69997/17-judgments-chamber-2021-10-19-15
CASE OF LAVANCHY v. SWITZERLAND - [German Translation] by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
19. Oktober 2021Deutsch (+ 1 weitere Sprache)13 min
Die Bf. kam 1964 zur Welt. Da der Vater nicht ermittelt Alimenten. Die Bf. entnahm dem, dass eine Anerken-
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NLMR 5/2021-EGMR
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2021/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2021/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2021/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Lavanchy gg. die Schweiz – 69997/17
Urteil vom 19.10.2021, Kammer III
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Bf. kam 1964 zur Welt. Da der Vater nicht ermittelt Alimenten. Die Bf. entnahm dem, dass eine Anerken-
werden konnte, wurde im Personenstandsregister »leib- nung der Vaterschaf seitens von G. Q. bereits erfolgt
licher Vater unbekannt« vermerkt. In der Folge wurde und daher eine Anrufung der Gerichte zu diesem Zweck
ein gewisser G. Q. als mutmaßlicher Vater ausfindig nicht notwendig sei. In der Folge entwickelten die Bf.
gemacht. 1965 brachte die Mutter der Bf. gegen Letzte- und Letzterer gute Beziehungen zueinander.
ren eine Klage auf Feststellung der Vaterschaf ein. 1966
genehmigte der Friedensrichter eine Vereinbarung, sem nicht als rechtmäßige Tochter anerkannt worden
wonach G. Q. Alimente für die Bf. leisten solle. war. Sie holte daraufin zum ersten Mal Erkundigungen
Nach G. Q.s Tod erfuhr die Bf. 2013, dass sie von die-
Auf Gesuch der – mittlerweile volljährigen – Bf. über ihre personenstandsrechtliche Situation ein. Fer-
hin gab die zuständige Vormundschafsbehörde den ner brachte sie in Erfahrung, dass die von G. Q. unter-
Namen ihres mutmaßlichen Vaters bekannt und es nommene Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten
wurde ihr ein Foto von ihm ausgehändigt, ferner unter- keine Auswirkungen auf ihren Zivilstand hatte, wie dies
richtete man sie darüber, dass dieser eine Beziehung das schweizerische Abstammungsrecht bis 1978 vorsah.1
mit ihrer Mutter gehabt und Sorge für ihren Unterhalt
getragen habe. Die Bf. gab sich mit diesen Angaben vor-
erst zufrieden.
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Zum Zeitpunkt der Geburt der Bf. und bis zur Einführung
des neuen Abstammungsrechts mit 1.1.1978 sah das ZGB
zwei Varianten von unehelicher Vaterschaft vor: Die erste
Variante zeitigte nur Auswirkungen in Bezug auf die Alimen-
te, beschränkte sich also auf Unterhaltszahlungen seitens des
Vaters, ohne irgendein Familienband zwischen dem Erzeuger
und dem Kind zu knüpfen. Im Fall des Ablebens von Ersterem
hatte Letzteres keinerlei Anspruch auf das Erbe. Bei der zwei-
ten Variante hatte die Vaterschaft Einfluss auf den Zivilstand
des Kindes, sofern dieses vom mutmaßlichen Vater aus frei-
en Stücken anerkannt worden war oder er unter anderem der
Im Alter von 25 Jahren verspürte die Bf. – sie war zu
diesem Zeitpunkt bereits verheiratet – das Verlangen,
ihren Vater kennenzulernen. 1990 kam es zu einem ers-
ten Treffen, bei dem G. Q. der Bf. gegenüber bestätigte,
ihr Vater zu sein und von seinen Versuchen erzählte, sie
als Tochter anzuerkennen, insbesondere durch die vor
Gericht eingegangene Verpflichtung zur Zahlung von
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Sie erwirkte daraufin die Entnahme einer DNA-Probe Die Bf. behauptete eine Verletzung ihres Rechts auf
vom Leichnam des Verstorbenen. Letztere ergab eine Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK, da die
Wahrscheinlichkeit von 99, 99%, dass G. Q. ihr leibli- schweizerischen Behörden sie daran gehindert hät-
cher Vater gewesen war.
ten, ein rechtlich anerkanntes Vater-Kind-Verhältnis zu
Am 28.10.2014 brachte die Bf. beim zuständigen etablieren.
