7539/06-judgments-chamber-2013-07-30-15
CASE OF LOCHER AND OTHERS v. SWITZERLAND - [German Translation] by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
30. Juli 2013Deutsch (+ 1 weitere Sprache)7 min
schluss über das Nationalstraßennetz vom 21.6.1960 anderem mit der Behauptung an, das Kantonsgericht
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NLMR 4/2013-EGMR
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2013/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2013/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2013/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Bf. leben in Raron (Kanton Wallis). Mit Bundesbe-
Die Bf. riefen daraufhin das Bundesgericht unter
schluss über das Nationalstraßennetz vom 21.6.1960 anderem mit der Behauptung an, das Kantonsgericht
genehmigte die schweizerische Bundesversammlung habe Bezug auf die Stellungnahme der Gemeinde Raron
den Bau der von Vallorbe bis Gondo führenden National- vom 28.5.2004 genommen, von der ihnen jedoch nichts
straße N9 (A9). In der Folge entschied sich der Staatsrat bekannt sei. Mit Urteil vom 9.8.2005 wies das Bundesge-
des Kantons Wallis für die sog. Nordvariante, das heißt richt ihre Beschwerde ab: Die Stellungnahmen der drei
für eine Parallelführung der N9 zur Linie der Schwei- Gemeinden seien den Bf. mit Schreiben vom 30.6.2004
zer Bundesbahnen, die der Rhône entlang verläuft. Der zugegangen. Allerdings werde darin jene der Gemein-
Bundesrat genehmigte das Projekt am 22.5.1991.
de Raron vom 19.4.2004 – und nicht (auch) jene vom
Das Ausführungsprojekt für die fragliche Teilstrecke 28.5.2004 – erwähnt. Sollte Letztere den Bf. aus Verse-
wurde im März 1994 öffentlich aufgelegt. Für den Bau hen nicht zugestellt worden sein, hätten diese den Irr-
der Nationalstraße sollten unter anderem Parzellen der tum nach der Lektüre des angefochtenen Urteils jedoch
Bf. enteignet werden. Sie erhoben gegen das Projekt Ein- erkennen und Einsicht in die betreffende Stellungnah-
spruch und verlangten, dass die sog. Südvariante (Paral- me verlangen können. Der Vorwurf der unrichtigen
lelführung der N9 zur bestehenden Kantonsstraße mit Sachverhaltsfeststellung sei aus diesem Grund zurück-
Umfahrung Turtig) verwirklicht werde.
zuweisen.
Mit Entscheidung vom 11.2.2004 wies der Staatsrat
Mit Beschluss vom 26.8.2005 sprach das Kantonsge-
des Kantons Wallis die Einsprüche der Bf. ab. Sie wand- richt des Kantons Wallis jedem der Bf. einen Betrag von
ten sich hierauf an das Kantonsgericht des Kantons Wal- CHF 800,– für Auslagen zu, während es den von ihnen
lis und stellten den Antrag, ihnen Einsicht in gewisse beantragten Ersatz der Verfahrenskosten verweigerte.
Schriftstücke zu gewähren bzw. eine neue Expertise zur
Südvariante anzuordnen. Das Gericht verfügte den Aus-
tausch von Schriftstücken und ersuchte die drei vom Rechtsausführungen
Straßenbauprojekt betroffenen Gemeinden zur Abgabe
jeweils einer Stellungnahme. Alle drei Stellungnahmen Die Bf. rügen unterschiedliche Verletzungen von Art. 6
wurden den Bf. am 30.6.2004 übermittelt.
Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
Das Kantonsgericht wies das Begehren der Bf. mit
Urteil vom 11.3.2005 ab, da die Bf. selbst eingeräumt
hätten, imstande gewesen zu sein, den gesamten Akt
I. Zur behaupteten Verletzung der Waffengleichheit
zu studieren. Sie hätten zudem verabsäumt, eine zufrie- Die Bf. beanstanden, dass das Kantonsgericht des Kan-
denstellende Erklärung für die notwendige Erstellung tons Wallis ihnen die Stellungnahme der Gemeinde
einer neuen Expertise zu geben. Bei der Sachverhalts- Raron vom 28.5.2004 nicht zukommen habe lassen.
darstellung nahm es unter anderem Bezug auf eine Stel-
lungnahme der Gemeinde Raron vom 28.5.2004.
Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich
unbegründet noch aus einem anderen Grund unzuläs-
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Locher u.a. gg. die Schweiz
NLMR 4/2013-EGMR
sig und demzufolge für zulässig zu erklären (einstim- Nichtvorlage der Dokumente verantwortlichen Beamten
mig). auch in gutem Glauben gehandelt haben. Diese Elemen-
Der GH erinnert daran, dass den Prozessparteien te reichen angesichts des Vorgesagten und im Hinblick
aus dem Recht auf ein faires Verfahren eine Garantie auf die vorliegenden Ungewissheiten und Unklarhei-
erwächst, von jedem dem Gericht vorgelegten Beweis- ten aus, um zur Feststellung einer Verletzung von Art. 6
stück bzw. von jeder Stellungnahme unterrichtet zu wer- Abs. 1 EMRK zu gelangen (einstimmig).
