50478/06-judgments-chamber-2013-10-22-15
CASE OF WYSSENBACH v. SWITZERLAND - [German Translation] by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
22. Oktober 2013Deutsch (+ 1 weitere Sprache)6 min
Bei den Bf. handelt es sich um zwei Schweizer Staats- dennoch neuerlich eine Kopie zusenden würde. Da der
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NLMR 5/2013-EGMR
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
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rechte 2013/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
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2013/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
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Sachverhalt
Sachverhalt
Bei den Bf. handelt es sich um zwei Schweizer Staats- dennoch neuerlich eine Kopie zusenden würde. Da der
bürger, die zusammen in Bern seit März 1999 eine Woh- Fall am 14.2.2006 entschieden worden sei, hielt es das
nung gemietet hatten. Im Januar 2003 kündigte der Mie- Gericht nicht für notwendig, eine Frist zur Einbringung
ter den Mietvertrag, woraufhin die Bf. eine Klage gegen einer Gegenstellungnahme festzusetzen.
den Vermieter zur Anfechtung dieser Kündigung ein-
brachten. Das Kreisgericht Bern-Laupen wies die Klage Bf. am 8.5.2006 zugestellt. Daraus ergab sich, dass die
am 19.11.2004 ab. Beschwerde der Bf. nicht ausreichend begründet gewe-
Am 30.12.2004 erhoben die Bf. vor dem Berufungsge- sen war.
Das begründete Urteil des Bundesgerichts wurde den
richt des Kantons Bern Nichtigkeitsklage, doch wurde
In einem Brief an den Präsidenten des Bundesgerichts
diese am 10.10.2005 zurückgewiesen. Daraufhin erho- vom 19.5.2006 rügte der Bf. insbesondere, dass ihm die
ben die Bf. Beschwerde beim Bundesgericht und ver- Stellungnahmen nicht weitergeleitet worden seien. Der
langten die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme. Präsident antwortete am 14.6.2006, dass es nicht mög-
Sie stützten sich auf Verfahrensmängel vor den unteren lich sei zu überprüfen, ob ihm die fraglichen Stellung-
beiden Instanzen.
nahmen tatsächlich zukamen, da diese ihm nicht per
Am 28.11.2005 forderte das Bundesgericht das Beru- Einschreiben zugestellt wurden. Er fügte jedoch hinzu,
fungsgericht und die Gegenpartei dazu auf, bis zum dass dennoch ausreichende Beweise für ihre Absendung
13.12.2005 Stellung zu der von den Bf. beantragten vor- durch das Bundesgericht vorliegen würden. Er führte
läufigen Maßnahme zu nehmen, und ihr Vorbringen in dazu aus, dass die Stellungnahme der Gegenpartei, die
der Sache bis spätestens 11.1.2006 darzulegen. Es ord- das Bundesgericht am 12.12.2005 erhalten hatte, den
nete zudem an, dass Kopien der Aufforderung zur Stel- Stempelvermerk »zur Kenntnisnahme« (Doppel geht zur
lungnahme an die Bf. übermittelt werden sollten.
Kenntnisnahme an die Gegenpartei) erhielt, dem hand-
Das Berufungsgericht und die Gegenpartei legten ihre schriftlich das Datum »13.12.2005« und die Initialen
Stellungnahmen am 2. bzw. 9.12.2005 vor und regten an, der verantwortlichen Person in der Kanzlei des Bundes-
die Beschwerde zurückzuweisen und ihr keine aufschie- gerichts hinzugefügt worden waren. Die Stellungnah-
bende Wirkung zuzuerkennen.
me des Berufungsgerichts, die das Bundesgericht am
Das Bundesgericht erkannte der Beschwerde am 13.12.2005 erhalten hatte, würde zwar nur den Stempel-
29.12.2005 dennoch aufschiebende Wirkung zu, wies vermerk tragen, doch hätte das Personal der Kanzlei ver-
sie jedoch am 14.2.2006 zurück. Der Urteilstenor wurde sichert, auch sie sofort übermittelt zu haben.
sofort an die Bf. geschickt.
Am 15.2.2006 teilte der ErstBf. mit, dass er noch nicht
Kenntnis von den Stellungnahmen des Berufungsge- Rechtsausführungen
richts und der Gegenpartei erlangt habe, und verlangte,
dass man ihm je ein Exemplar davon zukommen lassen Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
sollte. Das Gericht antwortete, dass ihm die Stellung- (Recht auf ein faires Verfahren), da das Bundesgericht
nahmen zwar übermittelt worden seien, es ihm aber ihnen die vom Berufungsgericht und der Gegenpar-
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Erwägungen
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2.
