59006/18-judgments-chamber-2020-12-08-15
CASE OF M.M. v. SWITZERLAND - [German Translation] by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
8. Dezember 2020Deutsch (+ 1 weitere Sprache)10 min
in der Schweiz geboren. Bis zu seiner Ausweisung nach Abteilung des zuständigen Kantonsgerichts einem
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NLMR 6/2020-EGMR
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2020/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2020/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
M. M. gg. die Schweiz – 59006/18
Urteil vom 8.12.2020, Kammer III
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Bf. ist spanischer Staatsangehöriger und wurde 1980
Mit Urteil vom 12.6.2018 gab die strafrechtliche
in der Schweiz geboren. Bis zu seiner Ausweisung nach Abteilung des zuständigen Kantonsgerichts einem
Spanien verfügte er über eine Aufenthaltsgenehmigung Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Folge und änderte
für die Schweiz.
das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass der Bf.
Anfang 2018 wurde der Bf. vom Polizeigericht X. des für die Dauer von fünf Jahren außer Landes zu verwei-
zweifachen sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen sen sei.
und des Konsums von Rauschgift schuldig gesprochen.
Der Bf. erhob dagegen Beschwerde an das Bun-
Das Gericht stufte seine Schuld ungeachtet des Kon- desgericht, welches diese mit folgender Begründung
sums von Drogen und Alkohol am Tag der Tatbegehung abwies (Auszug): »[...] Was die Frage der Anwendung
als bedeutend ein, hätte man doch auf seinem Mobilte- des Art. 66a Abs. 2 StGB betrifft, ist anzumerken, dass
lefon Fotos von jungen Mädchen und Hinweise vorge- es sich dabei um eine Kann-Bestimmung in dem Sinne
funden, dass er Nachforschungen pädophilen Charak- handelt, dass der Richter nicht auf eine Ausweisung
ters angestellt hätte. Es verhängte eine Geldstrafe und verzichten muss, sondern diese anordnen kann, sofern
eine zwölfmonatige Freiheitsstrafe über den Bf. , welche die in der Bestimmung festgelegten Bedingungen
für eine Probezeit von drei Jahren unter der Bedingung erfüllt sind. Nur wenn feststeht, dass die Landesverwei-
nachgesehen wurde, dass er sich einer therapeutischen
Behandlung in einem Präventionszentrum unterziehe
fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz auszuweisen. Gemäß
und sich um eine Wiedereingliederung in die Gesell-
Art. 66a Abs. 2 leg. cit. kann das zuständige Gericht jedoch
schaft bemühe. Eine Ausweisung oder ein Aufenthalts-
ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn
diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte-
verbot wurde nicht in Betracht gezogen.1
fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des
1
Gemäß Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sind Ausländer unabhängig
von der Höhe der Strafe, die sie für die Begehung sexueller
Handlungen an Kindern erhalten haben, für die Dauer von
Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Da-
bei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu
tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
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Erwägungen
2.
M. M. gg. die Schweiz
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sung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken
[Zu prüfen ist daher, ob der Eingriff in einer demokra-
würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interes- tischen Gesellschaft notwendig war.]
se an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen
Interesse an einem Verlassen des Landes gegenüberzu-
stellen. [...] Nach durchgeführter Interessenabwägung
a. Allgemeine Grundsätze
kommt das Bundesgericht zu dem Ergebnis, dass die Nach der gefestigten Rechtsprechung des GH sind in
Härtefallklausel im vorliegenden Fall nicht zur Anwen- Fällen, in denen es sich bei der auszuweisenden Person
dung gelangt. Mit Blick auf die nicht besonders gut um einen Erwachsenen ohne Kinder handelt, der sich
gelungene Integration des Bf. in der Schweiz, das Feh- in erster Linie auf seine Integration im Gaststaat beruft,
len sozialer und familiärer Bindungen bzw. einer beruf- folgende Kriterien zu berücksichtigen: der Charakter
lichen Ausbildung dort, sein offenkundiges Desinter- und die Schwere der von ihm begangenen Straftat; die
esse, sich an die Schweizer Rechtsordnung zu halten, Aufenthaltsdauer [...]; die Zeit, die seit dem Rechtsbruch
die dürftigen Aussichten einer sozialen Wiedereinglie- vergangen ist und das Verhalten des Bf. während dieses
derung in die Gesellschaft, die Schwere der Straftat Zeitraums; die Festigkeit der sozialen, kulturellen und
und das Bestehen eines Rückfallrisikos übersteigt das familiären Bindungen zum Gast- und zum Zielstaat.