Bezirksgericht eine Klage auf Feststellung der Vater-
schaf ein. Mit Urteil vom 30.10.2015 gab Letzteres der
Klage mit dem Hinweis statt, die Bf. habe angesichts
I. Zulässigkeit
der von G. Q. abgegebenen Erklärungen davon ausge- (22) Die [...] Beschwerde ist weder offensichtlich unbe-
hen dürfen, dessen rechtmäßige Tochter zu sein. Sie gründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig,
sei daher davon entschuldigt gewesen, innerhalb von sodass sie für zulässig zu erklären ist (einstimmig).
einem Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit – wie von
Art. 263 Abs. 1 Z. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Erwägungen
II. In der Sache
(ZGB) gefordert – Vaterschafsklage zu erheben.2
In der Folge rief M. C., die rechtmäßige und eheliche (30) Vorweg ist festzuhalten, dass die Fakten des vorlie-
Tochter von G. Q., das Kantonsgericht mit einem Antrag genden Falles, die sich auf ein Verfahren zur Feststel-
auf Zurückweisung der Vaterschafsklage an. Letzteres lung der Vaterschaf beziehen, unzweifelhaf in den
gab ihrem Begehren mit der Begründung Folge, die Bf. Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallen, der jeder-
hätte sofort nach Bekanntgabe des Namens ihres mut- mann das Recht garantiert, seine Abstammung zu
maßlichen Vaters handeln und diesen um Anerken- erfahren und diese rechtlich absichern zu lassen. [...]
nung seiner Vaterschaf vor der Personenstandsbehör-
de ersuchen sollen.
(32) […] Der GH muss nun untersuchen, ob bei der
Abwägung der miteinander konkurrierenden Inter-
Die Bf. wandte sich daraufin mit einer Beschwer- essen – nämlich auf der einen Seite dem Recht der Bf.
de an das Bundesgericht, in der sie vorbrachte, bis zur auf Etablierung eines rechtlich anerkannten Abstam-
Testamentseröffnung mit guten Gründen geglaubt zu mungsverhältnisses zu G. Q. und auf der anderen Seite
haben, von G. Q. als Tochter anerkannt worden zu sein. der Notwendigkeit, dessen Rechte und die seiner ehe-
Mit Urteil vom 7.3.2017 wies dieses die Beschwerde ab. lichen Tochter sowie das allgemeine Interesse an der
Begründend führte es aus, die Wendung »mit wichtigen Beachtung des Prinzips der Rechtssicherheit zu wah-
Gründen« in Art. 263 Abs. 3 ZGB sei strikt auszulegen ren – ein faires Gleichgewicht hergestellt wurde.
und die Bf. hätte, sobald sie Kenntnis von der Identi-
(33) Im vorliegenden Fall ist der GH daher aufgeru-
tät ihres Vaters erlangte, diese Information im Perso- fen zu prüfen, ob die Verjährung der Vaterschafsfest-
nenstandsregister überprüfen sollen, noch dazu, wo es stellungsklage in der Form, wie die [einschlägige gesetz-
sich dabei um keine langwierige und komplexe Proze- liche Bestimmung] von den schweizerischen Gerichten
dur handelte. Im Übrigen sei es verwunderlich, dass sie angewendet wurde, mit der Konvention vereinbar war.
vom fehlenden Eintrag der Vaterschaf nicht Kenntnis Er zieht in dieser Hinsicht mehrere Elemente in Erwä-
erlangt habe, sei sie doch anlässlich ihrer Heirat in Kon- gung, darunter den präzisen Zeitpunkt, ab dem ein Bf.
takt mit den Personenstandsbehörden getreten. Fer- Kenntnis von seiner biologischen Herkunf erlangte.
ner hätte die Bf. G. Q. auf außergerichtlichem Wege um Anders gesagt muss sich der GH fragen, ob die einen
Anerkennung seiner Vaterschaf bitten können. Was die Antrag auf Ermittlung der Vaterschaf rechtfertigenden
Änderung des Abstammungsrechts im Jahr 1978 ange- Umstände vor oder nach Ablauf der Verjährungsfrist
he, wäre es der Bf. durchaus möglich gewesen, sich erfüllt waren. Ferner muss er untersuchen, ob für den
bei der Vormundschafsbehörde im Zuge des Einho- Fall, dass der strittige Rechtsweg verjährt war, ein ande-
lens von Erkundigungen über ihren Vater über die neue rer Weg der Wiedergutmachung bestand – etwa effek-
Gesetzeslage informieren zu lassen.
tive innerstaatliche Rechtsbehelfe, die eine Wiederher-
stellung der Frist oder Ausnahmen bei der Anwendung
einer gesetzlichen Frist in Fällen vorsehen, in denen
einer Person ihre biologische Herkunf erst nach
Ablauf der Frist bekannt wird (siehe Laakso/FIN, Rn. 47).
Schließlich muss zwischen Konstellationen unterschie-
den werden, in denen einem Bf. keinerlei Möglichkeit
offenstand, über die Tatsachen [also seine biologische
Abstammung] Klarheit zu erlangen und solchen, bei
denen ein Bf. mit Gewissheit wusste oder zumindest
Grund hatte anzunehmen, wer sein Vater sei, aber – aus
Motiven, die in keinem Zusammenhang mit der ein-
Rechtsausführungen
Mutter versprochen hatte, sie zu ehelichen. Das neue Abstam-
mungsrecht sah diese Differenzierung nicht mehr vor und be-
schränkte sich ausschließlich auf die zweite Variante.
