44101/18-judgments-chamber-2022-02-08-15
CASE OF PLAZZI v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
8. Februar 2022Deutsch (+ 1 weitere Sprache)17 min
Der Bf ist Staatsangehöriger der Schweiz. 2013 wurde dem habe D. R. das Jugendamt bereits mehr als ein Jahr
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NLMR 1/2022-EGMR
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2022/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2022/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2022/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Plazzi gg die Schweiz – 44101/18
Urteil vom 8.2.2022, Kammer III
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Bf ist Staatsangehöriger der Schweiz. 2013 wurde dem habe D. R. das Jugendamt bereits mehr als ein Jahr
seine Tochter V. R. geboren, mit deren Mutter D. R. er zuvor über ihre Absicht informiert, ihren Wohnsitz zu
eine Beziehung unterhalten hatte. Zu diesem Zeitpunkt verlegen. Letztere sei am 28.5.2015 eine Ehe mit M. M.
lebte das Paar bereits getrennt. In der Folge anerkannte eingegangen, der in Monaco lebe und mit dem sie seit
der Bf die Vaterschaf.
Februar 2017 ein Kind habe. D. R. wünsche nichts ande-
Am 24.8.2017 gewährte das Jugendamt Bern, Abtei- res, als mit ihrem Gatten zusammen zu leben, mit dem
lung Internationaler Kindes- und Erwachsenenschutz, sie eine neue Familie gegründet habe. V. R. wäre bereits
D. R. antragsgemäß das alleinige Sorgerecht für ihre für den Kindergarten in Monaco angemeldet worden
Tochter, gleichzeitig stimmte es der von ihr geplanten und wolle dort ab September 2017 ihr erstes Schuljahr
Verlegung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes in das Fürs- bestreiten.
tentum Monaco zu. Ferner ordnete es an, dass einem
D. R. wurde von der Entscheidung des Jugendamts am
gegen diese Entscheidung allfällig eingelegten Rechts- 25.8.2017 verständigt. Noch am selben Tag setzte sie das
mittel gemäß Art 450c ZGB1 keine aufschiebende Wir- örtliche Meldeamt von ihrem Umzug in Kenntnis und
kung zukommen solle. Mit dem Entzug der aufschie- reiste nach Monaco. Der Bf erfuhr von diesen Gescheh-
benden Wirkung habe es vermeiden wollen, dass V. R. nissen erst später. Er wandte sich daraufin an das Ber-
in eine Situation großer Ungewissheit komme, sollte D. ner Rechtsmittelgericht und beantragte die Zuerken-
R. tatsächlich einen Umzug nach Monaco vornehmen. nung der aufschiebenden Wirkung der Entscheidung
Sie müsse somit den Ausgang eines eventuell eingelei- des Jugendamts, ferner stellte er zwei Anträge bezüglich
teten Rechtsmittelverfahrens nicht abwarten. Außer- der näheren Ausgestaltung des Sorgerechts.
Das Berner Rechtsmittelgericht gab den Anträgen
des Bf mit Urteil vom 17.10.2017 mit dem Hinweis keine
Folge, die Kinder- und Erwachsenenschutzeinrich-
tungen müssten bei ihrer Entscheidung über die auf-
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Diese Bestimmung lautet: »Die Beschwerde hat aufschieben-
de Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die
gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.«
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schiebende Wirkung eines eventuellen Rechtsmittels Wechsel des Wohnorts des Kindes ins Ausland zuge-
stets eine gewissenhafe Abwägung der auf dem Spiel stimmt und entschieden habe, einem dagegen allfällig
stehenden Interessen vornehmen. Zudem sei es nicht eingelegten Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung
mehr zuständig, sich über den beanstandeten Wohn- zuzuerkennen.
sitzwechsel auszusprechen, da dieser nunmehr gemäß
(18) Der Bf beanstandet außerdem, keinen Zugang
Art 5 Abs 2 des Haager Kinderschutzübereinkommens zu einem nationalen Gericht gehabt zu haben, um die
19962 in die internationale Zuständigkeit Monacos fal- Entscheidung des Jugendamts in der Sache anzufech-
len werde.
ten und die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels
Der Bf legte daraufin, unter anderem gestützt auf [gemäß Art 450c ZGB] wiederherzustellen. [...]
