52589/13-judgments-chamber-2014-11-18-15
CASE OF M.A. v. SWITZERLAND - [German Translation] by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
18. November 2014Deutsch (+ 1 weitere Sprache)15 min
Der Bf., ein Staatsangehöriger des Iran, reiste am seiner Angaben legte der Bf. das Original der gerichtli-
Source coe.int
NLMR 6/2014-EGMR
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2014/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2014/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2014/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
Sachverhalt
habe daraufhin den Iran aus Furcht vor einer Festnahme
ohne Ausreisepapiere verlassen. Zur Untermauerung
Der Bf., ein Staatsangehöriger des Iran, reiste am seiner Angaben legte der Bf. das Original der gerichtli-
26.6.2011 in die Schweiz ein, wo er um Asyl ansuchte. In chen Vorladung vom 10.5.2011 und von ihm und seinen
Erwägungen
der Folge wurde der Bf. vom Bundesamt für Migration Freunden produzierte und für die Demonstrationen ver-
(BFM) zweimal zu seinen Fluchtgründen befragt.
Bei der ersten Befragung am 6.7.2011 lieferte der Bf.
wendete regimekritische Dokumente vor.
Die zweite, wesentlich mehr ins Detail gehende Befra-
einen Bericht über die Ereignisse im Iran ab, die ihn zu gung fand am 5.4.2013, also 21 Monate nach der Erst-
Dispositiv
seiner Flucht bewogen hatten. Demnach hätten im Iran befragung, und in Anwesenheit eines Vertreters des
nach einem Versuch, das Ergebnis der Präsidentschafts- Hilfswerks der Evangelischen Kirche Schweiz statt. Hin-
wahlen vom 12.6.2009 zu manipulieren, heftige Protes- sichtlich der Zustellung der Vorladung an seine Eltern
te gegen das Regime stattgefunden. Er selbst habe bis sagte der Bf. nunmehr aus, dass Angehörige der Sicher-
Anfang März 2011 an gewaltlosen Demonstrationen teil- heitskräfte das Haus seiner Eltern nach ihm durch-
genommen. Anfang März 2011 seien mehrere seiner sucht hätten. Als ihn die Beamten darauf aufmerksam
Freunde von der Polizei verhaftet und gefoltert worden. machten, dass er diese Tatsache bei seiner Erstbefra-
Er nehme an, einer von ihnen habe ihn an die Behörden gung nicht erwähnt hätte, widersprach er entschieden.
verraten, da seine Eltern, bei denen er seinen gewöhnli- Sie brachten auch einen weiteren Widerspruch zur Spra-
chen Aufenthalt gehabt habe, am 10.5.2011 eine Vorla- che, nämlich dass er diesmal angegeben hätte, aus-
dung des Revolutionsgerichts Teheran für den 12.5.2011 schließlich bei seiner Schwester Unterschlupf gesucht
erhalten hätten. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Vor- zu haben.
ladung habe er sich jedoch nicht in seinem Eltern-
Am 10.4.2013 wies das BFM den Asylantrag des Bf. ab
haus, sondern im Haus seiner Schwester aufgehalten. und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 7.6.2013 zu ver-
Da er befürchtet habe, im Fall des Erscheinens vor dem lassen. Begründend führte es aus, die von ihm gemach-
Revolutionsgericht sofort verhaftet zu werden, habe er ten Angaben seien wegen Unstimmigkeiten in entschei-
sich entschlossen, Unterschlupf bei seiner Schwester denden Punkten nicht als glaubwürdig anzusehen.
und zeitweise bei Freunden zu suchen. Als Folge sei-
Der Bf. erhob dagegen ein Rechtsmittel an das Bun-
nes Nichterscheinens vor Gericht hätten sich Leute vom desverwaltungsgericht (BVGer): Er habe erst jetzt von
Geheimdienst zu seinen Eltern begeben, um ihn festzu- seiner Familie erfahren, dass eine neuerliche Vorla-
nehmen. Anstelle seiner Person sei sein Vater verhaftet dung des Revolutionsgerichts für den 5.2.2013 ergangen
und eine Nachricht für ihn hinterlassen worden, dass er sei und dass dieses ihn in Abwesenheit wegen Teilnah-
sich sofort zur nächsten Polizeistation begeben solle. Er me an regierungskritischen Demonstrationen zu einer
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Freiheitsstrafe von sieben Jahren und 70 Peitschen- genommen werden, sondern jeder, der demonstriert
hieben verurteilt habe. Er könne lediglich Kopien von oder sich in irgendeiner Weise gegen das herrschende
der Ladung bzw. dem Urteil vorlegen, da seine Familie Regime stellt, riskiert, festgenommen und misshandelt
befürchtet habe, dass mit der Post gesendete Origina- bzw. gefoltert zu werden. Die jüngsten Berichte über die
le von den iranischen Behörden entdeckt werden könn- Menschenrechtssituation im Iran belegen, dass sich an
ten. In der Sache sei zu sagen, dass die Abweichungen in der seinerzeitigen Bewertung nichts geändert hat.