den. In mehreren Urteilen gegen die Schweiz hat der
GH eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt,
Erwägungen
II. Zur behaupteten Verletzung der Verfahrensdauer
da der Bf. nicht eingeladen worden war, sich zu Vorbrin-
gen einer unteren Gerichtsinstanz, einer Verwaltungsbe- Die Bf. behaupten, die Verfahrensdauer vor dem Kan-
hörde oder des Prozessgegners zu äußern. Er hat betont, tonsgericht des Kantons Wallis sei exzessiv gewesen.
dass es den Streitparteien möglich sein muss, Angaben
Dieser Beschwerdepunkt scheint von den Bf. – dem
dahingehend zu machen, welches Dokument eines Kom- Inhalt und in einer nachvollziehbaren Weise nach –
mentars ihrerseits bedarf. Das gute Funktionieren der nicht vor dem Bundesgericht geltend gemacht worden
Justizverwaltung setzt die Möglichkeit voraus, sich zu zu sein. Er muss daher wegen fehlender Erschöpfung
jedem Aktenstück äußern zu dürfen.
des innerstaatlichen Instanzugs als unzulässig zurück-
Im vorliegenden Fall gehen die Versionen der Parteien gewiesen werden (einstimmig).
hinsichtlich der Fakten beträchtlich auseinander. In den
Akten scheint eine zweite Stellungnahme der Gemeinde
Raron nirgends auf. Ungeachtet dessen nahm das Kan-
III. Zur Rückerstattung der Verfahrenskosten
tonsgericht des Kantons Wallis Bezug auf eine zweite Die Bf. beklagen sich über den geringen Betrag der ihnen
Stellungnahme vom 28.5.2004. Das Bundesgericht hat vom Kantonsgericht des Kantons Wallis zugesproche-
die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass diese den Bf. nen Ersatz für Auslagen.
aus Versehen nicht zugestellt worden war. Laut der Regie-
Art. 6 EMRK garantiert kein Recht, vom Staat die
rung lässt sich die fehlende Gewissheit über die Existenz Anwaltskosten rückerstattet zu bekommen. Die Frage
einer oder von zwei Stellungnahmen der Gemeinde eines von den nationalen Gerichten gewährten Ersatzes
Raron damit erklären, dass es exakt am 28.5.2004 war, für Auslagen ist unter Art. 6 EMRK nur erheblich, wenn
als die Auszüge der über die am 16.12.2003 und 6.4.2004 die Gerichte darüber in einer willkürlichen oder völlig
stattfindenden Sitzungen des Staatsrats der Gemein- vernunftwidrigen Art und Weise entschieden haben.
de Raron verfassten Protokolle mit dem Vermerk »für
Im gegenständlichen Fall haben die Bf. keine Verfah-
getreue Abschrift« versehen wurden. Dies vermag jedoch renshilfe beantragt. Das Kantonsgericht stützte sich
nicht zu erklären, warum sich die Schweizer Gerichte auf daher auf die einschlägige Gesetzgebung, wonach hin-
eine »Stellungnahme« vom 28.5.2004 beziehen.
sichtlich von außergerichtlich aufgelaufenen Kosten
Das Recht auf ein faires Verfahren, insbesondere das im »Oppositionsverfahren« eine »geziemende Entschä-
Prinzip der Waffengleichheit, hätte verlangt, den Bf. digung« zuzusprechen sei. Es sprach aus, dass die gel-
Gelegenheit zu geben, zumindest Kenntnis von den Aus- tenden Gesetze keinen vollen Ersatz der Anwaltskosten
zügen der erwähnten Protokolle zu erlangen und dazu, der Bf. verlangten. Infolgedessen setzte das Kantons-
falls von ihnen notwendig erachtet, eine Stellungnahme gericht die Kosten in eigenem Ermessen fest. Das Bun-
abzugeben. Die Regierung hat nicht dargelegt, dass sie desgericht unterstrich, angesichts des Prozessausgangs
den Bf. diese Möglichkeit eröffnet hätte.
hätte das Kantonsgericht auf einen Kostenzuspruch völ-
Im vorliegenden Fall vertrat das Bundesgericht die lig verzichten können. Art. 6 EMRK ist daher nicht ver-
Ansicht, die Bf. hätten den Irrtum erkennen und Ein- letzt. Dieser Beschwerdepunkt muss wegen offensicht-
sicht in die Stellungnahme vom 28.5.2004 verlangen licher Unbegründetheit gemäß Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4
können. Zwar waren sie vor den nationalen Instanzen als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
von einem Anwalt vertreten, jedoch hat der GH bereits an
anderer Stelle festgehalten, dass es grundsätzlich an den
Vertragsstaaten liegt, wie sie ihr Rechtssystem organisie-
IV. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
ren und wie sie ihre Angelegenheiten erledigen, um den Insgesamt € 7.000,– für Kosten und Auslagen (einstim-
Anforderungen der Konvention Rechnung zu tragen.
Die Tatsache, dass die Bf. mittels Lektüre des Urteils
des Kantonsgericht des Kantons Wallis feststellen hät-
ten können, dass offensichtlich eine zweite Stellungnah-
me ihrer Gemeinde, datierend vom 28.5.2004, existier-
te, befreite die Behörden nicht von ihren aus der EMRK
erwachsenden Verpflichtungen, mögen die für die
mig).
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