Art 6 EMRK, Beschwerde beim Bundesgericht mit der
Begründung ein, die Entscheidung des Berner Rechts-
mittelgerichts, seinem Rechtsmittel die aufschieben-
1.ꢀ Zulässigkeit
de Wirkung zu versagen und nicht in der Sache zu ent- (20) Von den Parteien wird die Anwendbarkeit des zivil-
scheiden, sei mit Willkür behafet gewesen. Aufgrund rechtlichen Zweigs von Art 6 EMRK nicht bestritten. Der
der sofortigen Abreise des Kindes noch am Tag der GH ist daher der Ansicht, dass diese Konventionsbe-
Bekanntgabe der Entscheidung des Jugendamts, einer stimmung auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
Verwaltungsbehörde, sei es ihm unmöglich gewesen,
(21) Laut der Regierung ist die vorliegende Beschwer-
die Gerichte in dieser Sache anzurufen. Er rügte auch de offensichtlich unbegründet.
eine Verletzung von Art 13 iVm Art 8 EMRK, da er keine
(22) Der GH ist der Auffassung, dass [...] die gegen-
Möglichkeit gehabt habe, sich über das Fehlen eines ständliche Einrede Fragen aufwirf, welche nicht
effektiven Rechtbehelfs in der Schweiz zu beschweren.
anlässlich der Zulässigkeitsprüfung dieses Beschwer-
Mit Urteil vom 12.3.2018 schloss sich das Bundesge- depunkts, sondern im Rahmen der meritorischen Prü-
richt der Rechtsauffassung des Berner Rechtsmittelge- fung behandelt werden sollten.
richts hinsichtlich der nicht mehr gegebenen interna-
(23) Die vorliegende Beschwerde ist weder offensicht-
tionalen Zuständigkeit der schweizerischen Behörden lich unbegründet [...] noch aus einem anderen Unzuläs-
an. Es wies die Beschwerde ab, legte jedoch Wert auf sigkeitsgrund unzulässig. Sie muss folglich für zulässig
die Feststellung, dass in Fällen wie dem vorliegenden erklärt werden (einstimmig).
die aufschiebende Wirkung nur im Ausnahmefall ver-
sagt werden solle, um den Verlust der Zuständigkeit
der schweizerischen Behörden infolge eines sofortigen
2.ꢀ InꢀderꢀSache
Umzugs eines Kindes ins Ausland zu vermeiden.
(41) Der GH hält es zuerst für angemessen, den
Beschwerdepunkt betreffend das Recht auf Zugang zu
einem Gericht der Reihe nach unter Prüfung nachste-
hender Fragen zu beantworten: (a) was ist der Gegen-
stand des vom GH zu lösenden Streits, (b) hat der Bf
Rechtsausführungen
Der Bf behauptete Verletzungen von Art 6 EMRK (hier: eine Einschränkung seines Rechts auf Zugang zu einem
Recht auf Zugang zu einem Gericht) und von Art 8 EMRK Gericht hinnehmen müssen und (c) [wenn ja,] war die
(hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) alleine und Einschränkung dieses Rechts gerechtfertigt?
iVm Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei
einer nationalen Instanz).
(42) Eingangs ist zu vermerken, dass es sich laut dem
Bf beim Jugendamt um eine Verwaltungsbehörde han-
delt und nicht um ein Gericht im gesetzlichen Sinn, was
im Übrigen von der Regierung nicht bestritten wird. Der
GH sieht keinen Grund, in dieser Sache einen anderen
I. Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK
(17) Der Bf beklagt sich darüber, dass eine Entscheidung Standpunkt einzunehmen.
in der Sache nur durch das Jugendamt – einer Verwal-
tungsbehörde – erfolgt wäre, welches der Mutter seiner
Tochter das alleinige Sorgerecht zugesprochen, dem
a.ꢀ WasꢀwarꢀderꢀGegenstandꢀdesꢀStreits?
(43) Im vorliegenden Fall machte der Bf den Versuch,
die Entscheidung des Jugendamts vor dem Rechtsmit-
telgericht Bern und dem Bundesgericht anzufechten.
Ungeachtet dessen entschied das Jugendamt in Anwen-
dung von Art 450c ZGB, einem eventuellen Rechtsmittel
keine aufschiebende Wirkung zu verleihen. Da dessen
Entscheidung unmittelbare Vollstreckbarkeit erlangte,
konnte D. R. noch am Tag der Bekanntgabe der Entschei-
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Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende
Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maß-
nahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996, BGBl III
49/2011. Art 5 Abs 2 des Übereinkommens sieht vor, dass [...]
bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes
in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des
neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig sind.
