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Entscheid

ELCOM-nodate-6790d01

211-00016 Abschlussschreiben Schlüsselung Betriebskosten Netz 2010 ewb

Deutsch22 min

Source admin.ch

211-00016 Abschlussschreiben Schlüsselung Betriebskosten Netz 2010 ewb

Erwägungen

0 Schweizerische Eidgenossenschaft Confëdëration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eldgenössische ElektrizItätskommIssionEICom

CH.3003 Bern. EICom

Einschreiben Prof. Dr. iur. IsabelleHäner, Rechtsanwältin Bratschi AG Bahnhofstrasse 70 Postfach 1168 8021 Zürich

Referenz/Aktenzeichen: 211-000016 Ihr Zeichen Unser Zeichen: swm/bia/bop Bern, 22.02.2022

211-00016:Prüfung der Vorliegerkosten Netz für das Jahr 2009 sowie der Netznutzungstarife 2010und Elektrizitätstarife2009und 2010 der Energie Wasser Bern (ewb) – Urteil des Bundes- gerichts 2C_297/2019vom 28. Mai 2020/ Vollzug der Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 17. No- vember 2016 (Schlüsselung Betriebskosten Netz 2010)

Sehr geehrte Frau Häner

Mit Urteil2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 (nachfolgend: Urteil BGer) hat das Bundesgericht in oben genannterAngelegenheit die Beschwerde der Energie Wasser Bern (nachfolgend: ewb) in allen Haupt- punktenabgewiesen. In Nebenpunkten hat es sie hingegen gutgeheissen und das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichtsA-321/2017vom 20. Februar 2019 insoweitaufgehoben, als es die Gewinnabliefe- rung,die Berechnungder Pumpenergiekostensowie die Gebühr betrifft,und die Angelegenheitzur Neubeurteilungmit Blick auf die Gewinnablieferung, die Berechnung der Pumpenergiekosten sowie die erstinstanzlicheGebühr im Sinne der Erwägungen an die EICom zurückgewiesen(Urteil BGer, Dispo- sitivziffern1 und 2; vgl. act. 120),

Die Dispositivziffer4 der Verfügung der EICom vom 17. November 2016 (nachfolgend: Verfügung) er- wuchs mitdiesem Urteil in Rechtskraft. Sie lautetewie folgt:

aEnergie Wasser Bem (ewb) hat die Betriebskosten des eigenen Netzes für das Jahr 2010 anhand einer sach- gerechten Schlüsselung unter Verwendung von Ist-Werten 2010 neu zu ermittelnund der EICom innert 30 Tagen nach Rechtskraftdieser Dispositivziffer 4 zur Prüfung einzureichen.Sie kann dabeidie sich aus den neu ermit- teltenBetriebskosten ergebende Verzinsung des Nettoumlaufvermögensgeltend machen.>

Mit Schreiben vom 4. September 2020 nahm das Fachsekretariat der EICom (nachfolgend: FS EICom) das entsprechende Verfahren wieder auf (act. 123/BK). Darin hieltdas FS EICom fest, dass sich gemäss Bundesgericht die Verwendung von Planwerten nicht als verursachergerecht im Sinne von Artikel 7 Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Christoffelgasse 5, 3003 Bem Tel. +41 58 462 58 33. Fax +41 58 46202 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch

EICom-D-8E643401/25

Absatz 5 StromW erwiesen habe. ewb habe die Betriebskostendes eigenen Netzes anhand von Ist- Werten erneut zu bestimmen und dabei den Bedenken mit Blick auf den Umsatz und die «Management Attention» als Umlageschlüssel Rechnung zu tragen (Urteil BGer, E. 5.5).

Um die Ressourcenverwendung der nachgelagerten Kostenstellen und/oder Kostenträger bzw. Auf- träge beurteilen zu können, sollte ewb sämtliche übrigen Umlagen der Supportbereiche des Jahres 2010 im Umfang von Franken aufzeigen (Verfügung, Rz. 106). Bei den Umlagen und derenVerrechnung sollteeine sachgerechte Schlüsselungim Sinne der Erwägungen des Bundes- gerichts vorgenommen werden. ewb wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ein Vorschlag in Form einer Excel-Tabellefür eine sachgerechte Schlüsselung unterbreitet,mit welchem sich ewb gemäss Bundesgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt hat (Urteil BGer, E. 5.4.2.1). Besagte Excel-Tabelle wurde ewb im Sinne eines Vorschlags für eine sachgerechte Schlüsselung im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens erneut vorgelegt (vgl. act. 123/BK).

Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 liess sich ewb zur Schlüsselung der Betriebskosten Netz 2010 ver- nehmen (act. 124/BK). Aus der von ewb eingereichten Schlüsselung der Betriebskosten 2010 ging her- vor, dass die ursprünglichenUmlagen der Supportbereiche,die anhand der Schlüsselgrössen <50% Umsatz Budget 2010, 50% Management Attention (Einschätzung des Managements)» berechnet wor- den waren, durch die Schlüsselgrössen «Herstellkosten», «Endkunden» und «Endkunden im freien Markt» ersetzt wurden. ewb beantragte, es seien die Betriebs- sowie die Verwaltungs- und Vertriebs- kosten des Elektrizitätsnetzes auf den Kostengruppen 200.1 Netzbetrieb, 600.1a Management, Verwal- tung sowie 600.2 Vertrieb (einschliesslich der auf das Netz umgelegtenKosten) gemäss den einge- reichten Tabellen im Umfang vor[3 Franken für die Netznutzungstarife 2010 zu genehmigen (act. 124/BK,Antrag1).

Am 27. November 2020 fand zwecks Klärung von Verständnisfragen zwischen ewb und dem FS EICom eine Telefonkonferenzstatt (act. 126/BK). Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 gab das FS EICom eine Rückmeldung zur von ewb eingereichten Schlüsselung und unterbreitete ewb Vorschläge für eine aus seiner Sicht sachgerechte Schlüsselungsbasis (act. 131/BK).

Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 unterbreitete ewb dem FS EICom einen Vorgehensvorschlag (act. 132/BK). Darin schlug ewb zum Zweck eines verfahrensökonomischen und ressourcenschonen- den Vorgehens im Wesentlichen vor, das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren betreffend die Abgaben an das Gemeinwesen («Gewinnablieferung an die Stadt Bern») zu koordinieren, allenfallszu sistieren und im Rahmen von Arbeitssitzungenzwischenewb und dem FS EICom einem zeitnahen Abschluss zuzuführen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 teilte das FS EICom ewb mit, dass es unter Einhaltung aller verfahrensrechtlichen sowie regulatorischen Vorgaben bereit sei, unpräjudiziell die not- wendigen Abklärungen im direkten Austausch vor Ort und in Zusammenarbeit mit ewb vorzunehmen (act. 136/BK). Laufende Fristen wurden einstweilen abgenommen (act. 134/BK f.).

Die Arbeitssitzung zum Thema Schlüsselung der Betriebskosten Netz 2010 fand am 26. August 2021 statt (act. 139/BK). Im Rahmen dieser Arbeitssitzung konnten die allermeisten Verständnisfragen be- antwortet werden. Zusätzliche Fragen wurden im Rahmen eines Telefongesprächs am 2. September 2021 auf operativerEbene geklärt (act. 141/BK). ewb reichteausserdem die Berechnungaus den durchgeführten Interviews zur Management Attention ein (act. 143/BK und act. 146/BK).

Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 wurde ewb sowie der Preisüberwachung ein Entwurf des Ab- schlussschreibens zur Stellungnahme unterbreitet (act. 148/BK f.).

Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 nahm die Preisüberwachung das Abschlussschreiben zur Kenntnis und verzichteteauf eine Stellungnahme(act. 150/BK). Eine Kopie dieses Schreibens wirdewb zusam- men mit dem vorliegenden Abschlussschreiben zugestellt.

ewb liess sich mit Stellungnahmevom 9. Februar 2022 vernehmen und teilte mit, dass das Abschluss- schreiben die von ewb zuletzt eingereichten Umlageschlüssel und HerleËtungenfür das zur Diskussion stehende TariÜahr 2010 zu Recht als nachvollziehbar und als sachgerecht im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 StromW beurteile. Ebenfalls als zutreffend erweise sich die Ermittlung der maximalen Ist-Betriebs- kosten des eigenen Netzes für das Tarijahr 2010 sowie die Ermittlungder anrechenbaren Verzinsung des Nettoumlaufvermögens für die Betriebskostendes eigenen Netzes für das Tariqahr 2010. ewb be- antragt die vollständige Streichung des dritten Absatzes von Ziffer 2 «Rechtliches» mit der Begründung, ewb sei im Rahmen des Verfahrens detailliertdurchleuchtet worden. Es sei deshalb nicht nachvollzieh- bar, dass das Thema der Schtüsselungder Betriebskostenweiterhinvon Rechtsunsicherheit geprägt sein soll. Ausserdem beantragt ewb angesichts der Initiative und Bereitschaft von ewb zu einer verfah- rensökonomischen und ressourcenschonenden Vorgehensweise eine spürbare Gebührenreduktion (act. 151/BK).

Das vorliegendeAbschlussschreiben fasst das oben genannte Verfahren betreffend die Umsetzung der Dispositivziffer4 der Verfügung zusammen. Die EICom hat sich darin auch mit den eingegangenen Argumenten auseinandergesetzt und das vorliegende Abschlussschreiben unter Einbezug der bisheri- gen Erkenntnisse verfasst. Falls ewb die Schlussfolgerungen der EICom bestreiten und den Abschluss dieses Verfahrens mittels Verfügung beantragen sollte, wird die EICom in dieser Angelegenheit eine beschwerdefähige Verfügung erlassen (vgl. hinten Abschnitt F).

