74010/11-judgments-chamber-2013-09-24-15
CASE OF DEMBELE v. SWITZERLAND - [German Translation] by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
24. September 2013Deutsch (+ 3 weitere Sprachen)12 min
Bei dem Bf. handelt es sich um einen Staatsangehörigen ihren Aussagen, die deutlich von der Darstellung des
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2013/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2013/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2013/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
Sachverhalt
Bei dem Bf. handelt es sich um einen Staatsangehörigen ihren Aussagen, die deutlich von der Darstellung des
von Burkina Faso, der in Genf wohnt.
Bf. abwichen, dass der Bf. es abgeschlagen hätte, sei-
Der Bf. wurde laut eigenen Angaben am 2.5.2005 nen Ausweis vorzuzeigen, sich zudem dreimal geweigert
von zwei Polizisten einer Personenkontrolle unterwor- hätte, seine brennende Zigarette, die er in der Hand hielt,
fen, als er in Genf auf einen Freund wartete. Obwohl er wegzuwerfen und herumgetobt hätte, als einer der Poli-
den Polizisten gehorcht und seinen Ausweis vorgezeigt zisten die Zigarette wegwarf. Angesichts dieses Wider-
hätte, hätten diese ihm befohlen, sich auf den Boden zu stands hätte einer der Polizisten versucht, den Bf. mit
legen. Aufgrund seiner Weigerung, dies zu tun, hätten seinem Schlagstock von den Füßen zu holen und zum
sie begonnen, ihn mit ihren Schlagstöcken zu malträtie- Dienstwagen zu bringen. Dem Bf. sei es jedoch gelun-
ren, wobei einer von diesen brach. Beim Versuch wegzu- gen, sich zu befreien. Nach mehreren Versuchen, wäh-
kommen, sei er von einem der Polizisten wieder einge- rend derer der Schlagstock des einen Polizisten gebro-
holt, am Hals gepackt und zu Fall gebracht worden. Der chen sei, hätten sie beide zusammen den Bf. schließlich
Polizist hätte ihn sodann am Boden festgehalten und unter Kontrolle gebracht. In diesem Moment hätte der
gewürgt, sowie ihm dabei mit dem Tod gedroht und ihn Bf. in den Unterarm des einen Polizisten gebissen.
rassistisch beschimpft, während der andere Polizist ihn
weiter geschlagen hätte.
Am Abend des 2.5.2005 wurden die beiden Polizisten
ärztlich untersucht und wurde festgestellt, dass einer
Um den ihn festhaltenden Polizisten zum Loslassen von ihnen am Arm und am Hals verletzt war, während
zu bewegen, hätte er diesem in den Unterarm gebissen. der andere am Unterarm eine oberflächliche Wunde mit
Die beiden Polizisten hätten es schließlich gemeinsam entzündlicher Reaktion erlitten hatte.
mit anderen Polizisten geschafft, dem Bf. Handschellen
Am 3.5.2005 wurde gegen den Bf. ein Strafverfahren
anzulegen und ihn in ihren Dienstwagen einzuladen. eröffnet. Nach Anhörung durch den Untersuchungsrich-
Während des Transports zum Polizeirevier hätte einer ter wurde der Bf. am selben Tag frei gelassen.
der Polizisten den Bf. weiterhin geschlagen und rassis-
tisch beschimpft. Die Schläge und Beleidigungen wären Misshandlung gegen die beiden Polizisten. Das Verfah-
auch auf dem Polizeirevier fortgesetzt worden. ren gegen diese wurde jedoch zunächst in Erwartung des
Nachdem der Bf. sich über Schmerzen in der Schulter Ausgangs des Verfahrens gegen den Bf. ausgesetzt.
beklagt hatte, wurde er in die Genfer Universitätsklinik Im Oktober 2005 nahm der Bf. nach fünf Monaten
Der Bf. erstattete am 10.5.2005 selbst Anzeige wegen
gebracht und untersucht. Der medizinische Befund über Krankenstand seine Tätigkeit als Kofferträger in einem
die Untersuchung vom 2.5.2005 datiert vom 4.5.2005 Hotel wieder auf. Er wurde dennoch am 14.12.2005 auf-
und gibt an, dass der Bf. eine distale Fraktur des rechten grund seiner zahlreichen Abwesenheiten in Folge seines
Schlüsselbeins erlitten habe, nimmt aber auf keine wei- körperlichen Zustands nach dem Vorfall vom 2.5.2005
tere Verletzung an anderen Körperstellen Bezug.
entlassen.
