Lexipedia

Entscheid

52166/09-judgments-chamber-2013-06-11-15

CASE OF HASANBASIC v. SWITZERLAND - [German Translation] by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

11. Juni 2013Deutsch (+ 3 weitere Sprachen)12 min

na. Der Bf. wohnt zur Zeit ebendort, die Bf. in Bern. Die eine Berufung gegen die Entscheidung der Polizei- und

Source coe.int

NLMR 3/2013-EGMR

1

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2013/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2013/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2013/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Bf. sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowi-

Am 13.10.2008 wies das Verwaltungsgericht Bern

na. Der Bf. wohnt zur Zeit ebendort, die Bf. in Bern. Die eine Berufung gegen die Entscheidung der Polizei- und

Bf. kam 1969 in die Schweiz und erhielt 1979 eine Nie- Militärdirektion zurück. Eine Berufung dagegen wurde

derlassungsbewilligung. Der Bf. hat zwei Kinder aus vom Schweizerischen Bundesgericht am 6.3.2009 abge-

einer Ehe mit X., von denen eines in Bosnien lebt. Diese wiesen, da der Bf. klar zum Ausdruck gebracht habe,

Ehe wurde später gelöst. 1982 bekam auch die Bf., die er dass er die Schweiz endgültig verlassen wolle. Zudem

später heiratete, ein Kind von ihm.

hätte er auch mehrere Straftaten begangen und hät-

Der Bf. kam 1983 in die Schweiz und hielt sich dort ten die Bf. Schulden in Höhe von CHF 219.056,55 (circa

mit seiner Frau bis August 2004 auf. Ab 1993 besaß er € 182.550,– ) angehäuft. Weiters hätten sie zwischen 1994

eine Niederlassungsbewilligung. 1984 kam das zweite und 2001 Fürsorge in Höhe von fast CHF 150.000,– (circa

gemeinsame Kind der Bf. zur Welt. 1991 folgte eines der € 125.000,–) und für die Zeit zwischen Oktober 2003 und

beiden Kinder des Bf. aus erster Ehe unter dem Titel der März 2008 in Höhe von CHF 183.000,– (circa € 152.500,–)

Familienzusammenführung in die Schweiz nach.

bezogen. Das Bundesgericht ging davon aus, dass die Bf.

Im August 2004 wandte sich der Bf. an die Fremdenpo- auch in Zukunft von dieser Unterstützung abhängig sein

lizei von Bern und kündigte seinen endgültigen Fortzug würden. Auch wenn die Bf. eine lange Zeit in der Schweiz

in sein Herkunftsland an, wo er ein Haus gebaut hatte. gelebt hätten, dort ein bedeutendes soziales Netz besä-

Daraufhin endete seine Niederlassungsbewilligung.

ßen und eine Rückkehr in ihr Heimatland sie ohne Zwei-

Im Dezember 2004 kehrte der Bf. mit einem Touris- fel vor Probleme stellen würde, so hätte der Bf. dort doch

tenvisum in die Schweiz zurück und wohnte bei seiner ein Haus gebaut und lebten dort auch eine Tochter aus

Frau, bis er die Schweiz infolge des Urteils des Schwei- erster Ehe sowie seine Schwester. Hinsichtlich seiner

zerischen Bundesgerichts vom 6.3.2009 zu einem nicht Gesundheit befand das Bundesgericht, dass ihm in Bos-

genau bekannten Zeitpunkt verließ. Am 10.6.2005 bean- nien die notwendigen Medikamente und Behandlungen

tragte die Bf. die Familienzusammenführung zugunsten zur Verfügung ständen.

ihres Mannes. Der Antrag der Bf. wurde am 23.11.2006

Aus einem medizinischen Attest vom 12.5.2009 geht

von der Gemeinde Bern abgewiesen. Die Berufung der hervor, dass der Bf. an einer schweren Diabetes leidet

Bf. wurde am 26.6.2007 von der Polizei- und Militärdi- und nach seinem Infarkt im Juli 2005 einer Herzopera-

rektion des Kantons Bern zurückgewiesen.

tion unterzogen wurde. Laut den Ärzten sind die Medi-

Der Bf. hatte bereits am 17.7.2005 einen Herzinfarkt kamente, die der Bf. benötigt, in Bosnien nicht verfüg-

erlitten. Mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts bar und wäre der Bf. bei deren Nichteinnahme aufgrund

vom 9.10.2008 wurde dem Bf. eine Rente wegen 25 % einer Depression selbstmordgefährdet. Eine Rückkehr

Invalidität zugesprochen. Diese Rente würde ihm jedoch in sein Heimatland würde seine Gesundheit ernsthaft

nicht ausbezahlt werden, wenn er nach Bosnien zurück- bedrohen.

kehrt, da lediglich Renten ab 50 % Invalidität an im Aus-

land lebende Personen ausbezahlt werden.