öffentliche Interesse an seiner Ausweisung sein per-
(52) [...] Für den Fall, dass ein Einwanderer sein
sönliches Interesse an einen Verbleib in der Schweiz. gesamtes Leben im Aufenthaltsstaat verbracht hat,
Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass müssen stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um
die Integration des Bf. in Spanien angesichts seiner seine Ausweisung zu rechtfertigen. Dies hat insbesonde-
schlechten Spanischkenntnisse und des Fehlens naher re dann zu gelten, wenn der Betroffene die zur Abschie-
Angehöriger nicht einfach sein wird.«
beentscheidung führenden Straftaten während seiner
Der Bf. verließ die Schweiz Mitte Juli 2019 Richtung Jugend begangen hat. Die Würdigung der relevanten
Spanien.
Fakten [durch die innerstaatlichen Gerichte] muss ein
»akzeptables« Niveau aufweisen.
(54) [Was den vorliegenden Fall angeht,] ist seitens
des GH vorab klarzustellen, dass [...] Art. 66a StGB [...]
ungeachtet der Überschrift »Obligatorische Landesver-
Rechtsausführungen
Der Bf. behauptete, die Anordnung seiner Außerlandes- weisung« nicht einen automatischen Ausweisungsme-
schaffung bzw. die Auferlegung eines Aufenthaltsver- chanismus betreffend straffällig gewordene Auslän-
bots für die Schweiz als Folge seiner strafrechtlichen der eingeführt hat, ohne eine richterliche Kontrolle der
Verurteilung hätten sein Recht auf Achtung des Privat- Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme vorzusehen.
und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt.
Dies wäre ansonsten unvereinbar mit Art. 8 EMRK. Der
GH hält ebenfalls fest, dass die vom Bundesgericht vor-
genommene Interpretation zur in Art. 66a Abs. 2 StGB
enthaltenen Härtefallklausel a priori eine konventions-
konforme Anwendung gestattet. Laut dem zweiten Satz
der zuletzt genannten Bestimmung hat der Richter bei
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
1.
Zulässigkeit
(33) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegrün- der Interessenabwägung »der besonderen Situation
det und auch aus keinem anderen Grund […] unzulässig von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz
ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).
geboren oder aufgewachsen sind«. Der GH wird nun
gemäß den von ihm entwickelten Kriterien eine Einzel-
fallprüfung vornehmen.
2.
In der Sache
(55) Zur Schwere der vom Bf. begangenen Straftaten
(45) Im vorliegenden Fall liegt unstrittig ein Eingriff [...] ist vorerst zu vermerken, dass [...] diese von ihm 2018
in das Privatleben des Bf. vor. begangen wurden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er
(47) Von den Parteien wird nicht bestritten, dass die erwiesenermaßen kein Jugendlicher mehr war.
Ausweisung des Bf. und die Verhängung eines Aufent- (56) Die ausgesprochene Strafe (12 Monate bedingt
haltsverbots für die Schweiz für die Dauer von fünf Jah- bei einer dreijährigen Bewährungsfrist) war relativ
ren vom StGB vorgesehen waren. milde. [...] Das über den Bf. verhängte Aufenthaltsverbot
(48) Angesichts mehrfacher Verstöße gegen das StGB, belief sich lediglich auf eine Dauer von fünf Jahren und
die [...] zu vier strafrechtlichen Verurteilungen führten, war die mildeste Sanktion, die unter Art. 66a StGB ange-
kann auch der Bf. nicht bestreiten, dass der von ihm ordnet werden konnte.
gerügte Eingriff mit der Konvention vereinbare Ziele,
(57) Der Bf. hat sein gesamtes Leben in der Schweiz
nämlich die Aufrechterhaltung der Ordnung und die verbracht. Der GH muss sich daher vergewissern, ob
Verhütung von Straftaten, verfolgte.
die innerstaatlichen Gerichte stichhaltige Gründe zur
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M. M. gg. die Schweiz
3.
Rechtfertigung der Ausweisung vorgebracht haben.
(64) Zur Familiensituation des Bf. ist zu sagen, dass
(58) Im vorliegenden Fall wurde vom Bundesgericht dieser die diesbezüglichen Feststellungen der natio-
Dispositiv
der Tatsache Augenmerk geschenkt, dass die in Frage nalen Gerichte nicht in Zweifel gezogen hat. Demnach
stehenden Delikte schwerwiegend waren und der Bf. ist er volljährig (geboren 1980), Junggeselle, hat keine
einem besonders gewichtigen Schutzgut, nämlich der Kinder und lebt alleine. Sein Vater ist verstorben. Seine
sexuellen Integrität einer Minderjährigen, Schaden Mutter lebt in der Schweiz, jedoch unterhält der Bf.
zugefügt und damit die Sicherheit und öffentliche Ord- weder zu ihr noch zu anderen Familienangehörigen
nung in der Schweiz ernsthaft beeinträchtigt hatte. Das Beziehungen.