A. Allgemeines

1 Prüfungsgegenstand

Gegenstand des vorliegendenVerfahrens bildetdie Umsetzung der rechtskräftigen Dispositivziffer4 der Verfügung. Diese Dispositivzifferverpflichtetewb, die Betriebskosten des eigenen Netzes für das Jahr 2010 anhand einer sachgerechten Schlüsselung (der Supportbereiche) unter Verwendung von Ist-Wer- ten 2010 neu zu ermittelnund der EICom zur Prüfungeinzureichen. Dabei kann ewb auch die sich aus den neu ermitteltenBetriebskosten des eigenen Netzes ergebende Verzinsung des Nettoumlaufvermö- gens geltend machen.

Die EICom hatte einzelne Kostenpositionen der Betriebskosten des eigenen Netzes von ewb in der Verfügung bereits thematisiert. Es handelt sich dabei um den Netzbetrieb (Kostenposition 200.1), die Wirkverluste des eigenen Netzes (Kostenposition 200.4), sonstige Kosten für das Mess- und Informati- onswesen (Kostenposition 500.3), das Management sowie die Verwaltung (Kostenposition 600.1 a), die Vertriebskosten (Kostenposition 600.2) sowie sonstige Kosten (Kostenposition 600.6) (vgl. Verfügung, Kap. 5.1.2 und Tabelle 2 sowie nachfolgend Ziff. 3.2).

Mit Ausnahme der Wirkverluste des eigenen Netzes (Kostenposition 200.4) in der Höhe von = Franken (vgl. Verfügung, Dispositivziffer3), wurden die entsprechenden Beträge jedoch nicht formell verfügt(vgl.Verfügung, Rz. 116 und 119). Neu zu beurteilensind im vorliegendenAbschlussschreiben somit die Kostenpositionen Netzbetrieb (Kostenposition 200.1), die sonstigen Kosten für das Mess- und Informationswesen(Kostenposition500.3), die Kosten für Management und Verwaltung (Kostenposition 600.1a), sowie die sonstigen Kosten (Kostenposition 600.6) und die Vertriebskosten (Kostenposition 600.2) (vgl. nachfolgendZiff. 3.2).

Die vorliegende Prüfung findet auf Basis der Ist-Kosten des entsprechenden Tarifjahres 2010 statt.

2 Rechtliches

Die EICom stützt sich bei ihrer Prüfung auf das Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) und auf die Stromversorgungsverordnungvom 14. März 2008 (StromW; 734.71). Insbesondere von Belang sind die Artikel 14 und 15 StromVG (in der für das vorliegende Ta- riOahr2010 massgeblichen Fassung mit Stand am 01.01.2009) sowie die Artikel 7, 12, 13 und 19 StromW

Die EICom hat bei der Prüfung der Schlüsselung der Betriebskosten, unter Beachtung der Grundsätze der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit, nicht sämtliche Aspekte vertieft untersucht. Es wurden vorwiegend qualitative Untersuchungen und Plausibilitätsrechnungen durchgeführt, mit dem Ziel, die Übereinstimmung der Schlüsselung der Betriebskosten Netz für das Tariqahr 2010 mit den rechtlichen Vorgaben - insbesondere mit Artikel 7 Absatz 5 StromVV – festzustellen.

Wurde ein Bereich nicht im Detail geprüft, darf daraus nicht geschlossen werden, die Berechnungsme- thode im Einzelnen und die daraus resultierenden Werte würden von der EICom auch bei einer zukünf- tigen Prüfung akzeptiert.

ewb beantragtdie Streichungdes obigen Absatzes, damit das Thema der Schlüsselung der Betriebs- kosten nicht weiterhin von Rechtsunsicherheit geprägt sei (act. 151/BK). Dazu ist präzisierend festzu- halten, dass sich der obige Vorbehalt nicht auf das vorliegend gegenständliche Tariqahr 2010 sowie lediglichauf nicht im Detail geprüfte Bereiche bezieht. Dispositivziffer4 der Verfügung der EICom vom 17. November 2016 ist mitvorliegendem Abschlussschreiben somit definitivumgesetzt (vgl. Dispositiv- ziffer 6). Auf die vorliegend im Detail geprüften Methodologien wird die EICom in allfälligen zukünftigen Prüfungen insoweit nicht zurückkommen als damit weiterhin eine sachgerechte Schlüsselung im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 StromVV gewährleistet ist.

B. Netzkosten

Gemäss Artikel14 Absatz 1 StromVG darf das Entgeltfür die Netznutzungdie anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Als anrechenbare Kosten gel- ten gemäss Artikel 15 Absatz 1 StromVG (in der für das vorliegende Tarifjahr 2010 massgeblichen Fassung mit Stand am 01.01.2009) die Betriebs- und Kapitalkosteneines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.