Aus neueren medizinischen Attesten geht hervor, dass

der Bf. an einer Herzinsuffizienz, einer Lungeninfiltrati-

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

2

Hasanbasic gg. die Schweiz

NLMR 3/2013-EGMR

on, erhöhtem Blutzuckergehalt und atypischen Brust- besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt

schmerzen leidet, was zwischen 11. und 16.8.2011 seine werden wie z.B. Elemente medizinischer Art.

Hospitalisierung notwendig machte. Sein depressiver

Der GH verkennt nicht, dass sich der vorliegende Fall

Zustand sowie die Selbstmordgefahr und seine Abhän- von den vorgenannten Fällen insoweit unterscheidet,

gigkeit von einer Vielzahl von Medikamenten werden als die Bf. sich über die Weigerung der Schweizer Behör-

dort ebenfalls bestätigt. Die Ergebnisse des EKG erwie- den beklagen, die Niederlassungsbewilligung des Bf.

sen sich hingegen als ziemlich positiv.

zu erneuern, indem sie in erster Linie geltend machen,

Mit Brief vom 21.12.2012 informierte der Anwalt der dass sie stark in die Gesellschaft des Landes integriert

beiden Bf. den GH, dass der Bf. dem Urteil des Bundes- seien, nachdem sie dort eine beträchtliche Zeitspan-

gerichts nachgekommen sei und die Schweiz zu einem ne verbracht hätten. Das strafbare Verhalten des ErstBf.

nicht näher genannten Datum nach Bosnien verlassen scheint bei der Beurteilung der nationalen Behörden nur

habe. Er gab auch an, dass der Bf. über Touristenvisa zweitrangig gewesen zu sein. Jedenfalls ist der GH der

sporadisch für die Dauer von höchstens drei Monaten in Ansicht, dass es angebracht ist, die genannten Kriterien

die Schweiz zurückkehren könne.

mutatis mutandis auf eine solche Situation anzuwenden.

Der GH beobachtet zunächst, dass sich die Bf. für eine

beträchtliche Zeit ordnungsgemäß in der Schweiz aufge-

halten haben. Bis zum Urteil des Schweizerischen Bun-

desgerichts 2009 belief sich ihre Aufenthaltsdauer daher

Rechtsausführungen

Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf 26 bzw. 40 Jahre. Es wird im Übrigen nicht bestritten,

auf Achtung des Privat- und Familienlebens), da die Weige- dass die Schweiz seit einer bedeutenden Zeit das Zent-

rung der Behörden, dem ErstBf. eine Niederlassungsbe- rum des Privat- und Familienlebens der Bf. ist. Zudem

willigung zu gewähren, unverhältnismäßig und »in einer hielten sich die Bf. abgesehen von der Periode von vier

demokratischen Gesellschaft nicht notwendig« sei.

Monaten zwischen August und Dezember 2004 ununter-

brochen in der Schweiz auf. Der vorliegende Fall unter-

scheidet sich in diesem Punkt deutlich vom Fall Gez-

ginci/CH, wo sich der Bf. mehrmals und für längere

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet Zeiträume ins Ausland begab.

noch aus einem anderen Grund unzulässig und muss

daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Unter diesen Umständen obliegt es den nationalen

Behörden, überzeugend und durch treffende und aus-

Aufgrund der sehr langen Aufenthaltsdauer der Bf. in reichende Gründe aufzuzeigen, dass ein dringendes

der Schweiz stellte die Verweigerung der Erneuerung der soziales Bedürfnis bestand, die betreffende Person zu

Aufenthaltsgenehmigung des Bf. einen Eingriff in sein entfernen und dass die Maßnahme verhältnismäßig

Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Soweit die Ver- zum verfolgten legitimen Ziel war.

weigerung die Trennung von seiner Gattin und ihren

Was das strafbare Verhalten des Bf. anbelangt, so

gemeinsamen Kindern, die in der Schweiz leben und für wurde dieser zwischen 1995 und 2002 wegen Übertretun-

dieses Land alle eine Aufenthaltsgenehmigung besit- gen nach den Straßenverkehrsvorschriften und Haus-

zen, mit sich bringt, haben die Bf. auch einen Eingriff in friedensbruch mehrfach zu Geldstrafen, die CHF 400,–

das Recht auf Achtung ihres Familienlebens erlitten.