Die beiden in den Vorfall verwickelten Gendarmen
Am 11.1.2007 ordnete der Generalstaatsanwalt die
zeigten den Bf. wegen Hinderung einer Amtshandlung Aussetzung des Verfahrens gegen den Bf. in Erwartung
und einfacher Körperverletzung an. Sie behaupteten in des Ausgangs des Verfahrens gegen die Polizisten an,
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ohne aber dieses zweite Verfahren wiederzueröffnen.
Am 27.8.2007 schloss der Generalstaatsanwalt das Ver-
fahren gegen die Polizisten aus Mangel an Beweisen. Die
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK in
seinem materiellrechtlichen Aspekt
Anklagekammer wies am 9.1.2008 eine Beschwerde des Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet
Bf. gegen diese Entscheidung zurück. und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Sie
Der Bf. zog daraufhin weiter zum Schweizerischen muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Bundesgericht. Am 27.11.2008 hob das Bundesgericht Im vorliegenden Fall weichen die Angaben der Partei-
den Beschluss der Anklagekammer auf, da die Untersu- en voneinander ab, ob der Bf. sich der Ausweiskontrol-
chung nicht ausreichend gründlich im Sinne des Art. 3 le unterworfen oder sich dagegen gewehrt hat. Unstrit-
EMRK gewesen sei. Insbesondere müsse im wiederzu- tig ist hingegen, dass er sich mehrfach geweigert hat,
eröffnenden Verfahren überprüft werden, ob die Ärzte, seine Zigarette auszulöschen, dass er heftig reagierte,
welche die Schulterverletzung festgestellt hatten, auch als einer der Polizisten die Zigarette packte, dass er sich
die anderen Teile des Körpers untersucht hatten.
weigerte, sich auf den Boden zu legen, als die Situation
Am 12.10.2009 hörte der Untersuchungsrichter den angespannter wurde, und dass er um sich schlug und es
Arzt an, der den Bf. am 2.5.2005 untersucht und den schaffte sich zu entfernen, als einer der Polizisten ver-
medizinischen Bericht verfasst hatte, sowie zwei Kran- suchte, ihn am Arm zu fassen, um ihn zum Polizeiwa-
kenpfleger, die Frau und einen Freund des Bf., der am gen zu führen. Die medizinischen Berichte bestätigen
Ort des Geschehens eingetroffen war, als sich der Bf. im Übrigen die Verletzung eines Polizisten am Arm und
schon im Polizeiwagen befand.
am Hals und eine oberflächliche Wunde mit entzündli-
Am 22.11.2010 schloss der Generalstaatsanwalt den cher Reaktion am Unterarm des anderen.
Fall und stellte fest, dass nicht erwiesen werden konnte,
Diese Elemente genügen dem GH, um zu akzeptie-
dass der Bf. andere Verletzungen davongetragen hatte ren, dass der Bf. den Polizisten körperlichen Widerstand
als die Fraktur des Schlüsselbeines.
entgegengesetzt hat und dass der Rückgriff dieser auf
Die Anklagekammer bestätigte die Entscheidung des Zwangsmaßnahmen grundsätzlich gerechtfertigt war.
Generalstaatsanwalts am 4.2.2011. Die Polizisten hätten Es bleibt die Frage, ob die eingesetzten Zwangsmaßnah-
im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt und angesichts men verhältnismäßig zum vom Bf. geleisteten Wider-
des Verhaltens des Bf. von Gewalt gerechtfertigt und ver- stand waren.
hältnismäßig Gebrauch gemacht. Es sei nicht notwen-
Diesbezüglich betont der GH, dass die Fraktur des
dig, ein Gegengutachten hinsichtlich des gebrochenen Schlüsselbeins des Bf. ohne Zweifel das von Art. 3 EMRK
Schlagstocks einzuholen, da dieser Aspekt des Vorfalls geforderte Maß an Schwere erreichte.