3 Betriebskosten des eigenen Netzes

3.1 Rechtliche Grundlagen

Nach Artikel 15 Absatz 2 StromVG (in der für das vorliegende Tarifjahr 2010 massgeblichen Fassung mit Stand am 01.01.2009) gelten als Betriebskosten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Zusätzlich gelten auch Entgelte an Drittefür DienstbarkeitenaIs an- rechenbare Betriebskosten(bis zum 31.05.2019:Art. 12 Abs. 1 StromVV; seit dem 1. Juni 2019: Art. 15 Abs. 2 Bst. c StromVG). Betriebskosten sind nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfä- higen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG, in der für das vorliegende Tarijahr 2010 massgeblichen Fassung mit Stand am 01.01.2009). Zur Überprüfung, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten um «Kosten eines effizientenNetzes» handelt, kann die EICom Effizienz- vergleichedurchführen(Art. 19Abs. 1 StromVV).

Der Netzbetreiber muss dem Netz Einzelkosten wo immer möglich direkt und Gemeinkosten über ver- ursachergerechteSchlüssel zuordnen. Die zu Grunde gelegtenSchlüssel müssen sachgerecht, nach- vollziehbar und schriftlichfestgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeitentsprechen (Art. 7 Abs.

5 StromVV). Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen sind untersagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG).

3.2 In der Verfügung 2114)0016vom 17. November 2016 bereits beurteilte Kostenkomponen- ten der Betriebskosten des eigenen Netz 2010 Von den Betriebskosten Netz werden vorliegend einzig die Betriebskosten des eigenen Netzes von ewb thematisiert und beurteilt,welche auch die Verwaltungskosten beinhalten. ewb hat in der Kostenrech- nung 2010 folgende Kostenpositionen und Kosten ausgewiesen(vgl. Verfügung. Rz. 90): Netz Nummerierung in Anlehnung an KRSV<;H 2008 200.1 Netzbetrieb

200.4 Wirk\erluste des eigenen Netzes 500.3 Sonstige Kosten für das Mess- und Informationswesen 600.1a Management, Verwaltung 600.2 Vertriebskosten

600.6 Sonstige Kosten Geumte Betriebskosten der VerfügungudreMti n Tabelle 1: Zusammenstellungder Betriebskosten des eigenen Netzes ewb gemäss Kostenrechnung 2010

Die Position200.4 «Wirkverlustedes eigenen Netzes» wurde in Dispositivziffer3 der Verfügung im Betrag von H Franken bereits verfügt (statt der deklarierten =]Mken). Die Position 500.3 «sonstige Kosten für das Mess- und Informationswesen» im Betrag von Blanken sowie 600.6 «sonstige Kosten» im Betrag von E IBanken wurden im Rahmen der Kostenprüfung von der EICom nicht beanstandet und werden vorliegend unverändert übernommen.

Zu beurteilen sind vorliegend somit die mit Eingabe vom 16. September 2021 (act. 146/BK) von ewb zuletzt geltend gemachten Kosten für die Kostenpositionen 200.1 €Netzbetrieb», 600. 1a «Management, Verwaltung» sowie 600.2 «Vertriebskosten» bzw. die geltend gemachten Schlüsselgrössen für die Um- lagen der Supportbereiche.

3.3 Beurteilung der von ewb geltend gemachten Schlüsselgrössen für die Umlagen der Sup- portbereiche

3.3.1 Vorgeschichte Das Bundesgerichthat in seinem Urteil2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 bestätigt,dass sich die Ver- wendung von Planwerten nicht als verursachergerecht im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 StromW erweist (Urteil BGer, E. 5.5). Auch Umlageschlüssel sind grundsätzlich anhand von Ist-Werten zu bestimmen (Urteil BGer, E. 5.4.1,1). Die Verwendung von Planwertengehe auch mit einer gewissen Gefahr der Quersubventionierung einher (Urteil BGer, E. 5.4.1.2). Gleiches gelte für die Verlegung der Gemeinkos- ten anhand des Kriteriums der «Management Attention», da die Kostenverlegung bewusst beeinflusst werden könne (Urteil BGer, E. 5.4.3). Entsprechend sei bei der Neubestimmungder entsprechenden Umlagen den Bedenken mit Blick auf den Umsatz als Umlageschlüssel Rechnung zu tragen (Urteil BGer E 5.5)

Neu zu beurteilenwar damit die ursprünglicheUmlage der Betriebskosten2010 mit der je hälftigen Umlage bezogen auf den geplanten Umsatz gemäss dem Budget 2010 und der Management Attention pro Kostenstellebzw. Auftrag gemäss der Einschätzung des Managements. Am 16. Oktober 2020 reichte ewb einen neuen Vorschlag für die Umlage der in Frage stehenden Kostenstellen und Innenauf- träge ein (act. 124/BK). Dieser Vorschlag sah anstelle der ursprünglichen Umlagen zu je 50 Prozent

anhand der Schlüsselgrössen «Planumsatz» und «Management Attention» neu eine Verteilung der Ge- meinkostenanhand der Schlüsselgrössen «Herstellkosten»,«Endkunden» und «Endkunden im freien Markt» vor. Der neue Schlüsselungsvorschlag der «Herstellkosten» war damit in weiten Teilen aufwand- und kostenbasiert und damit wiederum zumindest indirekt umsatzbasiert, da im Netzbereich die anre- chenbaren Kosten die Grundlage für die Tarifierung und damit die Umsätze eines Unternehmens bilden.