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dung den Wechsel ihres gewöhnlichen Aufenthalts vor-
(49) Die Regierung ist der Ansicht, dass der Bf die Ent-
nehmen und mit V. R. in das Fürstentum Monaco über- scheidung des Jugendamts beim Berner Rechtsmittelge-
siedeln. Der Wechsel des Wohnsitzes zog den Übergang richt und dann beim Bundesgericht anfechten konnte –
der internationalen Zuständigkeit auf diesen Staat nach in beiden Fällen habe es sich um Gerichte iSv Art 6 Abs 1
sich, wodurch die Schweiz gemäß Art 5 Abs 2 des Haa- EMRK gehandelt, die das Privileg genossen, Befugnis zu
ger Kinderschutzübereinkommens 1996 die Zuständig- einer vollständigen Prüfung aller Sach- und Rechtsfra-
keit verlor, über das Rechtsmittel des Bf zu entscheiden. gen in Anwendung von Art 314 Abs 1 iVm Art 450 Abs 1
Dies hatte zur Folge, dass [...] das Berner Rechtsmittel- ZGB zu besitzen.
gericht in seinem Urteil vom 17.10.2017 zur Feststellung
(50) Der GH ist dennoch der Meinung, dass diese
gelangte, dass es für die Behandlung des Rechtsmittels Gerichte, indem sie sich für unzuständig erklärten,
des Bf nicht mehr zuständig sei und folglich weder über außerstande waren, eine effektive und vollständige Prü-
dessen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden fung der Sach- und Rechtsfragen vorzunehmen – und
Wirkung seines Rechtsmittels noch in der Sache ent- zwar im Wege einer kontradiktorischen Prüfung der
scheiden könne. In seinem Urteil vom 12.3.2018 bestä- Angelegenheit im Rahmen eines den Garantien des
tigte das Bundesgericht die Entscheidung des Berner Art 6 Abs 1 EMRK entsprechenden Verfahrens [...].
Rechtsmittelgerichts.
(51) Der GH erkennt weiters an, dass die Reichweite
(44) Der GH muss sich daher in diesem Zusam- des einem Staat eingeräumten Ermessensspielraums
menhang die Frage stellen, ob der Bf des effektiven insbesondere vom in einer Angelegenheit zur Anwen-
Zugangs zu einem Gericht iSv Art 6 EMRK »auf Umwe- dung kommenden einschlägigen Völkerrecht abhängen
gen« beraubt wurde, nämlich indem einem eventuellen kann.
Rechtsmittel [gegen die Entscheidung des Jugendamts]
(52) Im vorliegenden Fall stützten sich die Entschei-
die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, was die dungen des Berner Rechtsmittelgerichts und des Bun-
fehlende Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte desgerichts auf das Haager Kinderschutzüberein-
für diese Angelegenheit nach sich zog.
kommen 1996 (welches in das schweizerische Recht
inkorporiert wurde), nachdem das Jugendamt dem
Wohnsitzwechsel von D. R. in das Fürstentum Monaco
zugestimmt hatte.
b.ꢀ MussteꢀderꢀBfꢀeineꢀEinschränkungꢀseinesꢀRechtsꢀ
aufꢀZugangꢀzuꢀeinemꢀGerichtꢀerfahren?
(53) Das Haager Kinderschutzübereinkommen 1996
(45) [...] Der GH ist der Ansicht, dass der Bf in der Tat findet nur auf Situationen Anwendung, in denen ein
eine Einschränkung seines Rechts auf Zugang zu einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes iSv
Gericht hinnehmen musste, die aus der vom Jugend- Art 5 des besagten Übereinkommens stattfand.
amt angeordneten Versagung der aufschiebenden Wir-
(54) Der GH ist daher der Ansicht, dass die Urteile die-
kung eines eventuellen Rechtsmittels resultierte und ser beiden ihre Unzuständigkeit erklärenden Gerichte,
durch die Unzuständigkeitserklärung der schweize- welche auf der Grundlage von Art 5 des Haager Kinder-
rischen Gerichte Wirklichkeit wurde.
schutzübereinkommens 1996 erfolgten, nicht willkür-
lich waren und gerechtfertigt sein können, wenn man
lediglich den Aspekt des vollzogenen Wechsels des
gewöhnlichen Aufenthalts im Auge hat.
c.ꢀ WarꢀdieseꢀEinschränkungꢀgerechtfertigt?