seinen Aussagen vor dem BFM sich daraus erklären lie-
(57) Die Berichte über schwerwiegende Menschen-
ßen, dass es sich bei der ersten Befragung um ein Kurz- rechtsverletzungen im Iran sind jedoch nicht von einer
interview gehandelt habe, bei dem er gebeten wurde, solchen Tragweite, dass im Fall der Abschiebung des Bf.
nicht allzu sehr ins Detail zu gehen. Es sei daher ver- dorthin automatisch von einer Konventionsverletzung
ständlich, dass er die Hausdurchsuchung vom 10.5.2011 auszugehen wäre. Es ist Sache des GH festzustellen,
nicht erwähnt habe. Ferner seien zwischen den beiden ob angesichts der persönlichen Situation des Bf. seine
Befragungen beinahe zwei Jahre vergangen. Nach einer Rückführung in den Iran Art. 3 EMRK verletzen würde.
so langen Zeit könne niemand die Ereignisse genauso
wie in der ersten Befragung beschrieben wiedergeben.
(58) Der Bf. wurde wegen seiner Teilnahme an regime-
kritischen Demonstrationen zu einer Freiheitsstrafe
Mit Beschluss vom 2.7.2013 wies das BVGer das von sieben Jahren und zu 70 Peitschenhieben verurteilt.
Rechtsmittel des Bf. als offensichtlich unbegründet ab. Würde das Urteil vollstreckt, hätte insbesondere das
In der Folge erließ das BFM einen neuen Ausweisungs- Auspeitschen bei ihm schwerwiegendes Leid zur Folge,
befehl, wonach der Bf. bis zum 19.8.2013 das Land zu was als Folter iSv. Art. 3 EMRK anzusehen wäre. Da der
verlassen habe. Am 12.9.2013 forderte der EGMR die Bf. den Iran ohne Ausreisepapiere verlassen hat, würde
schweizerische Regierung gemäß Art. 39 VerfO auf, die er bei einer Rückkehr wahrscheinlich verhaftet und
Abschiebung auszusetzen. Im Oktober 2013 wurde der seine Verurteilung bald entdeckt werden. Es ist daher
EGMR vom Bf. darüber informiert, dass er nun im Besitz davon auszugehen, dass man ihn sofort in Gewahrsam
der Originalladung bzw. des Originalurteils sei.
nehmen würde. Die Berichte über die Haftbedingungen,
denen politische Gefangene im Iran ausgesetzt sind,
legen nahe, dass der Bf. im Fall der Vollstreckung des
Strafurteils mit unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung und Folter zu rechnen hätte.
Rechtsausführungen
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Ver-
(59) Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bf. ausrei-
bot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden chende Beweise für ein ihn erwartendes reales Risiko
Behandlung oder Strafe) alleine und iVm. Art. 13 EMRK einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung bei-
(Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen gebracht hat, geht der GH mit den nationalen Behörden
Instanz).
konform, dass dessen Fluchtgeschichte einige Schwä-
chen – insbesondere was seine Aussagen zur ersten Vor-
ladung und zur Durchsuchung des Hauses seiner Eltern
angeht – aufweist. Diese Diskrepanzen lassen sich auch
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Der Bf. bringt vor, im Fall der Abschiebung in den Iran nicht mit einer – vom Bf. behaupteten – Voreingenom-
einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung menheit des die Zweitbefragung vornehmenden Beam-
oder Strafe unterzogen zu werden.
ten erklären, war doch ein neutraler Zeuge einer NGO
(41) Dieser Beschwerdepunkt ist nicht offensichtlich zugegen, der keinen Anlass sah, wegen Unregelmäßig-
unbegründet und somit für zulässig zu erklären (ein- keiten einzuschreiten. Es bestehen somit gewichtige
stimmig).
