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Entscheid

60202/15-judgments-chamber-2020-10-06-15

CASE OF I.S. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

6. Oktober 2020Deutsch (+ 2 weitere Sprachen)10 min

höriger, von seiner Partnerin unter anderem wegen Ver- rin wegen ähnlicher Delikte erneut angezeigt. Er

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NLMR 5/2020-EGMR

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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2020/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2020/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2020/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

I. S. gg. die Schweiz – 60202/15

Urteil vom 6.10.2020, Kammer III

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Jänner 2013 wurde der Bf., ein türkischer Staatsange-

Im August 2014 wurde der Bf. von seiner Partne-

höriger, von seiner Partnerin unter anderem wegen Ver- rin wegen ähnlicher Delikte erneut angezeigt. Er

gewaltigung und Nötigung angezeigt und in der Folge in wurde umgehend in Untersuchungshaft sowie nach

Sicherheitshaft1 genommen. Im November 2013 wurde der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft

er vom Gericht erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von am 8.12.2014 in Sicherheitshaft genommen. Das BG

dreieinhalb Jahren und einer Geldstrafe von CHF 1.000,– Baden sprach den Bf. in weiterer Folge am 16.4.2015

(etwa € 936,–) verurteilt. Am selben Tag wurde er bis zum einstimmig von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen

Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Sicherheits- frei. Die Staatsanwaltschaft beantragte jedoch die Fort-

haft entlassen. Das Verfahren ist nach der Aufhebung setzung der Sicherheitshaft auf Basis von Art. 231 StPO

der folgenden Entscheidung des Appellationsgerichts (»Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil«)2.

Basel-Stadt durch das Bundesgericht (6B_542/2016 vom Am 17.4.2015 ordnete das Obergericht Aargau die Ver-

5.5.2017) derzeit wieder vor Ersterem anhängig.

längerung der Sicherheitshaft zunächst bis zum Ende

des Berufungsverfahrens an. Gegen die Aufrechterhal-

tung seiner Haft wandte sich der Bf. mehrfach an das

Bundesgericht, von dem er seine sofortige Freilassung

verlangte. Am 27.5.2015 (1B_171/2015) wies dieses ein

entsprechendes Rechtsmittel mit der Begründung ab,

dass der Freispruch noch nicht rechtskräftig wäre und

unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem

1

Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen »Sicherheits-

haft« und »Untersuchungshaft«: Als »Sicherheitshaft« gilt ge-

mäß Art. 220 Abs. 2 der Schweizer StPO die Haft während der

Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstins-

tanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem An-

tritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der

Landesverweisung oder der Entlassung. Die »Untersuchungs-

haft« beginnt gemäß Art. 220 Abs. 1 StPO hingegen mit ihrer

Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet

mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht,

dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion

oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während

der Untersuchung.

2

Abs. 2 dieser Bestimmung eröffnet der Staatsanwaltschaft im

Fall des Freispruchs einer inhaftierten beschuldigten Person

die Möglichkeit, beim erstinstanzlichen Gericht »zu Handen

der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts« die Fortsetzung

der Sicherheitshaft zu beantragen.

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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I. S. gg. die Schweiz

NLMR 5/2020-EGMR

Aussage gegen Aussage stünde, nicht ausgeschlossen

werden könne, dass der Bf. in zweiter Instanz verurteilt

werden würde. Daher sei nach wie vor von einem drin-

2. Anwendung der allgemeinen Grundsätze im

vorliegenden Fall

genden Tatverdacht auszugehen. Zudem existiere auf- (46) Der GH hält fest, dass sich der Bf. im vorliegenden

grund der dem Bf. drohenden schweren Freiheitsstrafe Fall vom 4.8.2014 bis zum 8.12.2014 in Untersuchungs-

und seiner Möglichkeit, sich in die Türkei abzusetzen, haft befand, da er verdächtigt wurde, strafbare Handlun-

wo er bis zu seinem 17. Lebensjahr gelebt hatte [...], gen gegen seine Partnerin gesetzt zu haben, und vermu-

eine konkrete und ausgeprägte Fluchtgefahr. In einer tet wurde, dass er in die Türkei fliehen wolle. Er bemerkt

weiteren Entscheidung vom 30.11.2015 (1B_401/2015) auch, dass der Betroffene nach Eingang der Anklage [...]

ordnete das Bundesgericht hingegen unter Berücksich- beim Gericht von Baden in Sicherheitshaft genommen

tigung des mittlerweile schriftlich vorliegenden Urteils wurde, und zwar bis zu seinem Freispruch in erster Ins-

des BG die Freilassung des Bf. an. Am 2.12.2015 enthaf- tanz am 16.4.2015. Zwischen den Parteien ist unstrittig,

tete das Obergericht Aargau den Bf. und ordnete ersatz- dass dieser Haftzeitraum durch Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK

weise ein Kontaktverbot zum Opfer und eine Abnah- gedeckt ist.

me der Reisedokumente an. Das zweite Strafverfahren

(47) Das trifft jedoch nicht auf die Haftperiode zwi-

gegen den Bf. ist derzeit noch vor dem Bundesgericht schen 16.4. und 2.12.2015 zu, die auf Art. 231 Abs. 2 StPO

anhängig.

gestützt wurde.