Wyssenbach gg. die Schweiz
NLMR 5/2013-EGMR
tei eingebrachten Stellungnahmen nicht weitergeleitet der Gegenpartei Fristen bis zum 13.12.2005 bzw. bis
habe.
zum 11.1.2006 gewährte, um Stellung zu der von den Bf.
beantragten vorläufigen Maßnahme zu nehmen bzw.
ihre Stellungnahme in der Sache abzugeben. Angesichts
des Umstands, dass die Entscheidung über die auf-
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet schiebende Wirkung am 29.12.2005 ergangen ist, also
und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, 16 Tage nach Ablauf der ersten Frist, kann sich der GH
muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
schlecht vorstellen, warum die Bf. erst über einen Monat
Der GH erinnert daran, dass die Garantie eines fairen nach Ablauf der zweiten Frist die möglichen Stellung-
Verfahrens grundsätzlich auch das Recht für die Par- nahmen der anderen Parteien verlangt haben. Er teilt
teien des Verfahrens beinhaltet, Kenntnis von jedem die Ansicht der Regierung, wonach diese Nachlässigkeit
Dokument oder jeder Stellungnahme zu erlangen, die den Betroffenen zuzuschreiben ist und nicht dem Bun-
dem Richter vorgelegt werden, und diese in Frage zu desgericht. Im Übrigen haben die Bf. nie bestritten, dass
stellen. Er erinnert auch daran, dass er bereits in mehre- sie sehr wohl von der Existenz der fraglichen Stellung-
ren Urteilen gegen die Schweiz eine Verletzung von Art. 6 nahmen wussten.
Abs. 1 EMRK festgestellt hat, weil der Bf. nicht dazu auf-
Angesichts der im vorliegenden Fall, der im Übrigen
gefordert wurde, Position zu Stellungnahmen eines eine rein zivilrechtliche Streitigkeit darstellt, beige-
unterinstanzlichen Gerichtes, einer Verwaltungsbehör- brachten Beweise ist der GH daher überzeugt, dass das
de oder der Gegenpartei zu beziehen.
Bundesgericht die Stellungnahmen tatsächlich an die
Der GH verlangt von einem urteilenden Organ ledig- Bf. weitergeleitet hat, und dass diese – selbst wenn man
lich, dass es den Beweis für das Abschicken von Stel- voraussetzt, dass sie sie nicht erhalten haben – Kennt-
lungnahmen einer Partei an die Gegenpartei liefert. Im nis von ihrer Existenz hatten oder haben hätten müs-
vorliegenden Fall geht aus einem Vermerk (Stempel- sen.
vermerk »zur Kenntnisnahme« plus handschriftliches
Der GH hat zwar im Fall Schaller-Bossert/CH eine Ver-
Datum und Initialen der verantwortlichen Person in der letzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt. Dort hätte die
Kanzlei des Bundesgerichts) auf dem Exemplar der Stel- nicht anwaltlich vertretene Bf. laut dem Bundesgericht
lungnahme in den Akten hervor, dass diese an die Par- spontan auf die vor diesem eingebrachten Stellungnah-
teien verschickt wurde. Auch wenn die Stellungnahme men antworten müssen, um nicht auf ihre Rechte aus
des Berufungsgerichts lediglich den Stempelvermerk Art. 6 Abs. 1 EMRK zu verzichten. Der vorliegende Fall
aufwies, hat das Personal der Kanzlei des Bundesge- muss jedoch dahingehend vom genannten Fall unter-
richts laut dem Brief des Präsidenten des Gerichts bestä- schieden werden, als dass der Bf. im vorliegenden Fall
tigt, dass die Stellungnahme sofort übermittelt worden ein erfahrener Anwalt ist, der die Praxis des Bundesge-
sei.
Außerdem nimmt der GH den Brief der Bf. vom
richts kannte oder kennen hätte müssen.
Die genannten Umstände reichen für den GH aus,
15.2.2006
zur Kenntnis, aus welchem hervorgeht, dass um zum Schluss zu kommen, dass im vorliegenden Fall
sie vom Brief des Bundesgerichts vom 28.11.2005 nichts keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfolgte (ein-
wussten, in welchem dieses dem Berufungsgericht und stimmig).
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