Zu diesen neuen Schlüsselgrössen wurde zur Klärung von Verständnisfragen am 27. November 2020 eine Arbeitssitzung abgehalten (act. 126/BK). Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 teilte das FS EICom ewb sodann seine Beurteilung der neu verwendeten Schlüssel «Herstellkosten» und «Endkunden» mit. Gemäss FS EICom basiert der Schlüssel «Herstellkosten» über die Verwendung von Kostengrössen wiederum auf dem Umsatz und sei daher ohne weitere Differenzierungder tatsächlichen Leistungser- bringungder unterschiedlichenBereiche ungeeignet,den tatsächlichenRessourcenaufwand abzubil- den. Auch den Umlageschlüssel«Endkunden» erachtete das FS EICom als ungeeignet,weildamit die tatsächlichen zur Leistungserbringung eingesetzten Ressourcen und somit der tatsächliche Aufwand ungenügendberücksichtigtwürden. Das FS EICom schlug ewb unter anderem die Verwendung von Vorkostenstellen, von Vollzeitäquivalenten oder der Anzahl IT-Arbeitsplätze vor (act. 131/BK).

Am 19. August 2021 reichte ewb einen komplett überarbeiteten Lösungsvorschlag für die Umlagen der Supportbereiche ein (act. 137/BK) und präsentierte diesen dem FS EICom an der Arbeitssitzung vom 28. August 2021 (act. 139/BK). Der Lösungsvorschlag von ewb orientierte sich an den vom FS EICom angeregten Schlüsselgrössen (vgl. act 131/BK) und sah auch die Verwendung von Vorkostenstellen vor. Wo möglich wurden quantitative Umlageschlüssel mit Ressourcenbezug definiert, die sich auf SAP- Auswertungen oder auf anderen Verzeichnissen abstützen. Fehlten solche Umlageschlüssel, wurde die Einschätzung des Ressourceneinsatzes hingegen anhand von Interviews je Kostenstelle oder Auftrag erarbeitet und als «Management Attention» der Kostenstelle bezeichnet. Im Anschluss an die Arbeits- sitzung konnten am 2. September 2021 auf operativer Ebene weitere Fragen, zum Beispiel zur Gewich- tung der quantitativenSchlüsselgrössen und der Anzahl Buchungen auf den Kostenstellen, geklärt wer- den (act.141/BK).Mit Eingabevom 3.September 2021 erläuterte ewb sodanndie Leistungsverrechnungder Kostenstelle «40100 FES strat. Einkauf» im Detail mit allen Buchungen (act.142/BK). Mit Eingabe vom 16. September 2021 reichte ewb schliesslich zwei weitere Ergebnisse der Interviews für die Erhebung der Management Attention betreffend die Kostenstellen «40350 FRS» und «40360 FRI» ein und reichte auch die Berechnungen der Umlagen nochmals ein (act. 146/BK).

3.3.2 Vorbemerkungen

Die der Kostenaufteilungzu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar,trans- parent und schriftlichfestgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen. Ein Schlüssel ist dann sachgerecht im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 StromVV, wenn er zu einer verursachergerechten Kostenaufteilungführt. Die Kostenaufteilungistverursachergerecht, wenn sie dazu führt, dass der durch den NetzbetriebverursachteKostenanteilan den Gemeinkostenrealistischabgebildetwird. Dies be- deutet, dass die Schlüssel so gewähltwerden müssen, dass sie den mit der Leistungserbringungver- bundenen Ressourcenaufwand abbilden. Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereicherl sind untersagt (vgl. Art. 10 Abs. 1 StromVG).

Um beurteilenzu können, ob ein Umlageschlüssel sachgerecht ist, muss in einem ersten Schritt dessen Herleitunggeprüft werden. In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob in Bezug auf die in Frage stehenden Kostenstellen bzw. Aufträge die tatsächliche dahinter liegende Ressourcenverwendung ab- gebildet wird.

Nachfolgend wird beurteilt,ob die zuletzt von ewb eingereichten (vgl. act. 146/BK) und gemeinsam mit dem FS EICom bereinigten Umlageschlüssel (vgl. act. 137/BK ff.) sachgerechte Schlüssel im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 StromW darstellen. Anhand der sachgerechten Umlageschlüssel werden sodann die maximalen Ist-Betriebskosten des eigenen Netzes für das Tariqahr 2010 ermittelt.