2.
Art. 263 Abs. 3 ZGB zufolge ist nach Ablauf der einjährigen
Frist eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft zuzulassen,
wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt
wird.
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3.
schlägigen Rechtslage standen – keinerlei Maßnahme ser Frage nachgegangen war, kam es zu dem Schluss,
ergriff, um ein Verfahren innerhalb der gesetzlich vor- dass von »wichtigen Gründen« keine Rede sein konn-
gesehenen Frist anzustrengen (siehe Phinikaridou/CY, te, da die Bf. um ihre väterliche Abstammung seit 1982
Rn. 63).
gewusst hatte, also 31 Jahre vor G. Q.s Ableben, und die
(34) Der GH hat in Anwendung der oben genannten bloße Tatsache, dass diese keine Notwendigkeit für die
Grundsätze auf Vaterschafsangelegenheiten stets eine Ergreifung von Schritten zur rechtlichen Anerkennung
Unterscheidung getroffen zwischen Situationen, bei ihres Abstammungsverhältnisses sah, für sich nicht
denen die vom innerstaatlichen Recht festgelegten Fris- ausreichte, um darauf zu schließen, dass ihr ein solches
ten für die Anstrengung eines Vaterschafsverfahrens Vorgehen während des gesamten Zeitraums nicht mög-
dem Charakter nach absolut waren, und solchen, bei lich gewesen wäre. [...] Das Bundesgericht vertrat ferner
denen das nationale Recht eine Verlängerung der Frist die Ansicht, dass die Bf., sobald ihr die Identität ihres
gestattete, sofern [der/dem Betroffenen] die einschlägi- Vaters offenbart worden war und sie noch nicht seine
gen Fakten nicht vor deren Ablauf bekannt waren.
Bekanntschaf gemacht hatte, diese den betreffenden
Was die erstgenannte Fallgruppe angeht, hat der GH Vermerk [»leiblicher Vater unbekannt«] im Personen-
dann auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK geschlossen, standsregister überprüfen hätte können bzw. sollen –
wenn die jeweilige Frist in rigider Form angewendet und zwar spätestens, als sie mit den Personenstands-
wurde, ohne zu berücksichtigen, ob das Kind Kenntnis behörden anlässlich ihrer Verehelichung in Kontakt
von Rückschlüsse auf die Identität seines Vaters geben- getreten war.
den Umständen erlangen konnte oder nicht (vgl. Back-
(37) Die schweizerischen Gerichte beschränkten sich
lund/FIN sowie Röman/FIN). Bei der zweitgenannten daher im vorliegenden Fall nicht nur auf die Erwägung,
Fallgruppe hat der GH, nachdem er sich davon über- dass die Frist für die Einbringung einer Klage auf Fest-
zeugt hatte, dass die auf die Bf. anwendbare Frist nicht stellung der Vaterschaf abgelaufen war, sondern ver-
absolut war, sich anschließend mit der Frage auseinan- suchten auch zu ermitteln, ob das Interesse der Bf.
dergesetzt, ob die Bf. die erforderliche Sorgfalt an den an einer rechtskonformen Bestätigung ihrer Abstam-
Tag gelegt hatten, um in den Genuss der Möglichkeit mung anderen auf dem Spiel stehenden Interessen
der Einbringung einer Vaterschafsfeststellungskla- vorgehen sollte. Nachdem sie zuerst die ratio legis der
ge nach Ablauf der besagten Frist zu kommen (siehe zur Anwendung kommenden Bestimmungen berück-
Çapın/TR, Rn. 61). […]
sichtigt hatten, wogen sie die diversen Tatsachenele-
(35) Der vorliegende Fall fällt in die zweite Fallgrup- mente gebührend ab und nahmen eine achtsame Ana-
pe, da die schweizerischen Gesetze keine rigide Anwen- lyse der Beweggründe vor, welche die Bf. nach eigener
dung der Verjährungsfrist, die von Art. 263 Abs. 1 ZGB Aussage davon abgebracht hatten, früher zu handeln.