(46) Der GH muss sich nun die Frage stellen, ob die Ein-
(55) Dennoch muss festgehalten werden, dass der
schränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht Entzug der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen
ein legitimes Ziel verfolgte. Dem diesbezüglichen Rechtsmittels auf einer Entscheidung des Jugendamts,
Vorbringen der Regierung ist zu entnehmen, dass die einer Verwaltungsbehörde, beruhte, ohne dass das
fehlende aufschiebende Wirkung eines eventuellen Berner Rechtsmittelgericht und nachfolgend das Bun-
Rechtsmittels zum legitimen Ziel hatte, die Rechte desgericht diese Situation bereinigen hätten können.
und Freiheiten der Mutter und des Kindes des Bf zu
schützen.
(56) Art 6 Abs 1 EMRK verlangt, dass wenn eine Ver-
waltungsbehörde, die als solche die Anforderungen von
(47) Zum angemessenen Verhältnis zwischen den ein- Art 6 Abs 1 EMRK an ein »Gericht« nicht zu erfüllen ver-
gesetzten Mitteln und den verfolgten Zielen ist anzu- mag, eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprü-
merken, dass eine zur Unzuständigkeit eines Gerichts che und Verpflichtungen trif, diese Gegenstand einer
führende Entscheidung dann das Recht auf Zugang zu abschließenden Kontrolle durch »ein mit voller Kogni-
einem Gericht nicht verletzt, wenn das Vorbringen der tionsbefugnis ausgestattetes gerichtliches Organ« sein
Antragstellerin bzw des Antragstellers Gegenstand einer muss, und zwar einschließlich der Befugnis, in jegli-
tatsächlichen und effektiven Untersuchung war und das cher Hinsicht über Sach- und Rechtsfragen abzuspre-
Gericht die Beweggründe, auf welche seine Entschei- chen und die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
dung gestützt wurden, in angemessener Weise darlegte.
(57) Im vorliegenden Fall ist der GH der Auffassung,
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dass eine effektive abschließende Kontrolle durch ein nationale Zuständigkeit der Schweiz, die Angelegen-
richterliches Organ mit voller nationaler Kognitions- heit in der Sache zu prüfen, gewahrt worden. Jedenfalls
befugnis vom Jugendamt praktisch ausgeschlossen hätte dieser Rechtsbehelf es gestattet, dass das Risiko
wurde, indem Letzteres entschied, einem eventuellen eines Wechsels der internationalen Zuständigkeit zum
Rechtsmittel gegen seine Entscheidung die aufschie- Fürstentum Monaco von einer richterlichen Behörde
bende Wirkung zu versagen. Dies hatte zur Folge, dass untersucht worden wäre.
sich das Berner Rechtsmittelgericht und hierauf das
Bundesgericht für eine Prüfung des Rechtsmittels des stellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmit-
Bf für unzuständig erklärten. tels ansuchen können, da er von der Entscheidung des
(61) Dem Bf zufolge habe er nicht um Wiederher-
(58) Der GH ist sich sehr wohl bewusst, dass es außer- Jugendamts erst am 25.8.2017 erfahren habe und D. R.
gewöhnliche Situationen geben kann, in denen es aus den Kantonsbehörden zu diesem Zeitpunkt bereits
Sicht des Kindeswohls gerechtfertigt sein kann, von ihren – noch am selben Tag erfolgten – Umzug in das
einer besonderen Dringlichkeit auszugehen, welche Fürstentum Monaco bekannt gegeben habe [...].
gebietet, dass der betreffende Elternteil den Wohn-
(62) Im vorliegenden Fall vermag der GH mit Blick auf
sitz seines Kindes wechseln kann, ohne eine rechts- das Datum der Bekanntgabe der Entscheidung nicht zu
kräfige Entscheidung in der Sache abwarten zu müs- dem Schluss zu gelangen, dass der Bf sein Rechtsmittel
sen. In derartigen Fällen ist es ausreichend, gleichzeitig beim Berner Rechtsmittelgericht verspätet eingebracht
aber notwendig, dass ein effektives Rechtsmittelverfah- hat. Dieser hat folglich nicht darauf verzichtet, von den
ren einschließlich einstweiliger Maßnahmen zur Ver- vorhandenen Rechtsmittelwegen zumindest in der The-
fügung steht. Es ist daher nicht von vornherein verbo- orie Gebrauch zu machen.