Hinweise, dass die Befragung des Bf. auf faire Art und
(56) Vorab ist festzuhalten, dass der Bf. in ein Land Weise ablief.
zurückgebracht werden soll, wo die Menschenrechtssi-
(60) Der GH vertritt allerdings den Standpunkt, dass
tuation den verfügbaren Informationen zufolge Anlass die Glaubwürdigkeit der vom Bf. während der zwei Befra-
zu großer Sorge gibt. Demnach werden Personen, die gungen gemachten Äußerungen nicht isoliert, sondern
friedlich an Protest- oder Menschenrechtsaktivitäten im Lichte seiner dazu gelieferten zusätzlichen Erklärun-
teilgenommen haben, von den iranischen Behörden gen betrachtet werden muss. Er teilt insofern nicht die
häufig festgehalten und misshandelt. Diese Situation Ansicht der schweizerischen Behörden, wonach letzte-
hat sich auch nach den im Gefolge der Präsidentschafts- re nicht ausgereicht hätten, um die Zweifel hinsichtlich
wahlen 2009 abgehaltenen Demonstrationen nicht des Wahrheitsgehalts seiner Geschichte zerstreuen zu
geändert. Der GH hat bereits in früheren Ausweisungs- können. Der GH stimmt mit dem Bf. darin überein, dass
fällen den Iran betreffend hervorgehoben, dass nicht nur die unterschiedliche Natur der zwei Befragungen bei der
die Führer von politischen Organisationen oder andere Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit nicht außer Acht
in der Öffentlichkeit stehende Personen in Gewahrsam gelassen werden darf. Aus der Äußerung des Erstbefra-
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gers (»Es wird aus Kapazitätsgründen auf eine vertief- teilung wegen Teilnahme an einer regimefeindlichen
te Abklärung zu Punkt 15 [des Protokolls] verzichtet.«) Demonstration zu beweisen. [...]
wird nämlich bereits klar, dass nur eine kursorische
(65) Die Vorladung vom 10.5.2011 war vom Bf. bereits
Befragung stattfinden und der Bf. daher nur eine Zusam- während der ersten Befragung vorgelegt worden. Das
menfassung der Ereignisse, die ihn zur Flucht bewogen Dokument wurde den Behörden somit so schnell als
hatten, abliefern sollte. Die ins Detail gehenden Fra- möglich ausgehändigt. Weder das BFM noch das BVGer
gen während der Zweitbefragung weisen hingegen dar- habe dessen Authentizität in Frage gestellt. Ersteres
auf hin, dass man vom Bf. nunmehr einen eingehenden ging auf diese Frage nicht ein, da es den Bericht des Bf.
Bericht erwartete. Dieser Unterschied mag durchaus als widersprüchlich ansah und der Ansicht war, dass
die Hauptdiskrepanzen zwischen den beiden Berichten eine Vorladung allein nicht ausreichend sei, um eine
erklären, die nicht notwendigerweise als widersprüchli- Verfolgung des Bf. im Iran beweisen zu können. Zwei-
che Äußerungen gewertet werden müssen, sondern dar- teres erwähnte besagte Vorladung in seinem Urteil mit
aus resultieren, dass der Bf. anlässlich der Erstbefra- keinem Wort. Es existieren keine Hinweise, wonach
gung nur kurz Bericht erstatten sollte. [...]
das BVGer die Authentizität der Vorladung überprüft
(61) Der GH ist sich auch darin mit dem Bf. einig, dass hätte. [...] Die Regierung [...] brachte aber keine Grün-
die Tatsache, dass die erste Befragung fast unmittelbar de für ihre Mutmaßung vor, besagtes Dokument könn-
nach seiner Ankunft in der Schweiz stattfand, die zwei- te gefälscht sein. [...] Da sie offensichtlich nicht ver-
te hingegen erst zwei Jahre später, in gewisser Weise die sucht hat, die Echtheit der Vorladung durch Spezialisten
zwischen den beiden Berichten bestehenden Diskre- oder mithilfe der schweizerischen Botschaft in Tehe-
panzen zu erklären vermag.
ran zu überprüfen, vermochte sie die Authentizität die-
(62) Der GH kann sich auch nicht dem Vorbringen der ses Dokuments nicht ordnungsgemäß anzufechten. Der
Regierung anschließen, wonach die Frage, ob der Bf. in GH kommt daher zu dem Schluss, dass die Vorladung
der Lage war zu beweisen, dass er im Iran tatsächlich vom 10.5.2011 nicht außer Acht gelassen werden kann.