mit einem Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit fest- Bleibt in dieser Hinsicht festzuhalten, dass die Gerich-
gelegt wird, vorsehen. Kraf Art. 263 Abs. 3 leg. cit. ist te mehrere Momente im Leben der Bf. identifizierten,
eine Verlängerung der Verjährungsfrist möglich und wo diese sich im Personenstandsregister über Details
kann eine Klage auf Feststellung der Vaterschaf auch betreffend ihre väterliche Abstammung erkundigen
nach Ablauf der Verjährungsfrist für zulässig erklärt und Informationen – sogar nach Ablauf der relevanten
werden, sofern »wichtige Gründe« die zeitliche Verzöge- Verjährungsfrist – darüber hätte einholen können, wel-
rung entschuldigen. Nach der Rechtsprechung des Bun- che notwendigen Schritte dafür zu ergreifen wären. Das
desgerichts muss dieser Begriff strikt ausgelegt werden Bundesgericht kam schließlich zu der Überzeugung,
und unter anderem die Tatsache umfassen, dass dem dass die Inaktivität der Bf. auf diesem Gebiet für die
betreffenden Kind die Identität seines leiblichen Vaters Dauer von 31 Jahren ungerechtfertigt gewesen war.
erst nach Ablauf der in Art. 263 Abs. 3 ZGB vorgesehenen
Frist bekannt wurde.
(38) Zum letzten Punkt kann der GH nur feststellen,
dass die Bf. in ihrem Vorbringen vor ihm auch keiner-
(36) Im vorliegenden Fall haben das zivile Kantons- lei mit der einschlägigen Rechtslage in Verbindung ste-
gericht zweiter Instanz und insbesondere das Bundes- hende Beweggründe geltend gemacht hat, die sie inner-
gericht ihre Entscheidungen unter Berücksichtigung halb der gesetzlichen Verjährungsfrist oder jedenfalls
der einschlägigen Rechtsprechung des GH vor allem vor 2014 daran gehindert hätten, Schritte zu unter-
im Fall Laakso/FIN sorgfältig begründet. Zwecks Her- nehmen, um ihre väterliche Abstammung in das Per-
stellung eines fairen Gleichgewichts zwischen den auf sonenstandsregister eintragen zu lassen. In diesem
dem Spiel stehenden – miteinander konkurrierenden – Zusammenhang vermag sich der GH dem Vorbringen
Interessen hat das Bundesgericht die spezifische Situ- der Bf. nicht anzuschließen, wonach sie nach Entwick-
ation der Bf. gebührend untersucht, um zu einer Ent- lung persönlicher Beziehungen zu ihrem Vater keinen
scheidung darüber zu gelangen, ob ihr Interesse an besonderen Grund gehabt hätte, sich mit verwaltungs-
der Feststellung einer rechtlich anerkannten Eltern- rechtlichen Aspekten der Vaterschaf auseinanderzuset-
Kind-Beziehung den Vorrang genieße. Nachdem es die- zen bzw. sie dem neuen – noch fragilen – Verhältnis zu
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ihrem Vater keinen Schaden zufügen habe wollen. Der-
artige Erwägungen deuten vielmehr darauf hin, dass der
Bf. zum damaligen Zeitpunkt sehr wohl bewusst war,
dass gewisse Formalitäten noch zu erledigen waren.
Nach Ansicht des GH konnte daher die Verspätung, mit
der die Bf. eine Klage auf Feststellung der Vaterschaf
einreichte, nicht als gerechtfertigt im Sinne seiner ein-
schlägigen Rechtsprechung angesehen werden. Zu die-
sem Schluss kamen auch die nationalen Gerichte.
(39) Zu guter Letzt möchte der GH noch anmerken,
dass wenngleich Personen, die versuchen, die Identität
ihrer Eltern zu ergründen, ein existenzielles – von der
Konvention geschütztes – Interesse haben, die für die
Aufdeckung der Wahrheit über einen wichtigen Aspekt
ihrer persönlichen Identität unerlässlichen Informati-
onen zu erhalten, dies sie nicht von der Verpflichtung
befreit, sich an die vom innerstaatlichen Recht festge-
legten Voraussetzungen zu halten (siehe unter ande-
rem Konstantinidis/GR, Rn. 61). Dazu kommt, dass im
vorliegenden Fall die strittigen Entscheidungen die Bf.
nicht dieser Informationen beraubten, da die Tatsache,
dass es sich bei G. Q. um ihren leiblichen Vater handel-
te, durch von diesem selbst getätigte Äußerungen und
einen nach seinem Ableben durchgeführten DNA-Test
bestätigt wurde.
(40) Unter diesen Umständen und unter Berücksichti-
gung des dem belangten Staat auf diesem Gebiet zuste-
henden Ermessensspielraums deutet nichts darauf hin,
dass die schweizerischen Gerichte, was die von ihnen
getroffenen Entscheidungen angeht, ihrer Verpflich-
tung nicht entsprochen hätten, ein faires Gleichgewicht
zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen her-
zustellen.
(41) Es kam daher zu keiner Verletzung von Art. 8
EMRK (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von
Richter Dedov und Richterin Elósegui).
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