ten, wenn die Verwaltungsbehörden im Ausnahmefall
(63) Zudem ist festzuhalten, dass D. R. noch am Tag
die aufschiebende Wirkung eines eventuell eingelegten der Bekanntgabe der Entscheidung des Jugendamts
Rechtsmittels versagen. Allerdings muss unter solchen mit ihrer Tochter in das Fürstentum Monaco abgereist
Umständen sichergestellt werden, dass der betreffende ist, sodass der Bf keine Möglichkeit hatte, sich an das
Elternteil die Möglichkeit hat, sich vor dem Eintritt der Berner Rechtsmittelgericht zu wenden, um eine auf-
aufschiebenden Wirkung [...] an ein Gericht zu wenden. schiebende Wirkung seines Rechtsmittels zwecks Auf-
(59) In seiner Entscheidung vom 24.8.2017 hat das rechterhaltung der Zuständigkeit der Schweiz [für die
Jugendamt, wie auch die Regierung [in ihrem Vor- Angelegenheit] und Zugang zu einem Gericht mit meri-
bringen vor dem EGMR], die Dringlichkeit, die es sei- torischen Befugnissen erwirken zu können.
ner Ansicht nach geboten hätte, einem eventuellen
(64) Die Regierung vermochte auch nicht den Beweis
Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung abzuerken- für die Umsetzung und die praktische Effizienz von
nen, mit dem Kindeswohl gerechtfertigt. Es wollte ver- Rechtsbehelfen zu erbringen, die von ihr unter den
meiden, dass V. R. aufgrund der eventuellen Einlegung besonderen Umständen des Falles unter Heranziehung
eines Rechtsmittels in eine Situation großer Ungewiss- der einschlägigen Judikatur nationaler Gerichte in vom
heit versetzt werde. Der GH ist aber nun der Ansicht, GH entschiedenen vergleichbaren Fällen3 angeführt
dass die vorliegend für das Bestehen einer Dringlichkeit werden.
angeführten Gründe nicht ausreichend schwerwiegend
(65) Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass ein
waren, um es rechtfertigen zu können, dass der Bf nicht solcher Rechtsbehelf vor dem Berner Rechtsmittelge-
über die Möglichkeit verfügte, sich vor dem Wirksam- richt keine vernünfigen Erfolgsaussichten geboten
werden der Rücknahme der aufschiebenden Wirkung hätte, was die vom Bf unter Art 6 Abs 1 EMRK vorge-
des Rechtsmittels an einen Richter wenden zu können. brachte Beschwerde angeht.
Diese Überlegungen müssen umso mehr in einem Fall
(66) Der GH ist daher der Ansicht, dass der Bf vor der
wie dem vorliegenden gelten, bei dem es um ein Fami- Abreise von D. R. mit ihrer Tochter in das Fürstentum
lienrechtsverfahren ging, welches für den Bf sehr ernste Monaco keinen Zugang zu einem nationalen Gericht
und delikate Folgen insofern mit sich brachte, als Fra- erlangen konnte, um die Entscheidung des Jugend-
gen betreffend seine künfige Beziehung zu seinem amts, einer Verwaltungsbehörde, in der Sache anzu-
Kind wie auch bezüglich seiner Rechte gegenüber Letz- fechten und die Wiederherstellung der aufschiebenden
terem auf dem Spiel standen.
Wirkung [seines Rechtsmittels] zu beantragen.
(60) Laut der Regierung hätte der Bf noch am Tag der
(67) Angesichts des Vorgesagten ist festzustellen, dass
Bekanntgabe der Entscheidung des Jugendamts, näm- durch die Entscheidung des Jugendamts, die aufschie-
lich am 25.8.2017, beim Rechtsmittelgericht Bern die
3
EGMR (GK) 17.5.2016, 42461/13 ua (Karácsony ua gg Ungarn),
Rn 75-82, NLMR 2016, 259; EGMR (GK) 27.8.2015, 46470/11
(Parrillo gg Italien), Rn 87-105, NLMR 2015, 344; EGMR (GK)
17.9.2009, 10249/03 (Scoppola gg Italien [Nr 2]), Rn 71, NLMR
2009, 260.