bereits Gegenstand eines offiziellen Berichts der Abtei-
lung für Eingriffstaktik und -technik der Genfer Polizei sich eine solche Art von Fraktur in der Regel aus einem
gewesen sei. lotrecht erhaltenen Schlag und sei bei Zweiradfahrern
Laut dem Arzt, der den Bf. untersucht hatte, ergibt
Am 7.3.2011 rügte der Bf. vor dem Bundesgericht unter häufig, wenn sie nach vorne stürzen. Im gegenständ-
Berufung unter anderem auf die Art. 3, 6 und 13 EMRK, lichen Fall kann die Fraktur somit entweder auf einen
dass das Kantonsgericht den Sachverhalt nicht korrekt oder mehrere Schläge mit dem Schlagstock, andere
festgestellt habe, und dass die strafrechtliche Untersu- Schläge direkt auf die Schulter des Bf. oder einen Sturz
chung nicht ausreichend unmittelbar, schnell und wirk- des Bf. nach vorne zurückgehen. In Abwesenheit ande-
sam erfolgte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde rer körperlicher Verletzungen, die im Einklang mit der
am 14.9.2011 zurück. Der Beschluss der Anklagekam- These des Bf. gestanden wären, mehrere Schläge insbe-
mer sei ausreichend begründet und sei der Sachver- sondere auf den Kopf erhalten zu haben, haben die nati-
halt dort ausreichend festgestellt. Die Untersuchung sei onalen Gerichte befunden, dass die plausibelste Erklä-
auch genügend rasch vorangeschritten.
rung für die Schulterverletzung jene des Sturzes nach
vorne war. Daher schlossen sie, dass die von den Polizis-
ten angewandte Gewalt verhältnismäßig gewesen war.
Der GH teilt diese Schlussfolgerung nicht. Unab-
hängig von der genauen und unmittelbaren Ursache
Rechtsausführungen
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: der Schlüsselbeinfraktur des Bf. befindet er, dass die
Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- Umstände des Eingreifens der Polizisten im Gesamten
lung), da er von den Polizisten misshandelt worden sei betrachtet einen unverhältnismäßigen Gebrauch von
und die nationalen Behörden ihre Verpflichtung in die- Zwang offenbarten.
sem Zusammenhang, eine sorgfältige, rasche und unab-
hängige Untersuchung zu führen, verletzt hätten.
Der Bf. war – abgesehen von der Zigarette, die er in
der Hand hielt – nicht mit gefährlichen Gegenständen
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bewaffnet, und hatte zumindest in der ersten Phase des
Im Übrigen ist dieser Teil der Beschwerde nicht offen-
Vorfalls die Polizisten nicht verletzt oder versucht sie zu sichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen
verletzen, indem er ihnen mit der Faust, dem Fuß oder Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt
auf andere Weise Schläge versetzte. Der Widerstand, werden (einstimmig).
den er geleistet hatte, bevor er zu Boden gedrückt wurde
Was das schleppende Vorangehen der Untersuchung
und in den Unterarm eines der Polizisten biss, war angeht, bemerkt der GH, dass seit der Festnahme des
daher ein zwar hartnäckiger, aber alles in allem passi- Bf. am 2.5.2005 bis zur Einstellung des Verfahrens
ver. Die Verwendung von Schlagstöcken durch die Poli- durch den Generalstaatsanwalt am 22.11.2010 mehr als
zisten war daher – egal ob sie die direkte Ursache für die fünf Jahre und sechs Monate vergangen sind. Allein in
Verletzung des Bf. war oder nicht – für sich ungerecht- dem Zeitraum, der dem Urteil des Bundesgerichts vom
fertigt.
27.11.2008 folgte – das heißt ab der Übergabe der Akte
Was die Behauptung von rassistischen Beleidigun- durch den Generalstaatsanwalt an den Untersuchungs-
gen und Morddrohungen durch die Polizisten anbe- richter am 16.12.2008 bis zur Einstellung des Falls am
langt, nimmt der GH mit Sorge den Bericht der Europä- 22.11.2010 – dauerte die Untersuchung mehr als ein Jahr
ischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz und elf Monate.