3.3.3 Beurteilung der Umlageschlüssel Als Schlüsselgrössen listet ewb die Anzahl Anlagenobjekte, Bestellung beim Einkauf, Debitorenrech­ nungen aus dem SAP IS-U, Kostenrechnungsobjekte (Kostenstellen und Innenaufträge), Umlage­ schlüssel Rechnungswesen (Buchungen, Kostenrechnungsobjekte, Anlagenobjekte), Endkunden Markt, gewichtete Flächen(kosten), PC-Accounts und Vollzeitäquivalente (FTE) auf. Verschiedene Kos­ tenstellen werden dabei als Vorkostenstellen eingestuft, um die Verrechnung anhand von quantitativen Schlüsselgrössen (bspw. gewichtete Flächenkosten oder Vollzeitäquivalente FTE) zu tätigen und an­ schliessend die Weiterverrechnung anhand von quantitativen Schlüsselgrössen und/oder anhand der für die «Management Attention C», «Management Attention CU», «Management Attention F», «Ma­ nagement Attention FG», «Management Attention FST», «Management Attention FSTW», «Manage­ ment Attention ·Marketing», «Management Attention FRS» und «Management Attention FRi» durch In­ terviews mit den Kostenstellenverantwortlichen bzw. Projektverantwortlichen erfassten Umlageschlüssel vorzunehmen.

Mit diesem Vorgehen werden die Umlagen der Supportbereiche auch auf Stufe Kostenstelle und nicht nur auf Stufe Geschäftsfeld geschlüsselt. Damit wird bei den vorliegend unter das StromVG fallenden Umlagen der Bezug zur tatsächlichen Ressourcenverwendung hergestellt. Die entsprechende� von ewb zuletzt eingereichten Umlageschlüssel und Herleitungen (vgl. 146/BK) sind somit für das vorliegend zu beurteilende Tarifjahr 2010 nachvollziehbar und können als sachgerecht im Sinne von Artikel 7 Ab­ satz 5 StromW erachtet werden.

Nicht weiter geprüft wurde der Umlageschlüssel auf Basis «Anzahl Endkunden im freien Markt», da der betroffene Bereich nicht dem StromVG untersteht. Für den Fall, dass ewb die mit Eingabe vom 16. Ok­ tober 2020 (act. 124/BK) eingereichte Umlage «Anzahl Endkunden» zu einem späteren Zeitpunkt trotz­ dem verwenden sollte, ist sicherzustellen, dass die Anzahl Endkunden, welche den jeweiligen Berei­ chen zugeteilt sind, die Realität widerspiegelt und korrekt ist sowie dass die Angaben um allfällige Doppelzählungen bereinigt sind.

3.4 Ermittlung der maximalen Ist-Betriebskosten des eigenen Netzes für das Tarifjahr 2010

Aufgrund der Anwendung der oben genannten als sachgerecht anerkannten Umlageschlüssel für die Betriebskosten der Supportbereiche sind Kosten in der Höhe von Franken (vgl. act. 146/BK) statt der ursprünglich geplanten Umlagen im Umfang von CHF anrechenbar. Dieser Betrag darf als Betriebskosten des eigenen Netzes für das Tarifjahr 2010 berücksichtigt werden.

Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig verfügten Kosten für «Wirkverluste des eigenen Net­ zes» (Kostenposition 200.4) in der Höhe von - Franken (vgl. Verfügung, Dispositivziffer 3) und der nicht beanstandeten Kostenpositionen gemäss der Tabelle 2 der Verfügung (vgl. Verfügung, Rz. 90) bzw. obiger Tabelle 1 sind im Weiteren folgende Kosten anrechenbar: «Sonstige Kosten für Mess- und Informationswesen» (Kostenposition 500.3) in der Höhe von - Franken sowie «Sonstige Kos­ ten» (Kostenposition 600.6) in der Höhe von - Franken. Damit resultieren zusammen mit den vorliegend beurteilten Kosten für «Netzbetrieb» (Kostenposition 200.1 ), «Management, Verwaltung» �ition 600.1 a) und «Vertriebskosten» (Kostenposition 600.2) in der Höhe von � -- Franken anrechenbare Betriebskosten des eigenen Netzes von gesamthaft -­ Franken {vgl. Tabelle 2).

geltend gemacht Berechnung EICom Differenz Nummerierung in Anlehnung an KRSV<;H 2008 für Netztarife2010 200.4 Wirk\erluste des eigenen Netzes 500.3 Sonstige Kosten für das Mess- und InR>rmationswesen 200.1 Netztntrieb ] 600.1a Management,Verwaltung L 600.2 Vertriebskosten 1

600.6 Sonstige Kosten

Gesamte Betriebskosten der Verfügungsadrewth Tabelle 2: Anrechenbare Betriebskosten des eigenen Netzes für das TartÜahr2010

Die im vorliegenden Verfahren vorgenommenen Korrekturen bei den Umlageschlüsseln haben grund- sätzlich auch einen Einfluss auf die anrechenbaren Kosten für Wirkverluste. Auf die bereits mit Dispo- sitivziffer3 der Verfügung vom 17. November 2016 rechtskräftig verfügten anrechenbaren Kosten für Wirkverluste für das Tarifjahr 2010 in der Höhe vonH Franken wird jedoch aus Überlegungen der Wesentlichkeit nicht zurückgekommen. AllfälligeAuswirkungen auf die Kosten für Wirkverluste in den Folgejahren sind jedoch selbsterklärend zu berücksichtigen.

