urteil des Gerichts von Mül-
vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte inter- hausen am 13.7.2009, wonach die Kinder in der Schweiz
nationaler Kindesentführung (HKÜ)1. Mit Entscheidung zur Schule gehen sollten, sei sie nach Binningen zurück-
vom 13.6.2007 wies das BG Arlesheim diesen Antrag gekehrt. Der Teil des Urteilsspruchs, der den gewöhnli-
nach Anhörung der beiden Kinder ab. Es sah keine Kin- chen Aufenthalt der Kinder bei ihrer Mutter festlegte,
desentführung gegeben, sondern lediglich eine Verlet- enthielt einen Verweis auf ihre Adresse in Binningen.
zung des Sorgerechts durch die Mutter. Zudem hätte F.
erklärt, dass sie in der Schweiz leben wolle.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft ordnete in Rechtsausführungen
Berufung hingegen die Rückführung der Kinder nach
Frankreich bis 18.10.2007 an. Es sei willkürlich, wenn Die Bf. rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht
»entgegen der klaren Zielsetzung des Übereinkommens auf Achtung des Familienlebens) durch die Rückfüh-
die Rückführung unter Verweis auf nicht zulässige all- rungsanordnung der Schweizer Gerichte. Insbesondere
gemeine Kindeswohlüberlegungen verweigert wird.« seien die Kinder in der Schweiz gut integriert gewesen
und wäre die Meinung der Kinder nicht ausreichend
berücksichtigt worden.
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BGBl. 1988/512.
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Rouiller gg. die Schweiz
NLMR 4/2014-EGMR
I. Zur Einrede der Regierung
2. Gesetzliche Grundlage
(27-28) Die Regierung ist der Ansicht, dass die gegen- (55) Das Urteil des Bundesgerichts vom 4.12.2007 stützt
ständliche Beschwerde durch die Ereignisse nach sich auf das HKÜ, das in das Schweizer Recht inkorpo-
Beschwerdeeinbringung und insbesondere nach dem riert wurde. Die Bf. zieht dennoch die Anwendbarkeit
Urteil des Gerichts von Mülhausen vom 13.7.2009 gegen- dieses Instruments für den vorliegenden Fall in Zweifel,
standslos geworden ist. [...]
da laut ihr die Entfernung der Kinder aus Frankreich
(31) Der GH befindet, dass die Entscheidung der Bf., nicht unrechtmäßig gewesen wäre. Der GH muss sich
mit ihren Kindern nach Frankreich zurückzukehren und zunächst vergewissern, ob das HKÜ eine gültige rechtli-
dort zu bleiben, bis die französischen Gerichte über die che Grundlage für die Anordnung der Rückführung der
Frage des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder abge- Kinder darstellte.
sprochen haben, ihr nicht die Opfereigenschaft im Hin-
(57) Der GH anerkennt, dass die Bf. auf nationa-
blick auf die Verletzung von Konventionsrechten nimmt, ler Ebene trotz Vertretung durch einen Anwalt nicht
welche sie angeblich aufgrund der gegenüber den Kin- explizit bestritten hat, eine internationale Entführung
dern getroffenen Rückführungsanordnung erlitten hat. begangen zu haben. Der GH bemerkt dennoch, dass
Der Umstand, dass die Bf. danach von den französischen die Schweizer Gerichte bei Behandlung des Antrags auf
Behörden autorisiert wurde, ihren Schweizer Wohnort Rückführung der Kinder auf Basis des HKÜ die Anwend-
wiederaufzunehmen, ändert daran nichts.
barkeit dieses Instruments auf den gegenständlichen
(32) Es gibt somit keinen Grund, die Beschwerde aus Fall untersucht und diese Frage – wenn auch nur kurz –
der Liste zu streichen. Die diesbezügliche Einrede der bejaht haben. Unter diesen Umständen muss die Einre-
Regierung ist deshalb zurückzuweisen.
de der Regierung wegen Nichterschöpfung des Instan-
zenzugs zurückgewiesen werden (einstimmig).
(58) Das HKÜ findet nur Anwendung auf Situatio-
nen, in denen es eine internationale Kindesentführung
gegeben hat, was jedes widerrechtliche Verbringen oder
Zurückhalten im Sinne des Art. 3 HKÜ umfasst.
Erwägungen
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
1.
Zur Zulässigkeit
(35-36) [...] Die Regierung bringt vor, die Bf. hätte den
(59) Der Begriff des »Sorgerechts« nach dem HKÜ hat
Instanzenzug nicht erschöpft, da sie vor den nationalen eine autonome Bedeutung. Im Sinne von Art. 5 lit. a
Instanzen die Anwendbarkeit des HKÜ auf den vorlie- HKÜ umfasst das »Sorgerecht« »die Sorge für die Person
genden Fall nicht ausreichend bestritten und dort auch des Kindes und insbesondere das Recht, den Aufenthalt
etwaige Mängel des Protokolls zur Anhörung der Kinder des Kindes zu bestimmen.«
nicht gerügt habe [...].