(48) Auch wenn es stimmt, dass der Wortlaut des

Art.5 Abs. 1 lit. c EMRK keine Begrenzung der Untersu-

chungshaft auf die erste Instanz vorsieht, so hatte der

GH doch bereits im Jahr 1968 Gelegenheit, diese Frage

Rechtsausführungen

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 im Rahmen des Falles Wemhoff/D zu klären und seine

EMRK (Rechtmäßigkeit der Haft) durch die Aufrecht- Position später in mehreren Urteilen der GK und der

erhaltung seiner Haft nach seinem Freispruch in ers- Kammer zu bestätigen: Die Haft gemäß Art. 5 Abs. 1

ter Instanz. Diese Hafterstreckung sei nämlich nicht lit. c EMRK endet mit dem Freispruch des Betroffenen,

durch eine der Ausnahmen in genannter Bestimmung auch wenn dieser durch ein erstinstanzliches Gericht

gedeckt.

erfolgt.

(49) Ein solcher Ansatz gilt auch im vorliegenden Fall.

Tatsächlich gelangte das BG Baden, nachdem es den

fraglichen Sachverhalt im Rahmen eines kontradikto-

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK

(35) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegrün- rischen Verfahrens untersucht und [...] eine sorgfältige

det und auch aus keinem anderen Grund [...] unzulässig Beweiswürdigung vorgenommen hatte, [...] einstimmig

ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).

zur festen Überzeugung, dass der Bf. nicht aufgrund der

ihm von der Anklage zur Last gelegten Straftaten verur-

teilt werden konnte.

1. Allgemeine Grundsätze

(50) In einer solchen Situation erlischt der Haftgrund

(42) Einer der häufigsten Fälle von Freiheitsentziehung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK daher mit dem Freispruch

im Rahmen des Strafverfahrens ist die Untersuchungs- in erster Instanz, auch wenn das Urteil lediglich münd-

haft [...], die in Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK vorgesehen ist lich verkündet wird und noch nicht rechtskräftig ist.

[...]. Die zu berücksichtigende Periode beginnt, sobald

(51) Der GH erinnert daran, dass im Fall einer in ers-

das Individuum festgenommen oder ihm seine Freiheit ter Instanz verurteilten Person, die bis zum Ende des

entzogen wird und endet mit seiner Freilassung oder Berufungsverfahrens inhaftiert bleibt, im Übrigen Glei-

sobald – und sei es durch ein erstinstanzliches Gericht – ches gilt. Die fragliche Haftperiode unterfällt nicht mehr

über die gegen es erhobenen Anschuldigungen ent- Art. 5 Abs. 1 lit. c, sondern Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK. Der

schieden wird.

Betroffene wird ab dem Zeitpunkt, zu dem das erstin-

(43) Was die zweite Variante des Art. 5 Abs. 1 lit. b stanzliche Urteil ergangen ist, als Häftling »nach Verur-

EMRK angeht, so betrifft dieser Fälle, in denen das teilung durch ein zuständiges Gericht« iSd. letztgenann-

Gesetz gestattet, eine Person anzuhalten, um sie dazu ten Bestimmung betrachtet, auch wenn das betreffende

zu zwingen, einer ihr obliegenden konkreten und spezi- Urteil noch nicht vollstreckbar ist und dagegen weiterhin

fischen Verpflichtung nachzukommen, die sie bis dato Rechtsmittel offenstehen (Ruslan Yakovenko/UA, Rn. 46).

nicht erfüllt hat. [...]