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Rechtsmittels beantragen können. Stattdessen habe
er damit bis zum 29.8.2017 zugewartet. Hätte besagtes
Gericht dem Antrag des Bf stattgegeben, wäre die inter-
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bende Wirkung des Rechtsmittels des Bf zurückzuneh- gung gestanden sei, um sich über die Entscheidung des
men, woraufin D. R. mit ihrer Tochter in das Fürsten- Jugendamts, mit der sein Recht auf Achtung des Fami-
tum Monaco abreisen konnte, was zur Unzuständigkeit lienlebens verletzt worden wäre, zu beschweren.
der schweizerischen Gerichte aufgrund des Übergangs
(80) Dieser Beschwerdepunkt [...] ist für zulässig zu
der internationalen Zuständigkeit auf das Fürsten- erklären (einstimmig).
tum Monaco führte, der Wesensgehalt des Rechts auf
(81) Mit Blick auf seine Schlussfolgerungen zu Art 6
Zugang zu einem Gericht als solcher verletzt wurde. Abs 1 EMRK vermag der GH im vorliegenden Beschwer-
Diese Einschränkung war unverhältnismäßig gegen- depunkt keine verschiedenen Rechtsfragen zu erken-
über dem verfolgten Ziel, nämlich dem Schutz der Rech- nen. Es besteht daher keine Notwendigkeit, diesen
te und Freiheiten der Mutter [D. R.] und der Tochter des gesondert zu untersuchen (einstimmig).
Bf, und angesichts der Bedeutung der in dem strittigen
Verfahren für diesen aufgeworfenen Fragen.
(68) Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass hin-
IV. Entschädigung nach Art 41 EMRK
sichtlich des Rechts auf Zugang zu einem Gericht eine € 12.o00,– für immateriellen Schaden sowie € 15.000,–
Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK stattgefunden hat (ein- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
stimmig).
Anmerkung
Vgl den ähnlich gelagerten Fall Roth/CH, 69444/17, der
ebenfalls am 8.2.2021 von der III. Kammer entschieden
Erwägungen
II. Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(69) Der Bf beklagt sich darüber, dass die Entscheidung wurde und in dem sie, jeweils einstimmig, eine Verlet-
des Jugendamts sein Recht auf Achtung des Familienle- zung von Art 6 Abs 1 EMRK feststellte sowie eine Prü-
bens verletzt hätte.
fung der behaupteten Verletzung von Art 13 iVm Art 8
(71) Die Regierung wendet die Nichterschöpfung des EMRK nicht für notwendig erachtete.
innerstaatlichen Instanzenzugs ein, da der Bf in seiner
Beschwerde an das Bundesgericht die Rüge einer Verlet-
zung von Art 8 EMRK nicht vorgebracht habe.
(74) Der GH hält dazu fest, dass sich der Bf in seiner
Beschwerde an das Bundesgericht ausdrücklich auf
eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Famili-
enlebens bezogen und ausdrücklich Art 8 EMRK oder
spezifische andere familienschützende Bestimmungen
des innerstaatlichen Rechts angeführt hat.
(75) Der Bf hat dem Bundesgericht folglich Gelegen-
heit gegeben, »die Vertragsstaaten in die Lage zu ver-
setzen, behauptete Konventionsverletzungen zu ver-
hindern oder wiedergutzumachen«, was letztlich der
Endzweck von Art 35 EMRK ist. Der GH ist daher der
Ansicht, dass diese Einrede zurückgewiesen werden
muss.
(76) Im Übrigen ist dieser Beschwerdepunkt weder
offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen
Unzulässigkeitsgrund iSv Art 35 EMRK unzulässig und
muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(77) Mit Blick auf die Schlussfolgerungen, zu denen
der GH auf dem Anwendungsgebiet des Art 6 Abs 1
EMRK gekommen ist, vermag der GH im vorliegenden
Beschwerdepunkt keine verschiedenen Rechtsfragen zu
erkennen. Es besteht daher keine Notwendigkeit, die-
sen gesondert zu untersuchen (einstimmig).
III. Zur behaupteten Verletzung von Art 13 iVm Art 8
EMRK
(78) Der Bf beanstandet, dass ihm kein effektiver
Rechtsbehelf vor einer nationalen Instanz zur Verfü-
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