(61) Der GH befindet, dass das Verbringen der Kinder
(39) Die Frage, ob die Bf. vor den nationalen Instan- nach Binningen, obwohl dieses nur einige Kilometer
zen die Anwendbarkeit des HKÜ für den vorliegenden entfernt lag, geeignet war, nicht vernachlässigbare Kon-
Fall ausreichend bestritten hat, ist eng mit der grundle- sequenzen für die Zukunft der Kinder zu haben, insbe-
genden Frage der gesetzlichen Basis des Eingriffs in ihre sondere ihre Einschulung im Schweizer Schulsystem
durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte verbunden. Des- und ihre persönliche Entwicklung in einer kulturellen
halb ist es angebracht, diesen Teil der Einrede der Regie- und sozialen Umgebung, die verschieden von jener war,
rung mit der Entscheidung in der Sache zu verbinden die sie in Frankreich hatten. Angesichts der gemeinsa-
(einstimmig).
men Ausübung der elterlichen Sorge durch die beiden
(40) Des Weiteren beobachtet der GH, dass die Bf. vor Eltern konnte die Mutter daher ohne Zustimmung des
den höherinstanzlichen nationalen Gerichten gerügt hat, Vaters nicht einseitig das Land des gewöhnlichen Auf-
dass die Meinung der Kinder nicht ausreichend berück- enthalts der Kinder ändern. Im Übrigen gibt es kein
sichtigt worden sei. Vor dem Bundesgericht hat sie klar Anzeichen dafür, dass der Vater vor dem Verbringen der
dargelegt, dass das Kantonsgericht eine neuerliche Kinder in die Schweiz das Sorgerecht, das er gemein-
Anhörung der Kinder anordnen hätte müssen, wenn es sam mit der Mutter hatte, nicht im Sinne von Art. 3 lit. b
der Ansicht war, dass das vom BG verfasste Protokoll die HKÜ tatsächlich ausgeübt hätte.
Meinungen der Kinder nicht ausreichend genau wieder-
(62) Angesichts des Vorgesagten erachtet der GH [...]
gab. Der GH ist daher der Ansicht, dass die Bf. dadurch die Ansicht des Bundesgerichts nicht als offensicht-
die Qualität des Protokolls in Zweifel gezogen hat. Der lich falsch oder willkürlich, wonach das Verbringen
darauf bezogene Teil der Einrede ist somit zurückzuwei- der Kinder in die Schweiz durch die Bf. sehr wohl ein
sen.
»widerrechtliches Verbringen« iSv. Art. 3 HKÜ darstell-
(41) Die Beschwerde unter Art. 8 EMRK ist nicht offen- te. Da das Bundesgericht die Rückführung der Kinder
sichtlich unbegründet im Sinne der Konvention und in Anwendung von Art. 12 HKÜ angeordnet hat, beruhte
auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Sie ist daher die strittige Maßnahme auf einer gesetzlichen Grund-
für zulässig zu erklären (einstimmig).
lage.
Österreichisches Institut für Menschenrechte
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NLMR 4/2014-EGMR
Rouiller gg. die Schweiz
3.
3.
Notwendigkeit des Eingriffs in einer
demokratischen Gesellschaft
(71) Wie weiter oben ausgeführt, erscheint die Mei-
nung des Bundesgerichts und des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vernünftig, wonach die Verbringung
(66) Die Bf. behauptet, dass die Kinder sich gemäß Art. 13 der Kinder in die Schweiz durch die Bf. durchaus ein
Abs. 2 HKÜ gegen ihre Rückkehr ausgesprochen hätten. widerrechtliches Verbringen darstellte.
In diesem Zusammenhang, insbesondere unter dem
(72) Angesichts der Aktenlage hätten das Kantonsge-
Blickwinkel der besonderen verfahrensrechtlichen Ver- richt oder notfalls das Bundesgericht eine neuerliche
pflichtung, die aus Art. 8 EMRK erfließt, stellt sich somit Anhörung der Kinder anordnen können, wenn eventu-
die Frage, ob deren Ansichten (vor allem jene von F., die elle Mängel des Protokolls es zweckdienlich erscheinen
angegeben hatte, in der Schweiz bleiben zu wollen) ange- lassen hätten, um auf ausreichende Weise das Zutreffen
sichts ihres Alters und ihrer Reife von den Schweizer der vom HKÜ vorgesehenen Ausnahmen zur sofortigen
Behörden ausreichend berücksichtigt wurden.