(52) Im vorliegenden Fall nimmt der GH die Positi-

(45) [...] Die Haftgründe, die in Art. 5 Abs. 1 lit. a bis lit. f on der Regierung zur Kenntnis, die sich allgemein dar-

EMRK vorgesehen sind, sind taxativ und eng auszulegen. auf beruft, dass die Sicherheitshaft, die nach dem Frei-

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spruch in erster Instanz angeordnet wird, notwendig ist laufenden Berufungsverfahrens neue Straftaten bege-

um zu vermeiden, dass gefährliche Personen der Straf- hen könnte: Diesbezüglich hat die GK im Fall S., V. und

justiz entkommen und neue Straftaten begehen, weil sie A./DK (Rn. 83) befunden, dass die Verpflichtung, keine

in erster Instanz »aus Versehen« freigesprochen wurden. Straftat zu begehen, nur als ausreichend »konkret und

(53) Diesbezüglich legt der GH Wert darauf zu beto- spezifisch« iSd. Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK angesehen wer-

nen, dass dem BG Baden im vorliegenden Fall in keinem den kann, wenn der Ort und der Zeitpunkt der unmit-

Stadium des innerstaatlichen Verfahrens ausdrücklich telbar bevorstehenden Begehung der Straftat sowie die

oder sinngemäß eine solche Vorhaltung gemacht wurde. potentiellen Opfer selbiger ausreichend bestimmt sind;

Ganz im Gegenteil weist nichts darauf hin, dass in der wenn die betreffende Person Kenntnis von der Hand-

Rechtspflege ein Fehler begangen worden wäre – umso lung hat, von der sie Abstand nehmen muss; und wenn

weniger als der Freispruch in den 44 Seiten des schrift- sie sich weigert, darauf zu verzichten. Die Verpflichtung,

lichen Urteils angemessen begründet und vom erstin- in unmittelbarer Zukunft keine Straftat zu begehen,

stanzlichen Gericht einstimmig verfügt wurde.

kann nicht als ausreichend konkret und spezifisch ange-

(54) Außerdem müsste das innerstaatliche Recht über sehen werden, um unter die Fälle von Haft zu fallen, die

weniger einschneidende Maßnahmen verfügen als die durch Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK gestattet sind, zumindest

Freiheitsentziehung, um die Anwesenheit des betrof- sofern keine präzisen Maßnahmen angeordnet wurden,

fenen Individuums im Berufungsverfahren sicherzu- die dann missachtet wurden.

stellen. Im Übrigen bemerkt der GH, dass sich im vor-

(60) [...] Angesichts des Vorgesagten kommt der GH

liegenden Fall die Ausweis- und Schriftensperre als eine zum Schluss, dass die Sicherheitshaft, die dem Frei-

ausreichende Ersatzmaßnahme erwies, um die Anwe- spruch des Bf. in erster Instanz folgte, im vorliegenden

senheit des Bf. im Berufungsverfahren zu garantieren.

Fall nicht unter die von Art. 5 Abs. 1 EMRK vorgesehenen

(55) Sofern die Regierung behauptet, dass eine gefähr- Ausnahmen fällt.

liche Person, die in erster Instanz »aus Versehen« freige-

(61) Deshalb erfolgte gegenständlich eine Verletzung

sprochen wurde, während des laufenden Berufungsver- dieser Bestimmung (einstimmig).

fahrens eine weitere Straftat begehen könnte, befindet

der GH, dass es selbstverständlich ist, dass die Strafver-

folgungsbehörden – sollte es konkrete Verdachtsmo-

Erwägungen

II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

mente für das Eintreten eines solchen Falles geben – € 25.000,– für immateriellen Schaden; € 7.000,– für Kos-

durch nichts daran gehindert wären, eine neuerliche ten und Auslagen (einstimmig).

Haft auf der Basis des ersten Falls von Art. 5 Abs. 1 lit. c

EMRK anzuordnen.

(56) Das Gleiche würde im Hinblick auf den zweiten

Fall von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK (begründeter Anlass

zu der Annahme, dass es notwendig ist, den Betreffen-

den an der Begehung einer Straftat zu hindern) gelten

[...], wenn eine unmittelbare Gefahr für die Begehung

einer schweren, konkreten und ausreichend bestimm-

ten Straftat besteht, die eine Gefahr der Verletzung des

Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von Per-

sonen oder eine Gefahr der erheblichen Verletzung von

Eigentum mit sich bringt (S., V. und A./DK, Rn. 161). Den-

noch muss die Freiheitsentziehung, die präventiv ange-

ordnet wird, beendet werden, sobald die Gefahr vorüber

ist, was eine Überwachung der Situation erfordert. Die

Dauer der Freiheitsentziehung ist dabei ebenfalls ein

relevanter Faktor (siehe sinngemäß ebenda).

(57) Gleichermaßen und entgegen der Behauptung

der Regierung kann der zweite Fall des Art. 5 Abs. 1 lit. b

EMRK keine auf einen Freispruch folgende Sicherheits-

haft von ungefähr 230 Tagen rechtfertigen [...].

(59) Außerdem kann sich der GH nicht mit der von

der Regierung zum Ausdruck gebrachten allgemeinen

Befürchtung begnügen, wonach der Bf. während des

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