3.5 Verzinsung des Nettoumlaufvermögens

Der letzte Satz von Dispositivziffer3 der Verfügung hält fest, dass ewb die sich aus den neu ermittelten BetriebskostenNetz für das Tarilahr 2010 ergebende Verzinsung des Nettoumlaufvermögens(NUV) geltendmachen kann (vgl. Art. 13 Abs. 3 StromVV, in der für das vorliegendeTarijahr 2010 massge- blichenFassung mit Stand am 01.01.2009).

Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigenZinssatz verzinst (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV, in der für das vorliegende Tarifjahr 2010 massgeblichen Fassung mit Stand am 01.01.2009). Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Verfügung der EICom 212-00004[alt: 952-08-005]vom 06.03.2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgerichtbestätigt(BGE 138 II 465 E 9)

Die Berechnung des NUV bezieht sich auf die gesamten vorliegend ermitteltenanrechenbaren Betriebs- kosten des eigenen Netzes von ewb in der Höhe von Bjanken (vgl. vorne Ziff. 3.4 sowie Tabelle 2)

Um JederzeIt liquidezu sein, muss ewb nicht den ganzen Betrag von = Franken während des ganzen Jahres vorhalten, da ewb den Kunden mehrfach im Jahr einen Teil der Kosten in Rechnung

e EICom anrechenbare eigene Betriebskosten Netz Periodizität der Rechnungsstellung Diüsor 12/x anrechenbares NUV ZInssatz

Total kalkulatorische Zinskosten NW

Total kalkulatorische Zinskosten NUV nach Verzinsung NUV-Zins

Tabelle 3: KalkulatorischeZinsen auf dem NUV fUr die Betriebskosten des eigenen Netzes ewb für das TarIflahr 2010

Die anrechenbare Verzinsung des Nettoumlaufvermögens für die Betriebskosten des eigenen Netzes

1::17 13:1i: hÜb : 1:ä71::: eun= :cehr17::1 ii:: 9: :zSndsl1: =:71:: :Fk1i ::: ; i sk 1:)nNUVB

3.6 Zusammenfassung anrechenbare lst-Betriebskosten des eigenen Netzes

:HË;E3t;=NIE:=iii:(g:iiüIH:;ËküIiI:{ ken bereits rechtskräftigverfügtworden (vgl. Verfügung, Dispositivziffer3 sowie Ziff. 3.4 letzter Absatz). Damit verbleiben vorliegend festzulegende anrechenbare lst-Betriebskosten des eigenen Netzes für

;j;LT;=IÜ;":F=1 T=;niT/ü:=:*:: 1::ww: C. Deckungsdifferenzen

UngerechtfertigteGewinne aus überhöhten Netznutzungstarifensind durch Senkung der Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarife zu kompensieren (Art. 19 Abs. 2 StromVV). Dispositivziffer 7 der Verfügung lautet wie folgt:

ccEnergieWasser Bem (ewb) hat nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung und nach Ermittlung der Betriebs- kostengemäss Disposittvziffer 4 die DeckungsdifferenzenNetz für das Jahr 2010 gemäss Weisung 1/2012der EICom zu den Deckungsdifferenzenzu ermittelnund der EICom einzureichen.Die sich ergebendenDeckungs- differenzensind den Netzkunden gemäss Weisung 1/2012der EICom zu den Deckungsdiffererlzenüber die künf- tigen Tarife zurückzueßtatten.»

Die EICom hat diese Vorgaben in der Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 betreffend De- ckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren einschliesslich Anhang weiter konkretisiert. Da Weisungen lediglichdas materielleRecht konkretisieren und dieses sowie die darauf abgestützte Praxis in Bezug auf die Handhabung von Deckungsdifferenzen seit Erlass der Verfügung keine Änderungen erfahren haben und somit konstantgeblieben sind, hat ewb im Rahmen der Berechnung der Deckungs- differenzen Netz für das TariOahr 2010 die aktuelle Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 be- treffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren einschliesslich Anhang zu verwen- den (vgl. zum Ganzen Verfügung der EICom 211-00301 vom 09.12.2021, Rz. 66 ff. sowie Rz. 122 ff.).

ewb hat die Deckungsdifferenzen des Netzes für das Tariqahr 2010 neu zu berechnen und dem Fach- sekretariat der EICom innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Abschlussschreibens einzu- reichen

Die EICom weist darauf hin, dass die vorliegendermitteltenWerte die maximalzulässige Obergrenze für die anrechenbaren lst-Betriebskosten des eigenen Netzes für das TariÜahr2010 darstellen. Die über die bis anhin in die Netzkosten eingerechneten Betriebskosten hinausgehenden Kosten können, mas- sen aber nicht, in die Netznutzungstarife eingerechnet werden.