Rückkehr der Kinder für den vorliegenden Fall zu beur-
(67) Im Lichte der im Urteil X./LV festgelegten Krite- teilen. Dies unter dem Wissen, dass diese Möglichkei-
rien muss der GH untersuchen, ob die nationalen Rich- ten unter Berücksichtigung der traumatisierenden Fol-
ter die Behauptungen der Bf. tatsächlich berücksichtigt gen, die neuerliche Anhörungen für die Kinder haben
und ihre Entscheidungen im Hinblick auf die vom HKÜ könnten, beurteilt werden müssen.
vorgesehenen Ausnahmen durch eine ausreichende
(73) Der GH befindet desgleichen, dass die Ansicht
Begründung gerechtfertigt haben (das heißt gestützt auf des Bundesgerichts und des Kantonsgericht, wonach
die Gegebenheiten des Falles) – wohl wissend, dass diese das HKÜ dem Kind nicht die Möglichkeit zuerkennt,
Ausnahmen eng auszulegen sind.
frei den Ort zu wählen, wo es leben möchte, nicht will-
(68) Die Schweizer Gerichte haben ihre Entscheidun- kürlich oder unvernünftig ist. Deshalb stellt der GH
gen zur Nichtrückführung (erste Instanz) bzw. Rückfüh- fest, dass die von F. angegebenen Gründe für ihre Prä-
rung (zweite Instanz und Bundesgericht) auf das Proto- ferenz eines Verbleibens in der Schweiz [...] nicht aus-
koll der Verhandlung vom 23.5.2007 gestützt, das vom reichten, damit irgendeine der von Art. 13 HKÜ vorgese-
Gerichtsschreiber des BG Arlesheim verfasst wurde, wäh- henen Ausnahmen ins Spiel kam, wobei insbesondere
rend die Vorsitzende des Gerichts das Gespräch mit dem zu berücksichtigen ist, dass diese Ausnahmen eng aus-
Kind führte.
zulegen sind.
(69) [...] Zusammengefasst geht aus dem Protokoll her-
(74) Weiters haben die nationalen Gerichte ihre Ent-
vor, dass F. erklärte, sich gut in Binningen integriert zu scheidungen ausreichend umfassend begründet.
haben; dass sie dort neue Freunde getroffen habe, ohne (75) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH,
völlig den Kontakt mit ihren in Frankreich verbliebenen dass die nationalen Richter die Behauptungen der Bf.
Freunden zu verlieren; dass ihre schulischen Resulta- gebührend berücksichtigt und ihre Entscheidungen
te allgemein zufriedenstellend wären; dass sie fürchten durch eine ausreichend umfassende Begründung im
würde, bei einer möglichen Rückkehr nach Frankreich Hinblick auf die vom HKÜ vorgesehenen Ausnahmen
eine neue Schule besuchen zu müssen, wo sie nieman- gerechtfertigt haben.
Dispositiv
den kennt; und dass sie es aus diesen Gründen vorziehen
würde, in Binningen zu bleiben. [...]
(76) Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
(70) Zunächst bemerkt der GH, dass die erste Instanz
den Antrag auf Rückführung insbesondere aus folgen-
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
den Gründen abgewiesen hat: dass man im gegenständ- (77) Die Bf. behauptet aus denselben Gründen auch
lichen Fall nicht von einer Kindesentführung im eigent- eine Verletzung von Art. 6 EMRK.
lichen Sinn sprechen könne; dass es sich mehr um eine
(78) Angesichts der Schlüsse, zu denen der GH unter
Verletzung des Sorgerechts handle, die von der Bf. durch Art. 8 EMRK gekommen ist, befindet er, dass sich unter
den Umstand begangen wurde, dass sie den bestimmt Art. 6 EMRK keine gesonderte Frage stellt. Es ist des-
geäußerten Widerspruch ihres Ex-Mannes gegen eine halb nicht angezeigt, die Zulässigkeit oder Begründet-
Verbringung der Kinder nicht respektiert hatte; dass es heit dieser Behauptungen gesondert unter dem Blick-
nie eine wirkliche Entführung gegeben habe und dass winkel des Art. 6 EMRK zu untersuchen (einstimmig).
das Besuchsrecht des Vaters nie geschädigt wurde; dass
man sich angesichts der sehr besonderen Umstände
über die Anwendbarkeit des HKÜ auf den vorliegenden
Fall Gedanken machen könne; und dass F. bei der Anhö-
rung – ohne von ihren Eltern beeinflusst worden zu sein –
klar und eindeutig erklärt hätte, dass sie in Binningen
bleiben wolle und sich gegen eine Rückkehr nach Frank-
reich ausspreche.
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