vom 2.4.2009 zur Kenntnis, wonach es weiterhin zu
Angesichts der Schwere der Anschuldigungen gegen
missbräuchlichem Verhalten von Seiten der Polizei die beiden Polizisten, des verhältnismäßig einfachen
gegenüber Nichtstaatsangehörigen, Asylwerbern, Far- Falles im Hinblick auf die Zahl der betroffenen Akteure
bigen und anderen Minderheiten kommen würde. und Ereignisse, und des Umstands, dass sich das Ermitt-
Ähnliche Bedenken drückte das Antifolterkomitee in lungsverfahren letztlich auf die Anhörung von fünf Zeu-
seinem Bericht über seinen Besuch in der Schweiz zwi- gen und die Beibringung einer begrenzten Zahl an –
schen dem 10.10. und dem 20.10.2011 aus. Im vorlie- leicht zugänglichen – konkreten Beweisen beschränkte,
genden Fall kann man nur feststellen, dass die Aktenla- sind solche Verzögerungen nicht gerechtfertigt.
ge es nicht erlaubt, die diesbezüglichen Behauptungen
des Bf. zu untermauern.
Was die Sorgfalt betrifft, mit welcher die nationalen
Behörden zur Sachverhaltsfeststellung geschritten sind,
Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum anerkennt der GH, dass die vom Bundesgericht ange-
Schluss, dass die Gewalt, die angewendet wurde, um den ordnete Wiedereröffnung der Untersuchung erlaubte,
Bf. unter Kontrolle zu bringen, unverhältnismäßig war. gewisse Mängel des ursprünglichen Verfahrens zu besei-
Verletzung von Art. 3 EMRK (6:1 Stimmen; Sondervotum tigen, insbesondere durch die Anhörung von Hauptzeu-
der Richterin Keller).
gen.
Dennoch bemerkt der GH das Fehlen anderer Ermitt-
lungshandlungen, die es erlaubt hätten, Licht auf die
genauen Umstände zu werfen, unter denen der Bf. die
Schlüsselbeinfraktur erlitt. Er weist insbesondere auf
Erwägungen
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 in seinem
verfahrensrechtlichen Aspekt
Die Regierung bringt vor, dass der Bf. nach dem Urteil die Entscheidung der Gerichte hin, kein unabhängiges
des Bundesgerichts vom 27.11.2008 seine Opfereigen- Gegengutachten zum Polizeibericht über den Bruch des
schaft verloren hätte, was den Teil des Verfahrens vor Schlagstocks eines der Polizisten einzuholen. In den
dieser Entscheidung anbelangt. Augen des GH hatte dieser Aspekt der Ermittlungen
Der GH stellt fest, dass das Urteil des Bundesgerichts jedoch eine wesentliche Bedeutung.
vom 27.11.2008 explizit anerkannt hat, dass der Bf. Opfer
Angesichts des Vorgesagten und ohne dass es nötig
einer Verletzung von Art. 3 EMRK in dessen verfahrens- wäre, sich mit den anderen vom Bf. gerügten Mängeln
rechtlichem Aspekt war. Es befand, dass es bei der ers- der Ermittlungen zu befassen, befindet der GH, dass
ten Untersuchung der Behauptung einer Misshandlung die Untersuchung des Vorfalls vom 2.5.2005 nicht mit
Mängel gegeben habe. Nach diesem Urteil wurde eine der notwendigen Sorgfalt geführt wurde. Verletzung von
neuerliche Untersuchung durchgeführt.
Art. 3 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt
Unter den besonderen Umständen des Falles und (5:2 Stimmen; Sondervotum von Richterin Keller, gefolgt
angesichts des langen Zeitraums zwischen der Inhaftie- von Richter Sajó).
rung des Bf. und der endgültigen Einstellung des Ver-
fahrens muss die Wirksamkeit der Untersuchung der
Behauptungen des Bf. unter Berücksichtigung des nati-
III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
onalen Verfahrens in seiner Gesamtheit beurteilt wer- € 15.700,– für materiellen Schaden; € 4.000,– für imma-
den, ohne dass man zwischen den Phasen unterschei- teriellen Schaden; € 6.000,– für Kosten und Auslagen
det, die dem Urteil des Bundesgerichts vom 28.11.2008 (einstimmig).
vorangegangen bzw. nachgefolgt sind. Die Einrede der
Regierung muss daher zurückgewiesen werden.
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