D. Gebühren

ewb beantragt angesichts der Initiativeund Bereitschaft von ewb zu einer verfahrensökonomischen und ressourcenschonenden Vorgehensweise eine spürbare Gebührenreduktion (act. 151/BK). Die Kosten der EICom werden durch Verwaltungsgebühren getragen (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funk- tionsstufedes ausführenden Personals CHF 75 bis 250 pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die EICom hat die Gesamtkosten nach effektivemAufwand ermittelt.Allfälligezeitliche Einsparungen, die sich aus den Arbeitsgesprächen zwischen ewb und dem FS EICom ergeben haben sollten, sind somit bereits vollumfänglichberücksichtigt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigtsich keine zusätzliche Reduktion der Gebühren.

Für das vorliegende Verfahren betreffendSchlüsselung der Betriebskosten Netz 2010 werden folgende

§IIiggfiBMIii481#11 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). ewb ist als Netzbetreiber verantwortlich, die Tarife für sein Versorgungsgebietfestzulegen.Die EICom musste im vorliegenden Verfahren die Umsetzung von Dispositivziffer4 ihrerVerfügung 211-00016 vom 17. November 2016 begleiten und überprüfen. Die Gebühren werden daher vollumfänglichewb aufer- legt

E. Beschluss

Aufgrund der Prüfung der eingereichten Unterlagen beschliesst die EICom:

1. Die anrechenbarenlst-Betriebskosten des eigenen Netzes ohne die bereits mit Verfügung 211-00016 vom 17. November 2016 (Dispositivziffer 3) rechtskräftig verfügten Wirkverluste von Energie Wasser Bern betragen im TariÜahr 2010 Ejranken.

2. Die anrechenbareVerzinsung für die Ist-Betriebskostendes eigenen Netzes (inkl. der bereits mit Verfügung 211-00016 vom 17. November 2016 [Dispositivziffer 3] rechtskräftig verfügten Wirkver- luste) des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögensbeträgt für das Tariqahr 2010 ken []IH

3. Energie Wasser Bern hat im Rahmen einer Nachkalkulation basierend auf den Ist-Kosten und -Er- lösen für das Tarifjahr 2010 sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen und Korrekturen der EICom im vorliegendenAbschlussschreiben die Deckungsdifferenzenfür die Netzkosten gemäss Artikel19 Absatz 2 StromW sowie gemäss Weisung 2/2019der EICom vom 5, März 2019 ein- schliesslich Anhang zu berechnen und innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Abschluss- schreibens dem Fachsekretariat der EICom elektronisch (Tabellenkalkulation)zu unterbreiten. Energie Wasser Bern darf Unterdeckungen bei den Netzkosten für das Tarißahr 2010 in die zukünf- tigen Netznutzungstarifeeinrechnen. Allfällige überdeckungen muss Energie Wasser Bern in die zukünftigen Netznutzungstarifeeinrechnen.

4. Energie Wasser Bern hat das Fachsekretariat der EICom über die Entwicklung der Deckungsdiffe- renzen der Netzkosten zu informieren bis die aus dem vorliegenden Verfahren resultierenden De- ckungsdifferenzenabgebaut sind.

5. Energie Wasser Bern werden für das vorliegende Verfahren betreffend Schlüsselung der Betriebs- kosten Netz 2010 Gebühren von =Wlken auferlegt

6. Das Verfahren 211-000016wird bezüglich Dispositivziffer4 der Verfügung vom 17. November 2016 hiermitabgeschlossen.

Die EICom geht davon aus, dass Energie Wasser Bern die vorliegendangewandte Methodologie für die Berechnung der Tarife auch in den zukünftigenTarifen berücksichtigen wird.

F. Schlussbestimmungen

ewb kann in dieser Angelegenheit bei der EICom eine beschwerdefähige Verfügung beantragen. Gegen eine derartige Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ein Ge- such um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung die- ses Schreibens zu stellen.

Falls nicht innerhalbvon 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens der Erlass einer Verfügung bean- tragt wird, kommen dem vorliegenden Schreiben die verbindlichen Rechtswirkungen einer Verfügung zu. Falls kein Erlass einer formellen Verfügung verlangt wird, ist nach Ablauf der erwähnten Frist von 30 Tagen das vorliegende Schreiben somit als rechtskräftige Verfügung anzusehen.

Die Berechnung der Fristen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (vgl. Art. 22a VwVG).