Opfer einer Misshandlung iSv. Art. 3 EMRK sein werde, Letztere stimmt mit der Darstellung der Ereignisse vom
ausschließlich auf der Basis seiner in den zwei Befragun- 10.5.2011 durch den Bf. überein und trägt zu der Plausi-
gen gemachten Aussagen entschieden werden könne, bilität seiner Geschichte bei.
ohne die zusätzlich vorgelegten Dokumente in Betracht
(66) Der GH stimmt zwar mit der Regierung über-
ziehen zu müssen. Dieser Ansatz missversteht die ein, dass die Vorlage der Originale der Vorladung vom
besondere Situation von Asylwerbern und deren spezi- 5.2.2013 und des Urteils vom 7.5.2013 unzweifelhaft
elle Probleme, vollen Beweis für eine Verfolgungsgefahr höhere Beweiskraft gehabt hätten. Andererseits hat der
in ihrem Heimatland erbringen zu können. Der Wahr- Bf. eine vernünftige Erklärung dafür gegeben, warum
heitsgehalt der Geschichte des Bf. ist daher im Kontext er im Verfahren vor dem BVGer nur Kopien – und keine
aller von ihm vorgelegten Dokumente zu bewerten.
Originale – vorlegen konnte. [...] Schließlich muss auch
(63) Dazu kommt, dass die Verurteilung des Bf. zu berücksichtigt werden, dass die Zeitspanne zwischen
einer langjährigen Freiheitsstrafe und zu 70 Peitschen- der behaupteten Verurteilung des Bf. (7.5.2013) und
hieben an sich nicht unplausibel erscheint. Wie bereits dem Urteil des BVGer (2.7.2013) relativ knapp war, um
erwähnt sind es nicht nur die Führer von politischen rechtzeitig die Originale aus dem Iran beischaffen zu
Organisationen oder andere in der Öffentlichkeit ste- können. [...]
hende Personen, die eine Anhaltung und Misshand-
(67) Nichtsdestotrotz haben weder das BVGer noch
lung riskieren, sondern jeder, der gegen das herrschen- die Regierung eine Begründung dafür gegeben, warum
de Regime demonstriert oder sich diesem anderweitig Kopien der Originale dem Bf. nicht zum Vorteil gerei-
entgegenstellt. Ferner stellen Peitschenhiebe im Iran chen sollten. Der GH stimmt zwar zu, dass eine Erklä-
die gewöhnliche Strafe für Delikte wie Diebstahl oder rung des Bf. dahingehend, wie er in den Besitz der Kopi-
Ehebruch, aber auch für die Zurschaustellung politi- en gekommen war und warum diese offensichtlich nicht
scher Überzeugungen dar. Es ist daher durchaus mög- per Fax übermittelt worden waren, hilfreich gewesen
lich, dass der Bf. – wie behauptet – wegen Teilnahme an wäre und die Glaubwürdigkeit seiner Geschichte ver-
einer regimefeindlichen Demonstration und wegen Ver- größert hätte. Es muss jedoch betont werden, dass das
teilung von Flugblättern strafrechtlich verurteilt wurde.
BVGer den Bf. nicht ersucht hat, Informationen darüber
(64) Was die Frage angeht, ob die Vorladung vom zu liefern, da es den Kopien von vornherein jeglichen
10.5.2011 und die Kopien der Vorladung vom 5.2.2013 Beweiswert absprach. Im Verfahren vor dem EGMR hat
und des Urteils vom 7.5.2013 authentisch waren, ver- der Bf. jedenfalls zufriedenstellende Erklärungen über
mag der GH dazu keine Entscheidung zu treffen. Er ist die Art und Weise gegeben, wie ihm die Kopien zukamen
allerdings der Ansicht, dass der Bf., indem er die fragli- – nämlich per E-Mail.