(ungefähr € 333,–) nicht überstiegen, und zu einer

Es ist unbestritten, dass die fragliche Maßnahme Gefängnisstrafe von insgesamt 17 Tagen verurteilt. Diese

auf dem damals in Kraft befindlichen Bundesgesetz Delikte wogen nicht sehr schwer und müssen daher im

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom rechten Maß berücksichtigt werden. Wichtig ist, dass

26.3.1931 beruhte. Der fragliche Eingriff zielte auf völlig der Bf. seit 2002 nicht mehr rückfällig wurde. Man konn-

im Einklang mit Art. 8 Abs. 2 EMRK stehende Ziele ab, te den Bf. daher nicht als Gefahr oder Bedrohung für die

nämlich das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Auf- Schweizer Sicherheit oder öffentliche Ordnung ansehen.

rechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Strafta-

ten und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Bei der Interessenabwägung durch die nationalen

Instanzen scheinen die Anhäufung von beträchtlichen

Entscheidend im vorliegenden Fall ist, ob der Eingriff Schulden und die erhebliche Summe, welche die Bf. zwi-

»in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war. schen 1994 und 2001 sowie zwischen 2003 und 2008 an

Die grundlegenden Prinzipien hinsichtlich der Auswei- Fürsorge bezogen haben, eine wichtige Rolle gespielt zu

sung einer Person, die eine beträchtliche Zeit in einem haben. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf CHF 333.000,–

Gaststaat verbracht hat, aus dem sie in Folge der Bege- (ungefähr € 277.500,–). Nachdem das wirtschaftliche

hung von Straftaten ausgewiesen werden soll, sind in Wohl des Landes in der Konvention ausdrücklich als legi-

der Rechtsprechung des GH gefestigt und wurden kürz- times Ziel zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Recht

lich insbesondere in den Fällen Üner/NL, Maslov/A und auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorgesehen

Emre/CH zusammengefasst. Es müssen dabei auch die wurde – anders als bei den durch die Art. 9 bis 11 EMRK

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag

NLMR 3/2013-EGMR

Hasanbasic gg. die Schweiz

3

geschützten Rechten –, ist der GH der Ansicht, dass die gern. Der GH befindet, dass dieses Argument im Lichte

Schweizer Behörden die Verschuldung der Bf. und ihre der Entwicklungen nach dem Urteil des Bundesgerichts

Abhängigkeit von staatlicher Fürsorge insoweit berück- vom 6.3.2009 beurteilt werden muss.

sichtigen konnten, wie diese Abhängigkeit eine Auswir-

Unter Berücksichtigung der neuen Informationen aus

kung auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hatte. Er denobenerwähntenmedizinischenAttestenundinErin-

befindet dennoch, dass diese Elemente lediglich einen nerung daran, dass es ihm nicht zusteht, die Beurteilung

Aspekt unter anderen zu berücksichtigenden darstellen. der Tatsachen durch die nationalen Gerichte in Frage

Zur Nationalität der verschiedenen betroffenen Per- zu stellen, betont der GH, dass sich der Gesundheitszu-

sonen ist zu sagen, dass die beiden Bf. Staatsangehö- stand des Bf. ernstlich verschlechtert hat und andauern-

rige von Bosnien-Herzegowina sind. Der GH erinnert der Betreuung bedarf. Obwohl er Zweifel an der Glaub-

auch daran, dass das Ehepaar zwei gemeinsame Kin- würdigkeit des Vorbringens hat, wonach die notwendige

der hat, die 1982 bzw. 1984 geboren wurden, in der Behandlung in Bosnien-Herzegowina, einem Mitglied-

Schweiz leben und eine Aufenthaltsgenehmigung für staat des Europarats, nicht verfügbar sei, schließt es der

dieses Land besitzen. Ein Kind aus der ersten Ehe des GH dennoch nicht aus, dass eine Entwurzelung des Bf.