Bundesgericht hielt auch fest, dass der Bf. eine gewisse
(65) Der GH weist darauf hin, dass sich der Bf. dem
Missachtung der Schweizer Rechtsordnung an den Tag Bundesgericht zufolge auf keinerlei soziale, kulturelle,
gelegt hatte, war er doch in der Vergangenheit bereits familiäre oder berufliche Verbindungen zu berufen ver-
drei Mal strafrechtlich verurteilt worden. Ferner wurde mochte. [...]
das Rückfallsrisiko einer Bewertung unterzogen, indem
(67) Was die Festigkeit seiner Bindungen zu Spani-
das Interesse des Bf. an vorpubertären Mädchen berück- en anbelangt, haben die Schweizer Behörden erhoben,
sichtigt wurde, welches sich insbesondere anhand der dass der Bf. gewisse Kenntnisse der spanischen Sprache
zahlreichen Fotos von zehn- bis zwölfjährigen Mädchen aufweist und in diesem Land entfernte Verwandte hat.
belegen ließ, die auf seinem Mobiltelefon gefunden Nach Ansicht des GH wird durch diese Feststellungen
wurden, wie auch durch die mit diesem Gerät durchge- das Vorbringen des Bf. erheblich relativiert [,wonach er
führten Recherchen pädophiler Natur [...].
(59) Ferner ist festzuhalten, dass das Polizeigericht Spanisch spreche und dort niemanden kenne.]
dem Bf. einen erhöhten Schuldgrad bescheinigte und (68) [...] Der Bf. hat auch zu keiner Zeit vor den nati-
keine Kontakte zu seinem Herkunftsstaat habe, er kein
darauf verzichtete, aufgrund seines Konsums von Alko- onalen Stellen von medizinischen Problemen berichtet,
hol und Drogen am Tag der Deliktsbegehung auf eine welche ein Hindernis für seine Außerlandesschaffung
Verminderung seiner strafrechtlichen Verantwortung darstellen könnten.
zu schließen. Der Bf. hat für die an der Minderjährigen
(69) Zusammenfassend gesagt haben die Kantonsge-
begangene Handlung keine andere Erklärung geliefert, richte und das Bundesgericht eine ernsthafte Prüfung
als dass er zum Tatzeitpunkt Drogen und Alkohol kon- der persönlichen Situation des Bf. und der unterschied-
sumiert hätte. Laut Einschätzung der innerstaatlichen lichen auf dem Spiel stehenden Interessen durchge-
Behörden schien er nicht ernsthaften Willens zu sein, führt. Sie verfügten daher über sehr solide Argumente
die Mechanismen zu identifizieren, die ihn zu dieser Tat zur Rechtfertigung der Entfernung des Bf. vom Schwei-
getrieben hatten, und sich einer Strategie zu bedienen, zer Staatsgebiet für eine begrenzte Zeit. Der GH kommt
um mit derartigen Risikosituationen umzugehen.
daher zu dem Ergebnis, dass der Eingriff verhältnismä-
(60) Der GH stellt fest, dass der Bf. der zweifachen ßig zum gesetzlich verfolgten Ziel und somit in einer
Begehung sexueller Handlungen an Minderjährigen demokratischen Gesellschaft iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK
schuldig erkannt wurde. Man kann daher entgegen sei- notwendig war.
nem Vorbringen nicht von einem »isolierten Einzelfall«
ausgehen. [...]
(70) Es hat daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK
stattgefunden (einstimmig).
(61) Was die nach der Tatbegehung verstrichene Zeit
und das Verhalten des Bf. während dieses Zeitraums
angeht, hat das Bundesgericht [...] konstatiert, dass sich
dieser seither wohlverhalten hat. Aus einem Bericht des
Amtes für Justizvollzug vom 27.4.2018 geht hervor, dass
der Bf. die vereinbarten Gesprächstermine einhielt, sich
im Hinblick auf berufliche Aktivitäten engagierte, sich
regelmäßig beim Präventionszentrum meldete und
überhaupt von adäquaten Rahmenbedingungen zu pro-
fitieren schien, die ihm eine positive Entwicklung garan-
tieren sollten, wenngleich er noch weitere Anstrengun-
gen unternehmen musste.
(62) [...] Dennoch hat das Bundesgericht die Wieder-
eingliederungsaussichten des Bf. in die Gesellschaft
eher als dürftig eingeschätzt und die Ansicht vertreten,
dass seine Aktivitäten [...] [in diese Richtung] auf keinen
wie immer gearteten Wunsch nach einer Integration in
der Schweiz hinweisen würden.
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