chen Dokumente vorlegte, alles tat, was von ihm in die-
(68) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. zusätz-
ser Situation erwartet werden konnte, um seine Verur- licher Möglichkeiten beraubt wurde, um die Authenti-
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zität der zweiten Vorladung bzw. der im Iran erfolgten
(73) Der Bf. rügt ferner, dass das BFM und das BVGer
strafrechtlichen Verurteilung zu beweisen, da das BVGer seine Rechte nach Art. 2, 5 und 10 EMRK verletzt hätten.
seinen Vorschlag ignorierte, die Glaubwürdigkeit der Der GH hält fest, dass der Bf. seine Vorwürfe nicht belegt
von ihm vorgelegten Dokumente einer weiteren Prüfung hat. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich
zu unterziehen. Stattdessen entschied es sich, den Fall unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen (ein-
anhand der Aktenlage und der Rechtsmittelausführun- stimmig).
gen des Bf. zu prüfen. Das BVGer gab auch keine Begrün-
dung ab, warum es der Bitte des Bf. nicht nachkam, die
schweizerische Botschaft in Teheran einzuschalten,
IV. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
um über Kontaktaufnahme mit der Familie des Bf. in (77) Der Bf. beansprucht umgerechnet € 6.710,– für
den Besitz der Originale zu gelangen oder zumindest materiellen Schaden, da er aufgrund der abweisenden
Gewissheit zu bekommen, dass die Kopien nicht von Entscheidung des BVGer seinen Arbeitsplatz verloren
gefälschten Dokumenten stammten. Darüber hinaus habe. [...]
hat die Regierung in keiner Weise auf die während des
(79) Der GH vermag keinen ausreichenden kausalen
Beschwerdeverfahrens in Straßburg gemachte Ankündi- Zusammenhang zwischen der gefundenen potentiellen
gung des Bf. reagiert, er habe mittlerweile die Origina- Konventionsverletzung und dem vom Bf. behaupteten
le der Vorladung und des Urteils erhalten und könne sie Vermögensschaden zu erkennen, er weist diesen Antrag
jederzeit dem BFM vorlegen. Dem Bf. wurde somit nicht folglich ab (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes
gestattet, sein Vorbringen, er werde im Iran von staatli- Sondervotum von Richter Sajó). Mit Rücksicht auf seine
chen Stellen verfolgt, zu untermauern.
zuvor gemachten Erörterungen ist der GH der Ansicht,
(69) Im Lichte all dieser Umstände kommt der GH dass die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK
zu dem Schluss, dass der Bf. ausreichende Beweise im Fall der Vollstreckung des Ausweisungsbefehls
dafür geliefert hat, dass er im Fall seiner Abschiebung bereits an sich eine ausreichende gerechte Entschädi-
dem realen Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechen- gung für immateriellen Schaden darstellt (6:1 Stimmen;
den Behandlung ausgesetzt wäre und dass die verblei- abweichendes Sondervotum von Richter Kjølbro).
benden Zweifel hinsichtlich mancher Ungereimtheiten
(83) € 2.415,– für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen;
in seiner Geschichte ihm nicht zum Nachteil gereichen abweichendes Sondervotum von Richter Kjølbro).
sollten. Der Regierung ist der Gegenbeweis nicht gelun-
gen. Die Vollstreckung des Ausweisungsbefehls würde
daher Art. 3 EMRK verletzen (6:1 Stimmen; abweichen-
des Sondervotum von Richter Kjølbro).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
iVm. Art. 3 EMRK
Der Bf. beklagt sich darüber, dass ihm kein effektives
Rechtsmittel zur Verfügung gestanden sei, um sein Vor-
bringen zu untermauern, er sei in Abwesenheit vorgela-
den und verurteilt worden, was ihn daher einem Miss-
handlungsrisiko ausgeliefert habe.
(71) [...] Dieser Beschwerdepunkt ist zwar für zuläs-
sig zu erklären (einstimmig), eine gesonderte Prüfung
hält der GH jedoch nicht für erforderlich (6:1 Stimmen;
abweichendes Sondervotum von Richter Kjølbro).
III. Zu den weiteren behaupteten Verletzungen
(72) Der Bf. beanstandet unter Art. 6 EMRK, dass das
BFM und das BVGer sein Recht auf ein faires Verfahren
verletzt hätten. Der GH stellt fest, dass diese Bestim-
mung aber auf Asylverfahren nicht Anwendung fin-
det [...]. Dieser Beschwerdepunkt ist daher unvereinbar
mit der Konvention ratione materiae und gemäß Art. 35
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückzu-
weisen (einstimmig).
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