Bf. lebt ebenfalls dort. Gewiss können die Bf., soweit sie von seiner gewohnten Umgebung in der Schweiz eine

vor dem GH nicht nachgewiesen haben, dass zwischen destabilisierende Wirkung auf seine bereits geschwäch-

ihnen und ihren Kindern zusätzliche, über die normalen te Gesundheit hätte und neue medizinische Kompli-

emotionalen Bindungen hinausgehende Elemente der kationen hervorrufen könnte. Wenn der Gesundheits-

Abhängigkeit existieren, diese familiären Beziehungen zustand des Bf. für sich auch nicht ausreichte, um die

angesichts des Erwachsenenalters der Kinder im Rah- Schweizer Behörden dazu zu verpflichten, seine Aufent-

men von Art. 8 EMRK nicht geltend machen. Dennoch haltserlaubnis zu erneuern, kann der GH ihn doch bei

sind sie nicht völlig ohne Aussagekraft für die Beurtei- der Interessenabwägung nicht völlig ignorieren.

lung der familiären Situation der Bf.

Der GH schließt auch nicht aus, dass der Umstand,

Zudem merkt der GH vor, dass der Bf., gegen den kein dass der Bf. nicht in den Genuss seiner Invalidenrente

Einreiseverbot in die Schweiz verhängt wurde, seine Kin- kommen würde, wenn er in sein Herkunftsland zurück-

der und gegebenenfalls seine Gattin, sollte diese ihm kehren müsste, geeignet ist, seine Situation zu ver-

nicht nach Bosnien-Herzegowina nachfolgen, besuchen schlimmern.

kann. Der Bf. kann sich im Übrigen sporadisch für eine

Angesichts des Vorgesagten gesteht der GH ein, dass

Dauer von maximal drei Monaten in die Schweiz bege- das wirtschaftliche Wohl des Landes zwar als legitimes

ben. Diesbezüglich befindet der GH, dass selbst unter Ziel dienen kann, um eine Erneuerung eines Aufent-

der Annahme, dass die zuständigen Behörden solche haltstitels zu verweigern. Dieses Motiv muss dennoch

Anträge in Hinkunft günstig bescheiden würden, diese im rechten Maß und im Lichte der Gesamtumstän-

vorübergehenden, auf Antrag gewährten Maßnahmen de des Falls bewertet werden. Angesichts insbesonde-

keineswegs als Ersatz für das Recht der Bf. auf Zusam- re der beträchtlichen Dauer des Aufenthalts der Bf. in

menleben angesehen werden können. Dieses Recht der Schweiz und ihrer unbestrittenen dortigen sozia-

stellt einen der grundlegenden Aspekte des Rechts auf len Integration, befindet der GH, dass die strittige Maß-

Achtung des Familienlebens dar.

nahme nicht durch ein zwingendes soziales Bedürfnis

Als weiteres Kriterium ist bei der Interessenabwägung gerechtfertigt und nicht verhältnismäßig zu den ange-

die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären führten legitimen Zielen war. Der belangte Staat hat

Bindungen zur Schweiz und zu Bosnien-Herzegowina zu daher im vorliegenden Fall seinen Ermessensspielraum

berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat das Schweize- überschritten. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

rische Bundesgericht selbst anerkannt, dass die Bf. ein

bedeutendes soziales Netz in der Schweiz besitzen und

angesichts der beträchtlichen Dauer ihres Aufenthalts

Erwägungen

II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

in der Schweiz ihre Rückkehr in ihr Herkunftsland sie € 9.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

ohne Zweifel vor gewisse Probleme stellen würde.

Die Schweizer Behörden haben zwar auch betont,

dass die Bf. in ihrem Heimatland ein Haus gebaut haben

und dass eines der Kinder des Bf. aus erster Ehe wie auch

dessen Schwester dort lebten. Der GH nimmt auch zur

Kenntnis, dass der Bf. bei den Schweizer Behörden am

24.8.2004

seine endgültige Rückkehr nach Bosnien

angekündigt hat und dieser Umstand eines der Haupt-

argumente der nationalen Behörden darstellte, um die

Erneuerung der Aufenthaltsgenehmigung zu verwei-

Österreichisches Institut für Menschenrechte

© Jan Sramek Verlag